B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6409/2013
thc/fes
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
D-6409/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn), mongolische Staatsange-
hörige mit letztem Wohnsitz in Ulaanbataar, verliessen ihren Heimatstaat
den Angaben der Beschwerdeführerin (Mutter) zufolge am 19. September
2013 und reisten am 22. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie tags
darauf um Asyl nachsuchten.
B.
Am 30. September 2013 befragte das BFM die Beschwerdeführerin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reise-
weg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlan-
des. Am 11. Oktober 2013 hörte sie das BFM einlässlich zu den Asyl-
gründen an. Da die Beschwerdeführerin während einer Pause aus ge-
sundheitlichen Gründen direkt ins Spital musste, konnte die Anhörung
erst am 25. Oktober 2013 fortgesetzt und beendet werden.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus,
sie leide seit dem Jahre 2002 an einer schlimmen Krankheit. Im Jahre
2003 sei sie deswegen fünf Tag im Spital im Koma gewesen. Danach ha-
be sie ihre Hände und Beine nicht mehr spüren können und an Halluzina-
tionen gelitten. Sie sei ein Jahr im Bett gelegen und auf die Hilfe anderer
angewiesen gewesen. Ihr Mann habe im Internet-Cafe von Bekannten
gearbeitet, aber das Geld habe bald nicht mehr ausgereicht, um Medika-
mente zu kaufen, weshalb sie die Wohnung der verstorbenen Schwie-
germutter hätten verkaufen müssen. Auf Rat eines privaten Arztes, habe
sie sich in der Inneren Mongolei in C._______ (China) behandeln lassen,
worauf es ihr viel besser gegangen sei. Im Jahre 2010 sei sie nochmals
für eine weitere Behandlung dorthin gereist. Im Jahre 2011 habe ihr Mann
viel Geld geliehen und damit eine Werbeagentur gegründet. Seither habe
er wieder mehr verdient. Im November 2012 sei plötzlich die Polizei ge-
kommen und habe ihren Mann verhaftet. Sie habe erst bei der Gerichts-
verhandlung im Dezember 2012 erfahren, dass ihr Mann mit seinem
Freund D._______ gefälschte Etiketten für Zigaretten und Schnaps her-
gestellt habe. Er habe die ganze Schuld auf sich genommen und sei zu
fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. D._______ habe sich dann um
sie gekümmert und Geld gebracht, welches für die Lebensmittel gereicht
habe. Ungefähr einen Monat später hätten zwei Personen nach ihrem
Mann gefragt, die daraufhin immer wieder gekommen seien. Als sie die
Männer gefragt habe, was sei von ihrem Mann wollten, hätten sie ihr ge-
D-6409/2013
Seite 3
antwortet, dass ihr Mann ihnen noch sehr viel Geld schulde, das er ihnen
zurückbezahlen müsse. Sie hätten ihr gedroht und sie gewürgt. Sie habe
grosse Angst gehabt und die Wohnung kaum mehr verlassen. Diese Per-
sonen hätten auch ihren Sohn belästigt und versucht ihn in ein Auto zu
zerren. Sie sei auf dem Polizeiposten im Quartier gewesen, aber da sie
weder Zeugen noch Beweismittel gehabt habe, hätten die Beamten ihr
gesagt, sie solle sich das nächste Mal an den Hauptposten wenden. Als
D._______ das nächste Mal vorbeigekommen sei, habe sie ihm das Vor-
gefallene geschildert, woraufhin er sie ein paar Tage später nach
F._______ gebracht habe. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise auf-
gehalten. D._______ habe ihren Mann im Gefängnis besucht und mit ihm
beschlossen, sie ins Ausland zu bringen. Ihr Mann habe befürchtet, die
Gläubiger würden den Sohn wegen des geschuldeten Betrags entführen.
Sie selbst befürchtete, seine Organe hätten verkauft werde können.
C.
Am 25. Oktober faxte das Universitätsspital E._______ dem BFM einen
Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 11. November 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September
2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen.
E.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 (Datum Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie
auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der
Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kos-
tenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde.
D-6409/2013
Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ersuchten die Beschwerdeführen-
den sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und stellte
fest, es werde in wiederwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung
vom 20. November 2013 kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig gab
sie dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 stellte das BFM fest,
es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor,
die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Die Instruk-
tionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am
9. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG in der Rechtsmittelbelehrung ansetzte und diese damit begründete,
dass es sich vorliegend um einen Entscheid nach Art. 40 AsylG (Ableh-
nung ohne weitere Abklärungen) handle in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG, da der Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als verfol-
gungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet habe.
2.2 Es trifft zu, dass die Mongolei ein Safe Country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG ist. Allerdings kommt Art. 40 AsylG nur zur Anwen-
dung, wenn ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird,
weil aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre
Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können
und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Vorliegend brachte
die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als
auch der Anhörung vor, an einer gravierenden Krankheit zu leiden. An-
lässlich der Anhörung am 11. Oktober 2013 brach sie in einer Pause zu-
sammen und musste ins Spital eingeliefert werden. Am 25. Oktober 2013
wurde die Anhörung fortgesetzt und dem BFM vom Universitätsspital
E._______ ein Austrittsbericht betreffend die Beschwerdeführerin gefaxt
mit den Diagnosen Rheumatoide Arthritis und Normorchrome
normocytäre Anämie. In den Akten des BFM (A12/2) befindet sich sodann
eine amtsinterne Abklärung vom 6. Juni 2013 hinsichtlich der Verfügbar-
keit diverser Medikamente für die Krankheit axiale und periphere Spondy-
larthritis und der Möglichkeit sowie Örtlichkeiten von Kontrollen in der
Mongolei, worauf sich das BFM in der angefochtenen Verfügung abstütz-
te. Angesichts dessen war aufgrund der Anhörung nicht offenkundig, dass
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen und es waren weitere Abklärungen nötig. Das BFM hat deshalb zu
Unrecht das Asylgesuch im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt und eine
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Seite 6
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AsylG
statt von 30 Tagen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG angesetzt.
2.3 Vorliegend sind den Beschwerdeführenden aufgrund der zu kurz an-
gesetzten Beschwerdefrist jedoch keine Nachteile erwachsen, da sie in-
nerhalb von fünf Arbeitstagen wirksam Beschwerde erheben konnten,
weshalb von einer Kassation allein deswegen abzusehen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
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Seite 7
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, bei-
spielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Sie mache geltend von
Gläubigern ihres Mannes bedroht zu werden und gebe an, sich lediglich
einmal bei der Polizei gemeldet zu haben. Dieser habe sie jedoch einzig
den Vorfall mit ihrem Sohn berichtet. Die weiteren Bedrohungen sowie ih-
ren Verdacht, weshalb ihr Sohn habe entführt werden sollen, habe sie
verschwiegen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss ihren Anga-
ben habe sie zudem durchaus Zugang zum Schutzsystem ihres Staates
gehabt.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe
kein Geld gehabt, um die Schulden ihres Mannes bei den Gläubigern zu
begleichen. Sie hätten sie bedroht und ihren Sohn entführen wollen. Sie
habe Angst, dass sie ihren Sohn oder dessen Organe verkaufen wollten.
Sie mache sich Sorgen, dass sie nochmals versuchen würden, ihren
Sohn zu entführen. Sie habe keine Verwandten, keine Unterkunft und
keine Möglichkeit für eine Therapie und es sei schwierig in die Mongolei
zurückzukehren. Ihr gehe es gesundheitlich jeden Tag schlechter.
D-6409/2013
Seite 8
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Asylgesu-
ches eine Furcht vor Verfolgung Dritter geltend.
5.2
5.2.1 Im schweizerischen Asylrecht wurde in Abwendung von der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss
kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen oder –unwilligen
Staat flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch
den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung be-
sonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch
internationale Organisationen. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan,
durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis wäre jeden-
falls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.).
5.2.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als « genügend » zu qualifizieren ist, kann vollum-
fänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist
nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indi-
viduellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlan-
gen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist
vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrneh-
mende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das
eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss den Betroffenen einerseits
objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie
Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für die Schutzbedürftigen auch individuell
zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn die Be-
troffenen sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder
anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würden. Auch über diese
Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung un-
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Seite 9
ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden.
Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen
(vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203).
5.3 Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten
„safe countries“. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung
der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen
Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass
rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbe-
hörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach einer
grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation
und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenzier-
tes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen
Verfassung 1992 zahlreiche Reformen. Gesetzgebung und Verfassung
können aus rechtsstaatlicher Sicht als vorbildlich bezeichnet werden,
wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen
1990 und Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentari-
schen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland
ist (vgl. Dietrich Nelle, Internethandbuch zum Recht der Mongolei,
18. November 2012; meines_zur_rechtsentwicklung.htm > abgerufen am 7. Mai 2014). Die
grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert,
sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt
als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter an-
derem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehör-
den (Freedom House, Mongolia, 2013, /report/freedom-world/2013/mongolia > abgerufen am 7. Mai
2014). In der Kritik steht auch die Polizei hinsichtlich Zuverlässigkeit,
Fachkompetenz und Effektivität (vgl. NELLE, a.a.O., Ziff. 14).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen aufgrund der vorlie-
genden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende
Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den erwähnten Anforderun-
gen (siehe E. 5.2.2) trotz gewisser Defizite insgesamt genügt. Somit ob-
lag es der Beschwerdeführerin, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu
suchen vor den Drohungen und dem den Sohn betreffenden Entfüh-
rungsversuch der Gläubiger ihres Ehemannes. Der Beschwerdeführerin
war die Inanspruchnahme des mongolischen Schutzsystems sowohl indi-
viduell zumutbar als auch objektiv zugänglich, zumal sie sich einmal auf
D-6409/2013
Seite 10
den Polizeiposten im Quartier begab und den Entführungsversuch ihres
Sohnes meldete. Sie sei dann nach Zeugen und Beweismittel befragt und
aufgefordert worden, sich nochmals beim Polizeihauptposten zu melden,
wenn die Männer nochmals kommen würden. Sie denke, die Polizei hätte
erst dann etwas unternommen, wenn wirklich etwas passiert wäre (vgl.
Akte A9/22 S. 9 F68 ff., S. 13 ff. F103 ff.). Allerdings gab die Beschwerde-
führerin nur den Entführungsversuch ihres Sohn an und verschwieg die
restlichen Drohungen der Gläubiger. Ferner ist davon auszugehen, dass
sie die Namen der Gläubiger von ihrem Ehemann oder D._______ hätte
in Erfahrung bringen und der Polizei angeben können. Zudem verliessen
die Beschwerdeführenden kurz danach den Ort und gingen nach
F._______ ohne dass sie sich vorher beim Polizeihauptposten gemeldet
haben. Da die Beschwerdeführerin der Polizei die Vorfälle gar nicht erst
vollständig rapportiert hatte und sie kurz darauf weggezogen sind, ist folg-
lich nicht ersichtlich, inwiefern sich die Polizei ihren Problemen nicht an-
genommen hätte. In der Beschwerde wird sodann auch nicht geltend ge-
macht, die mongolischen Behörden seien ihren Schutzpflichten nicht
nachgekommen. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden deshalb im asylrechtlichen Sinne nicht relevant.
5.5 Ergänzend anzufügen ist, dass die Geldschulden des Ehemannes der
Beschwerdeführerin, welche den Grund für die Bedrohungen und den
Entführungsversuch sind, kein Motiv im asylrechtlichen Sinn von Art. 3
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, oder der politischen Anschauungen) darstellen.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden
durch einen innerstaatlichen Ortswechsel nach F._______ den Bedro-
hungen der Gläubiger entziehen konnten, da sie sich dort vom Januar
2013 bis zu ihrer Ausreise am 19. September 2013 aufgehalten haben,
ohne die Gläubiger wieder zu sehen oder Probleme gehabt zu haben
(vgl. Akte A9/22 F73, F80). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
entbehren auch aus diesen Gründen der Asylrelevanz.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden kei-
ne Asylgründe vorbrachten, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant
sind. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
die Asylgesuche abgelehnt.
D-6409/2013
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausser-
dem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
des Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seine Bezugspersonen (insbesonde-
re Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.).
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Seite 12
8.3 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende dabei verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfälli-
ge Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen. Für Asylsuchende mit Gesund-
heitsproblemen bedeutet dies, dass sie jene relevanten Beschwerden
unaufgefordert und so substantiiert wie möglich aktenkundig machen
müssen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielswei-
se mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungs-
person respektive Rechtsvertretung. Verfügt sie schon über ärztliche
Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen.
Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat sich die Partei nach
Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemes-
senen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2 S. 734 f.).
8.4
8.4.1 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte
steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungs-
pflicht substantiiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die
unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersu-
chungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des be-
haupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylsuchende werden bei
ihrer Erstbefragung im EVZ regelmässig aufgefordert, ein Formular zu un-
terzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM
von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Ab-
klärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei
grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18
E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die
Partei unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der be-
stehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert ange-
messener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausge-
füllte BFM-Standardformular zu den Akten zu reichen.
8.4.2 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin am
30. September 2013 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-
Formular "Einsicht in medizinische Akten" unterzeichnet und damit das
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Seite 13
von ihr konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden
des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Gleichzeitig schil-
derte sie anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung am
11. Oktober 2013, dass sie an einer Krankheit leide. Während der Anhö-
rung in einer Pause brach sie zusammen und musste ins Spital eingelie-
fert werden (vgl. Akte A7/1 und A9/22 Unterschriftenblatt der Hilfswerks-
vertretung). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 25. Oktober
2013 stellte das BFM der Beschwerdeführerin mehrere Fragen zum Ge-
sundheitszustand, zur Krankheit und der erhaltenen Behandlung in der
Mongolei, welche die Beschwerdeführerin beantwortete (vgl. Akte A9/22
F121-151). Unter diesen Umständen kann vorerst festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nach-
gekommen ist.
8.4.3 Am 25. Oktober 2013 übermittelte das Universitätsspital E._______
dem BFM einen Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 betreffend die Be-
schwerdeführerin. Diesem Bericht konnten klare Hinweise auf relevante
gesundheitliche Probleme entnommen werden. Daraus geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin an rheumatoider Arthritis und normochromer no-
mocytärer Anämie leidet. Ferner wurde ausgeführt, dass aufgrund der be-
reits fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis ohne wahrscheinliche aktu-
elle Basistherapie die Ärzte um eine zeitnahe rheumatologische Beurtei-
lung zur Einleitung der entsprechenden Therapie und um eine Nachkon-
trolle bitten. Folgende Medikamente wurden der Beschwerdeführerin
beim Austritt für sieben Tage übergeben: Irfen 400mg und Pantozol 20mg.
Einige Ergebnisse der Untersuchung waren beim Ausstritt noch ausste-
hend.
8.4.4 Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die gel-
tend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive die
Beschwerdeführerin aufzufordern, einen umfassenden Arztbericht einzu-
reichen, um sich über die nötige Therapie ins Bild zu setzen. Das BFM
erwähnte zwar in der angefochtenen Verfügung, dass gemäss gesicher-
ten Kenntnissen es in Ulaanbataar die Möglichkeit zu Kontrollen bei ei-
nem Rheumatologen gebe. Benötigte Medikamente wie Kortison seien in
der Mongolei ebenfalls vorhanden und die Beschwerdeführerin habe vor
ihrer Ausreise Zugang zu dieser Infrastruktur gehabt. Vorliegend stellt
sich jedoch die Frage, welche Medikamente und Behandlung die Be-
schwerdeführerin überhaupt benötigt, zumal sich in den Akten bis auf den
erwähnten Austrittsbericht, der hinsichtlich der fortgeschrittenen rheuma-
toiden Arthritis eine Abklärung bei den Rheumatologen fordert, kein Arzt-
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bericht befindet, der sich zu einer Therapie äussert. In den BFM-Akten
befindet sich zwar eine amtsinterne Abklärung vom 6. Juni 2013, worin
erwähnt wird, das die Gesuchstellerin aus der Mongolei an axialer Spon-
dylarthritis in nicht-röntgenologischen Stadium und an peripherer nicht
erosiver Spondylarthritis leide und folgende Medikamente erhalte:
Methotrexat, Salazopirina, Prednisone sowie Nisulid und Labor- und klini-
sche Kontrollen durch einen Rheumatologen alle sechs Monate und all-
gemein medizinische Kontrollen alle zwei bis drei Monate benötige. Aller-
dings handelt es sich bei der darin erwähnten Gesuchstellerin nicht um
die Beschwerdeführerin, da diese erst im September 2013 in die Schweiz
einreiste, die amtsinterne Abklärung aber vom 6. Juni 2013 datiert. Aus
den Akten geht deshalb nicht hervor, welche Medikamente oder Behand-
lung die Beschwerdeführerin benötigt, um danach abklären zu können, ob
diese in der Mongolei erhältlich wären. Damit hat das BFM den rechtser-
heblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt.
8.5 Ferner thematisierte das BFM das Kindeswohl in der angefochtenen
Verfügung mit keinem Wort (vgl. E. 8.2), sondern beurteilte die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin.
Aufgrund der gänzlich fehlenden Zumutbarkeitsprüfung betreffend den
dreizehnjährigen Sohn der Beschwerdeführerin hat das BFM die Begrün-
dungspflicht verletzt.
8.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM einerseits den rechts-
erheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht voll-
ständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht betreffend die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindes-
wohls verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwer-
deebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht
zur Debatte, weil das BFM auch in der Vernehmlassung darauf verzichte-
te, das Versäumte nachzuholen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung sei im Asylpunkt aufzuhe-
ben. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den
angeordneten Vollzug der Wegweisung sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird und
die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und bezugnehmend auf
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das Kindeswohl beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue
Verfügung zu erlassen haben.
10.
10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG)
zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Be-
schwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember
2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine
Kosten aufzuerlegen.
10.2 Den Beschwerdeführenden wäre – als teilweise obsiegende Partei –
in Anwendung von Art. 64 Abs.1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese
wäre praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte
zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ha-
ben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde jedoch selbst einge-
reicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden
(vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13
VGKE), die ihnen erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht
ersichtlich. Folglich ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung
im Asylpunkt beantragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Voll-
zug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung be-
antragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 wer-
den aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten
Beurteilung und Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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