Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6418/2011
U r t e i l v om 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola Libaku,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten
kamerunischen Reisepasses und eines "Titre de séjour" von C._______,
die beide auf die Identität einer anderen Person lauteten, eigenen
Angaben zufolge B._______ am (...) auf dem Luftweg verliess und am
folgenden Tag in ZürichKloten eintraf,
dass sie dort an der Weiterreise nach C._______ gehindert wurde und
am 3. November 2011 im Flughafen ZürichKloten um Asyl nachsuchte,
dass ihr das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis
maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2011 summarisch befragt
und am 14. November 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des
BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe während ihrer
Schulzeit gespürt, dass sie lesbisch sei, und habe in der Folge
verschiedene Frauenbekanntschaften respektive –beziehungen gepflegt,
dass man Homosexualität in Kamerun jedoch nicht frei leben könne und
diese strafbar sei, weshalb sie zu ihrem Schutz – insbesondere auch vor
dem Entdecktwerden durch ihre Familienangehörigen – ein Kind
bekommen habe, jedoch mit dessen Vater keinen Kontakt mehr pflege,
dass sie mit D._______ eine langjährige Beziehung geführt habe und es
im Y._______ in der von ihr geführten Bar zwischen ihr und D._______
wegen einer anderen Frau, mit welcher sie sich in der Bar verabredet
gehabt habe, zu einer Eifersuchtsszene gekommen sei, in deren Verlauf
ihre Homosexualität öffentlich gemacht worden sei,
dass daraufhin die Kunden die Bar verlassen hätten und zu ihrer Familie
nach Hause gegangen seien, um den Vorfall zu rapportieren, worauf sie
von ihren Familienangehörigen bedroht und zum Weggehen aufgefordert
worden sei, ansonsten man ihr Essen vergifte,
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dass sie im Weiteren deswegen Probleme mit dem Besitzer des
Grundstücks, auf welchem sich ihre Bar befunden habe, bekommen und
dieser sie aufgefordert habe auszuziehen,
dass sie ihre Kollegin E._______ mit dem Verkauf der Bar habe
beauftragen müssen,
dass sie zwei Wochen später beim Fussballspielen die Bekanntschaft
einer Frau gemacht habe und dieser im Rahmen einer Verabredung in
einer SnackBar auf die Toilette gefolgt sei und dort angefangen habe,
die Frau zu berühren, diese jedoch zu schreien begonnen habe und sie
(die Beschwerdeführerin) in der Folge von den herbeigeeilten Leuten
deswegen geschlagen worden sei,
dass sie von der herbeigerufenen Polizei festgenommen und während
(...) auf dem Polizeiposten in einer Zelle mit anderen Frauen festgehalten
worden sei, wobei man ihrer Kollegin E._______ verboten habe, sie zu
besuchen,
dass sie nach einer Geldzahlung von (...) ohne Auflagen freigelassen
worden sei und die Behörden kein Gerichtsverfahren gegen sie
eingeleitet hätten,
dass sie nach ihrer Freilassung von ihrer Familie verstossen worden sei,
worauf sie sich fortan in einem Stundenhotel aufgehalten und lediglich
noch ihre Kinder zu Hause besucht habe,
dass sie aus diesen Gründen und weil sie behördlich gesucht werde, das
Land auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 – eröffnet am
22. November 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug
anordnete, ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und die auf ihr sichergestellten gefälschten Dokumente
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) einzog,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die angeführte einwöchige Inhaftierung erscheine aufgrund der
Aktenlage nicht als genügend intensiv, um eine Zwangssituation
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darzustellen, derer sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins
Ausland habe entziehen können,
dass es sich um eine verhältnismässig geringe, vorübergehende
Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie geringfügige
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität handle, in deren Folge der
Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile erwachsen seien und
insbesondere kein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei,
dass zudem die von der Beschwerdeführerin angeführten behördlichen
Massnahmen offensichtlich in gesetzeswidrigem Verhalten begründet
lägen und daher rechtsstaatlich vertretbar seien, zumal es durchaus als
legitim zu werten sei, dass die kamerunischen Behörden sie zwecks
Untersuchung eines möglichen sexuellen Übergriffs in Haft nehmen
würden,
dass auch die von der Familie ausgestossenen Drohungen keine
Verfolgung darstellten, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nur Nachteile geltend mache,
die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten lassen würden, so dass es ihr zuzumuten sei, sich ihnen durch
Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates zu entziehen, weshalb
sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass überdies ihre Vorbringen mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit nicht zu
überzeugen vermöchten, zumal es unlogisch sei, dass die ihrerseits
lesbische Freundin der Beschwerdeführerin angesichts der Ächtung, die
Homosexualität in Kamerun erfahre, in aller Öffentlichkeit einen Streit
angefangen haben soll, hätte diese dadurch ebenfalls Nachteile zu
gewärtigen gehabt,
dass zudem schwer nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin
nur zwei Wochen nach dem ersten Vorfall, als ihre sexuelle Orientierung
allgemein bekannt geworden sei, bereits wieder auf eine Frau, die sie
nicht näher gekannt habe, zugegangen sein soll, wäre doch zu erwarten
gewesen, dass sie nach dem Erlebten etwas vorsichtiger vorgehen
würde,
dass es sodann nicht dem Verhalten einer angeblich behördlich
verfolgten Person entspreche, für die Flucht den Weg über einen
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Flughafen zu wählen, wo bekanntlich die Präsenz der Sicherheitskräfte
besonders hoch sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache gehaltener
Eingabe vom 27. November 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich
aufzuheben sowie Asyl zu gewähren, und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, um Erlaubnis, sich bis zum Entscheid in der Schweiz
aufhalten zu dürfen, und um Aufhebung der in Ziffer 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung angesetzten Ausreisefrist ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und
52 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache
ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass zwar die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung keine Ausreisefrist ansetzte (diese Ziffer betrifft die Abweisung
des Asylgesuchs), indessen in Dispositivziffer 4 verfügte, die
Beschwerdeführerin habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass somit eine Ausreisefrist erst ab Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung beziehungsweise mit einem negativen Beschwerdeurteil zu
laufen beginnt, weshalb auf den entsprechenden Aufhebungsantrag in
Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu
Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen,
dass bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ferner als realitätsfremd zu erachten ist, dass die
Beschwerdeführerin – nachdem man diese wegen ihrer Homosexualität
bereits gestützt auf die Aussagen des Opfers und diverser Drittpersonen
festgenommen habe – gegen eine Geldzahlung aus der Haft entlassen
worden sei, zumal sie im Verlaufe der Anhörung ausführte,
Homosexualität sei in Kamerun strafbar und sie kenne Personen, die
deswegen – in einem Fall zu einer langjährigen Gefängnisstrafe –
verurteilt worden seien (vgl. act. A13/16, S. 6 und 10),
dass überdies die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens
keine Dokumente einreichte, die ihre Identität zweifelsfrei belegen
könnten, weshalb ihre tatsächliche Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass auch dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin erschüttert,
dass bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Asylrelevanz der
Schilderungen verzichtet werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf
eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen und den Hinweis
beschränken, dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden,
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dass nach dem Dargelegten darauf verzichtet werden kann, den Eingang
der in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel
abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, zumal diese nicht
näher bezeichnet wurden,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihr in Kamerun droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass insbesondere keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem
Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal die
Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge ihr ganzes bisheriges
Leben in Kamerun verbrachte und dort während (...) Jahren die Schule
absolvierte, in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und
mehrjährige Berufserfahrungen als (...) respektive als (...) verfügt (vgl.
act. A10/35, S. 5 ff.), weshalb es ihr zuzumuten ist, sich in ihrem
Heimatstaat (erneut) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) erscheint,
da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für
die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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