B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6409/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
D-6409/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland, Bosnien und Herzegowina, im Jahr (…). Er lebte und arbeitete
anschliessend in Kroatien, wo er im Jahr (…) seine Ehefrau, B._______,
eine kroatische Staatsangehörige, heiratete. Zusammen mit ihr verliess er
Kroatien und suchte am 14. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die
Abklärungen des SEM in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland am 9. August 2017 erkennungsdienst-
lich erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. August 2017, die
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde,
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Deutschland, Slowenien oder Österreich gewährt, die gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Er sagte,
gegen eine Rückführung nach Österreich und Deutschland spreche nichts,
er möchte aber nicht nach Slowenien, weil sich dort sehr viele Landsleute
aufhielten.
B.
B.a Am 22. August 2017 stellte das SEM bei den deutschen Behörden ein
Informationsersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO. Der Beschwerdefüh-
rer habe Kroatien verlassen und am 9. August 2017 in Deutschland um
internationalen Schutz angefragt. Da seine Ehefrau nicht für das Verfahren
zugelassen worden sei, sei das Paar in die Schweiz weitergefahren. Der
Beschwerdeführer sei bis vor kurzem im Besitz einer Aufenthalts- und Ar-
beitserlaubnis für Kroatien gewesen. Das SEM fragte nach, ob bezüglich
des Gesuchs in Deutschland etwas unternommen, insbesondere ein Über-
nahmeersuchen an Kroatien gestellt worden sei.
B.b Die deutschen Behörden teilten am 31. August 2017 implizit mit, sie
hätten bezüglich des Beschwerdeführers kein Übernahmeersuchen ge-
stellt.
D-6409/2017
Seite 3
C.
C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 22. August 2017 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen.
C.b Bereits am 5. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, das für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte. Der
Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Kroatien verhaftet, diskriminiert,
beleidigt und erniedrigt worden. Er hätte vor fünf Jahren eine Daueraufent-
haltsbewilligung für Kroatien erhalten sollen. Die Behörden hätten ihn vor-
geladen und verlangt, dass er darauf verzichte. Nach der Heirat einer kro-
atischen Staatsangehörigen hätte er sofort eine Aufenthaltsbewilligung für
fünf Jahre erhalten sollen, man habe ihm aber lediglich eine einjährige Be-
willigung gegeben. Er habe einem Kroaten die letzte Rate für ein Auto ge-
schuldet, das er diesem abgekauft habe – er habe aber keinen Kaufvertrag
gehabt. Der Kroate habe ihm das Auto wegnehmen wollen und sie hätten
die Polizei gerufen. Die Polizisten seien zwei Stunden später gekommen
und hätten sich sehr unanständig verhalten. Seine Frau sei beschimpft und
sie seien festgenommen worden. Eine Richterin habe sie am folgenden
Tag freigelassen. Einer der Polizeibeamten sei danach gekommen und
habe ihm eine Vorladung wegen angeblicher Drohung ausgehändigt. Sie
hätten sich schriftlich beim Innenministerium und bei der Ombudsfrau be-
schwert, seien aber vor Erhalt einer Antwort ausgereist.
D.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 22. August 2017 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2017 entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 9. November 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D-6409/2017
Seite 4
F.
Mit Beschwerde vom 14. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (D-5176/2017) seien
zu vereinigen. Die vereinigten Dossiers seien zur Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorliegende Dossier se-
parat zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das Verfahren des Be-
schwerdeführers als zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde ent-
schieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Rechtsvertreter
sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
G.
G.a Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit Zwi-
schenverfügung vom 15. November 2017 vorsorglich aus.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 erteilte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens mit dem Verfahren D-5176/2017 wies er ab. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hiess er gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer Ass.
iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 21. November 2017
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte das
SEM die Abweisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezem-
ber 2017 an seinen Anträgen fest.
D-6409/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, ein Abgleich der Finger-
abdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe
ergeben, dass er am 9. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt
habe. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er eine
kroatische Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, die am 9. August 2017 abge-
D-6409/2017
Seite 6
laufen sei. Da die deutschen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hät-
ten, liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Deutschland. Im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs habe er keine Einwände gegen die Zuständigkeit Deutsch-
lands und eine Überstellung in dieses Land geltend gemacht. Die Prüfung
der bezüglich Kroatien geltend gemachten Asylgründe sei nicht Gegen-
stand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechts-
verletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder
ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in sein Heimat- respektive Herkunftsland überstellt werde.
Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem
Deutschlands vor. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Es
lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Bür-
gerin der Europäischen Union und könne sich gestützt auf die Personen-
freizügigkeit frei in dieser bewegen. Sie könne ihm somit jederzeit nach
Deutschland nachfolgen, womit gewährleistet sei, dass die Einheit der Fa-
milie beim Vollzug der Wegweisung nach Deutschland gewahrt werde. In
Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe vor, die gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertigten.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe am 6. Sep-
tember 2017 das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abge-
wiesen und deren Wegweisung nach Kroatien verfügt. Gegen jenen Ent-
scheid sei mit der Argumentation, er verstosse gegen die Einheit der Fami-
lie, Beschwerde erhoben worden. Dieselbe Argumentation könne vorlie-
gend herangezogen werden. Das Ehepaar sei gemeinsam in die Schweiz
eingereist. Das Gesuch der Ehefrau sei materiell entschieden worden,
während auf dasjenige des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden
sei. Die Ehefrau sei in ihren Heimatstaat weggewiesen worden, der Ehe-
mann nach Deutschland, was erstaunlich sei, da die beiden Verfahren die
selbe N-Nummer hätten. Bemerkenswert sei zudem, dass das SEM in sei-
ner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren der Ehefrau vom 17. Okto-
ber 2017 geschrieben habe, die Einheit der Familie werde durch die Weg-
weisung der Ehefrau nach Kroatien nicht verletzt, da der Beschwerdeführer
ebenfalls dorthin weggewiesen werde, falls die kroatischen Behörden dem
D-6409/2017
Seite 7
Übernahmeersuchen zustimmten. Tatsache sei, dass er mit der angefoch-
tenen Verfügung nach Deutschland weggewiesen worden sei, womit der
Anspruch auf Einheit der Familie und damit Bundesrecht verletzt worden
sei. Damit der Anspruch auf Einheit der Familie gewahrt werden könne,
seien die beiden Verfahren zu vereinigen und zwecks neuer Entscheidfin-
dung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch des Be-
schwerdeführers materiell zu prüfen, damit die Einheit der Familie gewahrt
werden könne. Ausserdem habe er sich im bisherigen Verfahren nicht zu
seinen Asylgründen äussern können.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den Verfahren der
Eheleute handle es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten, obwohl
sie unter derselben N-Nummer geführt würden. Die Art der Dossierverwal-
tung sei ein administratives Internum des SEM, die die Art des Verfahrens
nicht bestimme. Das Verfahren des Beschwerdeführers basiere auf der
Dublin-III-VO, welche die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Antrags-
prüfung regle. Als bosnischer Staatsangehöriger falle der Beschwerdefüh-
rer unter diese Verordnung. Stelle eine Person mit der Staatsangehörigkeit
eines Dublin-Staats in der Schweiz ein Asylgesuch, könne kein Dublin-Ver-
fahren durchgeführt werden; in diesen Fällen kämen in der Regel die bila-
teralen Rückübernahmeabkommen zur Anwendung. Somit könne für die
Ehefrau die Dublin-III-VO nicht gelten, weshalb die Trennung der Verfahren
zwingend erforderlich sei. Da sich die Ehefrau in Europa frei bewegen
könne, erfolge im Vollzug keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie. Mit der Zustimmung der deutschen Behörden zur Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers hätten diese die Zuständigkeit von Kroa-
tien übernommen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht,
es gebe gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechende Gründe, die
mit seinen Asylgründen zu tun hätten. Dass er eine Verfolgung durch Kro-
atien geltend gemacht habe, sei vor dem Hintergrund der Zustimmung
Deutschlands, für die Prüfung der Asylgründen zuständig zu sein, nicht von
Belang. Anlässlich der BzP habe er zudem angeführt, es spreche nichts
gegen eine Wegweisung nach Deutschland. Auch die Ehefrau habe ange-
geben, mit der Rückkehr nach Deutschland einverstanden zu sein. Nach-
dem Deutschland der Wiederaufnahme zugestimmt habe und die Ehefrau
aufgrund der Personenfreizügigkeit nach Deutschland reisen könne, er-
achte es das SEM als unbegründet, mehrere Asylgesuche in Europa zu
stellen und sich gegen Wegweisungsentscheide zu beschweren.
D-6409/2017
Seite 8
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das noch hängig sei. So-
mit sei es ihr nicht möglich, ihrem Ehemann nach Deutschland zu folgen,
da ihr Asylantrag in der Schweiz geprüft werde und das Verfahren noch
nicht abgeschlossen sei. In Deutschland könne sie kein Asylgesuch einrei-
chen, da sie dies bereits in der Schweiz getan habe. Deutschland sei zuvor
nicht gewillt gewesen, ihr Asylgesuch entgegenzunehmen, weshalb die
Eheleute in die Schweiz gereist seien. Die unterschiedlichen Arten und Sta-
dien der Verfahren hätten zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie geführt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EU-
RODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2017 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deut-
schen Behörden am 13. Oktober 2017 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deut-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Oktober
2017 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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Seite 10
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Eventualvorbringen die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der AsylV1, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu ei-
ner Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
D-6409/2017
Seite 11
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die vom SEM bei der
Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
gewählte Vorgehensweise sei der Grundsatz der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 44 AsylG verletzt worden.
6.2 Das SEM hat in der Vernehmlassung in nicht zu beanstandender Weise
dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer ein Verfahren gemäss der
Dublin-III-VO durchzuführen war, während bei seiner Ehefrau das natio-
nale Asylverfahren durchgeführt werden musste. Dass beide Verfahren im
selben Dossier unter derselben N-Nummer geführt wurden, ist dabei recht-
lich ohne eigenständige Bedeutung. Allein durch die Durchführung eines
Dublin-Verfahrens beim einen und des nationalen Asylverfahrens beim an-
deren Ehepartner wird der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt.
6.3 Hingegen hat das SEM im vorliegenden Fall durch die Tatsache, dass
es die beiden Verfahren nicht koordiniert behandelte, eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie beim Vollzug der Wegweisung in Kauf
genommen. In der die Ehefrau betreffenden Verfügung vom 6. September
2017 wurde nicht sichergestellt, dass der Vollzug deren Wegweisung nicht
zu erfolgen habe, bis über das Gesuch des Beschwerdeführers befunden
worden sei.
D-6409/2017
Seite 12
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Tatsache dadurch Rechnung
getragen, dass es über die Beschwerde bezüglich der Ehefrau des Be-
schwerdeführers nicht befand, bis über das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers erstinstanzlich entschieden wurde. Der Beschwerde des Ehemannes
wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und in der Zwischenverfügung
vom 17. November 2017 wurde festgelegt, dass beide Verfahren soweit
möglich koordiniert geführt würden.
6.5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5176/2017 vom
heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau ebenfalls abweist, wird auch
diese die Schweiz zu verlassen haben. Das SEM hat berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass es ihr als kroatischer Staatsangehöriger frei-
steht, selbständig nach Deutschland zu reisen, wenn der Beschwerdefüh-
rer nach Deutschland überstellt wird. Die Vollzugsbehörden haben dem
Grundsatz der Einheit der Familie dadurch Rechnung zu tragen, dass sie
der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreisefrist ansetzen, die es ihr
ermöglicht, bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland
in der Schweiz zu bleiben. Anschliessend werden sich die Eheleute an die
zuständigen deutschen Behörden zu wenden haben, um darauf hinzuwei-
sen, dass sich die Ehefrau eines Asylsuchenden ebenfalls legal in
Deutschland aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass die deut-
schen Behörden den sich aus dieser Tatsache ergebenden landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
D-6409/2017
Seite 13
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
11.
Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian
Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet sowie dieser darüber ori-
entiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.–
bis Fr. 150.– beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar
von Amtes wegen festzusetzen ist, da sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfälliger
MwST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6409/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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