B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6417/2012
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland am 12. April 2011 und gelangte über den Luftweg und
anschliessend mit öffentlichen Verkehrsmitteln am gleichen Tag unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er zwei Tage später
das Asylgesuch einreichte. Am 20. April 2011 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ befragt und mit Verfügung vom 26. April
2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewie-
sen. Am 5. Januar 2012 hörte ihn das BFM in Anwesenheit des Betreuers
für unbegleitete Minderjährige direkt zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger aus Sri Lan-
ka tamilischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Nachdem
sein Vater im Jahr 2008 verschleppt, seine Mutter infolge einer (…)
Krankheit in ein Spital eingeliefert und seine Grossmutter gestorben sei,
habe er bei Nachbarn leben können, welche sich indessen nicht mehr um
ihn kümmern könnten. Somit habe er niemanden mehr in seinem Heimat-
land.
C.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 gab das BFM bei der schweizerischen
Botschaft in E._______ weitere Abklärungen in Auftrag. Zum Resultat
dieser Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.
August 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-
nahme gewährt. Mit Eingaben vom 28. August 2012 und vom 25. Oktober
2012 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers Stellungnah-
men zu den Akten.
D.
Der Beschwerdeführer gab die beglaubigte Kopie eines Geburtsscheines
ab.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 – eröffnet am 9. November 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der
Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, weshalb sie nicht
D-6417/2012
Seite 3
geglaubt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der aus dem D._______-
Distrikt stammende Beschwerdeführer könne an den angestammten Ort
zurückkehren, da der Wegweisungsvollzug in die Nord-Provinz – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumutbar sei und er nicht aus
diesem Gebiet komme. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass
beide Elternteile bei F._______ lebten, weshalb er zu ihnen zurückkehren
könne. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe keine enge Bezie-
hung zu seinem Vater und seine Mutter sei krank, müssten aufgrund der
unglaubhaften Angaben zum Verbleib der Eltern und andern Familienan-
gehörigen bezweifelt werden. Insbesondere sei der Einwand bezüglich
der fehlenden Beziehung zum Vater nicht mit seinen Aussagen, wonach
er vor dessen Verschwinden und vor der Einlieferung der Mutter in ein
Spital von seinen Eltern betreut worden sei, zu vereinbaren. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Vater sehr wohl eine familiäre Verbindung bestehe. Zudem sei
von stabilen finanziellen Verhältnissen auszugehen, auch wenn der Vater
als G._______ nicht vermögend sei, da der Vater vor der Reise des Be-
schwerdeführers in H._______ beim Visumsantrag als Bürge für seinen
Sohn aufgetreten sei. Daraus sei zu schliessen, dass sich dieser um den
Beschwerdeführer – wie auch um dessen Geschwister – kümmere. Infol-
ge des breiten familiären Netzes ausserhalb Sri Lankas, von welchem der
Beschwerdeführer bei seiner Ausreise finanziell unterstützt worden sei,
und des familiären Beziehungsnetzes vor Ort würden begünstigende Vor-
aussetzungen für seine Rückkehr vorliegen. Sein Einwand, er habe in
D._______ niemanden, könne nicht geglaubt werden. Mit Sicherheit wür-
den seine Eltern, seine Grossmutter und seine Tante in I._______ bezie-
hungsweise in J._______ leben. Ausserdem sei davon auszugehen, dass
noch weitere Verwandte dort seien. Somit sei auch unter Berücksichti-
gung des Kindeswohls eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen
leiblichen Eltern und Geschwistern einer Fremdbetreuung in der Schweiz
vorzuziehen.
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2012) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
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Seite 4
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er
dar, die Abklärungen vor Ort hätten ein falsches Bild aufgezeigt, denn
sein Vater, der an Depressionen und an einer Nierenkrankheit leide, habe
nicht mehr arbeiten und damit nicht mehr für die Familie sorgen können.
Er sei arbeitslos. Seine Mutter sei krank und lebe in einem Spital, was
vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Die Grossmutter väterlicher-
seits, bei welcher er während der Kriegszeit – getrennt von seinen Ge-
schwistern und seinen Eltern – gelebt habe, sei verstorben, und die
Grossmutter mütterlicherseits sei sehr alt und arbeitsunfähig. Im Fall ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland könne er die begonnene Ausbildung
nicht beenden, da in Sri Lanka mangels Subventionen die Kriegsbetroffe-
nen nicht unterstützt würden. Als Tamile sei es für ihn noch schwieriger.
Im Heimatland habe er während der Endphase des Krieges die obligato-
rische Schule nicht besuchen können. Jetzt sei er zu alt und würde ohne
Ausbildung dastehen. Er habe eigentlich zwecks Bildung nach K._______
reisen wollen, aber der Agent habe ihn nicht dorthin bringen können,
weshalb er zu seinem Onkel in die Schweiz gekommen sei. Hier könne er
wenigstens eine Ausbildung absolvieren. Sollte dies nicht möglich sein,
wolle er zu seinem Onkel nach L._______ abgeschoben werden, da die-
ser ihn beherbergen könne. In seinem Heimatland würden Leute aus an-
dern Ländern festgenommen und eingesperrt, was er nicht wolle. Es sei
nicht angemessen, seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren.
Vielmehr beruhe die Darstellung des BFM auf einer unvollständigen
Sachverhaltsdarstellung. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe die
sri-lankische Armee in Mannar nach ihm gesucht und seine Verwandten
bedroht.
Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und von Zeug-
nissen sowie eine Unterstützungsanzeige und die Kopie eines Schrei-
bens mit dem Titel "To Wohm It May Concern" bei.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm ange-
setzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
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Seite 5
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2012 betont der Beschwer-
deführer, dass seine Eltern unfähig seien, sich um ihn zu kümmern, wobei
er ärztliche Atteste seiner Mutter und Grossmutter einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, nämlich
sein Vater sei verschollen, seine Mutter befinde sich infolge einer (…)
Krankheit in einer weit entfernten Klinik, seine Grossmutter, bei welcher
er vor der Ausreise gelebt habe, sei gestorben und er habe niemanden
mehr in seinem Heimatland, haben sich – wie unter den Erwägungen im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung näher beleuchtet wird
– als überwiegend unglaubhaft erwiesen. Zudem handelt es sich nicht um
Vorbringen, welche als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten
sind. Auch der Einwand in der Stellungnahme der Vertrauensperson vom
27. August 2012, die Recherchen im Heimatland würden das Risiko ber-
gen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Gefahr kä-
men, weil ausländische Institutionen genau beobachtet würden, vermag
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Seite 7
an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, als Rückkehrer aus dem Ausland werde er
bei der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und eingesperrt. Als
Minderjähriger und – gestützt auf die Aktenlage – politisch untätige Per-
son hat er keine Massnahmen dieser Art zu befürchten. Wie das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil festhielt, stehen rückkeh-
rende tamilische Staatsangehörige aus Sri Lanka nicht generell unter
dem Verdacht, politisch oppositionell zu sein (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.4.3). Vorliegend ergeben sich überdies aus den Akten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer
andern Konstellation auszugehen ist, auch wenn er – erst im Beschwer-
deverfahren – behauptet, die sri-lankische Armee habe nach ihm gesucht
und die Familienangehörigen bedroht. Diese Behauptung des Beschwer-
deführers ist nachgeschoben und schon aus diesem Grund nicht glaub-
haft. Im Übrigen ist aus den bestehenden Akten kein Grund für die Suche
nach der Person des minderjährigen Beschwerdeführers nachvollziehbar,
was die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens noch untermauert.
5.2 Somit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant für
die Flüchtlingseigenschaft, soweit sie überhaupt als glaubhaft betrachtet
werden können.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen. Unter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund der geltend gemachten Ausreisegründe als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie
die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht nä-
her einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-6417/2012
Seite 8
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den
Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die
aus der KRK fliessenden Rechte sind jedoch im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksich-
tigen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-6417/2012
Seite 10
7.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind bei einer minderjährigen
Person zudem sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf ei-
nen Wegweisungsvollzug als wesentlich erscheinen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13), insbesondere ob bei seiner Rück-
kehr die Eltern in der Lage sind, dem Kind bei seiner Ankunft weiter zu
helfen.
7.4.2 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region
D-6417/2012
Seite 11
in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden
seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus
diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.3 Gestützt auf die Aktenlage stammt der Beschwerdeführenden von
der D._______ im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich als zumutbar gilt. Er hat sein Heimatland erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges verlassen und kann somit grundsätzlich in sein
Herkunftsgebiet zurückkehren, wobei – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
auch das jugendliche Alter des unbegleiteten Beschwerdeführers an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Wie in
der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 bereits festgehalten,
sind seine Aussagen über das Beziehungsnetz nicht als glaubhaft zu be-
trachten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die Ausfüh-
rungen in dieser Zwischenverfügung und die zutreffende vorinstanzliche
Argumentation verwiesen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Be-
schwerdeverfahren vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Ins-
besondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimat-
land kein Beziehungsnetz hat, zumal die Abklärungen vor Ort ein ganz
anderes Bild vermitteln. Seine Einwände, diese Abklärungen würden ein
unvollständiges Bild abzeichnen und das BFM habe den Sachverhalt nur
unvollständig dargestellt, entbehren jeglicher Grundlage und sind über-
dies weder mit Gegenbeweisen belegt noch näher begründet worden.
Vielmehr ergibt sich aus den vor Ort getätigten Abklärungen ohne Zweifel,
dass die Eltern, die Geschwister und weitere Verwandte vor Ort sind,
weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist. Die
Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter befinde sich infolge einer
(…) Krankheit in einem Spital und könne sich deshalb nicht um ihn küm-
mern, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer – wie in
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts bereits fest-
gehalten – nicht einmal in der Lage war, das entsprechende Spital zu be-
zeichnen und Angaben darüber zu Protokoll zu geben, wann und wie oft
er sie besucht haben will. Diese Substanzlosigkeit spricht ebenso gegen
die Aussage des Beschwerdeführers über den Verbleib seiner Mutter wie
die Tatsache, dass diese den Visumsantrag für seine Reise in H._______
mitunterzeichnete. Doch selbst für den Fall, dass seine Mutter sich nicht
bei der Familie aufhalten sollte, kann dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, sein Vater sei ebenfalls krank und zudem arbeitslos, wes-
halb auch er nicht in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Auch diese Angaben
lassen sich nicht mit den Abklärungen vor Ort vereinbaren. Danach soll
D-6417/2012
Seite 12
sich der Vater zusammen mit den Geschwistern des Beschwerdeführers
bei dessen Grossmutter in deren Haus aufhalten. Eine dort aufgenom-
mene Fotografie des Vaters des Beschwerdeführers mit einem seiner
Kinder anlässlich des Besuchs der Vertrauensperson der schweizeri-
schen Botschaft belegt dies zusätzlich. Damit verfügt der Beschwerdefüh-
rer – entgegen seinen Behauptungen – über ein gesichertes familiäres
Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation auf der
D._______. Angesichts dieser Fakten ist die Aussage des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung im Jahr 2011, sein Vater sei seit dem
Jahr 2008 verschwunden, tatsachenwidrig und somit unglaubhaft. Auch
die Bescheinigung der M._______ aus dem Jahr 2010 belegt, dass der
Vater zu diesem Zeitpunkt nicht verschwunden war, zumal der Bescheini-
gung zu entnehmen ist, dass er für die M._______ tätig war und von ihr
Lohn bezog. Somit hat der Beschwerdeführer mehrere tatsachenwidrige
Aussagen über sein Beziehungsnetz zu Protokoll gegeben und teilweise
auch, nachdem ihm das BFM das rechtliche Gehör zum Abklärungser-
gebnis gewährt hat, an seiner offensichtlich tatsachenwidrigen Darstel-
lung noch festgehalten. Infolgedessen erscheinen seine gesamten Aus-
sagen in einem unglaubhaften Licht, weshalb zu bezweifeln ist, dass sein
Vater infolge Krankheit arbeitslos sei, auch wenn er dies im Beschwerde-
verfahren – und erst in diesem Zeitpunkt, nachdem seine Aussage, sein
Vater sei verschwunden, widerlegt werden konnte – geltend macht. Unter
den vorliegenden Umständen sind diese Angaben als nachgeschobene
Ausweichmanöver, welche die Behörden glauben lassen sollten, er werde
in seinem Heimatland als Jugendlicher keine gesicherte Existenz haben,
zu sehen. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Abklärungen vor
Ort vom Vater des Beschwerdeführers ein Foto mit der Schwester des
Beschwerdeführers gemacht werden konnte, erscheinen überdies seine
Angaben, er könne nicht mit seinen Geschwistern zusammenleben,
ebenfalls als untauglicher Erklärungsversuch für seine tatsachenwidrigen
Angaben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer gestützt auf die Kopien der Visumsunterlagen sein Heimatland
im Einverständnis seiner Mutter und seines Vaters verlassen hat, um
H._______ zu reisen. Auch daraus ergibt sich, dass sich offenbar beide
Elternteile im Zeitpunkt der Ausreise vor Ort befanden, was gegen die
Ausführungen des Beschwerdeführers spricht. Unter diesen Umständen
hat das BFM zu Recht den Schluss gezogen, dass in Berücksichtigung
des Kindeswohls die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen nächs-
ten Angehörigen im Heimatland einer Fremdbetreuung in der Schweiz
vorzuziehen ist. Einer Wiedereingliederung des inzwischen beinahe er-
wachsenen Beschwerdeführers in seinem Heimatland steht somit nichts
D-6417/2012
Seite 13
im Weg. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor.
Auch wenn nicht konkret abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), ist aufgrund der Abklärungen vor Ort und
der Unterlagen der H._______ Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen. Eine Rückweisung an das BFM für weitere Abklärun-
gen wäre ein prozessualer Leerlauf, zumal der Beschwerdeführer fast
volljährig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer den grösseren Teil seines
bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Spra-
che, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens
vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, wonach sich der
Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde darlegte – in der
Schweiz gut integriert habe und die Schule besuchen wolle, nichts zu än-
dern, auch wenn der Abschluss einer Schule für den weiteren beruflichen
Weg im Leben eines jungen Menschen zweifellos von Bedeutung ist. Vor-
liegend ist es mit dem Kindeswohl vereinbar, dass sich der Beschwerde-
führer nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort um eine berufliche Ein-
gliederung bemüht, allenfalls mit Unterstützung seiner dort und im Aus-
land lebenden Verwandten. Aus den geltend gemachten Integrationsbe-
mühungen kann er für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behör-
den für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zuständig sind.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Einwände
und Beweismittel nichts zu ändern.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6417/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 31. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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