Abtei lung IV
D-6419/2006
teb/scm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen
Marianne Teuscher und Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
M._______ S._______, A._______ G._______
und deren Kind D._______,
Äthiopien,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Verfügung vom 12. November 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6419/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsbürger amharischer Eth-
nie und muslimischer (Ehemann) bzw. christlicher (Ehefrau) Religions-
zugehörigkeit und stammen aus A._______ in der Region B._______
(Ehemann) bzw. aus C._______ in der Region D._______ (Ehefrau).
B.
Der Ehemann verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 14. Juli
2000. Am 24. Juli 2000 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte
gleichentags bei der Empfangsstelle Genf ein Asylgesuch. Am 4. Au-
gust 2000 wurde er bei der Empfangsstelle Chiasso summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton
X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 6. September 2000, mit Fortsetzung am
4. Oktober 2000, an.
C.
Die Ehefrau verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
27. April 2002. Am 7. Mai 2002 reiste sie illegal in die Schweiz ein und
stellte am 8. Mai 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylge-
such. Hier wurde sie am 13. Mai 2002 summarisch zu ihren Asylgrün-
den befragt und anschliessend ebenfalls dem Kanton X._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 1. Juli 2002 an.
D.
D.a. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gaben die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Ehe-
mann habe in A._______ eine Apotheke geführt. Nachdem er einen
Mitarbeiter, N._______, entlassen habe, sei er von diesem zunächst
bedroht und schliesslich bei den Bezirksbehörden von A._______
denunziert worden. Der Vorwurf habe sich darauf gerichtet, der
Beschwerdeführer habe gegen sein Land Verrat begangen, indem er
sich zugunsten Eritreas des Kriegsgegners eingesetzt habe.
Konkret habe N._______ den Behörden berichtet, in der Apotheke des
Beschwerdeführers seien eritreische Dokumente (unter anderem
Ausweise), Stempel und Gelder sowie Pistolen verborgen. Die
Behörden von A._______ hätten daraufhin da sich der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in C._______, das 120 km
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entfernt liege, aufgehalten habe die Apotheke versiegelt und die Ver-
haftung des Beschwerdeführers angeordnet. Dieser sei indessen
durch einen Freund, M._______, gewarnt worden. Da in Äthiopien aus
dem blossen Besitz belastender Gegenstände ohne Weiteres auf die
Tatsache einer verbotenen Handlung geschlossen werde, habe
M._______ dem Beschwerdeführer dringend geraten, nicht nach
A._______ zurückzukehren, sondern sich in Sicherheit zu bringen.
Somit habe sich der Beschwerdeführer am folgenden Tag nach Addis
Abeba begeben und dort unverzüglich seine Ausreise in die Wege
geleitet. Er habe schliesslich vernommen, dass die Polizei von
A._______ seine Apotheke durchsucht und tatsächlich die erwähnten
belastenden Beweismittel gefunden habe. Von diesen Gegenständen
habe er der sich niemals politisch engagiert habe keinerlei
Kenntnis gehabt. Indessen habe er während mehrerer Jahre einem
Freund, T._______, erlaubt, in seiner Apotheke gewissen Geschäften
nachzugehen. Dabei habe er jenem auch zwei ungenutzte Schubladen
zur Verfügung gestellt, um Unterlagen aufzubewahren. Nach dem
erwähnten Vorfall habe sich der Beschwerdeführer daran erinnert,
dass T._______ bereits früher eritreischen Bürgern, die in Äthiopien
polizeilich gesucht gewesen seien, zur Flucht nach Eritrea verholfen
habe. Es sei somit davon auszugehen, dass T._______. der während
einer gewissen Zeit inhaftiert gewesen und schliesslich nach Eritrea
ausgewiesen worden sei eine politische Untergrundtätigkeit verfolgt
und dabei entsprechende Dokumente und Gegenstände in der
Apotheke des Beschwerdeführers aufbewahrt habe. Der Vorwurf einer
Unterstützung des eritreischen Feindes wiege in Äthiopien
ausserordentlich schwer. Vor diesem Hintergrund sei es dem
Beschwerdeführer nachdem die belastenden Gegenstände in
seinem Geschäft gefunden worden seien praktisch unmöglich, seine
Unschuld geltend zu machen. Vielmehr würden ihm in Äthiopien Haft
und möglicherweise der Tod drohen. Er habe sich im Krieg zwischen
Äthiopien und Somalia während mehr als zehn Jahren, von August
1977 bis Oktober 1986, in somalischer Kriegsgefangenschaft
befunden; auch aus diesem Grund habe er grosse Furcht vor einer
Verhaftung.
D.b. Die Ehefrau machte weiter spezifisch geltend, nach der Flucht ih-
res Ehemannes aus C._______ habe die Polizei dreimal ihr Haus
durchsucht, und sie selbst sei insgesamt fünfmal zur Polizeibehörde
nach A._______ mitgenommen und nach dem Verbleib ihres Mannes
befragt worden. Dabei sei sie auch gezwungen worden, den
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Aufenthaltsort ihres Schwiegervaters zu verraten, der daraufhin
vorübergehend festgenommen worden sei. Im September/Oktober
2001 sei ihr schliesslich von der Polizei beschieden worden, sie müsse
für die Taten ihres Mannes da sie mit ihm in Kontakt stehe die
Verantwortung tragen. Um der Festnahme zu entgehen, habe sie den
Beamten Bestechungsgeld gezahlt. In der Folge habe sie
beschlossen, zu ihrem Mann zu fliehen, und sich bis zur Ausreise
mehrheitlich versteckt gehalten.
D.c. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die
Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln ab. Neben
Dokumenten, die ihre Ausbildung und wirtschaftliche Tätigkeit in
Äthiopien belegen, befinden sich darunter insbesondere folgende
Schriftstücke: eine vom 17. Juli 2000 datierende Suchanzeige der
Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, wonach der
Beschwerdeführer als Verbrecher beschuldigt und gesucht werde; ein
vom 2. August 2000 datierendes Schreiben der Verwaltungsbehörde
des Bezirks A._______, mit welchem an die Adresse des
Beschwerdeführers mitgeteilt wird, dessen Apotheke sei durchsucht
worden und bleibe auf behördliche Anordnung hin bis auf weiteres
geschlossen; eine Liste der in der Apotheke durch die Behörde
beschlagnahmten Medikamente. Auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Befragungen wie
auch den sonstigen Inhalt der abgegebenen Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 25. April 2003 ersuchte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die
schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung, ob die Such-
anzeige vom 17. Juli 2000 und das Schreiben der Verwaltungsbehörde
des Bezirks A._______ vom 2. August 2000 authentisch seien.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba dem Bundesamt den vom 23. Juli 2003 datie-
renden Bericht ihres mit der Abklärung betrauten äthiopischen Vertrau-
ensanwalts. Aus diesem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die
Vertrauensperson in A._______ den örtlichen Vorsteher der
Verwaltungs- und Finanzbehörde kontaktiert habe. Die genannte
Amtsperson habe bestätigt, dass die beiden Dokumente durch seine
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Behörde ausgestellt worden seien, trügen sie doch den Stempel wie
auch den Namen und die Unterschrift seines Amtsvorgängers.
Allerdings habe der aktuelle Vorsteher der Behörde auch erklärt, die
Ausstellung der Dokumente sei nicht gemäss den üblichen formellen
Vorschriften erfolgt, befinde sich in den behördlichen Registern doch
keinerlei Kopie oder sonstiger Beleg. Der Inhalt der Dokumente sei
ferner auch deshalb merkwürdig, weil die Verwaltungs- und
Finanzdienste an sich nicht mit derartigen Fragen befasst seien.
Weitere Erkundigungen des Vertrauensanwalts unter der Bevölkerung
von A._______ hätten im Übrigen ergeben, dass der Amtsvorgänger,
dessen Unterschrift die Dokumente trügen, aufgrund korrupter
Praktiken aus seinem Amt entlassen worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 gewährte das Bundes-
amt den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Abklärungs-
ergebnissen der Botschaft.
H.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 26. August 2003 äusserten sich
die Beschwerdeführer zu den Abklärungsresultaten. Dabei stellten sie
sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Dokumente seien echt,
und die betreffende Verwaltungseinheit sei ihres Wissens für deren
Ausstellung durchaus zuständig gewesen. Auf die konkrete Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 lehnte das BFF die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Ver-
folgung durch die äthiopischen Behörden spreche zum einen, dass die
Beschwerdeführer aus dem Land unter Verwendung ihrer eigenen Rei-
sepässe hätten ausreisen können. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass der Ehemann vom Verbergen illegaler Gegenstände in seiner
Apotheke nichts bemerkt haben wolle, während ein Mitarbeiter von
dieser Tatsache Kenntnis gehabt habe. Weiter sei auch nicht einzuse-
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hen, dass die äthiopischen Behörden die Ehefrau erst nach mehr als
einem Jahr hätten verhaften wollen. Schliesslich seien auch die einge-
reichten Beweismittel nicht tauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt
zu belegen. Zwar lasse sich aufgrund der Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und der folgenden
Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründen,
dass die betreffenden beiden Dokumente gefälscht seien. Indessen sei
eine abschliessende Beurteilung deren Authentizität nicht erforderlich,
enthielten doch die Beweismittel ohnehin keine Hinweise darauf, dass
die damit dokumentierten Ereignisse auf eine asylrelevante
Verfolgungsmotivation zurückzuführen seien. Auf die weitere
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2003 beantrag-
ten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2004 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2006 reichten
die Beschwerdeführer in Bezug auf den Ehemann einen vom 13. De-
zember 2006 datierenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik
Y._______ ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der im äthiopisch-somalischen Krieg
durchgemachten langjährigen Gefangenschaft sowie der im Jahr 2000
in seinem Heimatstaat erlittenen Verfolgung der Gruppe der schwerst
betroffenen Überlebenden traumatischer Ereignisse zuzurechnen. Auf
den weiteren Inhalt des Berichts wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2007 ersuchten
die Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss ihres Beschwer-
deverfahrens, da dem Ehemann, der schwer traumatisiert sei, die unsi-
chere Lage grosse Schwierigkeiten bereite.
N.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Asylgesuche hauptsäch-
lich damit, den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, ihre Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt
werden.
4.1. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
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tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Schilde-
rungen des Ehemannes in Bezug auf seine Denunzierung und die an-
schliessende Verfolgung durch die Behörden von A._______ ebenso
wie die Ausführungen der Ehefrau zu den folgenden, sie selbst
betreffenden Ereignissen sich durch einen erheblichen Detailreichtum
auszeichnen und lebensnah ausgefallen sind. Dabei erscheinen die
betreffenden Angaben auch kohärent und somit insgesamt plausibel.
An dieser Einschätzung vermögen auch jene Aspekte, die durch die
Vorinstanz als zweifelhafte Punkte genannt werden, nichts zu ändern.
So hat der Ehemann im Rahmen seiner Befragungen ausführlich dazu
Stellung genommen, wie es ihm gelungen sei, trotz der in Äthiopien
geltenden Erschwernisse für eine legale Ausreise mittels seines eige-
nen Reisepasses per Flugzeug auszureisen. In diesem Zusammen-
hang führte er aus, das erforderliche Ausreisevisum habe er erhalten
können, da er sich nach der Warnung durch seinen Freund M._______
unverzüglich aus C._______ nach Addis Abeba begeben habe,
während die Behörden von A._______ damit gerechnet hätten, er
werde dorthin zurückkehren. Insofern ist nachvollziehbar, dass zu
diesem Zeitpunkt gegen seine Person noch keine Ausreisesperre
bestand (welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers dann
später, als man realisiert habe, dass er nicht nach A._______
zurückkehren werde, auch tatsächlich verhängt worden sei). In Bezug
auf die Ehefrau schliesslich kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass sie keiner Ausreisesperre unterlag, bestand das
Interesse der Behörden an ihrer Person doch einzig darin,
Informationen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erlangen.
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Weiter erscheint auch der Einwand der Vorinstanz nicht stichhaltig, es
sei nicht nachvollziehbar, dass zwar der entlassene Mitarbeiter
N._______, nicht aber der Beschwerdeführer selbst von der Existenz
der belastenden Gegenstände in der Apotheke gewusst habe.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Be-
fragungen auch diesbezüglich in zufriedenstellender Weise dargelegt,
weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, nach dem genauen Ver-
wendungszweck der fraglichen Schubladen durch seinen Freund
T._______ zu forschen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern, wie durch das Bundesamt behauptet, das Vorgehen der
Behörden von C._______ und A._______ gegen die Ehefrau
namentlich indem diese erst rund ein Jahr nach dem Verschwinden
ihres Ehemannes mit persönlichen Konsequenzen bedroht worden sei
nicht nachvollziehbar sein soll. Vielmehr weisen die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin weder konkrete
Ungereimtheiten auf, noch erscheint das Vorgehen der lokalen
Sicherheitskräfte als dermassen ungewöhnlich, dass dieses
Vorbringen als unglaubhaft erscheinen würde.
4.3.
4.3.1. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen ist schliesslich auf die vorliegenden Beweismittel einzugehen.
Als relevant erweisen sich hier unter der Vielzahl der eingereichten
Dokumente insbesondere die vom 17. Juli 2000 datierende Suchanzei-
ge der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, wonach der
Beschwerdeführer als Verbrecher beschuldigt und gesucht werde,
sowie das vom 2. August 2000 datierende Schreiben der gleichen
Behörde, mit welchem die Durchsuchung und Schliessung der
Apotheke des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht nicht davon ausgegangen ist, die Ergebnisse der Abklärungen
durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba führten zum
Schluss, die genannten Beweismittel seien als Totalfälschungen zu
qualifizieren. Allerdings ist der Einschätzung des Bundesamts nicht zu
folgen, die Frage der Authentizität der Dokumente sei deshalb nicht
von Belang, weil diese nicht geeignet seien, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer zu belegen.
4.3.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass
durchaus Hinweise für die Echtheit der beiden genannten Dokumente
vorhanden sind. So ergibt eine eingehende Betrachtung der vom
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17. Juli 2000 datierenden Suchanzeige der Verwaltungsbehörde des
Bezirks A._______, dass sich auf der Rückseite des Papiers Leim-
und Farbspuren, möglicherweise auch Reste von Mauerverputz
befinden. Die Art dieser Spuren bildet wenn keinen Beweis, so doch
zumindest ein Indiz dafür, dass das Beweismittel tatsächlich wie
durch den Beschwerdeführer geltend gemacht in der Stadt
A._______ öffentlich ausgehängt war, bis es durch den Bruder des
Beschwerdeführers behändigt und diesem zugesandt wurde. Des
Weiteren ist auf die Umstände der Erlangung der eingeholten
Auskünfte durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft
hinzuweisen. Im betreffenden Bericht ist zunächst davon die Rede, der
aktuelle örtliche Vorsteher der Verwaltungs- und Finanzbehörde von
A._______ habe gegenüber dem Vertrauensanwalt bestätigt, dass die
beiden Dokumente durch seine Behörde ausgestellt worden seien.
Diese seien nämlich mit dem Stempel wie auch mit dem Namen und
der Unterschrift seines Amtsvorgängers versehen. Demgegenüber sei
aber die Ausstellung der Dokumente nicht gemäss den geltenden
formellen Vorschriften erfolgt, und die Verwaltungs- und Finanzdienste
des Bezirks seien an sich nicht mit derartigen Fragen befasst. Ferner
wird auf die Erkenntnis des Vertrauensanwalts verwiesen, der
ehemalige Amtsvorsteher, dessen Unterschrift und Stempel die
Dokumente trügen, sei aufgrund korrupter Praktiken aus seinem Amt
entlassen worden.
4.3.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus den Abklä-
rungen des Vertrauensanwalts offensichtlich hervorgeht, dass die frag-
lichen Dokumente echt sind, tragen sie doch Unterschrift und Stempel
eines zum damaligen Zeitpunkt im Amt befindlichen Behördenvertre-
ters. Indessen ist in einem weiteren Schritt danach zu fragen, ob die
damit beurkundeten Tatsachen auch wahr sind; mit anderen Worten
wäre durch die Vorinstanz auch in Betracht zu ziehen gewesen, ob
möglicherweise eine Falschbeurkundung seitens einer korrupten
Amtsperson vorliegt. Dabei wäre allerdings ausserdem zu berücksich-
tigen gewesen, dass in Anbetracht aller vorhandenen Informationen
durchaus auch die Folgerung möglich ist, dass die beurkundeten Tat-
sachen der Realität entsprechen. Einen entsprechenden Ansatz liefert
neben den bereits zuvor erwähnten Indizien die Stellungnahme der
Beschwerdeführer an das Bundesamt vom 26. August 2003 in Bezug
auf die genannten Abklärungsresultate. Dabei führten die Beschwer-
deführer aus, sie hätten bereits im Rahmen der durchgeführten Befra-
gungen dargelegt, dass die Apotheke beschlagnahmt, später aber
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durch die Behörden dem Bruder des Beschwerdeführers gegen die
Bezahlung von 90'000 Birr wieder überlassen worden sei. Die beteilig-
ten Amtspersonen hätten somit illegale Handlungen begangen, wes-
halb die dabei ausgestellten Schriftstücke auch nicht ordnungsgemäss
registriert worden seien. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer
erscheinen vor dem Hintergrund der Information, der verantwortliche
Behördenvertreter sei später wegen Korruption seines Amts enthoben
worden, keineswegs abwegig, dürfte doch für die beteiligten Beamten
aus der Schliessung der Apotheke ein finanzieller Gewinn resultiert
haben.
4.3.4. Im Ergebnis dürfte es kaum möglich sein, in Äthiopien weiterfüh-
rende Erkenntnisse zum Wahrheitsgehalt der genannten Beweismittel
zu erlangen. Indessen erübrigt es sich, dieser Frage weiter nachzuge-
hen. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus den Akten
hervorgehender Informationen erweist sich nämlich, dass zwar gewis-
se Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführer bestehen, gleich-
zeitig aber die Indizien, welche zugunsten der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen sprechen, insgesamt überwiegen.
4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller relevan-
ten Gesichtspunkte insgesamt als glaubhaft zu erachten sind.
4.5. Die insbesondere gegen den Ehemann, aber auch gegen die Ehe-
frau ergriffenen Massnahmen regionaler Behörden sind schliesslich
auch als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. In diesem Zusam-
menhang ist zunächst auf die allgemeine Menschenrechtslage in
Äthiopien hinzuweisen, die unter anderem was im vorliegenden Fall
besonders von Bedeutung ist durch anhaltende Willkür des Justiz-
systems gekennzeichnet ist (vgl. bspw. U.S. DEPARTMENT OF STATE, Coun-
try Reports on Human Rights Practices 2006: Ethiopia, March 2007,
Section 1 [e]). Weiter ist angesichts des Vorwurfs der Untergrundtätig-
keit zugunsten Eritreas das in einen langjährigen, bis heute nicht ge-
lösten Konflikt mit Äthiopien involviert ist (vgl. zuletzt INTERNATIONAL
CRISIS GROUP, Ethiopia and Eritrea: Stopping the Slide to War. Crisis
Group Africa Briefing No 48, November 2007), kumulierend im
Grenzkrieg von 1998 bis 2000 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Gefährdung namentlich des Ehemannes,
aber auch der Ehefrau, auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin be-
steht. Da ferner nach der Fahndung der regionalen Behörden in Anbe-
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tracht der erhobenen Vorwürfe auch eine landesweite Gefährdung
wahrscheinlich ist, zumindest aber die entsprechende Furcht der Be-
schwerdeführer objektiv nachvollzogen werden kann, besteht schliess-
lich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beschwerdeführer
erfüllen somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf
das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rer als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertreterin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine
entsprechende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegend beurteilten Verfahren der Aufwand
des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom
12. November 2003 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr.
_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 14