B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6408/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gelangten am 21. September
2015 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
B.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 ersuchte der im Kanton E._______
wohnhafte Schwager der Beschwerdeführerin, F._______, das SEM, die
Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zuzuweisen, damit er diese
im Alltag und bei der Integration unterstützen könne.
C.
Am 30. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ zur Person
und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass
eine Zuweisung in den Kanton E._______ nicht hundertprozentig zugesi-
chert werden könne.
D.
Mit Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 5. Oktober
2015 – wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Schwager der Beschwerdeführerin,
F._______, mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum des Poststempels)
im Namen der Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton
E._______.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschwerdefüh-
rerin mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgefordert, innert sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung entweder eine Vollmacht einzureichen oder die
Eingabe vom 8. Oktober 2015 mit der eigenhändigen Unterschrift zu ver-
sehen und dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
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G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) wurde die
eigenhändig unterzeichnete Eingabe vom 8. Oktober 2015 fristgerecht re-
tourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1
letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).
1.3 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten
sich vorliegend nach Art. 52 VwVG.
Die erste Eingabe des Schwagers der Beschwerdeführerin wurde inner-
halb der Beschwerdefrist gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom
2. Oktober 2015 eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Mit Eingabe
vom 21. Oktober 2015 wurde die erste Eingabe innerhalb der angesetzten
Nachfrist verbessert und mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwer-
deführerin versehen. Der ursprüngliche Formmangel wurde damit fristge-
recht behoben (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
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1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Daher sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung. Dabei erfolgt die Verteilung nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung
bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörig-
keit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berück-
sichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
4.
4.1 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten,
eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Ge-
meinschaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder).
Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn
zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist insbesondere dann von einem derartigen Abhän-
gigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn die Angehörigen
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behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2).
4.2 Anlässlich der Befragung zur Person wurden weder gesundheitliche
Probleme noch ein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Auch in der
Beschwerde war davon keine Rede und es wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der
Familie verletze, da es sich bei der Beschwerdeführerin gleichzeitig um die
Cousine von F._______, wie auch – als Schwester von dessen Frau – um
seine Schwägerin handle. Die Familie des Schwagers möchte den Be-
schwerdeführenden bei der Integration in der Schweiz behilflich sein. Aus-
serdem wolle sie die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag unterstützen, da
sie alleinstehend sei und zwei kleine Kinder zu versorgen habe.
4.3 Der im Kanton E._______ wohnhafte Schwager und seine Familie ge-
hören nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 der Beschwer-
deführenden. Auch ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von ei-
nem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts auszugehen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerde-
führenden, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, durchaus nachvollzieh-
bar und es soll auch nicht verkannt werden, dass auf diese Weise hilfreiche
Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags und der Integration in der
Schweiz leichter organisierbar wäre. Dennoch vermögen vorliegend diese
Umstände allein noch kein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten
Sinne zu begründen.
4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kantonszuweisung
der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Jedoch
kann vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abge-
sehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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