Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6417/2011/sed
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B,_______, geboren am [...],
sowie deren Kinder C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...], und E._______,
geboren am [...],
Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011
D6417/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit Wohnsitz in F._______. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011
wandte sich die Beschwerdeführerin (Mutter) an die schweizerische
Botschaft in Ankara (Türkei) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Dabei
übermittelte sie als Beweismittel Kopien ihres Personalausweises, eines
Auszugs aus dem türkischen Familienregister sowie eines Urteils des
Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000.
B.
Am 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die
schweizerische Botschaft in Ankara zu den Gründen ihres Asylgesuchs
angehört.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für
Migration (BFM).
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch
ab. Die genannte Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am
11. November 2011 zugestellt.
E.
Mit einer in türkischer Sprache verfassten, vom 16. November 2011
datierenden Eingabe wandten sich die Beschwerdeführenden –
mutmasslich mit der Absicht, die Verfügung des BFM anzufechten – an
die schweizerische Botschaft in Ankara. Diese Eingabe der
Beschwerdeführenden übermittelte die Botschaft mit Schreiben vom
23. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2011
wurde festgestellt, die in türkischer Sprache verfasste Eingabe vom
16. November 2011 entspreche den Anforderungen an eine Beschwerde
(Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 16 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 33a
D6417/2011
Seite 3
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
jedenfalls insofern nicht, als sie in türkischer Sprache verfasst sei.
Zugleich wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen.
G.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 2. Dezember
2011 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse.
H.
Mit vom 28. Dezember 2011 datierender, bei der schweizerischen
Botschaft in Ankara am 3. Januar 2012 eingegangener Eingabe reichten
die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung in
französischer Sprache ein. Diese Eingabe wurde dem
Bundesverwaltungsgericht durch die Botschaft mit Schreiben vom
4. Januar 2012 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D6417/2011
Seite 4
1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die
Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit
hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der
schweizerischen Botschaft in der Türkei gestellte Asylgesuch auch für
ihre drei minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______
galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das
vorliegende Beschwerdeverfahren sich auch auf die drei Kinder der
Beschwerdeführerin beziehen.
2.
2.1. Gemäss Angabe der schweizerischen Botschaft in Ankara liegt in
Bezug auf die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011, mit welcher
die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab
Erhalt der Verfügung aufgefordert wurden, kein Beleg dafür vor, wann
diese den Beschwerdeführenden zugegangen ist. Indessen trägt die
Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde,
welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit
ist davon auszugehen, dass die vom 28. Dezember 2011 datierende
Beschwerdeverbesserung innert der mit der Zwischenverfügung vom
2. Dezember 2011 gesetzten Frist bei der schweizerischen Botschaft in
Ankara eingegangen ist.
2.2. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu
erachten; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
D6417/2011
Seite 5
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
4.1. In Bezug auf die Asylgründe der Beschwerdeführenden ergibt sich
aus den Akten Folgendes.
4.1.1. Mit der schriftlichen Eingabe vom 6. Mai 2011 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Provinz
Şirnak in der Osttürkei geboren worden. Das Dorf ihrer Familie sei im
D6417/2011
Seite 6
Jahr 1995 durch den türkischen Staat zerstört worden, und sie seien zur
Auswanderung gezwungen worden. Einer ihrer Brüder sei nach Istanbul
geflohen, sie selbst sei zu ihrer Schwester nach F._______ gegangen.
Als Kurdin habe sie in F._______ an kurdischen Veranstaltungen
teilgenommen. Nach einer Demonstration sei es zu einer
Auseinandersetzung mit Stöcken und Steinen gekommen, und sie sei in
der Folge verhaftet, während mehrerer Tage gefoltert und schliesslich
durch das Staatssicherheitsgericht von G._______ verurteilt worden. Seit
ihrer Freilassung aus der Haft seien nunmehr elf Jahre vergangen, sie
werde aber noch immer nicht in Ruhe gelassen. Anlässlich des
kurdischen Neujahrsfests Newroz werde sie regelmässig in Gewahrsam
genommen. Wenn sie einige Tage bei Verwandten übernachte, werde ihr
Ehemann deswegen verhört und geschlagen. Auch erhalte sie wegen
ihrer Verurteilung nicht das gesetzlich vorgesehene Kindergeld.
4.1.2. Anlässlich ihrer Anhörung durch die Botschaft führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei seit ihrer
Jugend Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi;
Partei des Friedens und der Demokratie) beziehungsweise deren
Vorgängerorganisation DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der
demokratischen Gesellschaft). Im Jahr 1999 sei sie im Anschluss an eine
Demonstration gewaltsam verhaftet worden. Sie sei während fünf Tagen
in der Sicherheitsdirektion von F._______ festgehalten worden, wobei
man sie misshandelt habe. Unter anderem habe man ihr verweigert, ihr
erstes Kind, das damals einen Monat alt gewesen sei, zu stillen. Im Jahr
2000 sei sie während zweier Monate in F._______ inhaftiert gewesen,
aber vor der Fällung des Urteils durch das Staatssicherheitsgericht
wieder entlassen worden. Damals habe sie ihr Kind in der Haft bei sich
gehabt; dabei sei es erkrankt und habe einen Teil seines Augenlichts
eingebüsst. Sie habe vor und nach ihrer Verurteilung an vielen
Demonstrationen für kurdische Belange teilgenommen. Zudem habe sie
die BDP unterstützt, indem sie bei deren Wahlkampagnen geholfen habe.
Wegen ihres Einsatzes für die kurdische Sache und die Partei sei sie
unzählige Male belästigt worden. Insbesondere in ihrem Wohnquartier in
F._______ habe sie oft Schwierigkeiten. Beispielsweise werde ihr
vorgeworfen, ihre Blumen hätten die Farben der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans); ihr heute dreizehnjähriger Sohn
C._______ sei in der Schule von der Lehrerin als Terroristenkind
beschimpft worden. Zudem werde sie von Polizeibeamten behelligt. So
habe sie am 15. Februar 2011 dem Jahrestag der Verhaftung des PKK
Führers Abdullah Öcalan wie auch andere Kurden in ihrem Viertel
D6417/2011
Seite 7
schwarze Kleidung getragen, und sie sei deswegen von Polizeibeamten
mündlich bedroht worden. Anlässlich einer Demonstration habe sich an
diesem Tag ausserdem ihr dreizehnjähriger Sohn an der Hand verbrannt,
als er eine Tränengasgranate der Polizei zurückgeworfen habe. Des
Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an Epilepsie und
an psychischen Problemen.
4.1.3. Mit der Beschwerdeverbesserung vom 28. Dezember 2011 machte
die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie sei mit den Kindern anlässlich
eines religiösen Fests zu ihren Eltern nach Şirnak gefahren. Auf der
Strecke und im Dorf ihrer Eltern habe es viele Gendarmen gehabt. Sie sei
in eine Identitätskontrolle geraten, und man habe sie auf ein
Polizeikommissariat gebracht, wo sie beschimpft worden sei. Nach ihrer
Rückkehr nach F._______ sei sie ins Polizeikommissariat ihres
Wohnviertels vorgeladen worden, wo sie ebenfalls misshandelt und
beschimpft worden sei. Anschliessend habe sie einen Selbstmordversuch
mit Tabletten unternommen und sei deswegen im Spital gewesen. Ferner
wies sie auf die ärztliche Behandlung wegen ihrer gesundheitlichen
Probleme hin.
4.1.4. Aus der als Beweismittel eingereichten Kopie eines Urteils des
Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000 geht im Wesentlichen
hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung der PKK und
separatistischer Propaganda, begangen am [...] 1999, angeklagt war.
Indessen wurde die Behandlung des Strafverfahrens aufgeschoben.
Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, das
Verfahren werde ganz aufgehoben, falls sie nicht innert fünf Jahren
erneut straffällig werde.
4.2. Das BFM begründete seinen Entscheid, die Erteilung der
Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, im
Wesentlichen folgendermassen: Seit den geltend gemachten Ereignissen
in den Jahren 1999 und 2000 seien mittlerweile mehr als elf Jahre
verstrichen, womit weder in zeitlicher noch in kausaler Hinsicht ein
ausreichend enger Zusammenhang mit dem Asylgesuch bestehe. Die
Beschwerdeführenden würden ausserdem über eine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügen. Zwar sei denkbar, dass die
Beschwerdeführerin auf lokaler Ebene den Sicherheitsbehörden bekannt
sei und mit Schikanen rechnen müsse. Es sei jedoch nicht damit zu
rechnen, dass sich diese Probleme landesweit auswirken würden.
D6417/2011
Seite 8
4.3. Bezüglich der Kriterien zur Behandlung eines Asylgesuchs aus dem
Ausland (E. 3.3. f.) ist zunächst festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keinerlei spezifische
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Somit ist nicht
begründet, warum es den Beschwerdeführenden nicht im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein soll, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
4.4. Im vorliegenden Fall ist allerdings insbesondere nicht davon
auszugehen, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schwierigkeiten in der Türkei eine asylrechtliche Relevanz zukommt.
Zwar ist als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Unterstützung für die Anliegen der kurdischen Volksgruppe in der
Türkei sowie insbesondere die politischen Ziele der BDP mit
Schwierigkeiten und Behelligungen seitens der türkischen Behörden
konfrontiert ist. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Anschluss an das
Urteil des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000 nachdem
die Beschwerdeführerin keinerlei spätere strafrechtliche Folgen erwähnt
hat das entsprechende Verfahren eingestellt wurde, obwohl der
Beschwerdeführerin mit dessen Wiederaufnahme im Falle einer erneuten
Straffälligkeit innert fünf Jahren gedroht worden war. Somit wurde das
politische Engagement der Beschwerdeführerin seit jenem Urteil durch
die türkischen Behörden offensichtlich nicht erneut als deliktisches
Verhalten im Sinne der strafrechtlichen Staatsschutzbestimmungen
aufgefasst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwar oft an Demonstrationen
teilnahm, dabei aber keinerlei spezifische politische Funktionen ausübte,
die in irgendeiner Weise zu einer besonderen Exponierung ihrer Person
geführt hätten. Nachdem das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem
Urteil vom [...] 2000 offensichtlich abgeschlossen ist, besteht angesichts
des Fehlens eines eigenen politischen Profils der Beschwerdeführerin
daher kein Grund zur Annahme, sie sei heute in der Türkei einer
landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des türkischen Staats
ausgesetzt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die
Behelligungen, welchen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000
ausgesetzt war und weiterhin ausgesetzt ist, angesichts ihrer
vergleichsweise unspezifischen politischen Meinungsbekundungen
lediglich von lokalen Behörden ausgehen. Folglich ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder den geltend gemachten Problemen mit den lokalen
Sicherheitskräften in F._______ ohne weiteres im Sinne einer
D6417/2011
Seite 9
innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohnorts
innerhalb der Türkei entgehen könnten. Gegen diese Annahme spricht
auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Reise in ihre
Heimatprovinz Şirnak kontrolliert und belästigt wurde, gehört diese
Provinz doch zu den Brennpunkten der Konfrontationen zwischen der
kurdischen Bevölkerungsgruppe und dem türkischen Staat. Namentlich
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem
Umzug in den Grossraum Istanbul oder eine andere westtürkische
Grossstadt mit asylrelevanten Problemen zu rechnen hätte. Schliesslich
ist festzustellen, dass auch die übrigen Schwierigkeiten, welche die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anführt – so
namentlich, dass sie wegen ihrer Verurteilung nicht das gesetzlich
vorgesehene Kindergeld erhalte, an Epilepsie und an einer psychischen
Erkrankung leide sowie einen Selbstmordversuch unternommen habe –,
nicht einer asylrechtlich relevanten Gefährdung gleichkommen, die mit
einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit verbunden wäre.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
5.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D6417/2011
Seite 10
D6417/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende
Beschwerdeverfahren auch auf die drei Kinder der Beschwerdeführerin,
C._______, D._______ und E._______, beziehen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: