Abtei lung IV
D-6418/2006
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____, dessen Ehefrau B.____und deren Kinder
C._____Türkei, D.____
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom (...) / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6418/2006
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer - türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus dem Dorf (...) (Bezirk Elbistan, Provinz Kahramanmaras) -
suchten am 10. Juli 2000 in der Schweiz um Asyl nach.
Die Beschwerdeführer machten im Rahmen der Erstbefragungen vom
17. Juli 2000 und den Anhörungen durch die kantonale Behörde vom
22. und 23. August 2000 unter anderem geltend, wegen der Auseinan-
dersetzungen zwischen der Guerilla und der türkischen Armee und der
sich daraus ergebenden prekären Sicherheitssituation für die Dorfbe-
völkerung in (...) die Türkei 1989 ein erstes Mal verlassen und in
Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben.
Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise einen Minibusbe-
trieb zwischen dem Dorf und der Stadt unterhalten zu haben, weshalb
er oft von Angehörigen der Armee kontrolliert worden sei. Dabei hätten
diese regelmässig grössere Mengen von Lebensmitteln beschlag-
nahmt mit der Begründung, sie seien für die Guerilla bestimmt; die
Guerillas ihrerseits seien oft ins Dorf gekommen und hätten nach Le-
bensmitteln verlangt. Einmal sei er denunziert worden - er wisse nicht,
von wem - und die Sicherheitsbehörden hätten ihn zuerst auf den Po-
lizeiposten und danach auf die Sicherheitsdirektion von Maras ge-
bracht, wo er unter dem Vorwurf, die Guerilla unterstützt zu haben,
während vier Tagen schwer misshandelt worden sei. Man habe ihm ge-
sagt, ein festgenommener Guerillakämpfer habe ihn als Helfer der
Guerilla genannt. Schliesslich sei er, nachdem er sich dazu habe ver-
pflichten müssen, für den Staat als Spitzel tätig zu sein, wieder
freigelassen worden. Auch nach seiner Freilassung sei er wegen
seines Minibusbetriebes weiterhin kontrolliert und auf dem
Polizeiposten mehrmals geschlagen und beschimpft worden, weshalb
er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe.
Nachdem sein Asylgesuch in Deutschland nach achtzehn Monaten
Aufenthalt abgelehnt worden sei, hätten er und seine Familie in die
Türkei zurückkehren müssen. Bei der Einreise in Istanbul sei er
festgenommen, zu seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland,
insbesondere zu seinem Verhältnis zur PKK, befragt und wegen
versäumtem Militärdienst für dreissig Tage inhaftiert worden.
Anschliessend habe er zwischen 1991 und 1992 den Militärdienst
absolvieren müssen. Nach Beendigung der Dienstzeit sei er in sein
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Heimatdorf zurückgekehrt und habe versucht, seinen Busbetrieb
wieder aufzunehmen, indessen habe es weiterhin regelmässige
Kontrollen gegeben und er sei mehrere Male auf dem örtlichen
Polizeiposten unter dem Verdacht, die Guerilla zu unterstützen, befragt
und schikaniert worden. In dieser Zeit hätten immer mehr Bewohner
unter Druck des Militärs das Dorf verlassen; 1993 sei auch er mit
seiner Familie ausgereist und habe erneut in Deutschland um Asyl
nachgesucht.
Während seines Aufenthaltes in Deutschland bis im Jahre 2000 habe
der Beschwedeführer an verschiedenen Veranstaltungen, unter
anderem der PKK, teilgenommen und deren Zeitschriften verkauft. Bei
Newrozveranstaltungen 1994 in Wiesbaden habe die örtliche Polizei
eingegriffen und einzelne Teilnehmer der Veranstaltung hätten sich aus
Protest anzuzünden versucht; die Bilder davon seien von
verschiedenen deutschen und auch von türkischen Sendern
ausgestrahlt worden, wobei er, der Beschwerdeführer, rot eingerahmt -
allerdings ohne namentliche Erwähnung - auf dem Bildschirm
erschienen sei; seine Verwandten und die Leute im Dorf hätten ihn am
Fernsehen gesehen und erkannt, weshalb davon auszugehen sei,
dass ihn auch die türkischen Behörden als Teilnehmer identifiziert
hätten und nun Beweise für seine Aktivitäten für die PKK besässen; in
der Zwischenzeit habe sich die Polizei tatsächlich bei seinem Vater
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.
Nach erneuter Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland habe sich
der Beschwerdeführer im Januar 2000 alleine nach Frankreich
begeben, während seine Ehefrau mit den Kindern in die Türkei
zurückgekehrt sei. In Frankreich habe er sich, ohne um
Schutzgewährung zu ersuchen, ein halbes Jahr aufgehalten, bevor er
am 29. Juni 2000 in die Schweiz gereist sei, um dort mit Unterstützung
seines Rechtsvertreters am 10. Juli 2000 ein Asylgesuch zu stellen.
Die Bescherdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe geltend
macht, gab an, die Türkei am 20. Juni 2000 wegen der dort
schwierigen Situation der Kurden im allgemeinen und in ihrem
Heimatdorf im besonderen verlassen zu haben, um in der Schweiz
zusammen mit ihrem Ehemann um Asyl nachzusuchen.
B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 an das BFF wies der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Einreichung eines
Bescheides des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung
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ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 darauf hin, die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers während seines
zweiten Aufenthaltes in Deutschland zwischen 1993 und 2000 seien
im Asylverfahren in Deutschland zu spät geltend gemacht worden,
weshalb das deutsche Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen
'Verfristung' abgewiesen habe; bei den exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers handle es sich um die Fortsetzung der bereits im
Heimatstaat getätigten politischen Aktivitäten.
C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 lehnte das BFF - teils von
der Glaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab,
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2003 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragten die Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener,
nachfolgend erwähnter Beweismittel - die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Vervoll-
ständigung der Akteneinsicht und einer damit verbundenen Gewäh-
rung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im Weiteren sei
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Schliesslich wurde beantragt, eine Botschaftsabklärung betreffend die
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer vornehmen zu lassen.
Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
eine beglaubigte Kopie des Bescheides des deutschen Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999, ein
Bestätigungsschreiben des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings
(...) und dessen Ehefrau vom 17. Januar 2003, beide aus (...)
stammend, samt Übersetzung, Kopien aus Flüchtlingspässen von Ver-
wandten der Beschwerdeführer, einen Ausschnitt aus einer deutschen
Lokalzeitung betreffend der Flucht des Beschwerdeführers vor den
deutschen Vollzugsbehörden im Original, und vier Fotografien des Hei-
matdorfes der Beschwerdeführer ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2003 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Vervollständigung der Akteneinsicht
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und eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung ab,
gewährte die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und wies gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab.
F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer mit, der Beschweredeführer habe in der
Zwischenzeit einen Suizidversuch unternommen und sei zurzeit in der
psychiatrischen Universitätsklinik Waldau hospitalisiert.
G. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Stellungnahme vom 5.
März 2003 die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Replik vom 2. April 2003 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes der
Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 18. März 2003 und
eines Bestätigungsschreibens eines ehemaligen Dorfbewohners von
(...) namens (..) vom 13. Februar 2003 samt Übersetzung Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. März 2003. Im Weiteren wurde
der Antrag, eine Botschaftsabklärung betreffend die behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer vornehmen zu lassen, wiederholt.
I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 29. Oktober 2004 verneinte
das BFF bei den Beschwerdeführern das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte - den
Anträgen der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der
Wegweisung.
J. Mit Replik vom 16. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer unter anderem einen ärztlichen Bericht des
behandelnden Arztes vom 4. November 2004 ein. Darin wird bei den
Beschwerdeführern das Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Im Weiteren wird beim
Beschwerdeführer eine schwere rezidivierende depressive Episode,
bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode
festgestellt. Schliesslich wurden mehrere Fotografien in Kopie
eingereicht, worauf der Beschwerdeführer anlässlich eines kurdischen
Festes in Köln als einer der Sicherheitsverantwortlichen abgebildet
sei, sowie weitere Fotografien im Zusammenhang mit der Situation im
Heimatdorf der Beschwerdeführer.
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K. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage richtete der Rechtsvertreter der Beschwereführer zur
beruflichen und familiären Situation der Beschwerdeführer weitere
Eingaben an die ARK.
L. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an das neu zuständige
Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats
zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im
Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger
Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S.
138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 143 ff.).
3.
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3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dem
Beschwerdeführer 'könne nicht geglaubt werden, dass er in früheren
Jahren in seinem Heimatstaat verfolgt gewesen sei; seine Angabe, er
habe die PKK unterstützt und sei deswegen denunziert worden, werde
ihm nicht geglaubt' (vgl. S. 3). Als Begründung für diese Annahme wies
das BFF darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich we-
der in einem politisch motivierten Verfahren befunden noch sei er ent-
sprechend verurteilt und inhaftiert worden, was angesichts der konse-
quenten Vorgehensweise des türkischen Staates gegen tatsächlich
verdächtige Personen auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des tür-
kischen Staates am Beschwerdeführer schliessen und sein Vorbrin-
gen, verfolgt worden zu sein, zweifelhaft erscheinen lasse. Im Weiteren
erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie staatlicher Unterdrü-
ckung ausgesetzt zu sein, als nicht asylrelevant. Hierzu führte das BFF
aus, die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Vorliegend falle zudem auf, dass die Be-
schwerdeführer die Situation der Kurden in der Türkei übersteigert ne-
gativ darstellten, eine Darstellung, die bereits früher nicht zutreffend
gewesen sei und die aufgrund der allgemeinen Entspannung der
Situation der Kurden in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt als gar reali-
tätsfremd erscheine. Schliesslich habe die PKK in der Zwischenzeit ih-
ren bewaffneten Widerstand eingestellt und per 1. Dezember 2002 sei
auch für die letzten beiden Provinzen Diyarbakir und Sirnak der Aus-
nahmezustand aufgehoben worden; was den zwangsweisen Wegzug
der Bevölkerung aus (...) betreffe, so sei auf die mit der türkischen
Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit hinzuweisen,
weshalb eine behördliche Aufforderung zum Wegzug in ein von den
Auseinandersetzungen nicht betroffenes Gebiet des türkischen
Staates zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgungshandlung
bedeutet habe.
3.2 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie
die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland aus-
geblendet habe. Bereits in der schriftlichen Eingabe vom 5. Juli 2000
an das BFF sei - unter Einreichung eines Bescheides des deutschen
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.
April 1999 in Kopie - darauf hingewiesen worden, dass die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers während seines zweiten Auf-
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enthaltes in Deutschland zwischen 1993 und 2000 im Asylverfahren in
Deutschland zu spät geltend gemacht worden seien, weshalb das
deutsche Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen 'Verfristung' abge-
wiesen habe und folglich eine Prüfung der Gefährdung des Beschwer-
deführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland un-
terblieben sei; trotz dieses Hinweises habe sich auch das BFF in der
angefochtenen Verfügung mit den genannten Vorbringen nicht ausein-
andergesetzt. Diesen Vorbringen komme zentrale Bedeutung zu, da
der Beschwerdeführer in Deutschland an verschiedenen Veranstaltun-
gen der PKK teilgenommen habe und dabei mindestens einmal gefilmt
worden sei; der Film sei anschliessend in Nachrichtensendungen aus-
gestrahlt worden, wobei der Beschwerdeführer klar erkennbar gewe-
sen sei; anscheinend hätten ihn die Fernsehverantwortlichen für einen
Hauptaktivisten gehalten, jedenfalls sei der Beschwerdeführer mit ei-
nem roten Rahmen besonders gekennzeichnet worden; leider verfüge
der Beschwerdeführer über kein Videoband mit dieser Sendung, aber
viele Freunde und Bekannte des Beschwerdeführers hätten die fragli-
che Sendung, welche auch in der Türkei gezeigt worden sei, gesehen,
so auch I.K., ein ehemaliger Dorfbewohner von (...), welcher in seiner
Stellungnahme vom 13. Februar 2003 bestätige, den Beschwer-
deführer am Fernsehen (Star-TV) erkannt zu haben, als dieser anläss-
lich eines Fackelumzuges am 22. März 1994 gezeigt worden sei. Es
sei davon auszugehen, dass auch die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer als Teilnehmer identifiziert hätten und nun Beweise für
seine Aktivitäten für die PKK besässen; aufgrund dieses Vorkommnis-
ses erscheine es notwendig, eine Botschaftsabklärung zur Frage der
Fichierung des Beschwerdeführers durchzuführen. Zum Nachweis der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden neben dem er-
wähnten Bestätigungsschreiben von (..) vom 13. Februar 2003 mehre-
re Fotografien in Kopie eingereicht, worauf der Beschwerdeführer an-
lässlich eines kurdischen Festes in Köln als einer der Sicherheitsver-
antwortlichen abgebildet sei.
Hinweise für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
würden sich sich auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
schriftlichen Aussagen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings (..)
und dessen Ehefrau vom 17. Januar 2003, beide aus (..) stammend,
ergeben. In seiner schriftlichen Erklärung vom 17. Januar 2003 gebe
U. A. an, während seines Aufenthaltes im Heimatstaat sei einige Male
nach dem Beschwerdeführer gefragt worden und während seines
Gefängnisaufenthaltes hätten sich die Behörden erneut nach dem
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Verbleib der Beschwerdeführer erkundigt. Im Weiteren gelte es zu
berücksichtigen, dass einzelne Familienmitglieder der Beschwerde-
führer als anerkannte Flüchtlinge in Westeuropa lebten, so die Mutter
der Beschwerdeführerin namens (..)und eine Cousine des Be-
schwerdeführers namens (...) in Deutschland.
Im Weiteren wies der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift darauf
hin, wonach aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer kein Verfahren eingeleitet worden sei, nicht, wie vom BFF behaup-
tet, zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen
Staates am Beschwerdeführer geschlossen werden könne, seien ihm
doch mehrere Fälle anerkannter Flüchtlinge bekannt, die wegen an-
geblicher Unterstützung der PKK verfolgt worden seien, ohne dass
eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung eingeleitet worden sei.
Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift festgehalten, die Darstel-
lung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur allgemeinen
Situation der Kurden sei auffallend beschönigend ausgefallen.
Im übrigen habe das BFF unvollständig Akteneinsicht gewährt, womit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
3.3
3.3.1 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift,
das BFF habe unvollständig Akteneinsicht gewährt, womit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, darauf hinzuweisen, dass
in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2003 ausgeführt wurde,
weshalb das BFF die betreffenden Aktenstücke (A11/1, A12/1, A13/1,
A14/1 und A15/1) zutreffend als unwesentlich bezeichnet hat. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als
unbegründet.
3.3.2 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie
die Vorbringen des Beschwerdeführers, während seines Aufenthaltes
in Deutschland exilpolitisch tätig gewesen zu sein, in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und entsprechend nicht
gewürdigt habe.
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung
der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE
116 Ib 308), unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt
im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch
Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der
Vorinstanz zugetragen haben.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im
schriftlichen Asylgesuch seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2000 an
das BFF als auch im Rahmen der nachfolgenden Anhörungen geltend
machte, wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben (vgl. A1, S. 6; A7;
A18, S. 10). Diese Vorbringen blieben in der angefochtenen Verfügung
unerwähnt. Das BFF hat somit in dieser Hinsicht den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und damit zugleich den Schluss auf ein
fehlendes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ungenügend
begründet.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der erwähne Mangel geheilt
werden kann oder ob dieser zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führt. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes
über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben
grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise
kassatorischen Charakter (Art. 105 i.V. m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ob
die Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die
Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen
Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der
Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Allerdings muss irgendwo eine Grenze ge-
zogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch
die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich
entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift zu orientieren haben (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E.
6b S. 17; 1998 Nr. 34 E. 10d, S. 292).
Trotz entsprechender Rüge in der Beschwerdeschrift hat sich das BFF
auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht zu der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in
Deutschland geäussert. Ein solches (erneutes) Versäumnis würde
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grundsätzlich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als
gerechtfertigt erscheinen lassen. Indessen ist im vorliegenden Fall
angesichts der klaren Aktenlage hinsichtlich des nicht berücksichtigten
Vorbringens und dessen offensichtlicher Unbegründetheit eine Heilung
auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen als
sachgerecht zu erachten, zumal die Beschwerdeinstanz mit gleicher
Kognition entscheidet und dem Betroffenen die gleichen
Mitwirkungsrechte zustehen.
Aus nachfolgenden Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wegen exilpolitischer Tätigkeiten in Deutschland Nachteile im Sin-
ne von Art. 3 AsylG zu befürchten, als offensichtlich unbegründet zu
erachten.
Hierzu ist zunächst auf den genannten Bescheid des deutschen Bun-
desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April
1999 hinzuweisen. Darin wird bezüglich der geltend gemachten De-
monstration vom 6. Juni 1998 festgehalten, dass dieses Vorbringen als
verspätet zu erachten sei; unabhängig von der Frage der Verspätung
wird indessen - was in der Beschwerdeschrift unerwähnt geblieben ist
- gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die beiden in diesem Zusam-
menhang eingereichten schriftlichen Erklärungen vom 31. August 1998
sowie vom 1. September 1998 als Schreiben privater Dritter die Rich-
tigkeit der Erklärungen nicht beweisen würden. Im Weiteren wird be-
züglich der - fristgerecht - geltend gemachten Teilnahme und Ordner-
tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem kurdischen Festival in Rot-
terdam vom 12. März 1998 festgehalten, die eingereichten Fotografien
würden Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung nicht belegen. Darüber
hinaus seien weder Bebilderung noch Sachvortrag geeignet, eine ex-
ponierte Betätigung des Beschwerdeführers zu belegen, aufgrund de-
rer er sich bei den türkischen Behörden missbliebig gemacht haben
könnte und identifizierbar aufgetreten wäre. Zumal habe der Be-
schwerdeführer im Verlauf des vorhergehenden Verfahrens exilpoliti-
sche Aktivitäten nie angedeutet.
Obwohl demnach der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten
Asylverfahrens in Deutschland zwischen dem 18. Januar 1993 und 6.
November 1997 (vgl. Bescheid des deutschen Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999, S. 2)
gegenüber den dortigen Asylbehörden keine exilpolitische Aktivitäten
erwähnt hat, gab er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in der
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Schweiz an, er habe 1994 an Newrozveranstaltungen in Wiesbaden
teilgenommen, wobei die örtliche Polizei eingegriffen habe und
einzelne Teilnehmer der Veranstaltung sich aus Protest anzuzünden
versucht hätten; die Bilder davon seien von verschiedenen deutschen
und auch von türkischen Sendern ausgestrahlt worden, wobei er, der
Beschwerdeführer, rot eingerahmt - allerdings ohne namentliche
Erwähnung - auf dem Bildschirm erschienen sei; seine Verwandten
und die Leute im Dorf hätten ihn am Fernseher gesehen und erkannt,
weshalb davon auszugehen sei, dass ihn auch die türkischen
Behörden als Teilnehmer identifiziert hätten und nun Beweise für seine
Aktivitäten für die PKK besässen. Es ist nicht einsehbar, warum der
Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen erst in der Schweiz zum
ersten Mal geltend gemacht hat, weshalb es als nachgeschoben
erachtet werden muss; dem Beschwerdeführer ist es denn auch auf
Beschwerdeebene nicht gelungen, dieses Vorbringen hinreichend zu
belegen; die schriftliche Erklärung von (...), einem ehemaligen
Dorfbewohner von (...), welcher in seiner Stellungnahme vom 13.
Februar 2003 bestätigt, den Beschwerdeführer am Fernsehen (Star-
TV) erkannt zu haben, als dieser anlässlich eines Fackelumzuges am
22. März 1994 gezeigt worden sei, ist vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit des Vorbringens wenig plausibel. Zudem soll das
Bestätigungsschreiben von einer dem Beschwerdeführer
nahestehenden Drittperson stammen; wegen der naheliegenden
Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt,
ist dieses als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Nachweis der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit wurden neben dem
erwähnten Bestätigungsschreiben von (...) vom 13. Februar 2003
mehrere Fotografien in Kopie eingereicht, worauf der
Beschwerdeführer anlässlich eines nicht näher bezeichneten
kurdischen Festes in Köln als einer der Sicherheitsverantwortlichen
abgebildet sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auf den eingereichten Kopien nur schwerlich zu
erkennen ist. Aber auch in der Annahme, durch die Fotografien sei die
Teilnahme des Beschwerdeführers an einem kurdischen Fest als
gegeben zu erachten, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend
darzulegen, weshalb diese Teilnahme den türkischen Behörden
bekannt geworden sein soll. Darüber hinaus ist festzustellen, dass
auch bei Kenntnisnahme der Teilnahme des Beschwerdeführers an
dem Fest durch die türkischen Behörden mangels erforderlichem
politischem Profil des Beschwerdeführers ein allfälliges
Verfolgungsinteresse als gering einzustufen ist. Schliesslich ist
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festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen
Aufenthaltes in der Schweiz keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten
geltend machte. Aus den genannten Gründen folgt, dass das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe klarerweise zu verneinen ist, weshalb
der Antrag des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, aufgrund
der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei eine
Botschaftsabklärung zur Frage der Fichierung des Beschwerdeführers
durchführen zu lassen, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
3.3.3 Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens im Weiteren geltend, wegen der Auseinandersetzun-
gen zwischen der Guerilla und der türkischen Armee und der sich dar-
aus ergebenden prekären Sicherheitssituation für die Dorfbevölkerung
in (...) die Türkei 1989 ein erstes Mal verlassen und in Deutschland um
Asyl nachgesucht zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, wegen
seines Minibusbetriebes zwischen dem Dorf und der Stadt regelmä-
ssig von Angehörigen der Armee kontrolliert worden zu sein; einmal
sei er als Helfer der Guerilla denunziert, verhaftet und während vier
Tagen auf der Sicherheitsdirektion schwer misshandelt worden. Auch
nach seiner Freilassung sei er wegen wegen seines Minibusbetriebes
weiterhin kontrolliert und auf dem Polizeiposten mehrmals geschlagen
und beschimpft worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise ent-
schlossen habe.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass
der Beschwerdeführer 1991 nach seiner Rückkehr aus Deutschland
den Militärdienst absolviert habe und während seines nachfolgenden
Aufenthaltes im Dorf bis 1993 wegen angeblicher Aktivitäten für die
PKK verschiedentlich einvernommen worden sei. Der
Beschwerdeführer habe sich demnach offensichtlich weder in einem
politisch motivierten Verfahren befunden noch sei er entsprechend
verurteilt und inhaftiert worden, was angesichts der konsequenten
Vorgehensweise des türkischen Staates gegen tatsächlich verdächtige
Personen auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des türkischen
Staates am Beschwerdeführer schliessen lässt und seine Vorbringen,
in früheren Jahren wegen angeblicher Unterstützung der PKK verfolgt
worden zu sein, nicht glaubhaft erscheinen lassen würde.
Dieser Argumentation kann insoweit nicht gefolgt werden, als die
Vorinstanz im Ergebnis behauptet, aus der fehlenden begründeten
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Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sei ohne weiteres
zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
vergangenen Verfolgung zu schliessen. Die Feststellung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann selbstverständlich nicht ohne
entsprechende Würdigung der einzelnen Sachverhaltselemente
erfolgen.
Ohne eine abschliessende Würdigung vorzunehmen, ist an dieser
Stelle festzustellen, dass es vor dem Hintergrund der damaligen
Auseinandersetzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften
und der daraus folgenden prekären Situation für die Bevölkerung im
Heimatdorf des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar
erscheint, dass der Beschwerdeführer als Betreiber eines
Minibusbetriebes zwischen dem Dorf und der Stadt regelmässig von
Angehörigen der Armee kontrolliert und befragt wurde. Die Gefahr,
dabei auch Opfer von schwerer Misshandlung zu werden, erscheint in
Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse als naheliegend. Eine
summarische Prüfung der Akten ergibt zudem, dass die Darstellung
des Beschwerdeführers hinsichtlich Verhaftung und erlittener Folter
aufgrund hinreichender Substanziierung den Eindruck von wirklich
Erlebtem vermittelt. Es ist daher keineswegs auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahre 1989 Opfer von
Folter geworden war.
Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, da
der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Einen nach
seiner Rückkehr in die Türkei nicht behördlichen Behelligungen
ausgesetzt war, welche als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu erachten sind. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben bei der Einreise in Istanbul festgenommen, zu
seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland, insbesondere zu seinem
Verhältnis zur PKK, befragt und wegen versäumtem Militärdienst für
dreissig Tage inhaftiert, indessen offenbar ohne dabei misshandelt
worden zu sein. Anschliessend habe er zwischen 1991 und 1992 den
Militärdienst absolvieren müssen. Nach Beendigung der Dienstzeit sei
er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe versucht, seinen
Busbetrieb wieder aufzunehmen, indessen habe es weiterhin
regelmässige Kontrollen gegeben und er sei mehrere Male auf dem
örtlichen Polizeiposten unter dem Verdacht, die Guerilla zu
unterstützen, befragt und schikaniert worden.
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Zum Anderen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
jeweils nach kurzer Dauer wieder freigelassen wurde, ohne dass ein
Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, geschlossen werden, dass über
ihn kein Datenblatt besteht und von den Sicherheitskräften nicht
gezielt nach ihm gefahndet wurde. An dieser Einschätzung vermögen
die auf Beschwerdeebene eingereichten schriftlichen Aussagen des in
der Schweiz anerkannten Flüchtlings (...) und dessen Ehefrau vom 17.
Januar 2003, beide aus (...) stammend, nichts zu ändern. Die blosse,
durch keine weitere Angaben oder Beweismittel gestützte Aussage,
die türkischen Behörden hätten sich im Heimatdorf mehrere Male nach
dem Beschwerdeführer erkundigt, vermag in Berücksichtigung des
fehlenden gezielten Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer nicht
zu überzeugen, indessen handelte es sich ohnehin um das Interesse
lokaler Behörden (zur Bejahung der innerstaatlichen Fluchalternative
siehe nachfolgend). Aus der weiteren in der Beschwerdeschrift geltend
gemachten Tatsache, dass einzelne Familienmitglieder der
Beschwerdeführer als anerkannte Flüchtlinge in Westeuropa lebten, so
die Mutter der Beschwerdeführerin namens (...)und eine Cousine des
Beschwerdeführers namens (...), ergeben sich in Berücksichtigung des
fehlenden politischen Engagements des Beschwerdeführers keine
konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführer
vor Reflexverfolgung. Auch wenn die Beschwerdeführer aus einem
familiären Umfeld, welches den regionalen Behörden als
regimekritisch bekannt sein sollte, stammten und die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren ursprünglichen
Heimatort Behelligungen ausgesetzt würden, welche über diejenigen
Schikanen hinausgingen, die auch die übrige dortige Bevölkerung zu
erleiden hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 37 E. 7 S. 265 ff.), ist davon
auszugehen, dass allfällige Behelligungen ausschliesslich lokalen
Charakter aufweisen würden, denen sich die Beschwerdeführer durch
einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnten. Es
deutet somit nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sie müssen
sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
entgegenhalten lassen; die Frage, ob ihnen die Ergreifung dieser
Alternative zugemutet werden kann, ist sodann allein unter dem
Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20 ) zu prüfen.
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3.3.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach
zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art.
14a Abs. 1 ANAG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
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gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.6 Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht mehr von einer generellen Un-
zumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei,
woher die Beschwerdeführer stammen, auszugehen (vgl. EMARK
2004 Nr. 8), auch wenn in der Zwischenzeit die Intensität des türkisch-
kurdischen Konflikts im Südosten der Türkei wieder zugenommen hat
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2 S. 199). Indessen kann, wie in Er-
wägung 3.3.3 hievor ausgeführt, eine gewisse Gefährdung der Be-
schwerdeführer in ihrer Herkunftsregion (...) (Bezirk Elbistan, Provinz
Kahramanmaras) nicht ausgeschlossen werden.
Es ist somit zu prüfen ob den Beschwerdeführern zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Teil der Türkei, insbesondere im Westen,
niederzulassen. Dabei sind gemäss der weiterhin zu beachtenden
Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zu-
fluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu be-
antworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2, E. 6b/bb S. 14
f.).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die wirtschaftliche und
soziale Situation der kurdischen Zuwanderer in den türkischen Gross-
städten angespannt ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Tür-
kischkenntnisse, aus den Akten ist aber zu schliessen, dass er über
keine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt und sich seine beruf-
liche Erfahrung auf die Landwirtschaft beschränkt. Es dürfte ihm somit
schwer fallen, eine Arbeitsstelle in einer der Grossstädte zu finden und
eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie aufzubauen,
auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführer
seit 1989 - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt der Beschwerde-
führerin in der Türkei im Jahre 2000 - nicht mehr in ihren Heimatstaat
zurückgekehrt sind und keine Verwandten in Istanbul oder in einer an-
deren Grossstadt leben.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern in
dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes vom
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4. November 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10,
F43.1) und eine schwere rezidivierende depressive Episode (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise eine rezidivierende depressive Epi-
sode (Beschwerdeführerin) attestiert werden. Zudem ist dem ärztli-
chen Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem tie-
fen depressiven Zustand mit Suizidversuch habe psychiatrisch hospi-
talisiert werden müssen. Im Weiteren wird ausgeführt, dass bei einer
Rückkehr in die Türkei mit suizidalen Handlungen zu rechnen wäre. In
Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Beschwerdeinstanz zum
Schluss, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Erlebnissen
und Umständen in ihrem Heimatland basieren und beim bestehenden
Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer psychi-
schen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer hervor-
rufen würde. Diese Einschätzung gilt ganz besonders für den Be-
schwerdeführer, welcher aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermu-
tungsweise Opfer von schwerer Misshandlung durch die örtlichen Si-
cherheitsbehörden wurde. Auch wenn nicht restlos geklärt werden
kann, welche Ursachen konkret zur diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung geführt haben, ist es offenkundig, dass insbeson-
dere der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seiner Hei-
mat wäre zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bestehen doch
entsprechende Einrichtungen auch in der Türkei. Jedoch würde dies
vorliegend zumindest eine Rückkehr in ein dem Beschwerdeführer Si-
cherheit vermittelndes Umfeld voraussetzen, was aufgrund der Akten-
lage nicht als gegeben erscheint. Diesbezüglich ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Niederlas-
sung im Westen der Türkei unvermeidlich wiederum in Kontakt mit den
heimatstaatlichen Behörden käme (beispielsweise bei der Wohnsitz-
nahme, bei der Einholung von erforderlichen Bewilligungen etc.) und
somit indirekt zumindest sporadisch mit den ihn traumatisierenden frü-
heren Erlebnissen konfrontiert würde. Ein derartiges Szenario ist ihm -
und auch den übrigen Familienmitgliedern - nicht zuzumuten.
4.7 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher
zum Schluss, dass den Beschwerdeführern der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat kaum möglich wäre,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu qualifizieren ist.
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Da sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind
somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
4.8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz
steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht
vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist
auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug
der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFF
vom 30. Dezember 2002 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5
aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführern und ihren
Kindern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den
Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihnen mit Zwischenverfügung
vom 11. Februar 2003 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf das Erheben von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
7. Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen
Obsiegens eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter
Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 9.
Oktober 2007 und entsprechend dem Grad des Durchdringens auf Fr.
2'476.85 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'476.85 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrie-
ben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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