B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6413/2014
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 in der Schweiz ein ers-
tes Mal um Asyl nachsuchte,
dass auf dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008
nicht eingetreten wurde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Vollzug nach Italien angeordnet wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 erneut um Asyl ersuchte,
dass auf dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 nicht
eingetreten wurde und auch dieser Entscheid unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2010 zum dritten Mal um Asyl
ersuchte, dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 abge-
lehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet
wurde,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Februar 2012 ein viertes Asylgesuch einreichte,
dass er als Beweismittel ein pfarramtliches Zeugnis vom (…), eine Kopie
eines Taufscheins, sowie einen Auszug aus der Internetseite der (…) Kir-
che B._______ einreichte,
dass er am 22. September 2014 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, sein christlicher
Glaube, welchen er bereits im dritten Asylgesuch geltend gemacht habe,
habe sich gefestigt,
dass er regelmässig den Gottesdienst besuche, einen (…) Flüchtling
(C._______ [N (…)]) zum Christentum bekehrt habe und dessen Taufpate
sei,
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dass er am (…) anlässlich eines (…) Gottesdienstes interviewt worden sei
und somit seinen Glauben öffentlich preisgegeben habe,
dass er aus einer sehr konservativen islamischen Familie stamme,
dass seine Familie im Iran wegen staatlichen Repressalien aufgrund seiner
Konversion den Wohnort habe wechseln müssen,
dass er somit als besonders aktiver Konvertit im Iran gefährdet sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. Oktober 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer berufe sich im Kern auf dieselben Gründe, wie bereits im dritten
Asylgesuch, da er schon damals eine Konversion zum Christentum geltend
gemacht habe, so dass auf die Erwägungen der Verfügung vom 18. Juni
2010 verwiesen werden könne,
dass eine Abkehr vom islamischen Glauben per se noch nicht zu einer Ver-
folgungsgefahr führe und keine Hinweise darauf bestünden, dass den ira-
nischen Behörden die Konversion überhaupt bekannt wäre,
dass die bereits im Rahmen des dritten Asylverfahrens bemerkten Zweifel
hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Glaubhaftigkeit der Konversion in der
Anhörung bestätigt worden seien,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, was ihn zur Konversion
bewogen habe, auf Allgemeinplätze beschränken würden, ihm zentrale
Glaubenssätze und Gebote des Christentums unbekannt seien und er
grundlegende Bibelkenntnisse vermissen lasse, was gegen eine Verinner-
lichung der christlichen Glaubensinhalte spreche,
dass dies umso mehr erstaune, da er im schriftlichen Gesuch angegeben
habe, als Lektor tätig zu sein und aktiv zu missionieren,
dass er weder die Frage, wie der christliche Glauben seinen Alltag beein-
flusse, noch diejenige, wie dadurch sein Leben beeinflusst respektive ge-
ändert worden sei, habe beantworten können,
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dass die geltend gemachte Konversion ohne innere Überzeugung und da-
her nicht nachhaltig und glaubwürdig sei,
dass auch die eingereichte Taufurkunde zu keinem anderen Schluss führe
und angenommen werden könne, die Konversion sei lediglich eine Insze-
nierung, um dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen,
dass der Rechtsvertreter ausgeführt habe, die Familie habe wegen Re-
pressalien aufgrund der Konversion den Wohnort wechseln müssen, wäh-
rend der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, seine Familie
wisse nicht, dass er getaufter Christ sei, und der Rechtsvertreter daher of-
fensichtlich Gründe fingiere, um dem Gesuch Substanz zu verleihen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die Akten N (…) beizuziehen seien,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, der Sachverhalt sei
nur ungenügend abgeklärt worden, da die Anhörung in einer sehr ange-
spannten Atmosphäre stattgefunden habe,
dass der Befrager das Wort nach lediglich etwa 20 Fragen dem Hilfswerks-
vertreter übergeben habe und dieser die Befragung etwa gleich lang fort-
geführt habe,
dass es zahlreiche Unterbrechungen durch den Befrager gegeben habe,
was den Beschwerdeführer verunsichert habe und er erwähnt habe, er
fühle sich gestresst,
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dass es dem Beschwerdeführer daher schwer gefallen sei, sich an gewisse
Dinge zu erinnern,
dass die Übersetzerin grosse Mühe gehabt habe, die Antworten zu über-
setzen und die Bitte des Beschwerdeführers, die Anhörung auf Deutsch
durchzuführen, abgelehnt worden sei, obwohl er besser Deutsch spreche
als die Dolmetscherin und ihm viele Fachausdrücke der christlichen Kirche
geläufiger seien, als deren persische Übersetzung,
dass das Anhörungsprotokoll den Anschein erwecke, der Befrager sei nicht
an der Feststellung des Sachverhalts interessiert gewesen, sondern habe
die Anhörung lediglich als blosse Pflichtübung verstanden,
dass es erstaune, dass das BFM vor Kurzem dem Freund und "Taufkind"
des Beschwerdeführers (C._______) aufgrund der Konversion und einer
vergleichbaren christlichen Aktivität, die Flüchtlingseigenschaft zugestan-
den habe,
dass dem Beschwerdeführer keine genügende Gelegenheit geboten wor-
den sei, sein Wissen über das Christentum wiederzugeben und der Vorwurf
des BFM, er habe nur ungenügende religiöse Kenntnisse, daher ins Leere
laufe,
dass aus dem mit Beschwerde eingereichten pfarramtlichen Schreiben
vom Oktober 2014, wie bereits aus demjenigen aus dem Jahre 2011, her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer ein engagierter und aufrichtiger
Christ sei und etwa über die religiöse Bildung eines Konfirmanden verfüge,
dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers daher durchaus ausreichen
würden, andere Personen vom Christentum zu überzeugen,
dass der Beschwerdeführer nun seit etwa 4,5 Jahren Christ sei, regelmäs-
sig an kirchlichen Veranstaltungen teilnehme und mit anderen Menschen
über seinen Glauben spreche,
dass er überdies C._______ für den christlichen Glauben gewonnen habe
und dessen Taufpate sei,
dass er auch weitere Personen vom Christentum zu überzeugen versucht
habe,
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dass schliesslich die Vorwürfe des BFM hinsichtlich der Fingierung von
Fluchtgründen entschieden zurückzuweisen seien,
dass die Familie zwar keine Kenntnisse von der Taufe habe, aber über den
Bruder des Beschwerdeführers erfahren habe, dass sich dieser dem Chris-
tentum zugewandt habe,
dass der Beschwerdeführer überdies in einem stabilen Konkubinat lebe
und diese Beziehungsform im Iran weiterhin verpönt sei, woraus eine wei-
tere Gefährdung resultiere,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 das Gesuch um Ge-
währung um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab-
gelehnt und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert wurde,
dass dieser am 22. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der ungenügenden
Sachverhaltsermittlung nicht zu überzeugen vermögen, zumal die Anhö-
rung sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlichen
Punkte abdeckt und der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist,
weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich der Beschwerdeführer auf eine erst nach seiner Ausreise aus
dem Heimatstaat erfolgte Konversion zum Christentum und somit auf sub-
jektive Nachfluchtgründe beruft,
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dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn
von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss
führen,
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, daher als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.),
dass sich der Beschwerdeführer bereits in seinem dritten Asylgesuch auf
eine Konversion zum Christentum berufen hat,
dass sich der Beschwerdeführer im vierten Gesuch auf eine Intensivierung
seiner religiösen Aktivitäten beruft,
dass bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christ-
liche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit mög-
lich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu und zum
Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5),
dass eine christliche Glaubensausübung gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auszulösen vermag, wenn sie in der
Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall
davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer
solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glau-
bensausübung erfährt,
dass bei Konversionen im Ausland daher bei der Prüfung im Einzelfall ne-
ben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht gezogen werden muss (vgl.
beispielsweise Entscheide D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1, E-
2364/2013 vom 9. September 2014 E. 7.5 und
E-1904/2012 vom 22. Mai 2014 E. 7.5),
dass die Glaubensausübung des Beschwerdeführers im Wesentlichen
eine Funktion als Taufpate eines (…) Flüchtlings, ein Interview anlässlich
eines (…) Gottesdienstes sowie regelmässige Gottesdienstbesuche um-
fasst,
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dass der Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – nur gegenüber
einem relativ kleinen Personenkreis mit seinem Glaubensbekenntnis auf-
getreten ist und seinen Glaubenswechsel nicht in einer für die breite Öf-
fentlichkeit erkennbaren Weise bekundet,
dass nicht anzunehmen ist, seine Aktivitäten seien in der Heimat, insbe-
sondere durch die iranischen Sicherheitsbehörden, zur Kenntnis genom-
men worden,
dass das Vorbringen anlässlich des schriftlichen Eingabe vom 8. Februar
2012, aufgrund seiner Konversion seien seine Eltern behördlich aufge-
sucht worden, wodurch sie gezwungen gewesen seien, den Wohnort zu
wechseln, in Übereinstimmung mit Ziffer 3 der Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung nicht glaubhaft ist,
dass zu diesem Vorbringen in Ergänzung zu den Ausführungen der Vo-
rinstanz noch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den
vorangehenden Verfahren ausführte, seine Eltern hätten wegen Repressa-
lien den Wohnort wechseln müssen, wobei damals nicht die Konversion,
sondern ein Spionageverdacht (vgl. 2. Asylgesuch – Verfügung des BFM
vom 14. Mai 2009 und 3. Asylgesuch – Verfügung vom 18. Juni 2010) für
die behördlichen Massnahmen verantwortlich gewesen sein solle,
dass dies den Schluss aufdrängt, beim Vorbringen handelt es sich um ein
blosses Zurechtrücken bisheriger Vorbringen,
dass ferner aus dem Beizugsdossier von C._______ (N (…)) nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal es darin
um die Beurteilung einer Apostasie im (…) Länderkontext geht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Konkubinatsvertrag in
einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin lebe und seit Mitte Dezem-
ber 2013 mit seiner Partnerin zusammenwohne,
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dass auch dies dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal
die eher junge Beziehung, verbunden mit dem erst vor gut einem Jahr er-
folgten Zusammenwohnen, als (noch) zu wenig stabil bezeichnet werden
kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: