B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6415/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit dem damals minderjährigen
Beschwerdeführer und dessen Schwester – sri-lankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie aus B._______ – am (…) 1998 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach.
Sie brachte im Wesentlichen vor, ihr Ehemann (der Vater des Beschwer-
deführers) sei im Jahr 1996 bei einer Razzia in ihrem (…-)geschäft in
B._______ festgenommen worden und seither verschollen. Von 1995 bis
1997 sei ihr Haus zehn bis fünfzehn Mal von Soldaten durchsucht wor-
den. Im Oktober 1997 sei sie von Soldaten misshandelt und vergewaltigt
worden. Am (…) 1998 habe sie Sri Lanka schliesslich mit ihren Kindern
verlassen und sie seien via C._______ in die Schweiz gelangt.
B.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März
2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdefüh-
rer und dessen Schwester die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF im damaligen Zeitpunkt
jedoch als unzumutbar, weshalb es die Familie vorläufig aufnahm.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Mutter des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ein Kausalzusammenhang zwischen den
Vorbringen und der erst Ende 1998 erfolgten Ausreise sei zu verneinen.
C.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die ihm am 9. März 2001 gewährte vorläufige Aufnahme
in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuhe-
ben.
Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deut-
lich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes wieder
zumutbar sei. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007
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zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinu-
ierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietswei-
se unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerem unter Re-
gierungskontrolle stehen würden, herrsche weitgehend ein normales All-
tagsleben (bspw. auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar). Der Beschwerdeführer habe zudem wie-
derholt und auf schwerwiegende Weise gegen die schweizerische
Rechtsordnung verstossen. Da auch keine individuellen Gründe gegen
den Wegweisungsvollzug sprechen würden, werde somit eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG erwogen.
Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juli
2011 zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten-
lage entschieden.
D.
In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2011 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
Die allgemeine Sicherheitslage habe sich vor allem im Norden Sri Lankas
nicht deutlich entspannt. Die Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) von Dezember 2010 zeige, dass Tamilen grundsätzlich
verdächtig seien, und diejenigen, die das Land während des Krieges ver-
lassen hätten, besonders gefährdet seien. Da (…), müsse er bei einer
Rückkehr mit grossen Schwierigkeiten rechnen. Er habe die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, sei hier sozialisiert
und spreche Schweizerdeutsch. Tamilisch könne er weder lesen noch
schreiben. Alle Verwandten seien in der Schweiz wohnhaft. In Sri Lanka
habe er hingegen kein Beziehungsnetz, so dass ihm auch eine Wohnsitz-
nahme in Colombo, wo die Sicherheitslage besser sei als in B._______,
nicht zuzumuten sei.
E.
E.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 26. Oktober 2011
– hob das BFM die mit Verfügung des BFF vom 9. Dezember 1998 (recte:
9. März 2001) gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG auf und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz bis zum 13. Dezember 2011 zu verlassen.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es habe die
Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende auf-
grund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 ange-
passt. Seither werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar
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erachtet. Im Rahmen dieser Praxisanpassung überprüfe das BFM auch
den Status vorläufig aufgenommener sri-lankischer Staatsangehöriger.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme daher nicht zur An-
wendung. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es habe
ihn betreffend keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können.
Die befürchtete Gefährdung aufgrund (…) sei unbegründet. (…). Allfällige
Behelligungen würden deshalb kein asylbeachtliches Ausmass anneh-
men. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitslage
im Norden Sri Lankas weiterhin schlecht sei, entspreche nicht der vom
BFM vor Ort überprüften Situation. Der bewaffnete Konflikt sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Nach einge-
hender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des Flüchtlings-
hochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Festlegung des
internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli
2010 sei das BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich
soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten
des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei
praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der be-
waffnete Konflikt bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die dorti-
gen Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbessern. Im Norden
des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschiedlich.
In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stünden (bspw. die Halbinsel von Jaffna oder die südlichen Teile der Dist-
rikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsle-
ben. Hingegen seien die Lebensbedingungen im ehemals von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor als sehr schwierig einzustufen.
Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und somit nicht aus dem
Vanni-Gebiet. Der Wegweisungsvollzug werde deshalb als zumutbar er-
achtet, zumal auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen wür-
den. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge bereits über
berufliche Erfahrung. Die angeblich schlechten Tamilisch-Kenntnisse
sprächen nicht gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts seines
jungen Alters und der in der Schweiz absolvierten Schulbildung sollte er
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in der Lage sein, sprachliche Schwächen zu überwinden. Im Übrigen sei-
en die schlechten Sprachkenntnisse nicht nachvollziehbar, lebe er doch
mit seiner Mutter zusammen und dürfte daher täglich mit der Mutterspra-
che in Kontakt sein. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit werde
der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anfänglich
auf Schwierigkeiten stossen, jedoch sprächen diese nicht gegen den
Wegweisungsvollzug. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten
ihn finanziell unterstützen, so dass er in der Lage sein sollte, sich eine
wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Allfällige Befürchtungen, in eine
schwerwiegende Notlage zu geraten, seien deshalb unbegründet. Der
Beschwerdeführer lebe zwar bereits seit dreizehn Jahren in der Schweiz,
indes sei er bereits als (…-)jähriger mit einer Verzeigung wegen (…) ne-
gativ aufgefallen. Nach einer Verurteilung wegen (…) habe das BFM ihn
darauf hingewiesen, dass ihm die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
drohe, sollte er sein Verhalten nicht ändern. Dessen ungeachtet habe er
in der Folge schwerwiegende Delikte begangen ([…]). Mit der über sechs
Jahre andauernden Delinquenz vermittle er den Eindruck, dass er nicht in
der Lage sei, sich der in der Schweiz herrschenden Ordnung zu unter-
werfen. Angesichts dessen, dass das letzte Delikt erst zwei Wochen vor
dem Versand des rechtlichen Gehörs begangen worden sei, könne auch
nicht von einer künftigen Änderung der Verhaltensweise ausgegangen
werden. Von einer fortgeschrittenen und erfolgreichen Integration könne
damit nicht gesprochen werden. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me wäre daher grundsätzlich auch im Lichte von Art. 83 Abs. 7 AuG zu
prüfen, indes könne diese Frage aufgrund der verbesserten Situation im
Heimatland offenbleiben. Der Wegweisungsvollzug sei heute aufgrund
des Gesagten zulässig, zumutbar und möglich, so dass die vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei.
F.
F.a Mit Eingabe vom 25. November 2011 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er:
– Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies verbunden mit der
Weisung, die Verfügung vom 9. März 2001 in Wiedererwägung zu
ziehen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen bzw. ein Asylverfah-
ren einzuleiten, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vor-
läufigen Aufnahme.
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– Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuhe-
ben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter aus-
drücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
– Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
– Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuhe-
ben und das Bundesverwaltungsgericht habe die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
– Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Das BFM sei anzuweisen, ihn deswegen in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
– Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuhe-
ben.
– Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM an-
zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
seinen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen.
– Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei-
nen Entscheid stützt, in geeigneter Weise offenzulegen. Ihm sei eine
angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stel-
lung zu nehmen.
– Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe Art. 18 AsylG verletzt, indem es trotz seines Vorbrin-
gens in der Eingabe vom 19. Juli 2011, er habe bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte und allenfalls auch
durch paramilitärische Gruppierungen zu befürchten, kein neues Asylver-
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fahren durchgeführt habe. Stattdessen habe es in der angefochtenen Ver-
fügung lediglich festgestellt, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indem das BFM kein neues
Asylverfahren eingeleitet und keine Anhörung durchgeführt habe, habe es
nicht nur den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch das
rechtliche Gehör verletzt. Die Sache sei deshalb zur Einleitung eines
Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, wobei der Status als vorläu-
fig Aufgenommener weiterhin gelten müsse. Das BFM stelle zudem den
Sachverhalt zum vorangegangenen Asylverfahren falsch dar. Es sei seine
Mutter gewesen, die am 9. Dezember 1998 ein Asylgesuch gestellt habe,
welches mit Verfügung vom 9. März 2001 abgewiesen worden sei, worauf
die gesamte Familie vorläufig aufgenommen worden sei. Auch der Sach-
verhalt bezüglich der begangenen Delikte sei unvollständig dargestellt.
Aus der Auflistung in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich,
ob und gegebenenfalls zu welchen Strafen er für die einzelnen Delikte
verurteilt worden sei. In Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka habe
das BFM den Sachverhalt nicht nur unvollständig abgeklärt, sondern
auch falsch dargestellt, indem es den Wegweisungsvollzug in den Osten
und Norden des Landes (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) als grund-
sätzlich zumutbar einstufe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2011/24 festhalte, dass beim Wegweisungsvollzug in den Norden
eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien vorzunehmen sei. Im Zusammenhang mit den Länderin-
formationen habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es
seine Quellen – abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010
– nicht aufliste. Obwohl aus den Vorakten ersichtlich sei, dass er in seiner
frühen Kindheit in Sri Lanka traumatische Erfahrungen gemacht habe,
habe das BFM auch kein ärztliches Gutachten erstellen lassen. Ein sol-
ches sei indes für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs notwendig. Aus all diesen Gründen sei die Sache an das BFM
zurückzuweisen. Sollte dies nicht geschehen, müsste der Sachverhalt
durch die Beschwerdeinstanz festgestellt und beurteilt werden.
Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft definiere das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 verschiedene Risikoprofile.
Beispielsweise müssten Personen, die Opfer oder Zeugen von Mensch-
rechtsverletzungen geworden seien, oder die entsprechende Übergriffe
zur Anzeige brächten, mit Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte rechnen. Seine Eltern seien Opfer von Menschenrechtsverlet-
zungen geworden. Sein Vater sei bei einer Razzia von der Armee mitge-
nommen und vermutlich getötet und seine Mutter von Soldaten vergewal-
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tigt worden. Seine Familie sei nach wie vor an der Aufklärung dieser
Verbrechen interessiert. Als potenzieller Ankläger stelle er für die sri-
lankischen Behörden eine Gefahr dar, weshalb er in asylrelevanter Weise
gefährdet sei. Die aktuelle Stimmung in Sri Lanka sei gegenüber im Aus-
land lebenden Tamilen und Asylantragsteller von Misstrauen geprägt. Zu-
rückkehrende Tamilen würden unter besonderer Beobachtung stehen.
Aber auch die Aktivitäten von Tamilen im Ausland würden von der sri-
lankischen Regierung überwacht. Der gegenüber Exil-Tamilen bestehen-
de Generalverdacht der LTTE-Unterstützung führe dazu, dass ein- und
ausreisende Tamilen systematisch überprüft würden, wobei dies bei Tami-
len aus dem Norden und Osten Sri Lankas noch eingehender geschehe.
Zwangsweise zurückgeschaffte Tamilen würden dem "Criminal Investiga-
tion Department" (CID) zur Überprüfung zugewiesen, welches mit den lo-
kalen Behörden des Herkunftsorts Rücksprache halte, was bis zu mehre-
ren Monaten dauern könne. Da die Sicherheitsfreigabe erst erfolge, wenn
die notwendigen Abklärungen erfolgt seien, würden Betroffene oft ohne
anwaltliche Vertretung lange festgehalten. Der "Prevention of Terrorism
Act" (PTA), an dem die Regierung festhalte, öffne den Weg zu Willkür.
Misshandlung und Folter seien in sri-lankischen Gefängnissen an der Ta-
gesordnung. Für tamilische Rückkehrer könne angesichts der desaströ-
sen Menschenrechtslage nicht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit
des sri-lankischen Staates gesprochen werden. Vielmehr müssten Rück-
kehrer mit Racheakten paramilitärischer Gruppierungen und mit Kontrol-
len und Verhaftungen an Checkpoints rechnen. Angesichts der systemati-
schen Kontrollen sei davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr fest-
genommen, verhört und inhaftiert würde. Angesichts dessen, dass er be-
ziehungsweise seine Mutter in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten
sei, ein Asylgesuch gestellt habe, sei davon auszugehen, dass er einer
sehr genauen Kontrolle unterzogen würde, zumal (…). Aufgrund der Ver-
haftung des Vaters und der Vergewaltigung der Mutter seien die Daten
seiner Familie mit Sicherheit im Informationssystem eingespeist, das von
den Immigrationsbehörden am Flughafen abgerufen werde. Die Behör-
den wären damit über seine illegale Flucht und seine Eigenschaft als
Zeuge von Menschenrechtsverletzungen informiert, was zur Verhaftung
und damit der Gefahr von Folter, allenfalls gar Tötung, führen dürfte. Aber
selbst bei einer Haftentlassung bestehe angesichts der Zusammenarbeit
paramilitärischer Gruppierungen mit den Behörden die Gefahr, Opfer ext-
ralegaler Gewalt und Tötung zu werden. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka wäre er daher in asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.
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Sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass er aufgrund der Nichteinrei-
chung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2001 die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen könne, so sei zumindest die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss Einschätzung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien rück-
kehrende Tamilen gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 EMRK zu werden, wenn sie einer Verbindung zu den
LTTE verdächtigt würden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Risikoprofil
bestehe, habe der EGMR ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofakto-
ren aus der britischen Rechtsprechung übernommen. Bei ihm lägen meh-
rere Risikofaktoren vor: Er stamme aus dem tamilischen Norden Sri Lan-
kas und das Verschwinden seines Vaters und die Misshandlung seiner
Mutter seien sicherlich aktenkundig. Da davon auszugehen sei, dass der
Verhaftung seines Vaters der Verdacht einer Tätigkeit für die LTTE
zugrunde gelegen habe, weise er auch den Risikofaktor eines Verwand-
ten mit Verbindungen zu den LTTE auf. Dass er aus der Schweiz, wohin
hohe LTTE-Kadermitglieder geflüchtet seien und wo seine Mutter ein
Asylgesuch gestellt habe, zurückkehren würde, würde ihn zusätzlich ver-
dächtig machen. Zudem sei er damals illegal aus Sri Lanka ausgereist.
Aufgrund dieser Risikofaktoren erfülle er das Risikoprofil und ihm drohe
daher eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung. Sollte seine
Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, müsste daher zumindest
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und das BFM
angewiesen werden, ihn auch deshalb vorläufig aufzunehmen.
Bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung der Si-
tuation im Osten und Norden Sri Lankas vorgenommen. Ergänzend sei
unter Berücksichtigung der aktuellsten Berichte, die das Gericht nicht he-
rangezogen habe, festzustellen, dass die sri-lankischen Behörden an-
fangs 2011 mit der Registrierung der Bevölkerung im Norden und Osten
des Landes begonnen hätten, mit dem Ziel, einen Überblick über die ta-
milische Bevölkerung zu gewinnen und ehemalige LTTE-Mitglieder zu
eruieren. Die Kopie eines solchen Registrierungsformulars liege einem
anderen Beschwerdeverfahren bei (…), welches nötigenfalls beizuziehen
sei. Verschiedenen Quellen zufolge fänden Registrierungen auch weiter-
hin in Lodges und Gaststätten in den tamilischen Vierteln Colombos statt.
Zur Verunsicherung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten
des Landes trügen auch Angriffe sogenannter "grease devils" bei. Dabei
handle es sich um unbekannte, wahrscheinlich der Armee oder Paramili-
tär angehörende Männer, die nachts in Häuser eindringen würden, um die
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dort wohnhaften tamilischen Frauen zu verletzen. Bei den Behörden und
Spitälern würden diese Frauen nicht ernst genommen, was zu erhebli-
chen sozialen Spannungen führe. Der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschlep-
pung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder Paramilitärs werden.
Zurückkehrenden Tamilen drohe bereits am Flughafen ein Verhör bezie-
hungsweise eine Verhaftung, wenn sie aus Ländern wie der Schweiz, wo
die LTTE nicht verboten sei und sie ein Asylgesuch gestellt hätten, zu-
rückkehren würden. Auch nach einer Einreise bestehe die Gefahr von
Behelligungen und Misshandlungen, beispielsweise im Zug des erwähn-
ten Registrierungsprozesses. Eine Aufenthaltsalternative in Colombo
könne für ihn von vornherein ausgeschlossen werden, da er dort nie ge-
lebt habe. Auch im Norden des Landes verfüge er über keinerlei soziale
oder familiäre Bindungen. Zudem beherrsche er weder die schriftliche
tamilische Sprache noch Singhalesisch, was ihm den Aufbau einer Exis-
tenz zusätzlich verunmögliche. Die Familienmitglieder in der Schweiz wä-
ren nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Hinzu komme, dass
er in seiner frühen Kindheit traumatische Erlebnisse gehabt habe, deren
Folgen für seine psychische Gesundheit erst abgeschätzt werden könn-
ten, wenn die entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden seien.
Hinsichtlich der vom BFM aufgeworfenen Frage einer Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG (wiederholte Straffälligkeit)
weise er darauf hin, dass diesbezüglich das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu beachten wäre. Angesichts seines jugendlichen Alters und der Tatsa-
che, dass (…), wäre eine solche Massnahme offensichtlich unver-
hältnismässig.
F.c Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbrin-
gen eingereichten Beweismittel (Auszug aus dem PTA, diverse Länderbe-
richte und Zeitungs- bzw. Fernsehberichte) wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und gab den Spruchkörper bekannt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge, es habe Art. 18 AsylG
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Seite 11
verletzt, sei darauf zu verweisen, dass in der unangefochten in Rechts-
kraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 9. März 2001 festgestellt
worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. In seiner Stellungnahme zur angekündigten Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme vom 19. Juli 2011 habe er keine subjektiven Nachflucht-
gründe geltend gemacht und lediglich darauf verwiesen, dass (…). Diese
Tatsache sei indes bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 9. März
2001 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein
damaliger Vormund habe aber auf die Erhebung einer Beschwerde ver-
zichtet. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
seien nicht Gegenstand der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme. Es
handle sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegens-
tands. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungs-
pflicht im Zusammenhang mit den Länderinformationen sei festzuhalten,
dass keine Länderberichte in den Akten vorhanden seien, und es sich bei
den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allge-
meines Fachwissen handle, das nicht ediert werden müsse.
I.
Mit seiner Replik vom 7. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer –
nebst der Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 – drei
Berichte von "Amnesty International", "Freedom from Torture" und des
"Committee against Torture" von Oktober bis Dezember 2011 ein. Er mo-
nierte, das BFM gehe in seiner Vernehmlassung lediglich auf die formel-
len Fragen der Verletzung von Art. 18 AsylG und der Begründungspflicht
ein, äussere sich indes nicht zur geltend gemachten Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Flüchtlingseigenschaft
sei bislang nicht geprüft worden. Im Entscheid vom 9. März 2001 sei das
Asylgesuch seiner Mutter abgewiesen und er nur in diesen Entscheid
eingeschlossen worden. Er habe in früher Kindheit traumatische Erfah-
rungen gemacht. Diese würden – wie auch die frühe Straffälligkeit – auf
eine psychische Erkrankung hindeuten, die bislang nicht abgeklärt und
behandelt worden sei. Er habe sich nun entschlossen, eine Therapie zu
beginnen; ein erstes Gespräch mit einer Fachärztin finde am 11. Februar
2012 statt. Er ersuche diesbezüglich um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Gutachtens. Hinsichtlich der Frage der Gefähr-
dung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weise er zudem darauf hin, dass
er mehrmals am (…) in D._______ und an einer Demonstration in
E._______ teilgenommen und damit ein exilpolitisches Engagement ge-
zeigt habe, das registriert worden sein dürfte. Das BFM gehe offenbar
davon aus, dass in sri-lankischen Gefängnissen kaum mehr Folter vor-
D-6415/2011
Seite 12
komme. Dies sei jedoch falsch. Folter sei nach wie vor weit verbreitet. Die
beiliegenden Länderberichte zeigten, dass Tamilen, die eine tatsächliche
oder angenommene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, und ta-
milische Rückkehrer zu den Hauptrisikogruppen gehörten. Bei ihm, der
mehrere Risikofaktoren aufweise, sei von einer konkreten Gefährdung
auszugehen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 wies der Instruktionsrichter
den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens unter Verweis auf
Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ab.
K.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichte der Beschwerdeführer einen unda-
tierten Bericht von Dr. med. F._______, und einen Auszug aus (…) ein,
aus dem sich ergebe, dass der besagte Bericht am 20. Februar 2012 er-
stellt worden sei. Demnach sei bei ihm eine (…) als Folge traumatischer
Kriegserlebnisse in der Kindheit diagnostiziert worden. Zurzeit sei eine
(…) Behandlung notwendig. Eine vertiefte Prognose könne wahrschein-
lich erst nach acht bis zwölf Monaten erfolgen. Er stelle deshalb den An-
trag, es sei ihm in einigen Monaten eine Frist zur Einreichung eines aktu-
ellen ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
D-6415/2011
Seite 13
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü-
gung des BFM vom 18. Oktober 2011 betreffend Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers. Streitgegenstand bildet damit
einzig die Frage, ob das BFM die am 9. März 2001 wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufge-
hoben hat. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls waren
hingegen nicht Thema des zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfah-
rens, und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des
Asyls, respektive um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wie-
deraufnahme beziehungsweise Einleitung eines Asylverfahrens, ist des-
halb nicht einzutreten.
Im Übrigen ist eine dahingehende Gehörsverletzung, wonach das BFM
die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme vom 19. Juli 2011 als neues Asylgesuch hätte
entgegennehmen müssen, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen,
machte der Beschwerdeführer in der betreffenden Eingabe doch nicht
geltend, es sei ihm Asyl zu gewähren, sondern beantragte ausdrücklich,
es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Dem
Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, beim BFM
ein neues Asylgesuch zu stellen und in diesem Rahmen gegebenenfalls
auch subjektive Nachfluchtgründe vorzubringen.
D-6415/2011
Seite 14
4.
4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe
die Begründungspflicht verletzt, indem es die Herkunftsländerinformatio-
nen, auf die es seinen Entscheid stütze, in der angefochtenen Verfügung
– abgesehen von den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 – nicht aufge-
listet habe, zu prüfen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 ff. VwVG) ergibt sich, dass
die verfügende Behörde Einsicht in die relevanten Akten zu gewähren
und ihren Entscheid in genügender Weise zu begründen hat.
4.2 Vorliegend befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länder-
berichte, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen könnten. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2011 Einsicht in
die entscheidwesentlichen Akten gewährt. Bei aus Länderdokumentatio-
nen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um allgemeines Fach-
wissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Die in der Verfü-
gung vom 18. Oktober 2011 angeführten UNHCR-Richtlinien zur Festle-
gung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender
vom 5. Juli 2010 gehören zum allgemeinen Fachwissen und sind öffent-
lich zugänglich; es wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend ge-
macht, diese Richtlinien hätten dem Beschwerdeführer offengelegt wer-
den müssen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des
rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und der diesbezügliche Antrag
um Kassation respektive um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung nach gewährter Einsicht in die Herkunftsländerinformationen ist
entsprechend abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 9. März
2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft ge-
treten, und gleichzeitig ist das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neu-
es Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind.
D-6415/2011
Seite 15
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch ge-
geben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das
Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden,
des Bundesamts für Polizei (fedpol) oder des Nachrichtendiensts des
Bundes (NDB) aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben
sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige
Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn
gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere
Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Voll-
zug der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
6.
Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf
Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den mit der Verfügung des BFF
vom 9. März 2001 wegen damaliger Unzumutbarkeit aufgeschobenen
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nunmehr als zumutbar
(sowie als zulässig und möglich). Demgegenüber ist der Beschwerdefüh-
rer der Ansicht, der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor unzumutbar
(und zudem unzulässig).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
D-6415/2011
Seite 16
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine da-
von erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren
gegen eine vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen.
6.1.2 Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde am 9. März
2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Vorlie-
gend ist deshalb zunächst die Frage der Zumutbarkeit im heutigen Zeit-
punkt zu prüfen. Erweist sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als
unzumutbar, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit und der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1
S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das BFM erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen
Herkunftsort B._______ in der angefochtenen Verfügung vom
18. Oktober 2011 als nunmehr zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in seinem
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue, umfassende Analyse der Situa-
tion in Sri Lanka vorgenommen. Demnach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die
Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normali-
siert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ost-
provinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist. Auch der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz ist – mit Ausnahme des sogenannten
D-6415/2011
Seite 17
Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördli-
chen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten
Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist – grundsätzlich
zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (d. h. die Provinzen North Central,
North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo],
Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) und dorthin zurückkeh-
ren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE
2011/24 E. 3).
6.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz,
ausserhalb des Vanni-Gebiets, wohin ein Wegweisungsvollzug heute in
genereller Hinsicht – wie in E. 6.2.1 ausgeführt – grundsätzlich wieder
zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des BFM spricht indes die indivi-
duelle Situation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka im Dezem-
ber 1998 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester verlassen
und ist seither in der Schweiz wohnhaft. Er lebt somit seit seinem (…) Al-
tersjahr, mithin seit fünfzehn Jahren, mit seinen Familienangehörigen un-
unterbrochen in der Schweiz. Er hat hier die Schule besucht und die Lan-
dessprache des Zuweisungskantons gelernt, und nach Abschluss der ob-
ligatorischen Schulzeit eine (…) Lehre als (…) absolviert. Abgesehen von
den ersten Lebensjahren in Sri Lanka hat er somit den grössten Teil sei-
nes bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre der Ado-
leszenz in der Schweiz verbracht. Seine nächsten Verwandten leben
ebenfalls in der Schweiz. In Sri Lanka verfügt er gemäss eigenen Anga-
ben über keine Bezugspersonen und keinerlei soziale Bindungen mehr
(vgl. hierzu auch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers anläss-
lich ihrer Befragung im Asylverfahren vom 1. Februar 1999, wonach ihr
Ehemann [der Vater des Beschwerdeführers] verschollen sei und sie be-
reits seit dem Jahr 1990 keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Ge-
schwister habe, deren Verbleib ihr unbekannt sei [vorinstanzliche Akten
A6 S. 14]). Aufgrund der Aktenlage kann damit nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, und er Unter-
stützung sowie zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation
vorfinden würde. Auch wenn er über einen schweizerischen Lehrab-
schluss verfügt, dürfte er ohne jegliches Beziehungsnetz und mit nur
D-6415/2011
Seite 18
mangelhaften Kenntnissen der lokalen Sprache kaum in der Lage sein,
sich in B._______ innert nützlicher Frist eine Existenz aufzubauen. Damit
fehlen indes begünstigende Faktoren für die Bejahung der individuellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbst wenn seine Angehörigen
in der Schweiz in der Lage sein sollten, ihn über einen gewissen Zeitraum
hin finanziell zu unterstützen, könnte die Existenz des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes vor
Ort nicht als gesichert betrachtet werden.
6.2.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers somit in individueller Hinsicht wei-
terhin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
Die Frage, ob die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit zu begründen
vermöchten, wenn im heutigen Zeitpunkt ansonsten keine Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, kann auf-
grund des Gesagten offen bleiben. Ebenso erübrigt sich angesichts des
festgestellten Weiterbestands der Unzumutbarkeit die Prüfung der Zuläs-
sigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3 Die Frage, ob in casu allenfalls ein Aufhebungsgrund nach Art. 83
Abs. 7 Bst. a oder b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe [Bst. a] respektive erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [Bst. b]) gege-
ben wäre, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich of-
fen gelassen, und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Es ist Sache des BFM, gegebenenfalls auf Antrag
der kantonalen Behörden, von fepol oder des NDB hin eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 83 Abs. 7
AuG im Rahmen eines neuen Aufhebungsverfahrens zu prüfen (Art. 84
Abs. 3 AuG).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die
am 9. März 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht als
nunmehr zumutbar bezeichnet und gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufge-
hoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der Verfügung vom 18. Oktober 2011 beantragt wird. Im Übrigen ist auf
die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl.
E. 9.2) – nicht einzutreten (vgl. E. 3).
D-6415/2011
Seite 19
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines Durchdrin-
gens mit dem Beschwerdeantrag um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Vor-
instanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese angesichts
des Nichteintretens auf die Hauptanträge um Gewährung des Asyls re-
spektive um Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme bezie-
hungsweise Einleitung eines Asylverfahrens um die Hälfte zu reduzieren
ist.
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Februar
2012 seine Kostennote ein. Damit ist der verfahrensrechtliche Antrag um
Ansetzung einer entsprechenden Einreichungsfrist gegenstandslos ge-
worden. In der besagten Kostennote werden Barauslagen von Fr. 63.30
und ein Aufwand von 16.26 Stunden (Stundenansatz von Fr. 240.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Hinsichtlich des geltend ge-
machten Aufwands ist festzustellen, dass die Ausarbeitung des Aktenein-
sichtsgesuchs ans BFM vom 7. November 2011 (0.50 Stunden) nicht im
erst am 25. November 2011 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen ist. Darüber hinaus
wird auch der Aufwand für die Erstellung der Kostennote (0.25 Stunden),
die Teil der generellen Sekretariatsarbeiten bildet, praxisgemäss nicht
entschädigt. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand ange-
messen, so dass sich der anzurechnende Aufwand nach Abzug der bei-
den erwähnten Posten auf 15.51 Stunden beläuft. Unter Berücksichtigung
der noch nach der Erstellung der Kostennote vom 7. Februar 2012 erfolg-
ten eineinhalbseitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2012
ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4210.50 (16 Stunden à
Fr. 240.– zzgl. 8% MWSt und Auslagen von Fr. 63.30) festzusetzen und
entsprechend den vorstehenden Ausführungen um die Hälfte, mithin auf
Fr. 2105.–, zu reduzieren.
D-6415/2011
Seite 20
(Dispositiv nächste Seite)
D-6415/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde,
soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die am 9. März 2001 durch das BFF wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2105.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: