Abtei lung IV
D-6413/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______, Ehefrau B._______,
geboren W._______, sowie Kinder C._______, geboren
X._______, D._______, geboren Y._______, und
E._______, geboren Z._______,
Bolivien,
alle vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Ju-
ni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6413/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reiste am 1. Mai 2000
unter Umgehung der Grenzkontrolle von F._______ her in die Schweiz
ein, wo er gleichentags in der G._______ sein Asylgesuch stellte. Am
18. Mai 2000 erfolgte eine Kurzbefragung im H._______. Mit Entscheid
des Bundesamtes vom 19. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am
10. Juli 2000 zu seinen Asylgründen an. Am 5. Juni 2003 führte die
Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung
durch.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Anga-
ben am 19. Februar 2001 auf dem Luftweg und reiste am 22. Februar
2001 mit den gemeinsamen Kindern unter Umgehung der Grenzkont-
rolle von J._______ her in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in
der K._______ für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche einreichte.
Am 28. Februar 2001 erfolgte eine Kurzbefragung in der K._______.
Mit Entscheid des Bundesamtes vom 1. März 2001 wurden die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens ebenfalls dem Kanton I._______ zugewiesen. Die
kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2001 zu
ihren Asylgründen an. Das BFF führte am 5. Juni 2003 eine
ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durch.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre (...) in L._______
wohnhaft gewesen. Am 12. April 1996 sei das Auto seines Bruders ge-
stohlen worden, welches dieser ihm übergeben habe, um dessen Ver-
kauf durchzuführen. Mit einer Frau, welche den Diebstahl beobachtet
habe, habe er sich zur Polizei begeben. Mittels Kartei seien die Diebe
identifiziert worden. Noch am selben Tag sei bei ihm zu Hause eine
Person erschienen und habe ihm gedroht, wegen des Diebstahls keine
Anzeige zu erstatten. Trotz der Drohung habe er am folgenden Tag An-
zeige bei der Polizei eingereicht. Da die Polizei jedoch nichts unter-
nommen habe, habe er mit seinen Geschwistern eigene Nachfor-
schungen durchgeführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Auto
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von einer Drogenschmugglerbande gestohlen worden sei. Mehrmals
habe er in der Folge die Diebe bei der Polizei angezeigt. Aufgrund ei-
ner Razzia im Dorf M._______, welche nach Intervention seines Bru-
ders bei einem ehemaligen Minister stattgefunden habe, seien mehre-
re Leute festgenommen worden. Unter anderem seien der Chef der
Drogenbande N._______, der Schwiegersohn eines Expräsidenten so-
wie der Bürgermeister des Dorfes und der Polizeichef und ein Richter
verhaftet worden, welche alle im Drogengeschäft involviert gewesen
seien. Dank Beziehungen seien N._______ und alle anderen nach
kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen worden. In der Folge seien
der Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt worden. Etwa einen
Monat nach dem Autodiebstahl im Jahre (...) beziehungsweise im (...)
hätten unbekannte Personen versucht, seinen Sohn zu entführen.
Deshalb sei die Ehefrau mit den Kindern zu ihrer Schwester nach
O._______ geflohen. Er selber habe sich an verschiedenen Orten
aufgehalten. Im (...) beziehungsweise im Jahr (...), als er als
Taxichauffeur gearbeitet habe, habe ihm ein Auto mit mehreren
Insassen den Weg abgeschnitten. Die darin befindlichen vier Männer
respektive einer der Männer, der einen Revolver gehabt habe, habe
aussteigen wollen. Da sich jedoch Passanten genähert hätten, seien
die Männer respektive sei der Mann wieder eingestiegen und das Auto
habe sich wieder entfernt. Dieser Vorfall habe bei ihm einen grossen
Schrecken ausgelöst. Im (...) habe er an seinem Arbeitsort in
P._______ eine Drohung erhalten. Im (...) beziehungsweise im (...), als
er sich als Taxichauffeur in Q._______ aufgehalten habe, habe sich
eine Person telefonisch bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt.
Da sei ihm klar geworden, dass die Drogenschmuggler seinen
Aufenthaltsort wieder ausfindig gemacht hätten. Wegen dieser
Drohungen habe er schliesslich zusammen mit seinem Bruder und
dessen Familie sein Heimatland verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Prob-
leme hätten damit angefangen, dass ihrem Mann das Auto des Schwa-
gers gestohlen worden sei, worauf dieser bei der Polizei Anzeige er-
stattet habe. Da diese untätig geblieben sei, habe ihr Mann einen An-
walt beauftragt, der Sache nachzugehen. Gemäss dem Anwalt habe
es sich bei den Dieben um eine Mafia-Organisation gehandelt, welche
auch Drogengeschäfte betrieben habe. Als Folge der Anzeige hätten
im Jahre (...) respektive ein bis zwei Wochen nach Anzeigeerstattung
zwei blonde Frauen und ein Mann versucht, ihren Sohn zu entführen.
Da eine Nachbarin geschrien und ihren Sohn als den eigenen ausge-
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geben habe, hätten die Entführer vom Kind abgelassen. Sie und ihr
Mann hätten den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Diese
habe versprochen, Ermittlungen einzuleiten, es sei jedoch nichts ge-
macht worden. Deshalb sei sie im Jahre (...) mit ihren Kindern zu ihrer
Schwester nach O._______ gezogen. Längere Zeit nach (...) sei sie
einmal nach L._______ zurückgekehrt. Sie habe bemerkt, dass sie auf
der Strasse vom Dieb des Autos verfolgt worden sei. Sie habe diesem
aber entkommen können. Nach diesem Vorfall habe sie sich nicht mehr
nach L._______ begeben. Ihr sei es in dieser Zeit sehr schlecht
gegangen, da sie lange Zeit nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann
aufhalte. Ihre Schwester habe sie daraufhin zu seiner Psychologin
geschickt, welche sie behandelt habe. Am 28. Januar 2001 sei sie
wieder in ihr Haus in L._______ zurückgekehrt, weil sie dort habe le-
ben wollen. Sie habe die Haustüre offen vorgefunden und habe be-
merkt, dass eingebrochen worden sei. Im Haus habe sie einen Droh-
brief vorgefunden. Zudem hätten Identitätsausweise und Fotografien
ihrer Familie gefehlt. Wegen des Einbruchs habe sie Anzeige bei der
Polizei erstattet. Aufgrund der erwähnten Probleme sei sie schliesslich
zusammen mit ihren Kindern ihrem Mann in die Schweiz gefolgt. Für
die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ein: (Auflistung der eingereichten Beweismittel).
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 - eröffnet am 16. Juni 2003 - lehnte
das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von
Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer
durch ihre Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen und es sei das BFF anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine Nachfrist von 30
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Tagen zur Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln (Anwaltsbestä-
tigung aus Bolivien; ärztliches Zeugnis) zu gewähren. Auf die Begrün-
dung und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel
eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli
2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführer
wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30
Tagen ab Erhalt der Verfügung - samt den zugehörigen Zustellkuverts -
und - sofern notwendig - vollständig in eine Amtssprache übersetzt -
nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2003 reichten die Beschwerdeführer -
nach einmalig gewährter Fristerstreckung - weitere Unterlagen
(Auflistung der Unterlagen) zu den Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2003 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2003 der ARK wurde den
Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis
gebracht und ihnen gleichzeitig das Recht zur Stellungnahme einge-
räumt.
H.
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung replizierten die Beschwer-
deführer mit Eingaben vom 5. und 8. Dezember 2003; auf diese Aus-
führungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 ergänzten die Beschwerdeführer durch
ihre Vertreterin die Vorbringen und stellten den Antrag auf vorläufige
Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage.
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J.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das BFF am 25. November 2004 die zuständige kantonale
Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzun-
gen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer gemäss der
damaligen Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die zu-
ständige kantonale Fremdenpolizeibehörde beantragte in ihrem
Schreiben vom 19. Januar 2005 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer.
K.
In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage vom 31. Januar 2005 stellte die Vorinstanz fest, dass in
casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme nicht erfüllt seien, und daher am angeordneten Vollzug der
Wegweisung festgehalten werde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2005 der ARK wurde den Be-
schwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 31. Januar
2005 sowie der kantonale Bericht und Antrag vom 19. Januar 2005 zur
Kenntnis gebracht und diesen das Recht zur Stellungnahme einge-
räumt.
M.
Mit Eingabe vom 8. März 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um
Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme.
Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung des In-
struktionsrichters vom 22. März 2005 abgewiesen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 wurde der zuständigen
kantonalen Fremdenpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung zur Kenntnis - mit 30-tägigem Replikrecht - gebracht.
Innert Frist liess sich die kantonale Behörde nicht vernehmen.
O.
Mit Eingabe vom 25. April 2005 liessen die Beschwerdeführer diverse
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Beweismittel (Arbeitsbestätigungen; diverse Schreiben von Lehrern
und Schülern der Kinder der Beschwerdeführer) ins Recht legen.
P.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerich-
tes vom 24. Januar 2008 an die zuständige kantonale Fremdenpolizei-
behörde wurde diese ersucht, bis zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob
vorliegend allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Be-
tracht gezogen würde, zumal im damaligen Bericht und Antrag zur
Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44
Abs. 5 aAsylG vom 19. Januar 2005 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer beantragt worden sei.
Q.
Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibe-
hörde vom 17. Juni 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht be-
reit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechen-
den Antrag zu unterbreiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wider-
sprüchliche Angaben bezüglich der angeführten Verfolgungssituation
gemacht. So habe er bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, im (...)
habe ihm ein Auto den Weg abgeschnitten, als er mit dem Taxi
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unterwegs gewesen sei. Es seien vier Männer im Fahrzeug gewesen
und diese hätten sich daran gemacht auszusteigen. In diesem Moment
seien drei Personen vorbeigekommen und deshalb sei das Auto
wieder abgefahren. Bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF
habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, es sei kurz vor
der Ausreise vom (...) gewesen, als ihm das Auto den Weg
abgeschnitten habe. Einer der Männer, welcher einen Revolver in der
Hand gehabt habe, sei ausgestiegen. Er sei jedoch wieder ins Auto
eingestiegen, weil Leute vorbeigekommen seien. Aufgrund dieser un-
terschiedlichen Angaben würden erste Zweifel an den Aussagen des
Beschwerdeführers bestehen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, sein Arbeitgeber in
P._______ habe im (...) eine schriftliche Drohung erhalten, welche an
ihn gerichtet gewesen sei. Dieser Drohbrief sei von N._______
unterschrieben gewesen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerde-
führer bei der ergänzenden BFF-Anhörung zu Protokoll gegeben, in
P._______ habe eine Person bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt.
Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer
erklärt, er könne sich nicht mehr an das Drohschreiben von
N._______ erinnern. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu
überzeugen, da es sich bei einem Drohschreiben, welches vom Chef
der Drogenbande ausgestellt worden sein solle, um ein zentrales
Vorbringen handle. Deshalb würden die Zweifel an den Aussagen des
Beschwerdeführers erhärtet. Ferner habe dieser bei der kantonalen
Anhörung geltend gemacht, jemand habe ins Geschäft angerufen und
sich nach ihm erkundigt, als er in Q._______ als Taxichauffeur
gearbeitet habe. Dieser Telefonanruf sei am (...) geschehen.
Anschliessend habe er sich nach L._______ begeben. Bei der
ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben,
dieser Anruf habe im (...) stattgefunden und im (...) sei er nach
L._______ zurückgekehrt. Wegen dieser divergierenden Angaben
könnten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls widersprüchliche Angaben zur
Verfolgungssituation gemacht. So habe sie bei der kantonalen Anhö-
rung angeführt, sie und ihr Ehemann hätten nach dem Entführungs-
versuch Anzeige erstattet. Bei der BFF-Anhörung habe sie hingegen
ausgeführt, sie und ihr Ehemann hätten den Vorfall ihrem Anwalt er-
zählt. Auf Nachfrage hin, ob sie noch weitere Schritte unternommen
habe, habe die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich verneint. Auf
nochmalige Nachfrage hin, ob der Anwalt etwas unternommen habe,
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habe die Beschwerdeführerin erklärt, der Anwalt habe geraten, etwas
zu unternehmen, worauf ihr Schwager den Vorschlag gemacht habe,
die Angelegenheit in der Presse zu veröffentlichen. Erst auf Vorhalt hin
habe die Beschwerdeführerin die bei der kantonalen Anhörung ge-
machte Aussage bestätigt, dass Anzeige erstattet worden sei. Es sei
jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies
erst auf mehrmaliges Nachfragen hin zu Protokoll gegeben habe. Des-
halb könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung behauptet, im An-
schluss an den Entführungsversuch keine Anzeige erstattet zu haben.
Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung
ausgesagt, im Drohbrief, den sie am (...) im Haus vorgefunden habe,
seien die Namen von N._______ und der Autodiebe gestanden. Im
Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin bei der ergänzenden
Anhörung durch das BFF zu Protokoll gegeben, aus dem Droh-
schreiben sei nicht ersichtlich gewesen, wer das Schreiben verfasst
habe.
Überdies hätten sich die Beschwerdeführer in ihren Aussagen gegen-
seitig widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin bei der kanto-
nalen Anhörung ausgesagt, sie sei im Hof ihres Hauses gewesen, als
zwei blonde Frauen und ein Mann gekommen seien, welche versucht
hätten, ihren Sohn mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe hinge-
gen bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, es sei das Kindermäd-
chen gewesen, das auf den Sohn aufgepasst habe, als eine Frau den
Sohn habe entführen wollen. Bei der BFF-Anhörung habe der Be-
schwerdeführer jedoch von zwei Männern und einer blonden Frau ge-
sprochen, welche versucht hätten, den Sohn zu entführen. Zudem ha-
be er bei dieser Anhörung zu Protokoll gegeben, es seien seine Frau
und das Kindermädchen zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe hingegen bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF erst-
mals ein Kindermädchen erwähnt, welches sich um die Kinder geküm-
mert habe. Zudem habe sie angegeben, es sei vor allem eine blonde
Frau, welche ihr in Erinnerung geblieben sei. Aufgrund dieser Aussa-
gen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer
ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen fortlaufend angepasst hät-
ten.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keinem anderen Ergeb-
nis zu führen. Die Polizei- und Gerichtsakten sowie die Zeitungsartikel
hätten den Autodiebstahl zum Inhalt. Die Gerichtsakten betreffend Ver-
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fahren von N._______ stünden in keinem direkten Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Beweismittel könne nicht auf
eine Verfolgung der Beschwerdeführer geschlossen werden. Aus der
von der Beschwerdeführerin eingereichten Anzeige, datiert vom (...),
könnten die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Anzeige liege nämlich nur in Form einer Kopie vor. Kopien
seien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit jedoch nicht
beweistauglich. Die Schreiben der Kirche R._______ und die
Schreiben der U._______ müssten als Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden. Diese Schreiben seien erst kurz vor Ausreise des
Beschwerdeführers verfasst worden und würden die Bitte um
Aufnahme durch die Schweizer Behörden beinhalten. Ebenfalls als
Gefälligkeitsschreiben müsse der von der Beschwerdeführerin
eingereichte psychologische Bericht beurteilt werden. Der Bericht,
welcher kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin verfasst worden
sei, beinhalte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgung
an (Darlegung der Krankheit) leide. Dieses Schreiben weise jedoch
nicht die inhaltlichen Kriterien auf, welche in einem wissenschaftlich
fundierten Bericht vorhanden sein müssten. Unter anderem fehlten An-
gaben zur Anamnese oder Dauer der Behandlung. Dafür würden An-
gaben zur angeblichen Verfolgungssituation gemacht, indem festgehal-
ten werde, dass es sich bei den Verfolgern um Drogenhändler handle
und dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Bolivien leben könne,
da ihr Leben in Gefahr sei.
3.2 Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen ein, bereits die eingereichten Dokumente würden den
von ihnen geschilderten Sachverhalt belegen und untermauern, dass
sie in Bolivien verfolgt worden seien. Dass in ihrer Heimat die Polizei
und andere Behörden von den Narcos infiltriert seien, sei allgemein
bekannt. Dass Anzeigeerstatter aus blosser Rache von Mafiaangehöri-
gen verfolgt werden könnten, sei nachvollziehbar. Entgegen der vorins-
tanzlichen Meinung habe die Strafanzeige wegen Drohungen vom (...)
durchaus genügende Beweiskraft. Beweiskraft hätten auch die
eingereichten Fotos vom Diebstahl mit dem hinterlegten Drohbrief.
Auch das Bundesamt mache nicht geltend, die Beschwerdeführer
hätten den Diebstahl inszeniert, um sich dadurch für ein zukünftiges
Asylverfahren eine bessere Ausgangsposition zu schaffen.
Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin könne generell gesagt wer-
den, dass diese der spanischen Sprache nur rudimentär mächtig und
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es deshalb in den Aussagen zu Widersprüchen gekommen sei. Deren
Muttersprache sei Quechua. Aus Angst und Scham habe sie sich an-
fänglich nicht getraut, bei ihren Befragungen darauf hinzuweisen. An-
lässlich der ergänzenden Anhörung habe sie dann darauf hingewie-
sen, dass sie nicht alles so gut verstanden habe. Niemand habe sich
aber die Mühe genommen, diesbezügliche Abklärungen zu treffen.
Generell sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es ein Zeichen für man-
gelnde Glaubhaftigkeit sein soll, wenn sich die Aussagen von Betroffe-
nen nicht in allen Punkten decken würden. Vielmehr sei es ein Glaub-
haftigkeitsmerkmal, wenn sich - so beispielsweise im Strafverfahren -
unterschiedliche Aussagen einer Person einerseits und solche von ver-
schiedenen Personen andererseits nicht vollumfänglich decken wür-
den. Allfälligen Ungenauigkeiten könnten daher nicht zu ihren Lasten
ausgelegt werden. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche
würden sich überdies als nicht relevant erweisen.
3.3 Bezüglich der angeführten Verständigungsprobleme der Be-
schwerdeführerin kann sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf die Akten und nach genauer Durchsicht der in Frage stehenden
Anhörungsprotokolle der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffas-
sung, wonach es bei der Beschwerdeführerin wegen ihrer rudimentä-
ren spanischen Sprachkenntnisse zu Ungenauigkeiten in den protokol-
lierten Angaben gekommen sei, nicht anschliessen. Auch wenn ange-
sichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht aus-
geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Spani-
schen grammatikalische Probleme besitzen und Mühe beim Textver-
ständnis bekunden dürfte, so lassen jedenfalls die Befragungsprotokol-
le nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich
gewesen, sich in freier Erzählform und auf vertiefte Nachfragen wie-
derholt anschaulich zu ihren Asylgründen zu äussern. Die Beschwer-
deführerin konnte während der Befragungen nach freiem Bericht auf
die vielen Detailfragen offensichtlich problemlos, und ohne den inhaltli-
chen Faden zu verlieren, antworten. Jedenfalls lassen sich im Proto-
koll der kantonalen Anhörung keine Hinweise dafür finden, dass die
Beschwerdeführerin bei dieser Befragung Verständigungsprobleme
gehabt hätte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin sowohl zu Beginn
als auch am Schluss der kantonalen Anhörung gefragt, ob sie den Dol-
metscher (in Spanisch) verstehe respektive verstanden habe, was sie
jeweils bejahte. Sie bestätigte zudem, den Dolmetscher in der Emp-
fangsstelle verstanden zu haben (vgl. A21/25, S. 3 und 21). Anlässlich
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der ergänzenden Anhörung durch dass BFF gab die Beschwerdefüh-
rerin bei der Frage, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe, zwar
an, es habe Probleme gegeben. Entgegen der Behauptung in der Be-
schwerdeschrift wurde jedoch nachgefragt, was dies bedeute. Auf die-
se Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe
selbst nachgefragt, wenn sie die Dolmetscherin nicht verstanden habe
(vgl. A25/11, S. 9). Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin den In-
halt sämtlicher Protokolle unterschriftlich und muss sich deshalb deren
Inhalt entgegenhalten lassen. Sowohl die kantonale Anhörung als
auch die ergänzende Anhörung des BFF wurden vom jeweils anwe-
senden Vertreter der Hilfswerke nicht beanstandet. Bei dieser Sachla-
ge kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die von der
Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Widersprüche in den Aussagen
der Beschwerdeführerin auf Verständigungsprobleme zurückzuführen
sind. Der mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 gestellte Antrag auf eine
Analyse der Spanischkenntnisse der Beschwerdeführerin ist deshalb
abzuweisen.
Weiter ist hinsichtlich der angeführten Bedrohungslage der Beschwer-
deführer vorweg Folgendes festzuhalten: In den Urteilen gleichen Da-
tums des Bundesverwaltungsgerichts den Bruder und die Schwägerin
der Beschwerdeführer betreffend (vgl. S._______; beide N_______)
wurde festgehalten, dass die von diesen angeführten Asylgründe
sowie die in diesem Zusammenhang zur Stützung derselben
eingereichten Beweismittel den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ferner vermöge auch bei
Wahrunterstellung die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Bedrohungslage keine Asylrelevanz zu begründen.
Da die Beschwerdeführer ihre Asylgründe im Wesentlichen auf den
gleichen Sachverhalt abstützen, wie im oben erwähnten Verfahren des
Bruders respektive der Schwägerin (Diebstahl des Autos des Bruders,
der zur Anzeige gebracht worden sei und in der Folge zu diversen
Verfolgungshandlungen der Drogenschmuggler geführt habe, welche
wiederum beanzeigt worden seien), sind demnach die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen zu bezweifeln und die Asylrelevanz der Vorbringen zu
verneinen.
In den eingereichten Strafverfahrensakten werden zwar der Bruder
des Beschwerdeführers (als Anzeigeerstatter oder Belastungszeuge)
sowie der Beschwerdeführer selber wiederholt namentlich genannt.
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Dieser Umstand allein und die übrigen in diesem Zusammenhang als
Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen aber nicht die be-
hauptete Bedrohung durch Angehörige der bolivianischen Drogenma-
fia glaubhaft zu machen, zumal die von der Vorinstanz festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwer-
deführer gegen eine Verfolgung durch Dritte im Zeitpunkt der Ausreise
sprechen.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten sowie aus Angst und Verunsicherung
nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin erst auf Vorhalt die
beim Kanton gemachte Aussage, es sei nach dem Entführungsversuch
Anzeige erstattet worden, bestätigt habe, ist - soweit nicht auf obige
Ausführungen zu den angeblichen Sprachschwierigkeiten hinzuweisen
ist - entgegenzuhalten, dass aus den jeweiligen Protokollinhalten res-
pektive den Antworten der Beschwerdeführerin erkennbar wird, dass
sie sehr wohl verstand, was man sie im fraglichen Kontext genau frag-
te. Die Beschwerdeführerin führte denn auch im Rahmen der kantona-
len Anhörung ausdrücklich an, sie und ihr Mann hätten Anzeige erstat-
tet (vgl. A21/25, S. 16 unten), um bei der ergänzenden Anhörung - und
dies auch erst auf Vorhalt - anzugeben, der Anwalt habe sich „darum“
beziehungsweise um die Einreichung einer Anzeige gekümmert (vgl.
A25/11, S. 5).
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Vorhalts wi-
dersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin zum Urheber des
Drohbriefes vom (...) sei anzuführen, dass kein Widerspruch vorliege,
da die jeweils gegebenen Aussagen auf andere Fragen abzielen
würden und nicht miteinander verglichen werden könnten. Bei der
einen Frage sei die Urheberschaft des Schreibens und bei der
anderen der Inhalt desselben zur Diskussion gestanden. Das Schrei-
ben sei anonym gewesen, worin aber auf N._______ und Konsorten
Bezug genommen worden sei. Den Beschwerdeführern ist insofern
zuzustimmen, dass aufgrund der beim Kanton protokollierten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig ermittelt werden kann,
ob und falls ja, von wem der Drohbrief allenfalls unterzeichnet worden
sein könnte. In diesem Zusammenhang treten jedoch andere Un-
gereimtheiten zutage: So brachte die Beschwerdeführerin beim Kanton
vor, die Polizei habe das Schriftstück vorgefunden (vgl. A21/25, S. 13),
um beim BFF auszusagen, sie persönlich habe den Zettel der Polizei
gezeigt (vgl. A25/11, S. 8 oben). Zum Beleg dieses Vorfalls reichten die
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D-6413/2006
Beschwerdeführer im Übrigen diverse Fotos zu den Akten, wobei auf
einem dieser Fotos gemäss den Ausführungen auf Seite 4 der
Rechtsmitteleingabe dieser Drohbrief respektive Zettel auch zu
erkennen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auf drei der fünf
eingereichten Fotos diverse Schriftstücke und Blätter ersichtlich sind,
wobei jedoch nicht erkennbar ist, ob sich der angeführte Drohbrief
unter diesen befindet. Auf den zwei übrigen Fotos ist der offene
Eingang der Wohnung abgebildet, wobei auf einem dieser Fotos ein
kleiner weisser Zettel mit grüner Umrandung vor dem Eingang liegt,
bei welchem es sich um den angeführten Drohbrief handeln könnte.
Aufgrund des Bildmaterials (grosse Distanz des Betrachters zum Text;
schlechte Papierqualität des Zettels) können jedoch keine konkreten
Rückschlüsse auf den Inhalt und die Urheberschaft des erwähnten Do-
kumentes gezogen werden. Zudem ist nicht klar, ob der Drohbrief le-
diglich zum Zwecke der Fotografie vor dem Eingang platziert wurde,
oder ob dieser bereits von Anfang an dort lag. Im letzteren Fall wäre
es dann logisch nicht nachvollziehbar, dass gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin beim Kanton erst die Polizei diesen Zettel gefunden
habe, zumal die Beschwerdeführerin ja als Erste und somit noch vor
der Polizei nach dem Diebstahl in ihre Wohnung gelangt sei und dabei
den unübersehbar vor der Türe liegenden Zettel hätte bemerken müs-
sen. Den eingereichten Fotos kann daher aus obigen Gründen zum
Beleg des angeblich vorgefundenen Schriftstückes, Drohungen seitens
der Drogenhändler enthaltend, kein rechtserheblicher Beweiswert bei-
gemessen werden. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich dieses Vor-
falls eine vom (...) datierte Anzeige ins Recht legten, vermag dieses
Beweismittel hinsichtlich der angeführten Verfolgung durch
Drogenhändler ebenfalls keine Beweiskraft zu entfalten, zumal es le-
diglich in einer leicht zu manipulierenden Kopie sehr schlechter Quali-
tät vorliegt, eine Anzeige ohnehin nur auf den Aussagen der Anzeige-
steller beruht und somit keine amtlichen Feststellungen über die Wahr-
heit der vorgebrachten Drohungen enthält.
Weiter vermögen die Entgegnungen zu den Vorhalten widersprüch-
licher Aussagen betreffend die versuchte Entführung des Sohnes nicht
zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorfall nicht
selber erlebte und nur vom Hörensagen kennt, so hätten angesichts
der Schwere des Vorfalls zumindest in den wesentlichen Zügen
wiederholt gleichbleibende Angaben erwartet werden dürfen, zumal es
sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht -
nicht um kleine Abweichungen in den Schilderungen respektive „nicht
Seite 15
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ganz identische“ Aussagen, sondern um erhebliche Unterschiede in
den Angaben der Beschwerdeführer handelt.
Dass gemäss Beschwerdeschrift für den Beschwerdeführer Jahres-
zahlen nicht ein so grosses Gewicht besitzen würden und er sich
durchaus geirrt haben könnte, jedoch nicht das Jahr, sondern der Vor-
fall an sich massgeblich sei, mag durchaus zutreffen. Jedoch ist in die-
sem Zusammenhang festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
bezüglich der angeführten Vorfälle nicht nur in den Jahreszahlen, son-
dern auch in anderen Punkten unterschiedlich äusserte. Der Einwand,
wonach es unfair sei, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang solch unbedeutende Ungenauigkeiten vorzuwerfen, vermag des-
halb nicht zu überzeugen, weil diese Vorfälle gemäss eigenen Anga-
ben der Beschwerdeführer letztlich ihre Flucht aus dem Heimatland
bewirkt haben sollen und somit eine grosse Bedeutung für sie persön-
lich gehabt haben müssen.
Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch eine
Psychologin diagnostizierte (Art des Leidens) vermag, wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. Zur Beurteilung der
Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen
Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft
eines solchen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der
Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die
Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.).
Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden,
unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK
2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la
Commission suisse de recours en matière d'asile relative à
l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl 3/02, S. 16). In casu
wird im bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
psychologischen Bericht und der auf Beschwerdeebene mit Eingabe
vom 29. September 2003 eingereichten Erklärung der Psychologin
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (Diagnose und
Therapie). Sie habe sich wegen der Verfolgung ihres Ehemannes einer
extremen Angstsituation ausgesetzt gesehen. Im ersten Bericht habe
sie (die Psychologin) die eigentliche Ursache der (Krankheit der
Beschwerdeführerin) der Beschwerdeführerin, die Verfolgung des Ehe-
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mannes, geschildert. Die gestellte Diagnose betreffend die Beschwer-
deführerin wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
zweifelt, zumal sich gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten
ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2003 die Beschwerdeführerin
auch nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen (Darlegung ärztliche
Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz). Was indes die
Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so führte
die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom
25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) aus:
„Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer
posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Be-
schwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss.
Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der
Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen
unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigen-
schaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei gel-
tenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die
Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann
aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer
psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzu-
stimmen, zumal auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer
seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer posttrau-
matischen Belastungsstörung auf Folter und menschenrechtswidriger
Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen muss. Für das
Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen,
wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre
Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Fa-
milienmitgliedern usw.), geben. Somit bildet die bei der Beschwerde-
führerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose) kein Hinweis für
asylrechtlich relevante Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich
dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu
Recht als unglaubhaft erachtet worden. Zudem ist diesbezüglich noch
zu berücksichtigen, dass der eingereichte Bericht der Psychologin
lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Bei dieser
Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu
entnehmen.
3.4 Die Beschwerdeführer reichten zum Beleg ihrer Vorbringen diver-
se Beweismittel ein, welche - soweit sie nicht bereits geprüft und ge-
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würdigt wurden - jedoch an obiger Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen. So betreffen sowohl die eingereichten Gerichtsdokumente als
auch die Zeitungsartikel den von den Beschwerdeführern angeführten
Autodiebstahl und Aktionen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang
mit den entsprechenden Ermittlungshandlungen sowie der Bekämp-
fung des Drogenhandels. Aus diesen Beweismitteln lässt sich jedoch
keine Verfolgung, wie dies die Beschwerdeführer anführten, herleiten.
Zu Recht qualifizierte im Übrigen die Vorinstanz die kurz vor der Aus-
reise der Beschwerdeführer verfassten Schreiben der Kirche
R._______ sowie der U._______, welche im Wesentlichen die Bitte an
die schweizerischen Behörden enthalten, die Beschwerdeführer in der
Schweiz aufzunehmen, als blosse Gefälligkeitsschreiben.
In einigen Beweismitteln werden der Beschwerdeführer sowie dessen
Bruder wiederholt genannt und dass wegen Autodiebstahls gegen di-
verse Personen ein Verfahren eingeleitet worden sei, so auch in der
auf Beschwerdeebene eingereichten Erklärung des Anwalts der Be-
schwerdeführer. Als glaubhaft kann daher erachtet werden, dass das
Auto des Beschwerdeführers respektive seines Bruders gestohlen
wurde, der Beschwerdeführer dagegen gerichtliche Schritte einleitete
und die Sicherheitskräfte deswegen Ermittlungshandlungen durchführ-
ten. Auch wenn die eingeleiteten Bemühungen den Angaben der Be-
schwerdeführer zufolge nicht oder nur bedingt von Erfolg gekrönt ge-
wesen sein sollen, stellen die von den Beschwerdeführern im Asylver-
fahren eingereichten Strafverfolgungsdokumente einen Beleg für das
Vorgehen der bolivianischen Behörden gegen die Drogenmafia und
das Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
dar. Daran vermag auch die Existenz einzelner korrumpierter Perso-
nen innerhalb der Sicherheitskräfte und des Justizapparates - und da-
mit verbundener Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer - nichts zu
ändern, zumal auch gegen solche Staatsbeamte - wie aus den Akten
denn auch unschwer ersichtlich wird - gerichtlich vorgegangen wird
respektive vorgegangen wurde.
Daher vermag auch bei Wahrunterstellung die von den Beschwerde-
führern geltend gemachte Bedrohungslage und in Berücksichtigung
der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wech-
sel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. EMARK 2006
Nr. 18) keine Asylrelevanz zu begründen. So kann keine faktische Ga-
rantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat
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D-6413/2006
gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürger-
innen jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend ist, wie oben be-
reits erwähnt, von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur auszugehen, welche den Beschwerdeführern zur
Verfügung steht und welche sie auch bereits wiederholt in Anspruch
nahmen.
3.5 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdevorbringen im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Be-
urteilung zu führen vermögen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Seite 19
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5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
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über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei ei-
nem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit
weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
Bolivien - auch in Berücksichtigung der derzeit herrschenden innenpo-
litischen Spannungen - kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da
heute nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt
oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
7.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kin-
deswohls ergibt sich aus den Akten, dass das jüngste, am Z._______
geborene Kind, E._______, zusammen mit seiner Mutter am 22. Feb-
ruar 2001 in die Schweiz einreiste und seine gesamte bisherige
Schulzeit hier verbrachte. Bereits der eingereichte Schulbericht aus
dem Jahre 2005 attestiert ihm sowohl eine sehr gute schulische als
auch soziale Integration. Nicht zuletzt aufgrund dieser Referenz kann
berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass eine weitgehen-
Seite 21
D-6413/2006
de Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt
ist, zumal im erwähnten Bericht darauf hingewiesen wird, E._______
habe keine Mühe, sich im Dialekt auszudrücken. Demgegenüber wird
er kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Mut-
tersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem respektive in das Berufsleben in der Heimat vorauszuset-
zen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der
Schweiz und seinem Herkunftsland wäre seine Integration in der Hei-
mat in erhöhtem Mass in Frage gestellt, zumal er seit seinem sechsten
Lebensjahr in der Schweiz weilt. Es besteht bei dieser Sachlage für
E._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozia-
len Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeich-
nende Problematik einer Integration in die ihm weitgehend fremde Kul-
tur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen
in seiner kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzan-
liegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Auf die heute volljährigen Kinder der Beschwerdeführer, C._______
und D._______, ist die KRK nicht anwendbar. Indessen ist zu be-
rücksichtigen, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in der
Schweiz verbrachten. Aus den Schulberichten aus dem Jahre 2005 er-
gibt sich, dass sie sich bereits zum damaligen Zeitpunkt sehr gut in
das schulische und soziale Leben integrierten. Sie haben hier nicht
nur einen Teil ihrer Kindheit, sondern die gesamten Jahre der Adoles-
zenz verbracht. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist da-
von auszugehen, dass sie hier vollumfänglich integriert sind. Es ist
demnach darauf zu schliessen, dass sie - ebenso wie ihr jüngerer Bru-
der - an die schweizerische Lebensweise stark assimiliert und dadurch
in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt worden sind. Zufolge ihrer über achtjährigen Landesabwesen-
heit müssten sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ein ihnen
weitgehend fremd gewordenes Land mit beträchtlichen Reintegrations-
schwierigkeiten rechnen.
7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK
1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Be-
Seite 22
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schwerdeführern und ihren Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht
(mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
7.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins-
tanzlich Verfügung vom 13. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorins-
tanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälfti-
gen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsicht-
lich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. VGKE).
Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 1'800.-- festzusetzen.
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
13. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- T._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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