Abtei lung IV
D-6413/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, angeblich geboren _______,
angeblich Tansania,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 3. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 am Flughafen Zü-
rich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. September 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte
und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, minderjährig zu sein,
vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 21. und 26. September
2008 in Anwesenheit einer Vertrauensperson der Zentralstelle MNA zu
seinem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in Burushi aufgewach-
sen, wo er nach dem Tod seiner Eltern auf der Strasse gelebt habe,
dass er die Schule nicht regelmässig habe besuchen können und vom
Betteln gelebt habe,
dass er und weitere Kollegen, die ebenfalls auf der Strasse gelebt hät-
ten, eines Tages von einem Mann angesprochen worden seien, der
versichert habe, er werde ihnen helfen,
dass dieser Mann wiedergekommen sei und ihn und seine Kollegen
auf einen Flughafen gebracht habe, von wo aus er und zwei seiner
Kollegen den Flug nach Europa angetreten hätten,
dass der Begleiter und seine beiden Kollegen sich im Flughafen von
Zürich-Kloten von ihm abgesetzt hätten,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbe-
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reich des Flughafens Zürich-Kloten wegwies und ihn – unter Andro-
hung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation seien äu-
sserst unsubstanziiert,
dass es ihm auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht gelungen sei,
irgendwelche Informationen über seinen Vater und seine Mutter zu ge-
ben, und er lediglich erklärt habe, er könne sich nicht erinnern und
wisse nichts,
dass er keine überzeugenden Angaben zu seinem angeblichen Her-
kunftsland habe machen können,
dass die wenigen geographischen und ethnischen Informationen, die
er gegeben habe, unzutreffend seien,
dass das Dorf Burushi in keinem Verzeichnis auffindbar sei und sich
die Bezeichnungen A._______ und B._______ sowohl im
tansanischen, als auch im kenianischen, nicht aber im somalischen
Kontext fänden,
dass er weder Einzelheiten über seinen eigenen noch über andere
Clans bezeichnen könne,
dass er kein Somali spreche und die offiziellen Sprachen Somalias
nicht korrekt benennen könne,
dass ihm grundlegende Kenntnisse über sein angebliches Heimatland
fehlten, was darauf hindeute, dass er nicht aus Somalia stamme,
dass weder die Identität noch das Alter noch die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers feststünden,
dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er Somalia verlas-
sen habe und in die Schweiz gelangt sei,
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dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten,
dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsge-
richt am 9. Oktober 2008 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten
und einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
9. Oktober 2008 per Telefax eine als „Appeal“ gegen den Entscheid
des BFM vom 3. Oktober 2008 bezeichnete fremdsprachige Eingabe
des Beschwerdeführers vom selben Tag übermittelte und anmerkte,
das Original der Rekursschrift werde per A-Post nachgereicht,
dass die Flughafenpolizei die Eingabe des Beschwerdeführers im Auf-
trag des Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche übersetzen und die
Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht am Abend des 15. Okto-
ber 2008 per Telefax zukommen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass eine in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasste Beschwerde vorliegt, nachdem
die Eingabe des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Grün-
den von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt worden ist,
dass der Beschwerdeführer in der begründeten Beschwerde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei
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festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen,
dass er des Weiteren beantragt, die zuständige Behörde sei anzuwei-
sen, auf eine Kontaktierung der heimatlichen Behörden zu verzichten
und ein allfälliger Datentransfer zu den heimatlichen Behörden sei ihm
in einer separaten Entscheidung mitzuteilen,
dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2008
vorbringt, nicht somalischer, sondern tansanischer Staatsangehöriger
zu sein,
dass er dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008 die Tele-
faxkopie einer tansanischen Geburtsurkunde zukommen liess,
dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er habe
bei den Anhörungen durch die Asylbehörden unwahre Angaben zu sei-
ner Person gemacht, weil ihm dies so empfohlen worden sei,
dass seine Mutter verstorben sei und er seinen Vater nicht kenne,
dass er von seiner Tante aufgenommen worden sei, die ihn unterdrückt
und misshandelt habe, weshalb er von dort abgehauen sei,
dass er danach auf der Strasse gelebt und Arbeit gesucht habe, indes-
sen von seinem Arbeitgeber ausgenutzt worden sei,
dass er von einem älteren Kunden dieses Arbeitgebers mitgenommen
worden sei, der sich ihm in der Folge unsittlich genähert und in dazu
verleitet habe, an einem Einbruchdiebstahl teilzunehmen,
dass er von der Polizei festgenommen worden sei, ihm nach kurzer
Zeit indessen die Flucht gelungen sei,
dass ihm eine Frau dabei geholfen habe, zum älteren Mann Kontakt
aufzunehmen, der die Ausreise für ihn organisiert habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die Vorinstanz die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rah-
men der Anhörungen machte, zu Recht als unglaubhaft bezeichnete,
dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Tansania mit der Ak-
tenlage zu vereinbaren wäre, es ihm mit der eingereichten Telefaxko-
pie einer Geburtsurkunde aber nicht gelingen kann, seine Identität zu
belegen,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausführungen in Tansania
über Kontaktpersonen verfügt, da es ihm möglich war, sich innerhalb
kurzer Zeit die genannte Geburtsurkunde faxen zu lassen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Situation in
Tansania zweifelhaft erscheinen, da er bei den Befragungen ausdrück-
lich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde,
und somit allfällige wirklich bestehende Probleme wahrheitsgemäss
hätte schildern können,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten mit der
Polizei indessen ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Vorbringen kei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden, da die Polizei
die Pflicht hätte, gegen eine Person, die sich an einem Einbruchdieb-
stahl beteiligte, zu ermitteln,
dass der Beschwerdeführer auch ansonsten nichts vorbrachte, was
darauf schliessen liesse, er sei in seinem Heimatland ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer unter ver-
schiedenen Identitäten aufgetreten ist und bis zum heutigen Zeitpunkt
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb
dessen wahre Identität und somit auch die Angabe, am 15. Oktober
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1992 geboren und damit noch minderjährig zu sein, nicht zweifelsfrei
feststeht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eine Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV)
beiordnete und damit eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers nicht zum Vornherein ausschloss,
dass es indessen keine Abklärungen über ein bestehendes oder
soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat des Beschwerdeführers ver-
anlasst hat,
dass dies jedoch in Berücksichtigung der Gesamtumstände auch unter
der Annahme, der Beschwerdeführer sei wie geltend gemacht noch
minderjährig, nicht geboten war,
dass nämlich zwar im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl eines minderjährigen Asylbewerbers zu berücksichtigen ist
und die Asylbehörden entsprechend der nach wie vor geltenden
Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) grundsätzlich ver-
pflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen,
dass indessen – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgehalten – die behördliche Aufklärungspflicht durch die Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entspre-
chende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur
Selbstständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999
Nr. 2 E. 6d),
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art.
8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei
pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls
gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat,
dass die Angaben des mindestens 16-jährigen – und damit jugendli-
chen und nicht mehr kindlichen – Beschwerdeführers zu seiner indivi-
duellen und familiären Situation im angeblichen Heimatstaat und den
Reiseumständen auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen
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sind, der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, ohne stichhaltige
Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist,
dass es vor diesem Hintergrund den Asylbehörden im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers Abklärungen – auch in Bezug auf die
Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte – vorzuneh-
men,
dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer befürchteten ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht ent-
gegenstehen, kann doch davon ausgegegangen werden, dass die ent-
sprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im Heimatstaat
gewährleistet ist,
dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung all-
fällig benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden ist,
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dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass auch der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der zu vermutenden Mit-
tellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der
zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Person-
endaten offen zu legen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr.
N _______)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerde-
führer das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungsschein
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das
Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestäti-
gung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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