B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6414/2014
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______ und C._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / (…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer nach seiner am 16. Ok-
tober 2012 erfolgten Einreise in die Schweiz mit Verfügung des BFM vom
1. Mai 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Am 4. September 2013 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) mittels Medienmitteilung bekannt, die Departementsvorste-
herin habe angesichts der dramatischen Lage in Syrien Visaerleichterun-
gen für syrische Staatsangehörige mit Bezug zur Schweiz beschlossen.
Gemäss der Neuerung, welche sofort in Kraft trete, sollen Verwandte von
in der Schweiz lebenden Syrern und Syrerinnen rascher und einfacher ein
Einreisevisum erhalten. Dabei wurde in der Medienmitteilung namentlich
festgehalten, die Visaerleichterungen seien für Menschen bestimmt, "die
aus der Krisenregion Syrien stammen und deren Verwandte bereits in der
Schweiz leben (mit B- oder C-Ausweis oder eingebürgert)".
C.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014
unter Verweis auf diese Medienmitteilung bei der schweizerischen Aus-
landvertretung in Istanbul um Erteilung der erleichterten Visa für seine
Nichte B._______ sowie deren Ehemann C._______ (nachfolgend Ge-
suchstellende) ersuchte, welche sich auch damals bereits in der Türkei auf-
hielten. Die beiden stellten am 22. Juli 2014 bei der schweizerischen Aus-
landvertretung in Istanbul selber je einen Antrag auf Erteilung eines Schen-
gen-Visums.
D.
Am 24. Juli 2014 wies die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul
unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex (ABl. L 243 vom
15. September 2009) vorgesehenen Formulars die Visagesuche der Ge-
suchstellenden ab. Die beantragten Visa wurden verweigert, da die vorge-
legten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, auch sei die Absicht, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht festgestellt worden. In einer Anmerkung wurde festgehalten, der
Antrag auf Ausstellung von Besuchervisa gestützt auf die Weisung vom 4.
September 2013 komme nach deren Aufhebung am 29. November 2013
aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung.
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Seite 3
E.
Gegen diesen Visa-Entscheid liess der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine Rechtsvertretung, am 15. August 2014 Einsprache erheben und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersuchen. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Begründung im Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung vollends
fehle, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Die Zustände für sy-
rische Flüchtlinge in der Türkei seien prekär und unmenschlich. Die Ge-
suchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz zu
bleiben, da sie weder mit der Sprache, Religion noch Kultur der Schweiz
vertraut seien und sich einzig wünschten, um ihr Leben willen für kurze Zeit
in der Schweiz bei ihrer Familie Unterschlupf zu finden. Sie würden alle-
samt das Versprechen abgeben, in ihre Heimat zurückzukehren, sobald
sich die Lage stabilisiert habe. Für weitere Details wird auf die Akten ver-
wiesen.
F.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 erhob das BFM einen bis zum 24. Sep-
tember 2014 zu leistender Kostenvorschuss von Fr. 150.–, ansonsten auf
die Einsprache nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
G.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 – wies
das BFM die Einsprache vom 15. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten
von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse im vorliegenden Fall nicht
als gesichert erachtet werden und es lägen auch keine besonderen, na-
mentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellenden
stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere
in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der
Zuwanderungsdruck stark sei, und die Erfahrung habe gezeigt, dass viele
Personen aufgrund der prekären Situation versuchen würden, sich ins Aus-
land zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten an-
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standslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Beson-
dere persönliche Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen
könnten, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Situation, in wel-
cher die betroffenen Personen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet seien, könne vorliegend nicht erkannt werden. Es lä-
gen keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
H.
Mit Eingabe vom 1. November 2014 (Poststempel: 3. November 2014)
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Beilage ei-
nes fremdsprachigen Dokuments (Arztbericht) in Kopie, Kopien von Fotos
sowie der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Dabei
wurde beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, den Gesuchstel-
lenden seien humanitäre Visa zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht wurde sowohl für das Beschwerdeverfahren
als auch für das Einspracheverfahren um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde neben Wiederholungen im Wesentlichen ausge-
führt, die Türkei möge zwar offiziell als sicherer Drittstaat gelten, die Reali-
tät sehe jedoch ganz anders aus. Die Zustände für syrische Flüchtlinge
seien absolut prekär und ermöglichten kein menschenwürdiges Dasein, da
sie dort weder eine würdige Unterkunft noch sonstige Unterstützung bekä-
men. Die Türkei sei überfordert mit den Flüchtlingsströmen und nicht mehr
Herr der Lage. Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen,
seien krank und stark traumatisiert aufgrund ihrer Erfahrungen und Erleb-
nisse in Syrien, der Flucht sowie der in der Türkei angetroffenen Situation.
Dies würden auch die eingereichten Bilder, welche im Rahmen von Skype-
Kontakten aufgenommen worden seien, bestätigen, wobei man das Elend
und die Traumatisierung in den Gesichtern der Gesuchstellenden sehen
könne. Die Gesuchstellerin leide an einer Augenkrankheit und ohne ärztli-
che Behandlung drohe ihr eine Erblindung. Eine Behandlung werde ihr je-
doch aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt. Die Situation sei der-
massen miserabel, dass sie eine Rückkehr nach Aleppo in Betracht ziehen
würden, da sie dort wenigstens eine verlassene Wohnung finden könnten.
Sie hätten jedoch Angst vor dem IS. Entweder würden sie in der Türkei
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verharren und warten, bis sie aufgrund der schlechten hygienischen Zu-
stände und der mangelnden medizinischen Versorgung einer schweren
Krankheit erliegen würden, oder nach Syrien zurückgehen mit dem Risiko,
ebenfalls zu sterben. Die Gesuchstellenden hätten kein Interesse, länger-
fristig in der Schweiz zu bleiben, und hätten die Absicht, vor Ablauf des
Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien habe sich einiger-
massen stabilisiert. Mehr als ein Versprechen könnten sie allerdings nicht
abgeben. Das BFM widerspreche sich im Übrigen selber, indem ein Ver-
sprechen verlangt werde, welches ihre Wiederausreise nach 90 Tagen ga-
rantiere, jedoch im Wissen darum, dass die Schweiz aufgrund ihrer völker-
rechtlichen Verpflichtungen derzeit niemanden nach Syrien zurückschi-
cken dürfe und sie eine vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb sich das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer
katastrophalen Lage zu befreien und zumindest vorübergehend Schutz in
der Schweiz zu gewähren. Die notwendigen Dokumente für die Visaertei-
lung seien eingereicht worden und die finanzielle Unterstützung sei durch
das Rote Kreuz abgesichert. Um ihr Überleben zu sichern, sei ihnen ein
humanitäres Visum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Für weitere
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie über die weiteren Anträge zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
1. Dezember 2014 eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments ein-
zureichen unter Androhung des Entscheids aufgrund der Akten bei unge-
nutzter Frist.
Die Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments wurde bis zum heutigen
Datum nicht eingereicht, weshalb aufgrund vorliegender Akten entschieden
wird.
J.
Am 2. Februar 2015 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung
einzureichen. Am 11. Februar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stel-
lung.
K.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die
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Möglichkeit eingeräumt, bis zum 3. März 2015 eine Replik einzureichen.
Innert Frist liess er sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und
er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 3. November 2014 frist- und formge-
recht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Übersetzung
des eingereichten fremdsprachigen Dokumentes einreichte und zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz keine Replik einreichte. Androhungsgemäss
wird deshalb aufgrund der bisherigen Akten entschieden.
3.
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3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
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Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann
nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf
des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden.
Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemacht wurde, eine Ausreise könne nur garantiert
werden, wenn sich die Lage in Syrien einigermassen stabilisiert habe. Die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen,
dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am
29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwen-
dung finden kann. Im Übrigen war die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des
Gesuchs bereits volljährig, weshalb sie nicht unter die Kernfamilie des Be-
schwerdeführers fällt. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das
BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus
humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung
zu bewirken.
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Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Ange-
hörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überfor-
derung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und eine kaum
gesicherte Wohnsituation der Gesuchstellenden, sodann verweist er auf
eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch hinsicht-
lich der Augenerkrankung der Gesuchstellerin und schliesslich macht er
eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch – wie vom BFM
zu Recht erkannt – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und
ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf
die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang
ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der
Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 1,5 Mio. Per-
sonen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion
zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche
vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürger-
kriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren
Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen
Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
währleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem
Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände
in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen
können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorlie-
gend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die
Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage be-
finden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erschei-
nen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände
– wie vom BFM zu Recht erkannt – die Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin nichts. Diesbezüglich ist
festzustellen dass die Türkei – insbesondere in den Grossstädten wie Is-
tanbul – über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssys-
tem verfügt. Es wurde nicht substantiiert ausgeführt, weshalb ihr der Zu-
gang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein sollte, vielmehr wurde eine
bis heute nicht übersetzte ärztliche Bescheinigung des D._______ (Polikli-
nik mit einer auf Augenkrankheiten spezialisierten Abteilung) ausgestellt,
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Seite 11
was auf Zugang zu medizinischer Versorgung schliessen lassen dürfte. Im
Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen
Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung be-
nötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurück-
greifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Tür-
kei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten
nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich
unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefähr-
dung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Ein-
greifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. Da-
ran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder nichts,
welchen ohnehin kaum Beweiswert zugesprochen werden dürfte.
6.2 Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären
Visa ausgestellt.
7.
Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren be-
antragen. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Voraus-
setzungen für eine diesbezügliche Gewährung nicht als erfüllt betrachtet
werden. Im Weiteren sei nach summarischer Prüfung der Einsprache und
der vorhandenen Unterlagen festgestellt worden, dass in casu weder die
Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (ver-
passte Frist) noch ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Dritt-
staat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) er-
füllt seien. Damit sei das Verfahren von vornherein aussichtslos. Diesen
Ausführungen in der Vernehmlassung wurde seitens des Beschwerdefüh-
rers nichts entgegnet. Da sowohl die in der Vernehmlassung gemachten
Ausführungen sowie die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu be-
stätigen sind, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung für das Einspracheverfahren abzuweisen und festzustel-
len, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 150.– durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
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Seite 12
Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem un-
terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das SEM erst in seiner Vernehmlassung den bislang nicht beurteilten An-
trag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
Einspracheverfahren behandelte, sind indessen keine Verfahrenskosten
zu erheben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist.
9.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache
selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende
Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten,
oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf
(vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen.
Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts; besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be-
schwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unent-
geltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
9.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer wieder-
holte in seiner Rechtsmitteleingabe seinen bereits im Einspracheverfahren
gestellten, aber von der Vorinstanz nicht beurteilten Antrag auf Gewährung
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Seite 13
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieser Feh-
ler wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens behoben (siehe E. 7).
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, weshalb ihm grundsätzlich
eine Parteientschädigung für die im Zusammenhang mit dem erwähnten
Mangel stehenden Aufwendungen zu entrichten wäre. Indessen wird we-
der dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern ihm
verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Vielmehr erscheinen allfäl-
lige Kosten als verhältnismässig gering, weshalb keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6414/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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