B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6409/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
D-6409/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, De-
mokratische Republik Kongo, und sei am 13. März 1997 geboren. Er habe
sein Heimatland am 30. März 2012 verlassen und sei mit gefälschten Rei-
sepässen und einem türkischen Visum über Marokko und die Türkei in die
Schweiz gereist. Am 18. April 2012 reichte er ein Asylgesuch ein, am 3.
Mai 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C.________ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Flucht-
gründen befragt. Zum Beleg seines Alters reichte er eine Geburtsurkunde
in französischer Sprache, ausgestellt vom Service de l'Etat Civil der Stadt
B._______, datierend vom 18. Januar 2012, zu den Akten, sowie des Wei-
teren einen Parteimitgliedsausweis der Union pour la Démocratie et le Pro-
grès Social (im Folgenden: UDPS), datierend vom 12. Januar 2012. Wei-
tere Identitätsdokumente besass er nach eigenen Angaben nicht. Er habe
den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Seine ältere Schwester lebe seit
[Datum] in der Schweiz.
B.
Am 3. Mai 2012 wurde dem zuständigen Kanton die Ankunft eines unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden angezeigt, mit der Aufforderung,
die nötigen vormundschaftlichen Massnahmen einzuleiten. Am 4. Mai 2012
wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Am 9. August 2012 zeigte ein Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme an (Vollmacht vom 9. August 2012) und ersuchte um
Akteneinsicht und Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
C.
Am 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechts-
vertreters zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asyl-
gesuchs brachte er vor, dass sein Vater, ein Fotograf, ein Mitstreiter der
UDPS von Etienne Tshisekedi gewesen sei und auch an vielen Parteian-
lässen und Demonstrationen fotografiert habe Er selbst habe seinen Vater
oft zu den Parteitreffen begleitet. Sein Vater habe häufig auch Leute mobi-
lisiert und die Partei auch mit Geld unterstützt. Nach den Wahlen im Jahr
2011 seien am [Datum], in der Nacht Soldaten bei ihnen zu Hause erschie-
nen. Der Vater sei beschuldigt worden, Fotos gemacht und die Bevölke-
rung gegen den Präsidenten aufgewiegelt zu haben. Anlass seien Zusam-
menstösse zwischen den Anhängern der PPRD des Präsidenten Kabila
und der Opposition der UDPS am Flughafen E._______ gewesen. Er gehe
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davon aus, dass seine Familie von einem Nachbarn, einem Anhänger der
PPRD, denunziert worden sei. Sein Vater sei schon im Dezember 2011
einmal festgenommen und für ungefähr anderthalb Monate inhaftiert wor-
den. Er, seine Eltern, sein Cousin sowie auch ein Ehepaar aus der Nach-
barschaft seien am 13. März 2012 von den Soldaten mitgenommen wor-
den. Er und sein Cousin seien in das Camp F._______ gebracht und dort
für ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Die Bedingungen seien ka-
tastrophal gewesen, man habe ihnen mit dem Tode gedroht, weil sie gegen
die Regierung seien. Die Soldaten hätten ihnen gesagt, sie würden umge-
bracht, wenn sie nicht das Land verlassen würden. Der Beschwerdeführer
gab an, in dieser Zeit täglich geschlagen und auf verschiedene Arten ge-
foltert worden zu sein. Als ein neuer Officier de police judiciaire (OPJ), der
Chef der Soldaten im Camp, gekommen sei, habe er versucht, mit diesem
zu reden. Es seien noch viele Jugendliche und Kinder ausser ihm dort fest-
gehalten worden. Auch das rote Kreuz sei präsent gewesen, dessen Mitar-
beitende hätten aber keinen Zutritt zum Gefängnis erhalten. Der neue OPJ
habe ihn gefragt, warum er in Haft sei. Er habe ihm erklärt, er wisse das
auch nicht, er habe nichts verbrochen. Der OPJ habe dann kontrolliert, ob
es über ihn ein Dossier gebe, was nicht der Fall gewesen sei. Dann seien
er und noch mindestens neun andere Jungen freigelassen worden. Aus
Angst sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe den Freund
eines Vaters aufgesucht. Dieser habe erklärt, er habe selbst Probleme, sei
dann jedoch bereit gewesen, ihm bei der Ausreise zu helfen und habe ihm
einen gefälschten Pass und ein Visum besorgt. Da er eine Schwester in
der Schweiz habe, habe man die Schweiz als Reiseziel gewählt. Gemein-
sam mit dem Freund des Vaters sei er ausgereist. Nach der Ankunft in Genf
habe der Freund ihm gesagt, er müsse nun seine Schwester finden und
Asyl beantragen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Mitgliedskarte der UDPS ein und erläu-
terte, dass er normalerweise noch keine solche hätte erhalten können, da
er noch zu jung gewesen sei für die Mitgliedschaft. Er gab jedoch an, sich
sehr für Politik zu interessieren und ausserdem habe es auch ein Jugend-
büro der UDPS gegeben. Im Rahmen der Anhörung behauptete der Be-
schwerdeführer, besser Französisch als Lingala zu sprechen. Seine Eltern
hätten darauf geachtet, dass in der Familie Französisch gesprochen
werde.
D.
Am 19. März 2013 gab das BFM eine Lingua-Herkunftsabklärung in Auf-
trag. Am 24. Mai 2013 fand ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer
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statt, um seine länderspezifischen und sprachlichen Kenntnisse zu über-
prüfen. Der gleichentags erstellte Experten-Bericht hält fest, dass der Be-
schwerdeführer ohne Zweifel aus der Demokratischen Republik Kongo
stamme und in der Stadt B._______ sozialisiert worden sei.
E.
Am 9. Januar 2014 wurde auf Seiten der Rechtsvertretung ein Mandats-
wechsel angezeigt. Am 6. März 2014 erkundigte sich die neue Rechtsver-
treterin bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Am 24. März 2014
vermeldete das BFM, das Dossier sei in Bearbeitung, aufgrund der hohen
Arbeitslast des Amtes könne jedoch der Entscheid nicht sofort in Aussicht
gestellt werden. Am 17. April 2014 informierte die Rechtsvertreterin das
BFM, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die [Schule]
bestanden habe und sich für das kommende Schuljahr einschreiben wolle,
weshalb sie erneut um einen baldigen Entscheid bat. Mit Schreiben vom
28. Mai 2014 teilte das BFM mit, es sei noch eine dringende Abklärung
vorzunehmen, man sei jedoch um einen schnellen Entscheid bemüht.
F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 wandte sich die Vorinstanz an die Schwei-
zer Botschaft in B._______ und bat um Abklärung hinsichtlich der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Familienverhält-
nisse. Ferner wurde um eine Stellungnahme bezüglich der Echtheit der
eingereichten Beweismittel gebeten.
G.
Am 25. August 2014 übermittelte die Schweizer Botschaft das Ergebnis der
Abklärungen: Die Geburtsurkunde sei echt, der Parteiausweis sei jedoch
gefälscht und gehöre zu einem Bestand an abhanden gekommenen Par-
teiausweisen. Der Vater sei – nach Angaben der Mutter des Beschwerde-
führers – nicht als Fotograf und Aktivist der UDPS bekannt und überhaupt
sei in der Familie niemand in der UDPS aktiv. Es sei auch niemand je fest-
gehalten oder inhaftiert worden. Die Familienmitglieder wohnten an der an-
gegebenen Adresse, das Anwesen gehöre dem Grossvater des Beschwer-
deführers und dort habe auch dieser bis zu seiner Ausreise gelebt. Die El-
tern seien arbeitslos und lebten bescheiden von den Mieteinnahmen. Der
Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft seiner Mutter zum Studium nach
Europa gegangen und um sich eine Zukunft aufzubauen.
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Seite 5
H.
Am 8. September 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung.
I.
In der fristgerecht eingereichten Stellungnahme wurde zunächst ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe den Kontakt mit seiner Mutter verloren
und bitte um die Telefonnummer der Person, die durch die Botschaft be-
fragt worden sei. Er habe Zweifel, dass es sich bei dieser um seine Mutter
gehandelt haben könne und sei bereit, sich einem DNA-Test zu unterzie-
hen. Die Parteimitgliedskarte sei eine Karte für Jugendliche, ein Nachweis
für Mitglieder der Jugendsektion der UDPS. Diese Karten seien nicht offi-
ziell und daher wahrscheinlich auch nicht registriert. Des Weiteren sei es
logisch, dass seine Mutter einer fremden Person keine Auskunft über das
politische Engagement des Vaters für die Opposition gegeben habe, sie
wolle diesen nicht gefährden. Gleiches gelte auch für die erfolgten Verhaf-
tungen. Angesichts der Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl der Fa-
milienmitglieder, – in der Botschaftsabklärung sei von zwei Brüdern und
einer Schwester die Rede –, der Beschwerdeführer dagegen habe zwei
Schwestern und einen Bruder, sei nicht klar, ob das Gespräch überhaupt
mit der richtigen Familie geführt worden sei. Eine Schwester lebe in der
Schweiz, eine andere mit ihrem Mann in F._______, ebenso wie der ältere
Bruder. In der Parzelle lebten verschiedene Familien in einer Art Gemein-
schaft, man bezeichne ältere Personen als "Maman" bzw. "Papa", es sei
möglich, dass mit den falschen Leuten gesprochen worden sei. Der Be-
schwerdeführer bezeugte nochmals, die Wahrheit gesagt zu haben.
J.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
politischen Aktivitäten ebenso wie die daraus angeblich resultierende In-
haftierung seinen tatsachenwidrig und daher unglaubhaft. Im Rahmen der
Botschaftsabklärung sei eindeutig die Mutter des Beschwerdeführers be-
fragt worden. Diese habe – wohl weil sie nicht über die erfundene Verfol-
gungsgeschichte informiert war – arglos die Wahrheit berichtet. Es sei auch
kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr
mit den Eltern gehabt haben wolle, immerhin lebe seine Schwester seit
über sieben Jahren in der Schweiz. Darüber hinaus sei festzustellen, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur tatsachenwidrig seien,
sondern auch in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der
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Logik des Handelns widersprechen würden. In diesem Punkt ist auf die
ausführliche Darstellung unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu ver-
weisen. In der Folge hielt das BFM den Vollzug der Wegweisung für zuläs-
sig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit verwies die Vorinstanz auf das tragfähige
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und die Vermögensverhältnisse
der Familie. Zudem könne die in der Schweiz ansässige Schwester die Fa-
milie finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über
eine überdurchschnittlich gute Bildung und habe gute Berufsaussichten im
der Heimat, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Die Verfügung wurde
am 2. Oktober 2014 eröffnet.
K.
In der am 3. November 2014 eingereichten Beschwerdeschrift wurde die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer
seien die Kontaktdaten der von der Vorinstanz als seine Mutter bezeichne-
ten Person offenzulegen und es sei ihm nach erfolgter Offenlegung das
Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei der Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventu-
aliter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sa-
che zur Vervollständigung des Sachverhalts hinsichtlich der Abklärung der
Zumutbarkeit des Vollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei
ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Zur Begründung wurde einerseits
auf die Argumentation im Rahmen der Stellungnahme zur Botschaftsabklä-
rung verwiesen. Die tatsächlichen Eltern seien verschwunden, dafür spre-
che auch, dass die in der Schweiz ansässige Schwester ebenfalls keinen
Kontakt zu ihnen habe aufnehmen können. In Hinblick auf die angebliche
Unplausibilität und etwaige Ungereimtheiten, enthält die Beschwerdeschrift
andererseits weitere Hinweise und Erläuterungen, welche für die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sprechen würden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und forderte die
Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist Einblick in den
detaillierten Bericht, beziehungsweise das Protokoll der Schweizer Vertre-
tung über die erfolgten Abklärungen zu gewähren, um Klarheit über die
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Identität der befragten Person zu erhalten. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet, die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung
eingeladen.
M.
Am 1. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz eine Fristerstreckung,
welche am 2. Dezember 2014 gewährt wurde.
N.
Am 28. November 2014 informierte ein Mitarbeiter der Botschaft in
Kinshasa das Gericht telefonisch, dass der Vertrauensanwalt eindeutig mit
der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen habe. Zwar sei der Vater
nicht anwesend gewesen, seine Identität sei jedoch ebenfalls abgeklärt
worden. Die Mutter habe den Sohn auf einem Foto identifiziert und erklärt,
er sei nicht minderjährig, sondern im Jahr 1980 geboren. Hinsichtlich des
Parteimitgliedsausweises wurde erläutert, dass ein Minderjähriger nicht
Parteimitglied werden könne. Der eingereichte Ausweis sei gestohlen wor-
den. Auch die Geburtsurkunde sei aller Wahrscheinlichkeit von den Behör-
den ohne weitere Überprüfung der Daten gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers erstellt worden. Das Dokument sei damit zwar echt, aber
es sei nicht aussagekräftig hinsichtlich des Alters. Auffällig sei zudem, dass
die Geburtsurkunde und der Ausweis sehr eng nacheinander, nämlich in-
nerhalb von einer Woche, ausgestellt worden seien. Hinsichtlich des Vor-
gehens bei der Botschaftsabklärung führte der Botschaftsmitarbeitende
aus, die Angaben in der Botschaftsauskunft seien zwar in der Tat sehr
knapp ausgefallen, man habe jedoch zweifelsfrei mit den richtigen Perso-
nen geredet.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 führte das BFM aus,
die Inkongruenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der
Botschaftsabklärung seien allein auf die unwahren Äusserungen des Be-
schwerdeführers zurückzuführen. Das BFM habe auch keine weiteren
Kontaktangaben als die, welche der Beschwerdeführer selbst angegeben
habe und es sei überdies nicht seine Aufgabe, den Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Familie herzustellen. Es sei davon auszuge-
hen, dass er und auch seine Schwester mit der Familie in Kontakt stünden.
Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei festzuhalten, dass kein weiterer
Bericht oder ein Protokoll vorliege. Der zuständige Konsul habe dem BFM
jedoch zugesichert, dass die Abklärung seriös und gründlich durchgeführt
worden sei. Erstens habe der Vertrauensanwalt mit der Mutter, Frau
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Seite 8
G._______, gesprochen, die den Beschwerdeführer als ihr im Jahr 1980
geborenes jüngstes Kind identifiziert habe. Zweitens sei es politischen Par-
teien untersagt, Mitgliederkarten an Minderjährige auszugeben. Die vom
Beschwerdeführer eingereichte Karte stamme aus einer Serie gestohlen
gemeldeter Karten. Drittens könne – da es kein zentrales Zivilstandsregis-
ter in der DRK gebe – die Richtigkeit der Angaben auf der Geburtsurkunde
nicht geprüft werden, diese würden meist aufgrund von mündlichen Anga-
ben ausgestellt. Das BFM gehe angesichts dieser Abklärungsergebnisse
davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur über seine Familienver-
hältnisse, sondern auch über sein Alter massiv getäuscht habe.
P.
In der Replik vom 23. Dezember 2014 bestreitet die Rechtsvertreterin, dass
die vorgenommene Botschaftsabklärung seriös vorgenommen wurde, da
es keinen weiteren Bericht gebe. Dies sei auch belegt durch die krasse
Altersabweichung, welche sich aus der Botschaftsabklärung ergeben
habe. Weder die Vorinstanz, noch seine Lehrer, noch seine Beiständin hät-
ten je Anlass gehabt, an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu
zweifeln. Nun solle er jedoch plötzlich doppelt so alt sein. Dieses Vorbrin-
gen war jedoch im Rahmen der ersten Abklärung nicht thematisiert worden,
was erstaune, da eine solche Information die Vorbringen des Beschwerde-
führers grundsätzlich in Frage gestellt hätte, so dass dieses Abklärungser-
gebnis als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Aus dem Umstand, dass
diese wichtige Information durch den Vertrauensanwalt erst jetzt preisge-
geben worden sei, sei zu schliessen, dass diese Auskunft nachgeschoben
worden sei und nicht den getätigten Abklärungen entspreche. Hinsichtlich
der Geburtsurkunde wurde angegeben, für den Beschwerdeführer sei eine
"attestation de naissance" bei der Geburt im Spital ausgestellt worden, ge-
stützt auf diese Daten sei das vorliegende Dokument angefertigt worden.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Q.
Am 22. Januar 2015 erging ein Kammerentscheid der Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) H._______, gemäss der ein neuer Bestand
ernannt wurde, da seit dem 1. Januar 2015 die Zuständigkeit für die Be-
lange von unbegleiteten asylsuchenden Kindern und Jugendlichen neu bei
der Fachstelle für UMA angesiedelt sei. Die errichtete Beistandschaft ge-
mäss Art. 306 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-6409/2014
Seite 9
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die
Schweizer Behörden massiv getäuscht habe. Nicht nur sei er volljährig,
auch seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, da die Botschaftsabklärun-
gen weder ein oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers noch
seines Vaters zu belegen vermocht hätten und auch keiner in der Familie
je verhaftet worden sei. Die eingereichte Parteimitgliedskarte sei eine Fäl-
schung, beziehungsweise ein abhandengekommenes, verfälschtes Doku-
ment, das keine Beweiskraft habe. Zudem habe der Beschwerdeführer als
Minderjähriger gar nie Parteimitglied werden können. Darüber hinaus habe
sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Vorbringen an vielen
Stellen widersprochen. Seine Ausführungen seien realitätsfremd gewesen
und wären nicht der allgemeinen Logik entsprechend ausgefallen, weshalb
das Asylgesuch abgelehnt worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen vor, sein Va-
ter sei ein Aktivist der UDPS und habe für die Partei fotografiert. Auch er
selbst sei als Mitglied der Jugendorganisation der Oppositionspartei UDPS
von Soldaten, welche die Familie am [Datum] in ihrem Heim aufgesucht
hätten, festgenommen, verhaftet und in der Haft gefoltert worden. Seine
Eltern seien seit diesem Tag verschollen und er habe das Land verlassen
müssen, er habe den Kontakt zu den Eltern bis heute verloren. Er sei min-
derjährig, sein Alter werde durch seine Geburtsurkunde belegt. Das Ergeb-
nis der Botschaftsabklärung sei fehlerhaft, der Vertrauensanwalt habe si-
cher nicht mit seiner Mutter gesprochen, da die Aussagen der befragten
Frau völlig unzutreffend gewesen seien. Die Abklärung sei nicht sorgfältig
erfolgt. Er sei bereit zu einem DNA-Test, zum Beleg, dass die Frau nicht
seine Mutter gewesen sein könne.
5.
D-6409/2014
Seite 11
5.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend sind
und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Ein-
gaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an die-
ser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. Entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Ansicht hat das SEM den Sachverhalt genügend
abgeklärt und in seinem angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd und unlogisch und
somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher
Weise aufgezeigt. Auch sind nach Einschätzung des Gerichts die Erkennt-
nisse der Botschaftsabklärung zwar knapp zusammengefasst worden,
doch im Ergebnis sind sie nicht zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid verwiesen werden.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die Asylverfahrensakten
der Schwester des Beschwerdeführers (I._______, N (…)) zu verweisen,
die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden. Die Schwester
hatte im Rahmen ihres Verfahrens Angaben zur Identität und zum Wohnort
ihrer Eltern gemacht, die mit denen des Beschwerdeführers übereinstim-
mend sind. Allerdings hat sie, sowohl in ihrer Befragung zur Person vom
[Datum], als auch in der Anhörung am [Datum] angegeben, ihr jüngster
Bruder A._______ sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 20 Jahre alt (vgl. Ak-
ten N […], act. A1/9, Ziff. 12, A11/25, Famille et Parenté, S. 6) und stehe
vor dem Schulabschluss. Sie hat ausserdem zu Protokoll gegeben, dass
in ihrer Familie niemand politisch aktiv sei (ebenda, act. A11/25, Activité
Politique, S. 8). Diese Aussagen korrespondieren mit den Ergebnissen der
Abklärungen durch den Vertrauensanwalt der Botschaft im vorliegenden
Verfahren.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es trotz Allem befremdlich an-
mutet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz jahrelang als Minderjäh-
riger gegolten hat, obwohl viel dafür spricht, dass er schon längst volljährig
ist. Jedoch kommt dieser Frage vorliegend nur untergeordnete Bedeutung
zu und kann letztlich offen gelassen werden. Festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer von den Asyl- und Vormundschaftsbehörden als minder-
jährig behandelt wurde und ihm gegenüber während des gesamten Asyl-
verfahrens alle nötigen Kindesschutzmassnahmen angeordnet und einge-
halten wurden. Er war verbeiständet und sein Rechtsvertreter nahm an sei-
ner Anhörung teil. Selbst wenn die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis
D-6409/2014
Seite 12
gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden über sein Alter
getäuscht habe, so ist ihm aus diesem Umstand verfahrensrechtlich jeden-
falls kein Nachteil erwachsen. Inzwischen ist er – auch bei Zugrundelegung
des von ihm angegebenen Geburtsdatums – im [Datum] volljährig gewor-
den. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich das Ergebnis der Abklä-
rungen hinsichtlich seines Alters allerdings nachteilig auf die Einschätzung
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt auswirkt. Das Alter ist da-
bei ein Aspekt, aus dem sich vor allem in Hinblick auf die angebliche Par-
teimitgliedschaft in der UDPS Ungereimtheiten ergeben haben, die der Be-
schwerdeführer nicht aufzulösen vermochte. Insgesamt geht das Gericht
mit der Vorinstanz einig, dass die Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wur-
den.
5.2 Nach den obigen Ausführungen stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation
und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von
Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Ge-
richts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Per-
son in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person
in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch
in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu-
rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere
Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Per-
son um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Okto-
ber 2014 E. 5.3.2 und E-3816/2012 vom 17. Juni 2014
E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).
7.6 Gemäss Aussagen des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers
lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern auf dem Anwesen der Fa-
milie in B._______. Anlässlich der Befragung zur Person gab er zu Proto-
koll, seine Adresse sei immer noch diejenige der elterlichen Wohnung. Da
es dem Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht gelungen ist, glaub-
haft zu machen, dass seine Eltern verschollen sind und er den Kontakt
verloren habe und er bis ins Jahr 2012 in B._______ lebte, kann davon
ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht nur seine Eltern
vorfinden wird, sondern über den engen Familienkreis hinaus auch über
ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist angesichts seiner
überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage
sein wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist dem-
zufolge nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
B._______ in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
geraten wird. Zudem kann – wie auch von der Vorinstanz richtig festgestellt
– die in der Schweiz ansässige Schwester die Familie gegebenenfalls un-
terstützen.
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7.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die prozessu-
ale Bedürftigkeit jedoch belegt wurde und die Beschwerde im Zeitpunkt ih-
rer Einreichung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist das noch un-
beurteilt gebliebene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend
gutzuheissen, mit der Folge, dass die Kosten erlassen werden. Bei dieser
Ausgangslage ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG gutzuheissen und die mandatierte Anwältin als unentgelt-
liche Beiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG einzusetzen. Es ist ihr dem-
nach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Die Rechtsvertreterin hat in der eingereichten Kostennote einen Aufwand
von zwölf Stunden ausgewiesen. Da sie noch eine Replik eingegeben hat,
ist von einem angemessenen Total von 14 Stunden auszugehen. Der von
ihr in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint regle-
mentskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); die ausgewiesenen Aufwendungen von Fr. 50.–
sind ebenfalls angemessen und zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das
amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 3'830.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die
Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Der Antrag auf amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau Fürspre-
cherin Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Ei-
gerplatz 5, 3007 Bern, wird als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art.
110a AsylG eingesetzt.
4.
Der als amtlicher Beiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwen-
dung von Art. 110a AsylG zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 3'830.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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