Abtei lung IV
D-6414/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Bolivien,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. Juni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6414/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess mit seiner Familie sein Heimatland
nach eigenen Angaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reiste
am 1. Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle von B._______
her in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
Am 18. Mai 2000 wurde im C._______ eine Kurzbefragung durchge-
führt und am 17. Juli 2000 sowie am 7. und 14. August 2000 wurde der
Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen
angehört. Das BFF führte am 2. Juni 2003 eine ergänzende Anhörung
durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in D._______ wohnhaft gewesen. Am
Y._______ sei sein Auto gestohlen worden. In der Folge habe er zu-
sammen mit seinem Bruder Anzeige bei der Polizei erstattet. Nachdem
Verdächtige festgenommen worden seien, habe sich herausgestellt,
dass das Auto von einem Angehörigen einer Drogenbande gestohlen
und zu Drogentransporten benutzt worden sei. Der Chef der Drogen-
bande habe zusammen mit dem von den USA gesuchten G._______
gearbeitet. Er und sein Bruder hätten gegen diese Leute einen Pro-
zess eingeleitet. Die Polizei, welche mit den Drogenhändlern zusam-
mengearbeitet habe, habe die Anzeigen verschwinden lassen und ihn
an die Mafia verraten. In der Folge habe er telefonische Drohungen er-
halten, welche mehrheitlich von seiner Frau entgegengenommen wor-
den seien. Mehrmals sei er auf der Strasse von Anhängern der Dro-
genbande bedroht oder nach seinem Bruder gefragt worden. Der Chef
der Drogenbande habe ihn im Jahre Z._______ mit einer Pistole be-
droht. Im Jahre W._______ seien Männer, worunter sich auch ein Poli-
zist befunden habe, in sein Haus eingedrungen und hätten ihn im Bei-
sein seiner Frau und seines Kindes zusammengeschlagen. Am Folge-
tag habe er deswegen bei der Polizei eine Anzeige eingereicht. Da er
jedoch das von den Polizisten zum Beleg seiner Verletzungen verlang-
te Arztzeugnis nicht habe beibringen können, hätten sich diese gewei-
gert, weitere Schritte in dieser Sache zu unternehmen. Wegen der
Drohungen habe er ständig seinen Wohnsitz gewechselt. Zudem habe
er sich wiederholt für mehrere Wochen nach Europa oder Asien bege-
ben, um (Darlegung Reisegrund). Nachdem er mit einem Abgeordne-
ten, welcher sein Freund gewesen sei, gesprochen gehabt habe, habe
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dieser im Jahre V._______ eine Razzia in der Ortschaft E._______
veranlasst. Anlässlich dieser Razzia sei sein Auto gefunden worden.
Zudem sei eine Drogenbande aufgeflogen, welcher ein Kommandant
einer Kaserne sowie der Bürgermeister und der Präfekt der Ortschaft
angehört hätten. Bei der Presse sei ein Bericht mit einem Foto seines
Autos veröffentlicht worden. Mit Hilfe eines Freundes, welcher Richter
gewesen sei, seien mehrere Personen, unter anderem der Chef der
Drogenbande, sowie Polizisten, Militärs und Armeeoffiziere der
Drogenbekämpfung festgenommen worden. Da sich jedoch der Richter
ebenfalls am Drogenhandel beteiligt habe, seien sämtliche verhafteten
Personen wieder freigelassen worden. Letztlich sei nur F._______, der
sein Auto gestohlen und als Drogentransporteur gearbeitet habe,
effektiv von den Behörden verurteilt worden. Im Jahre U._______ habe
ihm ein befreundeter Professor, welcher der Schwager des Chefs der
Drogenbande gewesen sei, mitgeteilt, dass sein Auto tagsüber von
einer Spezialeinheit der Armee, welche mit der Drug Enforcement
Administration (DEA) zusammengearbeitet habe, und in der Nacht von
der Drogenbande zum Drogentransport benutzt worden sei. Der Pro-
fessor habe ihm geraten, sich nicht mit diesen Leuten anzulegen. Im
selben Jahr habe er mit der Presse, der Polizei und mit einer Richterin
gesprochen. Er habe die herrschenden Missstände und die Drogenma-
fia anprangern wollen. Nachdem er von einer Europareise an
U._______ nach Bolivien zurückkehrt sei, habe er bemerkt, dass es
seiner Ehefrau schlecht gegangen sei. Deshalb habe er sich zur Aus-
reise mit seiner Familie entschlossen. Für die übrigen Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
A.b Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ein: (Darlegung Beweismittel).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003 - lehnte
das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art.
7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei vom Vollzug
der Wegweisung abzusehen und es sei das BFF anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei angesichts des Sicherheits-
kontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilli-
gen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli
2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid
verwiesen.
E.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das BFF am 16. November 2004 die zuständige kantonale
Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzun-
gen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss der
damals bestehenden Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt sei-
en. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde beantragte mit
Schreiben vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers.
F. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neu-
en erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Än-
derung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge. Fer-
ner wurde zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
festgestellt, dass in casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien und daher am angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung festgehalten werde.
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G.
Mit Zwischenverfügungen der ARK vom 22. März 2005 wurde sowohl
dem Beschwerdeführer als auch der zuständigen kantonalen Frem-
denpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis -
mit Replikrecht - gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde überdies der
kantonale Bericht und Antrag vom 4. März 2005 eröffnet.
H. Mit Replik vom 6. April 2005 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde ihrerseits verzichte-
te stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die
vom Bundesamt verweigerte vorläufige Aufnahme bezüglich der Frage
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
I.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 an die zu-
ständige kantonale Fremdenpolizeibehörde wurde diese ersucht, bis
zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob vorliegend allenfalls die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen würde, zumal im da-
maligen Bericht und Antrag zur Prüfung einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44
Abs. 5 aAsylG vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers und seiner Familienangehörigen beantragt worden
sei.
J.
Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibe-
hörde vom 10. März 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht be-
reit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechen-
den Antrag zu unterbreiten.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2008
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 sowie das Antwort-
schreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom
10. März 2008 je in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erstmals
bei der ergänzenden Bundesanhörung erwähnt, dass der Chef der
Drogenbande mit dem auch von den USA gesuchten G._______ zu-
sammengearbeitet habe. Auf Nachfrage hin, weshalb der Beschwerde-
führer dies nicht früher zu Protokoll gegeben habe, habe dieser er-
klärt, dies bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht zu haben. Mit
dieser Aussage habe sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprü-
che verwickelt. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerde-
führer nämlich ausgesagt, mit einer Richterin telefoniert zu haben, de-
ren Bruder ein Drogenhändler und ehemaliger Minister sei, welcher in
den USA lebe. Der Beschwerdeführer habe weitere widersprüchliche
Angaben bezüglich seiner Verfolgungssituation gemacht. So habe er
bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle vorgebracht, der Chef
der Drogenbande habe ihn in H._______ auf einer Polizeistelle mit der
Pistole bedroht. Zu jenem Zeitpunkt seien seine zwei Brüder und der
Schwager mit ihm zusammen gewesen. Bei der kantonalen Anhörung
habe er hingegen geltend gemacht, dieser Vorfall habe sich auf einem
Platz vor dem Gerichtsgebäude abgespielt. Bei der ergänzenden Be-
fragung durch das BFF habe der Beschwerdeführer eine weitere Versi-
on zu Protokoll gegeben, indem er ausgesagt habe, er sei im Büro sei-
nes Anwaltes vom Chef der Drogenbande mit einer Pistole bedroht
worden. Mit ihm zusammen seien sein Bruder und ein Freund gewe-
sen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
seine bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gemachte Aussage
in Abrede gestellt und erklärt, er sei auf dem Weg zum Gericht gewe-
sen und habe sich vorher mit dem Anwalt getroffen. Mit dieser Erklä-
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rung seien die festgestellten Widersprüche jedoch nicht aufgelöst wor-
den. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Ein-
vernahme geltend gemacht, dass im Jahre W._______ zwei Männer
ins Haus in H._______ eingedrungen seien und ihn zusammenge-
schlagen hätten. Mit dieser Aussage habe er jedoch den Aussagen
seiner Ehefrau widersprochen, welche bei der kantonalen Anhörung
erklärt habe, es seien drei Männer gewesen, die ins Haus in
D._______ eingedrungen seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe der Beschwerdeführer behauptet, es seien drei Männer gewe-
sen, aber nur zwei davon seien ins Haus gekommen. Mit dieser Erklä-
rung habe der Beschwerdeführer seine Aussagen derjenigen seiner
Ehefrau anzupassen versucht, der Widerspruch bleibe jedoch beste-
hen. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhö-
rung angegeben, der dritte Mann, der nicht ins Haus eingedrungen
sei, sei von den Nachbarn als Militärangehöriger identifiziert worden.
Im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden BFF-Befragung
geltend gemacht, dieser Mann sei von den Nachbarn als Polizeioffizier
erkannt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefra-
gung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, die letzten Bedro-
hungen auf der Strasse hätten am S._______ und T._______ stattge-
funden. Im Gegensatz dazu habe er bei der ergänzenden Befragung
durch das BFF geltend, er sei an U._______ von Europa nach Bolivien
zurückgekehrt. Bis zur Ausreise im April 2000 habe er sich versteckt
gehalten und deshalb sei nichts mehr passiert. Auf diesen Wider-
spruch aufmerksam gemacht, habe er erklärt, er erinnere sich nicht
mehr. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da es
sich bei diesen Drohungen um einschneidende Erlebnisse gehandelt
habe.
Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, er sei seit dem
Jahre Z._______, nachdem sein Auto von der Drogenbande gestohlen
worden sei, wiederholt nach Asien und Europa gereist, um (Darlegung
des Reisegrundes). Auf Nachfrage hin, warum er bei diesen Ausland-
reisen nie ein Asylgesuch eingereicht habe, habe er vorgebracht, er
habe nie daran gedacht. Dieses Verhalten widerspreche jedoch der
von ihm geltend gemachten Gefährdungssituation. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der seit April des
Jahres Z._______ bedroht worden sein wolle, das Heimatland erst im
April 2000 verlassen habe. Die diesbezügliche Erklärung seiner Ehe-
frau, sie hätten nicht früher ausreisen können, weil sie das nötige Geld
nicht gehabt hätten, widerspreche den Aussagen des Beschwerdefüh-
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rers, er sei in diesen Jahren mehrmals ins Ausland gereist und habe
diese Reisen selber finanziert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe der Beschwerdeführer behauptet, es sei finanziell ein Unter-
schied, ob er alleine oder mit seiner Familie reise. Diese Erklärung
vermöge jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdefüh-
rer mehrere Europa- und Asienreisen unternommen habe, nicht zu
überzeugen. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten die
vorerwähnten Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Die Gerichtsak-
ten und die Zeitungsartikel hätten den Autodiebstahl zum Inhalt. Auf-
grund dieser Beweismittel könne jedoch keine asylrelevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Schreiben der
I._______, der J._______ und des Anwaltes müssten als Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert werden. Diese Schreiben seien erst kurz vor Aus-
reise des Beschwerdeführers verfasst worden und würden die Bitte um
Aufnahme durch die Schweizer Behörden beinhalten. Bei dieser Sach-
lage erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitte-
leingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wel-
che die Argumentation der Vorinstanz im Ergebnis in Zweifel zu ziehen
vermöchten. Der Beschwerdeführer macht nämlich im Wesentlichen
geltend, er sei von der bolivianischen Drogenmafia bedroht worden.
Seine Familie sei Z._______ in die Aufmerksamkeitssphäre der Dro-
genkriminellen geraten, als er nach dem Diebstahl seines Autos straf-
rechtliche Schritte gegen den namentlich bekannten Dieb unternom-
men habe und sich die Ermittlungen bald ausgeweitet hätten, da es
sich um einen Ring von Auto- und Drogenschiebern gehandelt habe.
In den eingereichten Strafverfahrensakten (...) wird zwar der Be-
schwerdeführer (als Anzeigeerstatter oder Belastungszeuge) wieder-
holt namentlich genannt. Dieser Umstand allein und die übrigen in die-
sem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Dokumente ver-
mögen aber nicht die behauptete Bedrohung durch Angehörige der
bolivianischen Drogenmafia glaubhaft zu machen, zumal die von der
Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers im Ergebnis gegen eine Verfolgung
durch Dritte aufgrund der von ihm genannten Gründe im Zeitpunkt der
Ausreise sprechen.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift angeführten Rüge, wonach
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es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten G._______ um die
gleiche Person handle, wie die bei der kantonalen Anhörung auf Seite
35 erwähnte Person, ist entgegenzuhalten, dass dieser Einwand als
nicht stichhaltig erachtet werden kann, lassen sich doch die
Ausführungen des Beschwerdeführers in den beiden
Befragungsprotokollen zur fraglichen Person nicht in Übereinstimmung
bringen. So soll die fragliche Person gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers beim Kanton (Darlegung der Angaben beim
Kanton) (vgl. A15/42, S. 35 oben). Demgegenüber gab der
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Bundesanhörung an, er wisse
den Namen dieser Person - diesen Namen konnte er anlässlich der
kantonalen Anhörung jedoch noch problemlos benennen (vgl. A15/42,
S. 34 unten und S. 35 oben) - nicht und die USA würden dessen
Auslieferung verlangen (vgl. A19/14, S. 2 f.).
Weiter bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts
widersprüchlicher Aussagen zu seiner Verfolgungssituation respektive
zum Ort der Bedrohung durch den Chef der Drogenbande vor, es liege
kein widersprüchliches Verhalten vor, zumal er nach dem Verlassen
der Kanzlei seines Rechtsanwaltes in Richtung Gerichtsgebäude ge-
gangen und in diesem Zeitpunkt vom Bandenchef mit einer Schuss-
waffe bedroht worden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussage-
stellen würden jeweils nur einen Teil des Vorgefallenen in den Vorder-
grund stellen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeu-
gen, zumal sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerde-
führers anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung steht, wo dieser
auf Vorhalt des Befragers unmissverständlich angab, sie hätten sich
vor dem Gerichtstermin in der Kanzlei seines Anwaltes getroffen und
er sei innerhalb dieses Büros mit der Schusswaffe bedroht worden
(vgl. A19/14, S. 5 unten). Zudem vermag er den in der erwähnten Be-
fragung gemachten und in der angefochtenen Verfügung enthaltenen
Vorhalt, wonach sich der Beschwerdeführer zu seinen Begleitpersonen
anlässlich des fraglichen Vorfalls unterschiedlich geäussert habe, nicht
plausibel aufzulösen. So ist sein Hinweis, dass zum damaligen Zeit-
punkt sein Schwager noch nicht sein Schwager gewesen sei, unbe-
helflich, zumal der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurz-
befragung in der Empfangsstelle von seinem Schwager sprach, um
dann in der Monate später durchgeführten kantonalen Anhörung nur
noch von einem Freund sowie von lediglich einem Bruder zu sprechen.
Bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der
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Männer, welche in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen
seien, bringt dieser in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe immer
erwähnt, dass lediglich zwei Personen ins Haus eingedrungen seien.
Dies in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Ehefrau, welche
ebenfalls davon gesprochen und zusätzlich erwähnt habe, dass eine
dritte Person draussen gewartet habe. Dieser Einwand kann jedoch,
da klar aktenwidrig, nicht gehört werden. So führte die Ehefrau des
Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung unmissver-
ständlich an, dass drei Männer mit dem Auto gekommen und ins Haus
eingedrungen seien (vgl. A11/32, S. 9). Weiter ist in diesem Zusam-
menhang - unbesehen des von der Vorinstanz angeführten Unter-
schiedes, ob nun ein Polizeioffizier oder ein Militärangehöriger als
dritte Person im Wagen gesessen sei und des diesbezüglichen wenig
aussagekräftigen Einwandes (Vorwurf des Bundesamtes sei als
„kleinlich“ zu erachten) - festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
der ergänzenden Anhörung selber anführte, einen der Männer hätten
er und seine Ehefrau als Polizisten erkannt und dieser habe ihn in der
Folge auch gepackt, um gleich danach anzuführen, die Nachbarn hät-
ten den Mann im Auto als Polizisten wiedererkannt (vgl. A19/14, S. 5).
Weder der Beschwerdeführer selber noch seine Ehefrau sprachen je-
doch in ihren Befragungen jemals von zwei am Vorfall beteiligten Poli-
zisten.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorhalte bezüglich des
Datums der letzten Bedrohung würden bei genauerem Hinsehen nicht
zutreffen. Es stimme zwar, dass er anlässlich der Bundesanhörung
erklärt habe, vermutlich sei nach seiner Rückreise nach Bolivien Ende
U._______ nichts mehr geschehen. Angesichts der langen Zeitdauer
bis zum Zeitpunkt dieser Aussage sei er aber nicht sicher und er
vermöge sich nicht genau zu erinnern, weshalb es als unfair erachtet
werden müsse, ihm diesbezüglich einen Widerspruch vorzuhalten.
Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So müssen
Asylbewerber im Rahmen der Befragungen lediglich selber Erlebtes
wiedergeben und brauchen nicht komplizierte und abstrakte
Erörterungen anzustellen. Es darf daher erwartet werden, dass
Asylbewerber in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach längerem
Zeitablauf zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt
übereinstimmend vorzutragen. Dies umso mehr, als es sich bei den
noch in der Empfangsstelle genannten Bedrohungen um tätliche
Angriffe gegen die Person des Beschwerdeführers gehandelt haben
soll und solch einschneidende Erlebnisse erfahrungemäss besonders
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gut im Gedächtnis haften bleiben. Dass sich der Beschwerdeführer
anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung nicht mehr habe
erinnern können oder wollen, vermag daher in Übereinstimmung mit
der vorinstanzlichen Einschätzung nicht zu überzeugen.
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Schlussfolgerungen
des BFF, wonach es nicht verständlich sei, dass er sein Land nicht
schon viel früher verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt
habe, seien nicht nachvollziehbar. So habe er nicht ohne seine Familie
ausreisen wollen und lange Zeit hätten auch die finanziellen Mittel
nicht gereicht, um mit der ganzen Familie sein Heimatland zu verlas-
sen. Erst als er den schlechten Zustand seiner Ehefrau Anfang des
Jahres 2000 realisiert habe, habe er endgültig die Ausreise be-
schlossen. Diese Argumente sind jedoch vorliegend unbehelflich. Vor
dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer angeführten und seit dem
Jahre Z._______ andauernden Bedrohung von Leib und Leben seiner
Person als auch derjenigen seiner Familienangehörigen ist es als reali-
tätsfremd zu erachten, dass sich diese noch während (...) Jahren in
ihrem Heimatland aufgehalten hätten respektive der Beschwerdeführer
zahlreiche Behördenkontakte wahrgenommen hätte - (Auflistung der
Behördenkontakte) -, wäre die Bedrohung derart massiv und
lebensgefährlich gewesen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen
Asylvorbringen darstellte. Zudem konnten weder der Beschwer-
deführer noch seine Ehefrau in den Befragungen plausibel darlegen,
weshalb gerade erst im Jahre 2000 die finanziellen Mittel zur Finan-
zierung der Ausreise hätten ausreichen sollen. So ist in diesem Zu-
sammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar
genügende Geldmittel zur Verfügung hatte, um vor der Flucht
verschiedene längerdauernde Auslandreisen zu finanzieren. Dies lässt
den Schluss zu, dass eine Ausreise der ganzen Familie in finanzieller
Hinsicht schon viel früher möglich gewesen wäre. Der Beschwerdefüh-
rer gab zudem bezüglich der Geldbeschaffung an, seine Geschwister
hätten das noch fehlende Geld organisiert (vgl. A1/13, S. 8) respektive
er habe die Ausreise mit eigenem Geld, der Hilfe von Geschwistern
und durch Darlehen finanziert (vgl. A15/42, S. 17). Diesbezüglich ist
nun aber nicht einsehbar, weshalb die Geldbeschaffung in der ge-
schilderten Weise nicht schon früher hätte möglich sein sollen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen diverse
Beweismittel ein, welche jedoch an obiger Einschätzung nichts zu
ändern vermögen. So betreffen die eingereichten Gerichtsdokumente
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und ein Teil der Zeitungsartikel einerseits den vom Beschwerdeführer
angeführten Autodiebstahl und andererseits - wie er anlässlich der
kantonalen Befragung selber auch ausführte (vgl. A15/42, S. 10 ff.) -
Aktionen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des Drogenhandels, bei welchen kein Zusammenhang zum Fall des
Beschwerdeführers bestehe. Aus diesen Beweismitteln lässt sich
jedoch keine Verfolgung, wie dies der Beschwerdeführer anführte,
herleiten. Zu Recht qualifizierte im Übrigen die Vorinstanz die kurz vor
der Ausreise des Beschwerdeführers verfassten Schreiben der
I._______, der J._______ und des Anwaltes, welche im Wesentlichen
die Bitte an die schweizerischen Behörden enthalten, den
Beschwerdeführer in der Schweiz aufzunehmen, als blosse
Gefälligkeitsschreiben.
In einigen Beweismitteln wird der Beschwerdeführer wiederholt als
Autobesitzer genannt und dass gegen diverse Personen ein Verfahren
eingeleitet worden sei. Als glaubhaft kann daher erachtet werden, dass
das Auto des Beschwerdeführers gestohlen wurde, dieser dagegen
gerichtliche Schritte einleitete und die Sicherheitskräfte deswegen Er-
mittlungshandlungen durchführten. Auch wenn die eingeleiteten
Bemühungen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht oder
nur bedingt von Erfolg gekrönt gewesen sein sollen, stellen die vom
Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten Strafverfolgungsdo-
kumente einen Beleg für das Vorgehen der bolivianischen Behörden
gegen die Drogenmafia und das Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat dar. Daran vermag auch die Existenz
einzelner korrumpierter Personen innerhalb der Sicherheitskräfte und
des Justizapparates - und damit verbundener Schwierigkeiten für den
Beschwerdeführer - nichts zu ändern, zumal auch gegen solche
Staatsbeamte gerichtlich vorgegangen wird respektive den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers zufolge vorgegangen wurde (vgl.
A15/42, S. 11).
Daher vermag auch bei Wahrunterstellung die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Bedrohungslage in Berücksichtigung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zu-
rechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18) keine Asylrelevanz zu begründen. So kann keine faktische Garan-
tie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelin-
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gen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend ist, wie oben bereits
erwähnt, von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur auszugehen, welche dem Beschwerdeführer zur
Verfügung steht und welche er auch bereits wiederholt in Anspruch
nahm.
3.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdevorbringen im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Be-
urteilung zu führen vermögen. Somit hat die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
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5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
5.4 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden mit
Urteil gleichen Datums wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. K._______). Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die Kinder des
Beschwerdeführers die konkrete Gefahr bestehe, dass die mit einem
Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewach-
senen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleich-
zeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitge-
hend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu star-
ken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
5.5 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammenlebt, ist diesem in
Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren.
5.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Aufgrund vorstehender Überlegungen kann zudem auf die Prüfung
weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden.
6.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins-
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tanzlich Verfügung vom 6. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorins-
tanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003 wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Der Beschwerdeführer ist schon seit dem Jahre 2002 erwerbstätig
(vgl. kantonaler Bericht und Antrag vom 4. März 2005, Ziff. 2; siehe
oben Bst. E und G), weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl-
und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
gedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgehei-
ssen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
6. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfra-
ge)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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