B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6419/2018
lan
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2018 / N (…).
D-6419/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss am 15. September 2015 und gelangte am 5. November 2015
in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 sagte
der Beschwerdeführer, er habe ein Mädchen geheiratet, das bei der Bewe-
gung gewesen sei. Im Mai 2015 seien sie eines Abends beide festgenom-
men worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe der CID (Criminal Inves-
tigation Department) ein Bild von seiner Frau gefunden, dass aus der Zeit
stamme, als sie bei der Bewegung gewesen sei. Während der Haft sei er
zehnmal befragt, geschlagen und mit einer Eisenstange verbrannt worden.
Mitte September 2015 sei es ihm gelungen, gegen Bezahlung von Geld
freizukommen. Danach sei er ausgereist – seine Frau werde immer noch
festgehalten. Er sei bereits im Jahr 2009 von den Behörden mitgenommen
und misshandelt worden, weil er im Jahr 2002 „anscheinend der Bewegung
geholfen habe“. Damals sei er vier Monate lang festgehalten worden.
A.c Am 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte,
seinen Geburtsschein, die Todesurkunde seiner Mutter und einen Kurzaus-
trittsbericht vom 1. Januar 2006 sowie einen Austrittsbericht des Spitals
D._______ vom 4. Januar 2016 ein.
A.d Am 29. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zeitlebens in
B._______ gelebt. Er wisse nicht, wo sich seine Frau befinde, mit der er
seit Oktober 2013 religiös getraut sei. Seinem Vater sei es nicht gelungen,
etwas darüber zu erfahren. Seine Frau sei schwanger gewesen, als sie
mitgenommen worden sei. Da sein Vater ihm gesagt habe, er (der Be-
schwerdeführer) sei gesucht worden, habe er seit 2017 keinen Kontakt
mehr mit ihm aufgenommen. Nachdem er die Schule mit dem O-Level ab-
geschlossen habe, sei er zwei Jahre zu Hause geblieben; von 2000 bis
2015 habe er als (…) gearbeitet. Ab dem Jahr 2000 bis im Jahr 2009 habe
er immer wieder, zuerst freiwillig und später unter Zwang, die Bewegung
unterstützt (Essen bringen, Informationen über Standorte der Armee ge-
ben, Waffentransporte). 2002 sei er einmal mitgenommen worden bezie-
hungsweise zu einem Armeecamp gegangen, wo er gequält beziehungs-
weise geschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, er dürfe die Bewe-
gung nicht mehr unterstützen und habe ihn am gleichen Tag gehen lassen.
D-6419/2018
Seite 3
Seine Mutter habe einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben, weil die
Armeeangehörigen zuvor bei ihm zu Hause gewesen seien, das Haus
durchsucht und seine Schwestern bedroht hätten. Die LTTE hätten ihn drei
Jahre lang in Ruhe gelassen und seien 2005 wieder auf ihn zugekommen.
2009 sei er von der Armee nochmals mitgenommen, 15 Tage lang festge-
halten und misshandelt (mit Metallstange am Rücken verbrannt, Schläge
mit Kabeln, kopfüber aufgehängt) worden; er habe abgestritten, mit den
LTTE etwas zu tun zu haben. Nach dieser Inhaftierung habe er keinen Kon-
takt mehr mit den LTTE gehabt. 2010 sei er nach Indien gereist, wo er sich
vier Monate lang aufgehalten habe – da er vom Schlepper reingelegt wor-
den sei, habe er wieder nach Sri Lanka zurückkehren müssen. 2013 habe
er geheiratet. Anfänglich habe er nicht gewusst, dass seine Frau bei der
Bewegung gewesen sei. Am 20. Mai 2015 seien seine Frau und er vom
Geheimdienst der Armee festgenommen, zum (…)-Camp gebracht und
dort voneinander getrennt worden. Am folgenden Tag sei er in ein bewal-
detes Gebiet gebracht und dort misshandelt worden. Man habe von ihm
Informationen über seine Frau erhalten wollen. Die Person, die mit ihm in
derselben Zelle gewesen sei, habe seinen Vater informiert, nachdem sie
freigelassen worden sei. Sein Vater habe den Vater seines Zellengenossen
kontaktiert; so habe man ihn aus der Haft herausholen können. Da er durch
Bestechung freigekommen sei, sei sein Leben in Gefahr gewesen.
A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 11. September 2018 auf,
bis zum 1. Oktober 2018 einen Arztbericht einzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 – eröffnet am 11. Oktober 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher
D-6419/2018
Seite 4
Hinsicht wurde beantragt, es sei ein Gutachten bei der Klinik für Konsili-
arpsychiatrie und Psychosomatik, Ambulatorium für Kriegs- und Folterop-
fer, Universitätsspital Zürich, oder bei einer anderen Einrichtung in Auftrag
zu geben und zu den Akten zu erkennen, eventualiter sei dem Beschwer-
deführer eine Frist anzusetzen, ein entsprechendes Gutachten einzu-
reichen. Der Eingabe lagen Medienberichte betreffend die allgemeine Lage
in Sri Lanka bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. November 2018 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 28. November 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts
ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2019, der ein Bericht aus der NZZ
vom 16. Dezember 2018 und medizinische Akten beilagen, hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6419/2018
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht habe, seine Frau sei im (…) geboren worden und habe
mit ihrer Familie von (…) im Vanni-Gebiet gelebt. Abgesehen von der
D-6419/2018
Seite 6
Frage, weshalb die Familie mit einem Neugeborenen von C._______ ins
Vanni-Gebiet gezogen sein sollte, erscheine unwahrscheinlich, dass seine
Frau LTTE-Mitglied gewesen sei, wäre sie bei Kriegsende gerade (…)
Jahre alt gewesen. Die LTTE habe zwar Kindersoldaten gehabt, aber es
sei nicht plausibel, dass seine Frau, die zwei deutlich ältere Brüder habe,
bei den LTTE gewesen sein solle. Noch unplausibler sei, dass die Behör-
den erst sechs Jahre nach Kriegsende davon erfahren und seine Frau und
ihn verschleppt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei der BzP
das Datum der angeblichen Festnahme nicht gewusst habe, es bei der An-
hörung aber habe angeben können. Erwartungsgemäss hätte er sich nach
der Freilassung an seine Schwiegereltern gewandt oder diese zumindest
über seinen Vater kontaktiert, da sie und ihre Brüder angesichts des an-
geblichen Zeitpunkts der LTTE-Mitgliedschaft seiner Frau für die Behörden
interessanter gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei, dass er das Land
wenige Stunden nach der Freilassung verlassen habe, Anfang 2017 plötz-
lich zu Hause gesucht worden sei und deshalb angeblich jeglichen Kontakt
nach Sri Lanka abgebrochen habe. Die erfahrungswidrigen Aussagen
weckten grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens.
Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten wenig Substanz; seine Aus-
führungen seien knapp und oberflächlich ausgefallen und enthielten prak-
tisch keine inhaltlichen Besonderheiten, wie sie bei Tatsachenberichten re-
gelmässig aufträten. Bei der BzP habe er gesagt, die Behörden hätten an-
lässlich der Festnahme vom Mai 2015 das Haus durchsucht und ein Bild
seiner Frau aus der Zeit der Bewegung sowie Dokumente gefunden. Bei
der Anhörung habe er dies nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei, da
das Bild für die Behörden ein Beweis gewesen wäre.
Trotz expliziter Aufforderung bei der BzP, habe der Beschwerdeführer dort
nicht erwähnt, dass er die LTTE während Jahren unterstützt habe. Zur Be-
gründung der Festnahme von 2009 habe er gesagt, er habe „anscheinend“
2002 der Bewegung geholfen. Dies wäre keine konkrete Aussage, dass er
die LTTE wirklich unterstützt habe. Dass er nur das Jahr 2002 erwähnt
habe, sei angesichts seiner Angaben bei der Anhörung nicht nachvollzieh-
bar. Die erst bei der Anhörung erwähnte Unterstützung der LTTE müsse
bezweifelt werden. Seine Ausführungen zu den Waffentransporten über-
zeugten nicht und bestärkten diese Einschätzung.
Gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer eine
Anomalie beim 10. oder 11. Brustwirbelkörper und eine Wirbelsäulenver-
krümmung im Übergangsbereich zwischen Brust und Lendenwirbelsäule.
D-6419/2018
Seite 7
Diese sei derart, dass ein Brustwirbelkörper nach links zwei Rippen ab-
gebe, nach rechts jedoch nur eine. Zudem leide er eventuell unter einer
degenerativen Wirbelsäulenerkrankung. Diese Diagnose bestätige offen-
sichtlich nicht die von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen, die auf
Misshandlungen zurückzuführen seien. Am 7. August 2017 habe er sich
selbst ins Spital eingewiesen, wobei er über Schmerzen an der Lendenwir-
belsäule und dem oberen Sprunggelenk nach einem Trauma vor zwei Jah-
ren geklagt habe. In der Anamnese habe er angegeben, 2015 an den Bei-
nen aufgehängt und geschlagen worden zu sein. Im orthopädischen Zent-
rum habe er am 5. September 2017 gesagt, in den Füssen chronische
Schmerzen zu haben, seit er vor drei Jahren daran aufgehängt worden sei.
Ursache seien schwere Verstauchungen gewesen. Festgestellt worden sei
eine beginnende Arthrose des Grosszehen-Sprunggelenks im linken Fuss
mit Verdacht auf eine alte Absprengung des Kahnbeines. Dass die bei der
BzP erwähnten Probleme beim Gehen auf Probleme mit den Füssen und
nicht auf Rückenschmerzen zurückzuführen seien, sei aufgrund seiner
Aussagen nicht zu erkennen gewesen. Die gesundheitliche Beeinträchti-
gung beweise die geltend gemachte Folter durch Aufhängen nicht. Den
Austrittsberichten des Spitals D._______ sei zu entnehmen, dass seine
Narben auf dem Rücken von Schnittverletzungen (Folter mit Bambusstä-
ben) herrührten, während er geltend gemacht habe, er sei am Rücken mit
einer Eisenstange beziehungsweise mit Metallstangen verbrannt worden.
Dabei sei anzumerken, dass sich die Antwort bei der BzP nicht auf die an-
gebliche Inhaftierung von 2015, sondern auf jene von 2009 bezogen habe.
Die Diagnose bezüglich der Narben am Rücken bestätige seine Aussagen
zu den angeblichen Misshandlungen nicht. Im Bericht des Hausarztes vom
26. September 2018 sei erstmals von „Verdacht auf posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) bei Zustand nach Folter“ die Rede. Ein solcher
Befund müsste bezweifelt werden, da er sich auf mutmasslich nachgescho-
bene psychische Probleme stütze. Bei der Anhörung habe er zwar ange-
geben, er sei nach dem Ereignis mit seiner Frau psychisch angeschlagen,
was aber eine andere Ursache als die geltend gemachte Folter wäre. Die
Festnahme und Verschleppung seiner Frau habe er nicht glaubhaft ma-
chen können.
Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka trotz festgestellter Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründete
Furcht vor Verfolgung habe, sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen
(Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8.9.1). Die
Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines
D-6419/2018
Seite 8
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
(Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nach Kriegsende
noch sechs Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risi-
kofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der
Behörden geraten sollte.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die politische Lage in Sri Lanka habe sich nach dem 26. Ok-
tober 2018 verändert. Da der ehemalige Präsident Rajapakse faktisch wie-
der an der Macht sei, habe sich die Gefährdungslage für den Beschwerde-
führer verschärft. Der angefochtene Entscheid basiere demnach nicht auf
einer aktuellen Länderanalyse; insbesondere seien die aufgeführten Krite-
rien nicht mehr anwendbar. Das SEM habe es unterlassen, die Länderin-
formationen von anerkannten Organisationen korrekt zu würdigen sowie
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vollständig abzuklä-
ren. Gemäss verschiedenen Organisationen und Gerichten sei für die Be-
urteilung relevant, ob eine Person verdächtigt werde, die LTTE unterstützt
zu haben. Der Beschwerdeführer halte sich seit drei Jahren in einem tami-
lischen Diasporazentrum auf, was ihn aus Sicht der Behörden verdächtig
mache.
Gemäss den eingereichten Arztberichten habe der Beschwerdeführer ge-
sundheitliche Beschwerden aufgrund erlittener Folter. Das SEM habe
diese Berichte ungenügend berücksichtigt. Es habe verkannt, dass die Be-
richte nur das Leiden und die Beschwerden wiedergäben. Er habe für die
Arzttermine jeweils Bekannte für das Übersetzen mitgenommen und der
Arzt habe im Bericht vom 26. September 2018 erwähnt, dass die Anam-
nese nicht genau zu erheben gewesen sei. Unter diesen Umständen könn-
ten die Berichte nicht als Grundlage herangezogen werden. Das SEM hätte
die Folterspuren genauer abklären und ein Gutachten erstellen lassen
müssen. Die Unterlassung des SEM, Tatsachen und Beweismittel korrekt
zu würdigen, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wes-
halb der Entscheid aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzu-
heben sei.
Die BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden und somit nicht ver-
wertbar. Es sei bekannt, dass Ende 2015 in allen Empfangs- und Verfah-
D-6419/2018
Seite 9
renszentren Ausnahmezustand geherrscht habe und die Befragungen un-
ter Zeitdruck durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei ange-
wiesen worden, sich kurz zu halten und habe die Fluchtgründe nicht „auf
den Punkt bringen können“. Er sei ständig unterbrochen worden, sei stark
verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Es
sei nicht akzeptabel, im Entscheid auf angebliche Ungereimtheiten zu ver-
weisen und ihm den Vorwurf zu machen, er habe in der BzP einige Ge-
schehnisse nicht erwähnt, wenn ihm nicht die Möglichkeit gewährt worden
sei, diese in Ruhe zu erzählen.
Der Beschwerdeführer habe die Festnahme vom Mai 2015 detailliert schil-
dern können, weil diese nur acht Monate zurückgelegen habe. Die Anhö-
rung habe drei Jahre später stattgefunden, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sei, die Abläufe exakt in Erinnerung zu behalten. Er habe auf alle
Fragen detailliert geantwortet und die Festnahme ausführlich beschrieben.
Bei der BzP habe er festgehalten, er sei festgenommen worden, weil er
den LTTE geholfen habe. Die Übersetzung sei ungenau ausgefallen. Das
Wort „anscheinend“ beziehe sich auf den Blickwinkel des Staats; er habe
sagen wollen, dass er wegen eines entsprechenden Verdachts festgenom-
men worden sei. Er habe in der BzP die Unterstützung der LTTE nicht be-
stritten und diese bei der Anhörung schlüssig und nachvollziehbar geschil-
dert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zur Gruppe der Menschen
gehört, bei denen ganze Familien die LTTE unterstützt hätten. Dies sei der
Grund, weshalb sie von C._______ ins Vanni-Gebiet gezogen sei. Die An-
gaben dazu seien logisch und zutreffend. Der Beschwerdeführer habe
seine Asylgründe glaubhaft geschildert. Die Handlungsabläufe und die In-
teraktionen zwischen den Orten und den Handlungen habe er ebenso wi-
derspruchsfrei geschildert wie die Festnahmen von 2009 und 2015. Wenn
seine Aussagen vage und oberflächlich geblieben sein sollten – was be-
stritten werde –, so sei dies angesichts der verstrichenen Zeit gerade ein
Glaubhaftigkeitsmerkmal. Aufgrund der Situation, in der er sich nach seiner
Ankunft in der Schweiz befunden habe, sei nachvollziehbar, dass er bei der
BzP nicht klar habe denken können. Der Standpunkt des SEM, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche und vage Aussagen gemacht, sei
falsch. Es habe die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen und den
rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht falsch erstellt.
Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe ausführlich dargelegt. Tami-
len unterstünden generell dem Terrorverdacht; ein kleiner Verdacht ge-
nüge, um als Terrorist gebrandmarkt und inhaftiert oder beseitigt zu wer-
den. Er sei auch wegen seiner Frau ins Visier des Staatsapparats geraten
D-6419/2018
Seite 10
und sei von Reflexverfolgung bedroht, die das SEM nicht geprüft habe. Er
sei aus Sicht des Staats ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat, da er
nicht nur einer Familie mit LTTE-Verbindung angehöre, sondern diese auch
selbst unterstützt habe. Exponierte Personen wie der Beschwerdeführer
gälten in Sri Lanka als „Freiwild“ und würden beseitigt oder nach willkürli-
chen Verhaftungen gegen Lösegeld freigelassen. Er entspreche dem vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Er gehöre auch zur
Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr gefähr-
det seien. Auch nach dem Machtwechsel bleibe die sri-lankische Armee
weiterhin in zivile Angelegenheiten involviert.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der seit dem 26. Oktober
2018 laufende Machtkampf zwischen drei sri-lankischen Parteien vermöge
die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Dieser werde derzeit auf
politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Eine
Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei nicht zu verzeichnen,
weshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige auszugehen sei. Für eine solche Annahme brauche es
im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte. Im heutigen Zeitpunkt gebe
es keinen Grund zur Annahme, dass die politische Situation für den Be-
schwerdeführer Konsequenzen habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, obwohl sich Rajapakse zwi-
schenzeitlich zurückgezogen habe, habe sich für die Bewohner Sri Lankas
eine für Aussenstehende nicht sichtbare, weiter bestehende Gefährdungs-
situation ergeben. Rajapakse übe auf das Militär Macht aus. In unabhängi-
gen Medienberichten sei von einer „Lösung auf Zeit“ gesprochen worden.
Es sei von einer kontinuierlich bestehenden Risikosituation zu sprechen.
Folglich sei von einer Gefahr für alle tamilischen Gruppierungen auszuge-
hen, die auf der Seite der Opposition gestanden seien. Beim Beschwerde-
führer handle es sich aufgrund seines Persönlichkeitsprofils um eine Per-
son, die für die Machthaber eine Gefahr darstelle. Zum Nachweis der im
Jahr 2009 erlittenen Festnahme und Folter würden diverse medizinische
Berichte eingereicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst gestützt auf Berichte zur ak-
tuellen politischen Situation in Sri Lanka die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ferner sei die Verfügung wegen unvoll-
D-6419/2018
Seite 11
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem macht er geltend, die
BzP sei nicht rechtmässig durchgeführt worden.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Einleitend ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang ge-
machten Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche
Würdigung beschlagen, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzu-
gehen ist.
5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorge-
brachte Tatsachen und vorhandene Beweismittel zu würdigen und den
rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzu-
stellen. Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbe-
gründet. Das SEM musste sich in Anbetracht der Angaben des Beschwer-
deführers und den eingereichten Beweismitteln nicht veranlasst sehen,
weitere Abklärungen vorzunehmen. Es setzte sich mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ausführlich aus-
D-6419/2018
Seite 12
einander und begründete den Entscheid einlässlich. Es kann nicht festge-
stellt werden, dass der Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des
Beschwerdeführers nicht korrekt erfasst wurde. Das SEM hat gestützt auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung
vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand,
dass das SEM auch nach dem in Sri Lanka im Oktober 2018 ausgebroche-
nen politischen Machtkampf an seiner bisherigen Einschätzung hinsichtlich
der individuellen Beurteilung der Persönlichkeitsprofile von Asylsuchenden
festhält und damit die vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht
teilt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer erstrebt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung.
5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt haben sollte.
5.4 Dem Beschwerdeführer wurden bei der BzP vom 21. Dezember 2015
einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie de-
ren Rollen erklärt. Er wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilneh-
menden und seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihm gesagt,
er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen
antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was er sage, aber
auch für das, was er verheimliche. Ausdrücklich wurde er darauf hingewie-
sen, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und
für andere den LTTE nahestehenden Organisationen offenzulegen. Nur so
sei es dem SEM möglich, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei
(vgl. act. A3/13 S.1 f.). Im weiteren Verlauf der BzP wurde er aufgefordert,
summarisch die Gründe für seine Ausreise aus der Heimat zu nennen.
Nachdem er angegeben hatte, er sei wegen seiner Ehefrau, die bei der
Bewegung gewesen sei, verhaftet worden und anschliessend geflohen,
wurde er gefragt, ob er schon früher Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt habe, was er bejahte. Es wurden ihm weitere Fragen dazu
gestellt und vor Abschluss der BzP erhielt er die Gelegenheit, sich zu ge-
sundheitlichen Problemen zu äussern (act. A3/13 S. 9 f.). Der Beschwer-
deführer bestätigte, er habe die Einleitung der BzP und den Dolmetscher
(gut) verstanden (act. A3/13 S. 2 und S. 10). Abschliessend bekräftigte er
unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahr-
heit (act. A3/13 S. 10). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
D-6419/2018
Seite 13
fassung kann nicht darauf geschlossen werden, die BzP sei nicht recht-
mässig durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit
gegeben, in eigenen Worten seine wichtigsten Ausreisegründe zu benen-
nen. Dazu wurden ihm einige vertiefende Fragen gestellt, die er relativ kurz
beantwortete. Von einer starken Verunsicherung des Beschwerdeführers
ist nichts zu bemerken und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass
man ihn ständig unterbrochen hätte. Die Tatsache, dass das SEM bei der
Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs auch auf die bei der BzP ge-
machten Aussagen abstellte, ist nicht zu beanstanden.
5.5 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, wes-
halb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM abzuwei-
sen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der
BzP nicht geltend machte, er habe jahrelang die LTTE unterstützt. Er gab
lediglich an, er sei im Jahr 2009 festgenommen worden, da er 2002 „an-
scheinend“ der Bewegung geholfen habe. In Übereinstimmung mit dem
SEM und der in der Beschwerde vertretenen Auffassung geht das Gericht
davon aus, der Beschwerdeführer habe zum Ausdruck bringen wollen, im
Jahr 2009 sei er festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, in
der Vergangenheit die LTTE unterstützt zu haben. Der Aussage des Be-
schwerdeführers kann indessen nicht entnommen werden, dass er diese
tatsächlich unterstützte, weshalb seine dahingehenden Aussagen bei der
Anhörung mit erheblichen Zweifeln behaftet sind. Bei der Anhörung gab er
erstmals an, er sei bereits im Jahr 2002 einmal mitgenommen und gequält
worden. Seine Mutter sei deshalb an einem Herzinfarkt gestorben (act.
A21/21 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen Vorfall, der für
ihn angesichts des Todes seiner Mutter besonders tragisch gewesen wäre,
bei der BzP trotz entsprechender Frage nicht erwähnte. In Abweichung zur
ersten Angabe, er sei mitgenommen worden, sagte er kurz darauf, er sei
vorgeladen worden und zum (…)-Camp gegangen, wo man ihn befragt und
geschlagen habe (act. A21/21 S. 9). Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte mehrmalige und jahrelange Unterstützung der LTTE ist dem-
nach als überwiegend unglaubhaft zu erachten.
D-6419/2018
Seite 14
6.3 Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die gel-
tend gemachte Festnahme vom Jahr 2015 ausführlich und detailliert zu
schildern (act. A21/21 S. 14). Dieser Aufforderung kam er nur bedingt nach,
da seine Ausführungen eher wortkarg waren. Wichtige Angaben, die er bei
der BzP machte (man habe bei der Hausdurchsuchung ein Bild seiner Frau
aus der „Bewegungszeit“ und ein paar Dokumente gefunden sowie ihm das
Telefon weggenommen; act. A3/13 S. 8), erwähnte er trotz der klaren Auf-
forderung des Befragers bei der Anhörung, detailliert zu schildern, nicht,
ohne dass er dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs überzeugend erklä-
ren konnte (act. A21/21 S. 18). Wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers
während ihrer Kindheit tatsächlich bei den LTTE gewesen, hätte sich der
CID mit überwiegender Wahrscheinlichkeit viel eher für ihre Eltern und ihre
Geschwister interessiert, mit denen zusammen sie zur interessierenden
Zeit im Vanni-Gebiet gelebt habe. Der Beschwerdeführer gab an, seit Ok-
tober 2013 verheiratet zu sein und zeitlebens in B._______ gelebt zu ha-
ben. Dass die Familie seiner Ehefrau kurz nach deren Geburt ins Vanni-
Gebiet gezogen sei und der Beschwerdeführer nie dort gelebt habe, kann
dem CID nicht verborgen geblieben sein. Zum Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers sollen seine Schwiegereltern in B._______ gelebt ha-
ben (act. A21/21 S. 4), weshalb die sri-lankischen Behörden auf sie hätten
zugreifen können, um ihnen Fragen zur Zeit, während der die Schwieger-
familie im Vanni-Gebiet gelebt habe, zu stellen. Der Beschwerdeführer gab
jedoch nicht an, dass die Angehörigen seiner Frau, die gemäss Angaben
in der Beschwerde die LTTE unterstützt hätten, von den Behörden behelligt
worden seien. Sein Vorbringen, er habe nach seiner Ausreise keinerlei
Kontakt mehr zu den Angehörigen seiner Ehefrau gehabt und auch über
seinen Vater nichts über deren Schicksal erfahren können, vermag nicht
zu überzeugen. Auch seine Aussage, er habe seinen Vater und seine Ge-
schwister seit 2017 nicht mehr angerufen, weil er damals zu Hause gesucht
worden sei, überzeugt nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende unternommen hätte, um
über das Schicksal seiner Ehefrau Aufschluss zu erhalten, die schwanger
gewesen sei, als sie festgenommen worden sei. An den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist somit auch aus diesem Grund ernsthaft zu zweifeln.
6.4 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP und der Anhörung geltend,
er sei während seiner Inhaftierung mit einer Eisenstange beziehungsweise
mit Metallstangen am Rücken verbrannt worden; bei der Anhörung sagte
er zudem, er sei auch mit irgendwelchen Kabeln geschlagen worden (act.
A3/13 S. 9, A21/21 S. 12). Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des Spitals
D._______ vom 1. Januar 2016 wurde auf seinem Rücken eine multiple
D-6419/2018
Seite 15
Schnittnarbe festgestellt. Dass die Diagnose nicht vereinbar mit den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist, auf dessen Rücken Brandnarben vor-
handen sein müssten, bedarf keiner weiteren Erläuterung und ist nicht da-
rauf zurückzuführen, dass er bei den Arztterminen nicht in Begleitung von
professionellen Dolmetschern war. Die Zweifel an seinen Vorbringen wer-
den bestätigt.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer übermittelte mit seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung mehrere Dokumente. In einem Diagnosis Ticket des (…)
wird festgehalten, dass er vom 24. bis zum 25. April 2009 wegen einer
Hüftluxation dort in Behandlung war. Es wurden ihm eine dreiwöchige Bett-
ruhe, die Benutzung von Krücken und Physiotherapie empfohlen. In einem
weiteren Dokument desselben Spitals vom 22. November 2018 wird aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei von der Armee festgenommen und
misshandelt worden – am 24. April 2009 sei er im Spital aufgenommen
worden. Ebenfalls in einem Dokument vom 22. November 2018 wird be-
stätigt, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer Luxation der rechten
Hüfte vom 24. bis zum 25. April 2009 im Spital aufgehalten.
6.5.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, als man ihn 2009 mitge-
nommen habe, habe man ihn kopfüber hängen lassen und am Steissbein
verletzt. Da er die Verletzungen nur mit Hausmedizin behandelt habe, habe
er seitdem Schwierigkeiten. Auf die Frage, weshalb er nicht nach
C._______ ins Spital gegangen sei, antwortete er, er habe aus Angst nur
„Hausmedizin gemacht“ (act. A3/13 S. 9). Einerseits stellt sich die Frage,
weshalb der Beschwerdeführer das Dokument aus dem Jahr 2009 nicht
bereits bei der Vorinstanz beziehungsweise spätestens mit der Be-
schwerde einreichte, anderseits stehen die eingereichten Dokumente in
klarem Widerspruch zu seinen Aussagen. Wäre er tatsächlich im An-
schluss an von der Armee erlittene Misshandlungen in ein Spital eingelie-
fert worden, hätte er dies auf die entsprechende Frage bereits bei der BzP
geltend machen müssen. Da er einen Spitalaufenthalt im Anschluss an die
angebliche Festnahme vom Jahr 2009 ausdrücklich in Abrede stellte, ist
das entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben
zu erachten. Die im Diagnosis Ticket festgestellte Hüftluxation steht auch
insofern im Widerspruch zu seinen Angaben, als er sagte, er sei am Steis-
sbein verletzt worden. Die im Dokument vom 22. November 2018 ge-
machte Aussage, der Beschwerdeführer sei von der Armee festgenommen
und misshandelt worden, ist vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsaus-
sage ohne Beweiskraft zu werten.
D-6419/2018
Seite 16
6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage davon
aus, dass der Beschwerdeführer sich im April 2009 wegen einer Hüftluxa-
tion, die er sich auf eine andere als der von ihm genannten Weise zugezo-
gen hatte, im (…) behandeln liess. Der Versuch, mit den eingereichten Do-
kumenten Misshandlungen durch die sri-lankische Armee zu belegen, be-
kräftigt die Zweifel an den vom ihm gemachten Aussagen.
6.6 Der Beschwerdeführer klagte bei der BzP, der Anhörung und gegen-
über den ihn behandelnden Ärzten über gesundheitliche Probleme. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass die in der
Schweiz festgestellten gesundheitlichen Probleme die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden miss-
handelt worden, nicht stützen können. Die festgestellte Anomalie beim
10. oder 11. Brustwirbelkörper mit einer Skoliose und die mögliche dege-
nerative Wirbelsäulenerkrankung sind wohl Ursache der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Rückenschmerzen, aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht Folgen von Misshandlungen. Auch die im
Grosszehen-Sprunggelenk des linken Fusses festgestellte beginnende
Arthrose kann kaum auf Misshandlungen zurückgeführt werden. Das SEM
hat die eingereichten medizinischen Berichte in zutreffender Weise dahin-
gehend gewürdigt, dass die diagnostizierten Leiden nicht glaubhaft er-
scheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gefoltert
wurde. Im ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 26. September 2018
wurde erstmals ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) geäussert. Das SEM hat auch diesen Bericht zutreffend gewürdigt.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz seit seiner Ankunft mehr-
fach in medizinische Behandlung begeben, wobei nie festgehalten wurde,
dass er unter erheblichen psychischen Problemen leide, die eine Überwei-
sung an einen Facharzt für Psychiatrie als angezeigt erscheinen liessen.
Insgesamt gesehen vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten
ärztlichen Berichten nichts zu belegen, das die von ihm vorgebrachten
Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen lassen würde.
6.7 Angesichts vorstehender Erwägungen besteht keine Veranlassung, bei
der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Ambulatorium für
Kriegs- und Folteropfer, Universitätsspital Zürich, oder bei einer anderen
Einrichtung ein Gutachten in Auftrag zu geben und zu den Akten zu erken-
nen, oder dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, innerhalb derer er
ein entsprechendes Gutachten einreichen könnte. Der entsprechende An-
trag ist demnach abzuweisen.
D-6419/2018
Seite 17
6.8 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer selbst jahrelang die LTTE unterstützte und deshalb von den sri-lan-
kischen Behörden festgenommen und misshandelt wurde. Sein Vorbrin-
gen, er sei wegen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu den LTTE festge-
nommen, vier Monate lang festgehalten und gefoltert worden, erscheint als
nicht glaubhaft.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2
7.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Festnahme
des Beschwerdeführers und die nach seiner Freilassung erfolgte Suche
nach ihm durch die Sicherheitsbehörden wurde als unglaubhaft erachtet,
D-6419/2018
Seite 18
und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, persönlich Verbin-
dungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund
derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten ist. Bei den Befragungen machte er zwar geltend, seine Ehefrau sei
als Kindersoldatin bei den LTTE gewesen, weshalb er im Mai 2015 zusam-
men mit ihr festgenommen worden sei, indessen wurde dieses Vorbringen
als unglaubhaft gewertet.
7.2.2 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Narbe ist fest-
zuhalten, dass deren Ursprung nicht feststeht. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht davon aus, dass sie nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Folter durch Angehörige des CID mit einer glühenden Eisen-
stange beziehungsweise mit glühenden Metallstangen, zurückzuführen ist.
Zudem wäre die Narbe nur bei einer Leibesvisitation feststellbar und sie
würde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Kriegsverlet-
zung zurückgeführt.
7.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor-
brachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen
würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Ak-
tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben werden könnte.
7.2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zu-
rückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht
zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft.
7.3 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf diverse Berichte
über die allgemeine Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zu
den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, vermögen
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
D-6419/2018
Seite 19
SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-6419/2018
Seite 20
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
D-6419/2018
Seite 21
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das
SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Zusammenhang mit
seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und der geprüften Risikofaktoren gestellt. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
D-6419/2018
Seite 22
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt die
meiste Zeit in B._______ (Bezirk C._______ [Nordprovinz], vgl. act. A3/13
S. 5 und A21/21 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Recht-
sprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be-
schwerdeführer besuchte die Schule bis zum O-Level und verfügt über be-
rufliche Erfahrungen als (…) (vgl. act. A3/11 S. 4, A21/21 S. 6). Aufgrund
seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm mög-
lich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Sein Vater und
mehrere Geschwister sowie weitere nähere Verwandte leben gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers im Heimatland, so dass er über ein soziales
Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt.
9.4.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird, zumal die von ihm geltend gemachten
Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-6419/2018
Seite 23
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6419/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: