àAbtei lung IV
D-6414/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. August 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung/N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6414/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 27. Juli 2006 (6.5.1385) und gelangte am 18. Juli 2007
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 23. Juli
2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 14.
August 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken aus
B._______/Distrikt C._______/Kreis D._______ an. An der Strasse
E._______ befinde sich Land, das sich seit Generationen im Besitz
der Einwohner von C._______, im Speziellen von F._______, befinde.
G._______ sei der Anführer einer Gruppe von Mudjahedin sowie
Parlamentsabgeordneter und halte die Macht im Distrikt C._______.
Dessen Kommandant H._______ habe das Land zur eigenen
Bereicherung den Mudjahedin verkaufen wollen. Die Ältesten der
Leute von C._______ seien zu G._______ gegangen und hätten ihm
erklärt, dass er dieses Land nicht einfach verkaufen dürfe. Dieser habe
keine Reaktion gezeigt und vielmehr gesagt, das Land gehöre den
Mudjahedin. Aus diesem Grund hätten er (der Beschwerdeführer), der
Kommandant I._______ und drei weitere Personen sich gegen
G._______ aufgelehnt. Sie hätten eine Demonstration vorbereitet. Er
habe Slogans auf Tücher geschrieben. Am 3.5.1385 (24. Juli 2006)
gegen neun Uhr habe eine Demonstration auf dem Bazar von
C._______, auch bekannt unter dem Namen K._______,
stattgefunden. Als Teil des Demonstrationsprogramms sei eine Puppe,
die G._______ habe darstellen sollen, angezündet worden. Er sei es
gewesen, der das Feuer gelegt habe. Nach Beendigung der Aktion
gegen 14.30 Uhr oder 15 Uhr seien die Bewohner in ihre Häuser
zurückgekehrt. In der Nacht hätten die Organisatoren der
Demonstration Drohbriefe erhalten, in welchen vor einer Neuauflage
von Aktionen unter Androhung des Todes gewarnt worden sei. Die
Organisatoren hätten aber den anderen Teilnehmern die
Demonstration nicht verbieten können, weshalb sie am folgenden Tag
auch stattgefunden habe. Dabei sei wieder eine Puppe, die G._______
habe darstellen sollen, verbrannt worden. Gegen 12 Uhr, die
Demonstration sei noch in vollem Gange gewesen, hätten die Leute
von G._______ angegriffen. Dabei seien die anderen drei
Organisatoren getötet und der Kommandant I._______ festgenommen
worden. Er selbst habe fliehen können und sei nach Hause
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zurückgekehrt. Mit seinem Vater habe er die Vorgänge besprochen.
Anschliessend habe es am Hoftor geklopft. Er habe sich auf dem WC
versteckt, während der Vater versucht habe, das Eindringen der Leute
von G._______ in den Hof zu verhindern. Dabei sei der Vater
erschossen worden. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Flucht in die
Nachbarschaft und von dort zu seinem Onkel geglückt, welcher ihm
die Ausreise organisiert habe. Fünf Monate habe er sich in Pakistan
aufgehalten, ehe er für weitere drei Monate in den Iran gegangen sei.
Zwei Monate in der Türkei seien einem weiteren Monat in
Griechenland vorausgegangen. Schliesslich habe er sich einen Monat
in Italien aufgehalten, bevor er illegal in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 24. September 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 sei
aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig
aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte
Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Am 15.
Oktober 2007 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
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verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen seien
oberflächlich, diffus sowie ausweichend ausgefallen. Sie seien plakativ
und nur auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse beschränkt
und liessen jegliche Hinweise auf eine persönliche Betroffenheit
vermissen. In der dargestellten Allgemeinheit bestünden für das BFM
keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen nicht selbst
erlebt habe, sondern lediglich nacherzähle. Im Übrigen seien die
Vorbringen auch nicht asylrelevant, zumal auf Übergriffe seitens Dritter
zu schliessen sei, die in dieser Form von den afghanischen Behörden
weder toleriert noch unterstützt würden. Zudem bestehe die
Möglichkeit der Vertretung durch Anwälte und der Erstattung von
Anzeigen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe, weshalb den
afghanischen Behörden ein unterlassener Schutz nicht vorgeworfen
werden könne.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Art. 7 AsylG, indem die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft
bezeichnet worden seien. Es ist jedoch auch nach einer genauen
Prüfung der vorliegenden Akten festzuhalten, dass die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffen und die
Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
zumal im Wesentlichen auf dem Wahrheitsgehalt der Vorbringen
beharrt und auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; EMARK) veröffentlichte
Praxis zu Art. 7 AsylG verwiesen wird. Dass eine Demonstration gegen
die Landenteignung in C._______ stattgefunden hat, wurde von der
Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten, was sich daraus ergibt, dass sie
in der Verfügung ausführte, es sei der Schluss zu ziehen, der
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Beschwerdeführer habe die Vorbringen nicht selbst erlebt, sondern
lediglich nacherzählt. Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachten Ereignisse wirklich selbst erlebte, wurden bis
heute bezeichnenderweise nicht zu den Akten gereicht, obwohl in der
Beschwerde Dokumente in Aussicht gestellt wurden, wobei nicht
definiert wurde, um was für Dokumente es sich handeln solle oder
auch wie der Beschwerdeführer sie erhältlich zu machen gedenke.
Bereits nach dem Gesagten ist die erhobene Rüge der Verletzung von
Art. 7 AsylG mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) als
unbegründet zu bezeichnen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine
Prüfung der Asylrelevanz der unglaubhaft gebliebenen - Vorbringen,
weshalb eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde an dieser Stelle unterbleiben kann.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
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unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.9 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene
Standpunkt, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In
Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in
Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss
welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist.
Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles
Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193)
sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen
stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S.
68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen
nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr.
9, E. 7.8. S. 102).
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5.10 Wie bereits vom BFM in dessen Verfügung und in der
Zwischenverfügung vom 28. September 2007 festgestellt, lebte der
junge, ledige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner
Geburt bis zur Ausreise in der Provinz D._______ und verfügt dort
über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Zudem wird ihm seine
zwölfjährige Schuldbildung sowie die Berufserfahrung als
Lebensmittelverkäufer bei einer Wiedereingliederung helfen. Darüber
hinaus sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das (Beilagen: Identitätskarte Nr. , Kursbestätigung)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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