B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6419/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Jemen,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2002 unter den Personalien
B._______, geboren am (…), C._______ Staatsangehöriger, in der
Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM)
mit Verfügung vom 30. April 2004 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
(Täuschen über die Identität) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFF seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, Abklä-
rungen der Fachstelle LINGUA hätten ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer mit Sicherheit nicht aus dem C._______ stamme,
dass diese Verfügung am 14. Mai 2004 unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2004 unbekannten Aufent-
halts war,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 in der Schweiz unter den Per-
sonalien A._______, geboren am (…), Jemen, ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass das nunmehr zuständige BFM am 15. Juli 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreise-
gründen befragte,
dass das BFM ihn am 11. Mai 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im
Wesentlichen vorbrachte, er sei jemenitischer Staatsangehöriger aus
E._______ (Provinz F._______) und habe bis zu seiner ersten Ausreise
aus Jemen im Jahre 2002 selbständig in der Geldwechselbranche gear-
beitet,
dass er sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz
bis 2006 hier versteckt, anschliessend nach Frankreich gereist und
schliesslich im Mai oder Juni 2008 in den Jemen zurückgekehrt sei,
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dass er bei seiner Rückkehr nach Jemen behördlich festgenommen wor-
den sei, weil er ohne Papiere in seine Heimat eingereist sei,
dass ihn in der Folge Angehörige der politischen Sicherheit ("Amen Siassi")
ins Gefängnis gesteckt hätten, wo er drei Monate später gegen Bestechung
freigekommen sei,
dass er anschliessend während ungefähr zweieinhalb Jahren bei einem
entfernten Verwandten in G._______ und später bei einem Freund in
H._______ (I._______) und auf dem (…) I._______ gelebt habe,
dass er sich im Verlaufe des März 2011 an verschiedenen Demonstratio-
nen in I._______ beteiligt habe,
dass anlässlich einer solchen Demonstration – während eines Telefonge-
sprächs (Handy) mit seinem Bruder – unvermittelt Heckenschützen begon-
nen hätten, auf die Demonstranten zu schiessen, wobei ein Mann von
Schüssen tödlich getroffen worden sei,
dass ein Demonstrant aufgrund der Tatsache, dass er immer noch sein
Telefon in der Hand gehalten habe, in die Menge geschrien habe, er (der
Beschwerdeführer) gehöre der Regierung an,
dass ihm ein Mann einen Fusstritt an den Kopf versetzt habe, worauf er in
Ohnmacht gefallen sei,
dass ihn später Leute wieder zu Bewusstsein gebracht und ihn in der Folge
zu seinem Freund in H._______ geführt hätten,
dass er später erfahren habe, dass der Getötete ein Angehöriger der Fa-
milie J._______ gewesen sei, welche ihn persönlich für dessen Tod verant-
wortlich mache,
dass vermummte Personen das Haus, in welchem seine Mutter sowie
mehrere Geschwister leben würden, beschossen hätten,
dass er aus diesen Gründen im Mai 2011 seine Heimat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am 2. Ok-
tober 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer am 3. November 2014 mittels seines Rechts-
vertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 24. September 2014 sei
aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
24. September 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2014 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 13. November 2014 aufforderte, bis zum 28. November
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Sozialdienst des Kantons Aargau dem Bundesverwaltungsgericht
am 21. November 2014 eine vom 20. November 2014 datierende Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers zustellte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. No-
vember 2014 unter Beilegung der vorerwähnten Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung beantragte, sein Mandant sei von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien, da die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichts-
los bezeichnet werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. De-
zember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, den mit
Zwischenverfügung vom 13. November 2014 eingeforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– innert der Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser
Zwischenverfügung zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist
nicht bezahlt werde,
dass die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2014 dem Beschwerdefüh-
rer laut Rückschein der Schweizerischen Post am 9. Dezember 2014 zu-
gestellt wurde,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Dezember 2014
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorab geltend macht, die
Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 24. September 2014 einen ihr vom
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. September 2014 zugestellten ara-
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bischsprachigen Zeitungsartikel vom 13. August 2014 nicht gewürdigt, wo-
mit sie das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, weshalb die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen sei,
dass aus der Sendungsverfolgung track & trace der Post hervorgehe, dass
die besagte Beweismitteleingabe am 23. September 2014 um 8.00 Uhr
beim BFM eingegangen sei,
dass sich diese Beweismitteleingabe demzufolge entgegen der Behaup-
tung des BFM (in seinem vom 25. September 2014 datierenden Schreiben
an den Rechtsvertreter) nicht mit der am 24. September 2014 entsandten
angefochtenen Verfügung gekreuzt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilt,
dass nämlich entgegen letzterer Behauptung des Rechtsvertreters ange-
sichts der organisatorischen Grösse des BFM ohne Weiteres anzunehmen
ist, dass die Beweismitteleingabe erst zu einem Zeitpunkt beim zuständi-
gen Sachbearbeiter eingetroffen ist, nachdem der erstinstanzliche Ent-
scheid rechtsgültig zustande gekommen war, was unmittelbar aus dem
Schreiben des BFM vom 25. September 2014 an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (vgl. act. B27/3) zu folgern ist,
dass somit die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe in ihrer
Verfügung vorsätzlich die Würdigung eines rechtzeitig eingereichten Be-
weismittels unterlassen, keine hinreichende Grundlage hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft,
dass in diesem Zusammenhang zunächst auffällt, dass sich der Beschwer-
deführer sowohl in Bezug auf die Umstände seiner Haftentlassung nach
seiner angeblichen Rückkehr nach Jemen Mitte des Jahres 2008 als auch
hinsichtlich der Dauer seines angeblichen Aufenthalts in G._______ wider-
sprochen hat, womit Zweifel an einer tatsächlichen Rückkehr in seine Hei-
mat beziehungsweise an seiner generellen Glaubwürdigkeit aufkommen,
dass er anlässlich seiner Befragung vom 15. Juli 2011 erklärte, er sei drei
Monate nach seiner Inhaftierung aus dem Gefängnis geflohen (vgl. act.
B4/13 S. 3 ad Ziff. 3), wogegen er bei seiner Anhörung vom 11. Mai 2012
behauptete, er sei damals gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds frei-
gelassen worden (vgl. act. B21/19 S. 5 F und A 34),
dass er weiter bezüglich seines anschliessenden Aufenthalts in G._______
einerseits behauptete, dieser habe "etwas mehr" als ein Jahr" betragen
(vgl. act. B4/13 S. 3), während er anderseits am 11. Mai 2012 von einer
Aufenthaltsdauer in G._______ von zweieinhalb Jahren sprach (vgl. act.
B21/19 S. 5 F und A 36),
dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, die Aussage
des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als ein Jahr in G._______
aufgehalten habe, stelle keine konkrete Aufenthaltsdauer, die Zweitangabe
(zweieinhalb Jahre) demgegenüber lediglich eine Präzisierung ersterer
Aussage dar (a.a.O. S. 6/7 Art. 10), nicht zu überzeugen vermag, weckt
doch bereits die Formulierung etwas mehr als ein Jahr die klare Vorstel-
lung, der fragliche Aufenthalt dort habe nur etwa ein Jahr, gewiss aber nicht
mehr als die doppelte Zeitspanne betragen,
dass darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug
auf das ausreisebestimmende Geschehnis Widersprüche und Ungereimt-
heiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einerseits ausführte, er habe
Schüsse gehört, von einer Person einen Fussschlag auf sein Ohr erhalten,
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das Bewusstsein verloren und später von einem Freund vernommen, dass
anlässlich der Demonstration zwei Personen getötet worden seien (vgl. act.
B4/13 S. 7 f. ad Ziff. 15),
dass er andererseits erklärte, er habe während der Demonstration einen
von Schüssen tödlich getroffenen Mann wahrgenommen und dann einen
zur Ohnmacht führenden Fusstritt ins Gesicht erhalten (vgl. act. B21/19 S.
8 F und A 66),
dass der Beschwerdeführer ferner einerseits erklärte, ein Freund habe ihn
später zu seinem (in H._______ wohnhaften) Freund gebracht (vgl. act.
B4/13 S. 7 ad Ziff. 15), während er diesbezüglich bei der späteren Anhö-
rung davon sprach, "irgendwelche Leute" hätten ihn damals zu jenem
Freund geführt (vgl. B21/19 S. 13 F und A 104),
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, letztlich seien alle Leute,
die wie er gemeinsam am Änderungsplatz gewesen seien, "wie Kollegen
und Freunde gewesen", bei aller Fragwürdigkeit einer solch beschönigen-
den Argumentation auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als der Be-
schwerdeführer nach seiner ersten Darstellung von einem Freund, nach
seiner zweiten Anhörung in der Interpretation seines Rechtsvertreters dem-
gegenüber von mehreren Freunden zu seinem Freund in H._______ ge-
bracht worden wäre,
dass der Umstand, ob die Rettung des Beschwerdeführers durch einen o-
der mehrere Freunde erfolgt sei, jedoch entgegen der pauschalen Behaup-
tung in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 f. Art. 14) nicht als von untergeordneter
Bedeutung zu bewerten ist,
dass schliesslich vollkommen unerfindlich bliebe, weshalb der Beschwer-
deführer in einer grossen Demonstrationsmenge (vgl. B4/13 S. 8 ad
Ziff. 15) allein aufgrund des Umstands, im Zeitpunkt der Schüsse ein Tele-
fon in Händen zu halten, in den Verdacht hätte geraten sollen, Spitzel der
damaligen Regierung beziehungsweise für den Tod des erschossenen
Mannes verantwortlich zu sein,
dass die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm
klar gemacht, dass dieser Mann, der Tote, nur deshalb umgebracht worden
sei, weil er (der Beschwerdeführer) telefoniert habe, obwohl er mit dem
Ganzen überhaupt nichts zu tun habe (act. B21/19 S. 8 F und A 66), zu-
sätzlich in keiner Weise geeignet erscheint, dessen Asylvorbringen in ei-
nem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen,
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dass vor diesem Hintergrund die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermö-
gen,
dass an dieser Einschätzung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte
Zeitungsartikel vom 13. August 2014 nichts ändert, liegen doch die Gründe
für die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in dessen Eltern-
haus durch bewaffnete Unbekannte am 14. Juli 2011 sowie am 27. Januar
2014 letztlich im Dunkeln,
dass im Übrigen auffällt, dass in besagtem Artikel behauptet wird, der Be-
schwerdeführer sei nach der erstmaligen Vorsprache bewaffneter Unbe-
kannter in seinem Elternhaus am 14. Juli 2011 gezwungen gewesen, seine
Heimat zu verlassen, wogegen der Beschwerdeführer selber den Schwei-
zer Asylbehörden gegenüber angab, seine Heimat bereits am 28. Mai 2011
verlassen zu haben (vgl. act. B4/13 S. 8 ad Ziff. 16 und B21/19 S. 11 F und
A 91),
dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint,
dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG
(vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte,
dass er in Jemen aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben
oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr laufe, zur Ausreise in
ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
dass er im Falle einer Ausschaffung nach Jemen mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK unterworfen wäre,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssitua-
tion in Jemen zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefähr-
dung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass in Bezug auf Jemen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer überdies in I._______ über Familienangehö-
rige verfügt, leben dort doch nach wie vor seine Mutter sowie vier Ge-
schwister (vgl. act. B4/13 S. 1 ad Ziff. 3 i.V.m. S. 5 ad Ziff. 12 sowie act.
B21/19 S. 15 f. F und A 138 f.),
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle
der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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