B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6412/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am
6. August 2018 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er anlässlich der Gesuchseinreichung unter anderem angab, er sei
am (…) geboren und damit noch minderjährig,
dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum Zürich und nach den Be-
stimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) geführt wurde, womit er während des Verfahrens über den
Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte,
dass vom SEM am 13. August 2018 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Bulga-
rien und Slowenien als Asylantragsteller registriert worden war (in Bulga-
rien per […] 2016 und in Slowenien per […] 2018),
dass dem SEM am 14. August 2018 das Schreiben eines afghanischen
Staatsangehörigen zuging, in welchem dieser darum ersuchte, den Be-
schwerdeführer seinem Aufenthaltskanton zuzuweisen, da es sich bei ihm
um seinen Neffen handle,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2018 vom SEM im Beisein sei-
ner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt wurde (vgl. act. A15: Befragungsprotokoll),
dass er dabei am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt und angab,
im afghanischen Kalender laute das Datum (…) (Anm. des Gerichts: ent-
spricht dem […]), das Datum kenne er, weil es ihm von seiner Mutter ge-
sagt worden sei, und er besitze auch eine Tazkira (vgl. a.a.O., Ziff. 1.06),
dass er im weiteren Verlauf der Befragung zum Verbleib der Tazkira vor-
brachte, er habe diese in der Türkei verloren (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02-4.07),
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe seine Heimat vor ungefähr
zwei Jahren verlassen, er sei damals (…) Jahre alt gewesen, er sei in der
Folge über den Iran und die Türkei innert rund anderthalb Monaten ein
Land gelangt, wo es sehr kalt gewesen sei, wo er sich zwei Monate aufge-
halten habe und wo er von der Polizei erwischt und geschlagen worden
sei,
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dass er im Anschluss daran nach Serbien gelangt sei, wo er sich während
anderthalb Jahren aufgehalten habe, wo sie keinen Platz zum Leben ge-
habt hätten und wo er psychische Probleme bekommen habe,
dass er schliesslich von Serbien innert drei bis dreieinhalb Monaten in die
Schweiz gelangt sei, welche er am 6. August 2018 erreicht habe (vgl. zum
Ganzen act. A15, Ziff. 5.01-5.03)
dass im vorliegenden Verfahren für die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Asylgesuchsgründe auf die Akten zu verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien oder Slowenien ge-
währt wurde,
dass er sich dabei gegen eine Wegweisung in einen Drittstaat aussprach,
indem er geltend machte, er sei von seinem Vater zu seinen Onkeln in der
Schweiz geschickt worden und er habe nirgendwo ein Asylgesuch einge-
reicht, man habe ihm jedoch in Ländern, welche er nicht kenne, unter
Zwang die Fingerabdrücke abgenommen, so auch in Slowenien, nachdem
sie dort von ihrem Schlepper zurückgelassen worden seien,
dass er darüber hinaus vorbrachte, er habe wegen seiner Erlebnisse auf
seiner Reise (vonseiten der Polizei erlittenen Schlägen, keine Unterkunft
und grosse Kälte) psychische Probleme bekommen und es könnte sein,
dass er diese Probleme wieder bekomme,
dass er gleichzeitig auf Nachfrage hin angab, es gehe ihm gesundheitlich
nicht schlecht, nachdem er zweimal beim Arzt gewesen sei und Tabletten
für das Schlafen und für die psychische Beruhigung bekommen habe
(vgl. zum Ganzen act. A15, Ziff. 8.01 und Ziff. 8.02),
dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Befragung ei-
nen ärztlichen Kurzbericht zukommen liess, in welchem nach drei Visiten
des Beschwerdeführers unter anderem das Vorliegen einer posttraumati-
schen Belastungsstörung respektive ein Verdacht darauf diagnostiziert
wird (vgl. act. A18: Bericht vom 31. August 2018),
dass das SEM am 4. September 2018 an das Institut für Rechtsmedizin
der Universität (…) (IRM) gelangte und dieses Institut um Erstellung eines
forensischen Lebensaltersschätzung ersuchte,
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dass das IRM in seinem Gutachten vom 7. September 2018 gestützt auf
eine forensische Untersuchung des Beschwerdeführers, eine zahnärztli-
che Altersschätzung (erstellt von einem anderen Institut) und zwei separa-
ten radiologischen Altersschätzungen (beide erstellt von einem weiteren
Institut) zum Schluss gelangte, in Zusammenschau der Befunde sei im
Falle des Beschwerdeführers von einem Mindestalter von (…) Jahren aus-
zugehen, womit sich ein wahrscheinliches Lebensalter von über 20 Jahren
ergebe, was sich mit dem von ihm angegebenen Lebensalter von (…) Jah-
ren und (…) Monaten nicht vereinbaren lasse,
dass das IRM abschliessend festhielt, der Beschwerdeführer habe mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet
und die Volljährigkeit erreicht,
dass dem Beschwerdeführer das IRM-Gutachten am 14. September 2018
vom SEM zur Stellungnahme vorgelegt wurde, verbunden mit der Feststel-
lung, aufgrund aller Anhaltspunkte werde von seiner Volljährigkeit ausge-
gangen und daher sein Geburtsdatum auf den (…) geändert,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. September 2018 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt
und sich mit einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden
erklärte, da er sein Alter eindeutig aufgrund seiner Tazkira kenne, auch
wenn er diese auf seiner Reise verloren habe,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Stellung-
nahme einen neuen ärztlichen Kurzbericht zukommen liess, in welchem
nach einer vierten Visite unter anderem die obgenannte Diagnose bestätigt
wird (vgl. act. A24: Bericht 12. September 2018),
dass das SEM am 21. September 2018 mit einem Ersuchen um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers an Slowenien gelangte,
dass diesem Ersuchen von Slowenien mit Erklärung vom 2. Oktober 2018
entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
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dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 vom SEM ein Entschei-
dentwurf zugestellt wurde (Dublin-Entscheid mit Wegweisung aus der
Schweiz nach Slowenien), wozu er am 10. Oktober 2018 über seine
Rechtsvertreterin Stellung nahm,
dass er sich im Rahmen seiner Stellungnahme gegen eine Wegweisung
nach Slowenien aussprach, wobei er zur Hauptsache an der geltend ge-
machten Minderjährigkeit festhielt, eine Asylgesuchstellung in Slowenien
bestritt und unter Bezugnahme auf das BVGer-Urteil D-2677/2015 vom
25. August 2015 geltend machte, es bestünden erhebliche Hinweise da-
rauf, dass in Slowenien die Gesundheitsversorgung für psychisch kranke
Asylsuchende mangelhaft sei, weshalb es in seinem Fall einzelfallspezifi-
scher Abklärungen bedürfe, nachdem bei ihm unter anderem der Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei
(vgl. für den weiteren Inhalt der Stellungnahme die Akten),
dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM nach der Stellungnah-
me einen ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik (…) zustellte
(vgl. act. A31: "Psychisches Konsilium vom 17.10.2018"),
dass in diesem Bericht nach einer einlässlichen Darstellung der Erlebnisse
des Beschwerdeführers (Bedrohungssituation in der Heimat, 2½-jähriger
Reiseweg verbunden mit Gewalterlebnissen nach schweren Polizeiüber-
griffen in Bulgarien, Aufenthalt in Serbien) auf das Vorliegen einer mittel-
gradigen depressiven Störung (nach ICD-10 F32.11) mit somatischem
Syndrom geschlossen wird, da gegenwärtig die Kriterien für die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien (vgl. Titel "Di-
agnostische Beurteilung"),
dass vor diesem Hintergrund zur Hauptsache die Aufnahme einer antide-
pressiven Therapie mit spezifischen Medikamenten empfohlen wird, wie
auch die Aufnahme einer psychotherapeutischen Aufarbeitung der Lebens-
geschichte, sobald der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers geklärt
sei (vgl. Titel "Procedere/Empfehlungen"),
dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2018 (eröffnet am 6. No-
vember 2018) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Slowenien anordnete,
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dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, im ZEMIS (SR 142.513) laute das Geburtsdatum auf
den 1. Januar 2000 und einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in der Entscheidbegründung die behauptete Minderjährig-
keit als nicht glaubhaft gemacht erklärte und betreffend die vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme festhielt, es sei davon auszugehen, dass diese
auch in Slowenien behandelt werden könnten, zumal dieser Staat über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise
vorlägen, dem Beschwerdeführer würde dort eine Behandlung verweigert,
dass es darüber hinaus erklärte, nachdem der Beschwerdeführer an einer
mittelgradigen Depression leide, welche aktuell medikamentös behandelt
werde, was keine besondere medizinische Behandlung darstelle, sei es
nicht angezeigt, Slowenien speziell zu informieren oder dort einzelfallspe-
zifische Abklärungen vorzunehmen, sondern genüge es, die mit dem Voll-
zug beauftragen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme und die
empfohlenen Medikamente zu informieren,
dass für die weitere Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend da-
rauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass nach der Entscheideröffnung von der zugewiesenen Rechtsvertre-
tung das bisherige Vertretungsverhältnis als beendet erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2018 gegen den vorgenann-
ten Entscheid durch den rubrizierten, von ihm neu mandatierten Rechts-
vertreter Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird,
zwecks sorgfältiger Einzelfallabklärung und Neubeurteilung durch das
SEM, eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich für sein
Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht wird, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht,
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dass in der Beschwerdebegründung nach Verweis auf die Stellungnahme
vom 10. Oktober 2018, das dort genannte BVGer-Urteil, den Inhalt des
Arztbericht vom 17. Oktober 2018 sowie das BVGer-Urteil D-5927/2015
vom 28. Januar 2016 zur Hauptsache geltend gemacht wird, in Slowenien
stehe dem Beschwerdeführer als psychisch kranke Person mutmasslich
keine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung, respektive
vom Vorhandensein einer solchen könne jedenfalls ohne vorgängige ein-
zelfallspezifische Abklärungen nicht ausgegangen werden,
dass insbesondere geltend gemacht wird, entgegen dem SEM sei er sehr
wohl auf eine spezielle medizinische Behandlung angewiesen, zumal in
seinem Fall rezeptpflichtige Medikamente und eine Psychotherapie emp-
fohlen worden sei,
dass zudem an der geltend gemachten Minderjährigkeit festgehalten wird,
wobei in dieser Hinsicht vom neu mandatierten Rechtsvertreter vorge-
bracht wurde, die festgestellte Volljährigkeit könne er nur bestreiten, ohne
dies konkret zu begründen, da ihm die Akten nicht vorlägen,
dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug vom Gericht
vorsorglich ausgesetzt wurde (Art. 56 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. November
2018 nochmals die vorinstanzlichen Akten zugestellt wurden und ihm
gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Beschwerde innert
Frist zu verbessern respektive zu ergänzen,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2018 über seinen Rechts-
vertreter eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hat,
dass in dieser Eingabe zunächst vorgebracht wird, es sei zu respektieren,
dass sich das SEM auf das Altersgutachten stütze, zumal er sich nicht aus-
weise könne, für ihn mute dies aber seltsam an, da er aufgrund der Akten-
lage davon auszugehen sei, die ihn befragende Person sei aufgrund ihres
persönlichen Eindrucks von seiner Person von seiner Minderjährigkeit aus-
gegangen, was nun vom SEM ausgeblendet werde,
dass abschliessend geltend gemacht wird, er dürfte wohl im Rahmen der
Befragung nicht begriffen haben, dass es dort nicht um eine Wegweisung
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nach Serbien, sondern um eine Wegweisung in das ihm unbekannte Slo-
wenien gegangen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung beruft und er eine Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Vor-
nahme einzelfallspezifischer Abklärungen verlangt,
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dass der entscheidrelevante Sachverhalt jedoch als hinreichend erstellt zu
erkennen ist, da es im Falle des Beschwerdeführers – wie nachfolgend
aufgezeigt – keiner zusätzlicher Abklärungen zur Frage des Zugangs zu
einem besonderen medizinischen Behandlungsangebot bedarf,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht vom Vorliegen einer
Gehörsrechtsverletzung auszugehen ist, nur weil das in der Stellungnahme
vom 10. Oktober 2018 angerufene BVGer-Urteil in der angefochtenen Ver-
fügung keine explizite Erwähnung gefunden hat und dessen Inhalt vom
SEM im Resultat anders als vom Beschwerdeführer verlangt gewürdigt
wurde (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Euro-
dac-Datenbank vor der Schweiz in Slowenien aufgehalten hat, wo er von
den Behörden als Asylgesuchsteller registriert worden ist,
dass er gemäss Aktenlage den Ausgang des dortigen Asylverfahrens nicht
abgewartet hat, sondern in die Schweiz weitergereist ist,
dass bei dieser Ausgangslage Slowenien für ihn zuständig ist, indem das
Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfüllt ist,
was Slowenien ausdrücklich anerkannt hat (vgl. dazu die Erklärung vom
2. Oktober 2018),
dass dieses Zuständigkeitskriterium dann zurückzutreten hätte (gemäss
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wenn von der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene
Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im
Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungs-
punkte jener Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat
(Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahme-
verfahren ausgenommen sind (vgl. dazu auch FILZWIESER/SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass allerdings eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsu-
chenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür
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trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente
von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass im vorliegenden Verfahren die Minderjährigkeit vom Beschwerdefüh-
rer lediglich behauptet wird, jedoch insgesamt nichts überwiegend dafür
spricht, er sei noch minderjährig,
dass im Gegenteil ein insgesamt überzeugendes interdisziplinäres Gutach-
ten vorliegt, laut welchem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat,
dass bei dieser Ausgangslage mit dem SEM darin einig zu gehen ist, die
vorgebrachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht,
dass nach dem Gesagten auf das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO abzustellen ist, zumal diesem kein anderes, vor-
rangiges Kriterium entgegensteht,
da damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass vom Beschwerdeführer gegen eine Überstellung in den für ihn zu-
ständigen Staat eingewendet wird, er habe in Slowenien mutmasslich eine
mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen, da er dort keinen
Zugang zu einer hinreichenden Versorgung seiner psychischen Erkran-
kung finden dürfte,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, auch wenn er sich nach einem Verweis auf das bei ihm diagnosti-
zierten Krankheitsbild auf die BVGer-Urteile D-2677/2015 vom 25. August
2015 und D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 beruft, aus welchem sich er-
gebe, dass die dortige Gesundheitsversorgung für psychisch kranke Asyl-
suchende mangelhaft sei, weshalb es auch in seinem Fall vor einem allfäl-
ligen Vollzug zumindest weitergehender Abklärungen bedürfe,
dass Slowenien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Slowenien seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass an der Vermutung der Verlässlichkeit von Slowenien im Regelfall fest-
zuhalten ist, auch wenn in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil
D-2677/2015 vom 25. August 2015 deutliche Vorbehalte gegenüber der
medizinischen Versorgung von Asylsuchenden erhoben wurden,
dass diese Vorbehalte im Folgeverfahren D-5927/2015 bereits weitgehend
ausgeräumt werden konnten (vgl. dazu das Urteil vom 28. Januar 2016,
E. 5.4), wenn nicht – was dort der Fall war (vgl. a.a.O., E. 5.5) – besonders
schwerwiegende Einzelfallumstände vorliegen,
dass im Falle des Beschwerdeführers zwar vom Vorliegen einer psychi-
schen Erkrankung auszugehen ist, aufgrund des ausführlichen Berichts
vom 17. Oktober 2018 jedoch kein Anlass zur Annahme einer schweren
Erkrankungslage besteht, welche zwingend einer besonderen Behandlung
bedürfen würde, welche in der benötigten Form in Slowenien unter Um-
ständen nicht gewährleistet wäre,
dass aufgrund des Berichts vielmehr davon auszugehen ist, im Falle des
Beschwerdeführers genüge im Wesentlichen bereits eine Behandlung mit
handelsüblichen Antidepressiva, welche auch in Slowenien verfügbar sind,
dass dies einem bloss niederschwelligen Behandlungsbedarf entspricht,
welcher auf jeden Fall auch in Slowenien gewährleistet ist, wenn den slo-
wenischen Behörden vorgängig bekannt gemacht wird, dass ein solcher
besteht (vgl. dazu nachfolgende Anweisung),
dass demgegenüber aufgrund des Berichts gerade nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer wäre auf die dort im letzten Satz angeregte
"psychotherapeutische Aufarbeitung der Lebensgeschichte" zwingend an-
gewiesen, sondern aufgrund der entsprechenden Passage lediglich von ei-
ner gewissen Wünschbarkeit einer solchen Behandlung auszugehen ist,
dass sich daraus kein Überstellungshindernis ableiten lässt,
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dass nach dem Gesagten das SEM auf die Vornahme der beantragten,
einzelfallspezifischen Abklärungen verzichten durfte (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass gleichzeitig nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Wegweisung nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass damit keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich
sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass sich das SEM im Weiteren auch auf eine eher summarische Würdi-
gung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschrän-
ken durfte, da sich der Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine psychi-
sche Erkrankungslage nicht als besonders verletzliche Person darstellt,
dass der Erkrankungslage des Beschwerdeführers jedoch insofern Rech-
nung zu tragen ist, als dass das SEM und die zuständige kantonale Voll-
zugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstel-
lung bei den zuständigen Behörden von Slowenien als sogenannten Medi-
zinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine not-
wendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist
(vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Slowenien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde vom 12. November 2018 als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a
AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesag-
ten von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
Behörden von Slowenien als Medizinalfall anzumelden.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: