B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-64/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz)
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Finnland,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zwischen
dem 22. Juni 2011 und dem 29. November 2011 zwecks ärztlicher Unter-
suchung in der Schweiz aufhielt,
dass sie Finnland, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, am 30. März
2012 erneut verliess und am 20. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung
zur Person und der Anhörung vom 3. Januar 2013 geltend machte, sie
habe in Finnland Probleme, weil sie Ausländer unterstütze, und sei des-
halb mit dem Problem Rassismus konfrontiert worden,
dass sie zudem ein Opfer der Mafia, des Internets und der Beratungsstel-
le sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Finnland als sicheren Drittstaat bezeichnet, und die Beschwerdefüh-
rerin habe sich vor ihrer Reise in die Schweiz dort aufgehalten, was mit
dem eingereichten finnischen Pass und der Versicherungskarte belegt
sei,
dass in der Schweiz keine Personen oder nahen Angehörigen lebten, zu
welchen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, weil die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, welche
Probleme sie in Finnland habe,
dass sie vielmehr zum Ausdruck gebracht habe, sie sei aufgrund kirchli-
cher Tätigkeiten in die Schweiz gekommen,
dass folglich keine Hinweise bestünden, wonach in Finnland kein effekti-
ver Schutz vor einer Rückschiebung gewährt werde,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (Datum
Poststempel: 4. Januar 2013) gegen diesen Entscheid Beschwerde an
das BFM, welches diese dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin sich gestützt auf die Aktenlage zwar weiger-
te, den mündlich eröffneten Entscheid des BFM zu unterzeichnen,
dass diese Weigerung indessen an der Tatsache der Eröffnung nichts zu
ändern vermag,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM seinen Entscheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG stützte mit der Begründung, Finnland sei als siche-
rer Drittstaat zu betrachten, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Reise in die Schweiz aufgehalten habe, wie ihr finnischer Reisepass zei-
ge,
dass zudem in der Schweiz keine nahen Angehörigen leben würden, zu
welchen sie engen Kontakt habe, und die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht zutage trete, zumal sie nicht habe darlegen können, welche
Probleme sie in Finnland habe, sondern vielmehr geltend gemacht habe,
sie sei aufgrund ihrer kirchlichen Tätigkeit in die Schweiz gekommen,
weshalb keine Hinweise bestünden, wonach sie in Finnland nicht effekti-
ven Schutz vor einer Rückschiebung bekomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorin-
stanz gebunden ist,
dass die Beschwerdeführerin die finnische Staatsangehörigkeit besitzt,
weshalb Finnland ihr Heimatstaat und nicht ein sicherer Drittstaat ist,
dass folglich die Anwendung der in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG geregelten gesetzlichen Tatbestände nicht korrekt ist,
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dass sich die Verfügung vielmehr auf die Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wo Asylgesuche aus verfol-
gungssicheren Staaten geregelt sind, zu stützen hat, da Finnland vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde,
dass unter den gegebenen Umständen eine Motivsubstitution vorzuneh-
men ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass deshalb auf Asylgesuche finnischer Staatsangehöriger nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist,
dass sich aus den Akten keine solchen Hinweise ergeben, zumal die Be-
schwerdeführerin auch nicht ansatzweise eine Verfolgung im Sinne des
Gesetzes vorbrachte,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2013 – trotz Anwendung
der falschen Gesetzesartikel und einer damit verbundenen unzutreffen-
den Begründung – ausführlich und zutreffend dargelegt hat, warum keine
derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal es die Beschwerde-
führerin unterlassen hat, auch nach mehrmaligen entsprechenden Fragen
seitens der befragenden Person konkrete und detaillierte Verfolgungs-
gründe darzulegen, weshalb in diesem Punkt auf die zutreffende Argu-
mentation der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass sie sich vielmehr auf substanzlose Allgemeinplätze beschränkte,
womit ihre Vorbringen als haltlos zu qualifizieren sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2013 nichts
Konkretes und Stichhaltiges darlegt, was zu einer andern Einschätzung
der Sachlage führen könnte,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist, auch wenn es dabei die falschen Gesetzes-
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artikel angewendet und eine teilweise unzutreffende Begründung vorge-
nommen hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in Finnland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Finnland, wo die Beschwerdeführe-
rin die Staatsangehörigkeit besitzt, nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
sen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Finnland grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden,
da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie wür-
de aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass insbesondere allfällige gesundheitliche beziehungsweise psychische
Probleme der Beschwerdeführerin auch in Finnland behandelt werden
können und sie gemäss ihren Angaben dort eine Rente erhalten hat,
weshalb sie trotz ihres Alters nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage in Finnland noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: