B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-64/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter William Waeber
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 11. April 2017 illegal in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am folgenden Tag wurde er dem Test-
betrieb zugewiesen. Am 19. April 2017 fand die Befragung zur Person statt
und am 30. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit
Zuweisungsentscheid vom 2. Juni 2017 wurde vom SEM entschieden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren
fortgesetzt und er dem zuständigen Kanton zugewiesen würde. Am 4. Juli
2017 wurde mit ihm von der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch über
seine Herkunft durchgeführt. Die Analyse wurde in einer Aktennotiz vom
7. August 2017 festgehalten. Am 22. März 2018 führte das SEM eine er-
gänzende Anhörung durch und gewährte dabei dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ (C._______)
geboren worden und im Alter von drei Jahren zu seinem Vater nach
D._______ (E._______) gereist. Später gab er an, er sei in der E._______
geboren worden. Dort habe er bis zur (…) Klasse die Schule besucht. Nach
dem Militärputsch in der E._______ seien seine Mutter und seine Schwes-
tern im Februar 2011 nach F._______ zurückgekehrt, während er beim Va-
ter geblieben sei. Nachdem der Vater aufgrund dessen Zusammenarbeit
mit der Regierung umgebracht worden sei, habe sich der Beschwerdefüh-
rer im Juni 2011 ebenfalls nach F._______ begeben, wo er sich bis 2014
vorwiegend zuhause aufgehalten habe. Im Jahr 2012 habe er über Face-
book F. kennengelernt und mit ihr oft telefoniert. Nach zwei Monaten hätten
sie sich in einem Restaurant in F._______ getroffen, und es habe sich eine
Beziehung zwischen ihnen entwickelt. Weil er Araber und F. Kurdin seien,
habe die Familie von F. das Einverständnis zu dieser Beziehung nicht ge-
geben, weshalb er und F. im September 2016 aus G._______ ausgereist
und über den H._______ und die I._______ nach J._______ gereist seien.
Dort hätten sie am 1. Februar 2017 religiös bei einem Sheikh in Anwesen-
heit eines Zeugen geheiratet. Das Eheschliessungsdokument sei später in
K._______ verloren gegangen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe F.‘s
Mutter über eine kurdische Familie, welche F.‘s Onkel über die Beziehung
zum Beschwerdeführer informiert habe, von der Beziehung erfahren und
in der Folge einen Schlaganfall erlitten.
Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen
Flüchtlingsausweis (…) im Original zu den Akten. Zudem wurde dem SEM
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vom zuständigen Strassenverkehrsamt der Führerausweis des Beschwer-
deführers aus der E._______ zugestellt.
B.
Bei seiner Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer zudem an, er
sei mit F. verheiratet, wobei die Eheschliessung nicht belegt werden
konnte. In den beiden Eingaben vom 20. Oktober 2017 und vom 28. bezie-
hungsweise 29. Januar 2018 (welche in den Vorakten fehlt) – vom Be-
schwerdeführer und von F. unterzeichnet – wurde um eine Änderung des
Zivilstandes von „verheiratet“ zu „ledig“ ersucht. Anlässlich der ergänzen-
den Anhörung wurden dem Beschwerdeführer und F. die Konsequenzen
einer allfälligen Zivilstandsänderung und der damit einhergehenden Dos-
siertrennung aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal aufgefor-
dert, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf seinen Zivil-
stand nachzureichen, was indessen unterblieb. Ausserdem wurde ihm an-
gekündigt, im Unterlassungsfall werde er als „ledig“ geführt. Aus dem Tele-
fongespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer vom 19. November
2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als „ledig“ gelten will.
C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 – eröffnet am 11. Dezember 2018 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Weg-
weisung und deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 4 und 5, den Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme seiner Partnerin sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes.
E.
Am 14. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die vorläufige Auf-
nahme seiner Partnerin (F.) einbezogen werden kann. Diesbezüglich ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1869/2017 vom 6. August
2018 und die dort erwähnte frühere Praxis der Asylbehörden und des Bun-
desgerichts zu verweisen.
5.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
5.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4). Ist die asylsuchende Person nicht
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl-
und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der
kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsu-
chende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzli-
chen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An-
spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Auslän-
dern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten
Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familien-
bande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist
der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige
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das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt
oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II
281 E. 3.1; Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5 und
dort zitierte frühere Praxis). Die im Asylverfahren angeordnete Wegwei-
sung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller
Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die be-
troffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) die-
ses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte
er vor, dass er religiös mit F. verheiratet sei beziehungsweise ledig sei, aber
mit seiner Partnerin in einer gelebten Beziehung stehe, mit ihr gemeinsam
in einem Zimmer lebe und viel Zeit mit ihr verbringe. Sie hätten sich beim
SEM nur als „ledig“ eintragen lassen, weil F. von ihren Verwandten wegen
der Beziehung zum Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei.
Das sei nicht freiwillig geschehen. Somit ist vorliegend vorfrageweise ein
Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.
5.5 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be-
stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami-
lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da-
mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ist der Begriff des “Familienlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK
nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich
auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl.
anstelle vieler das Urteil des EGMR L. gegen die Niederlande vom 1. Juni
2004, Beschwerde Nr. 45582/99, Recueil CourEDH 2004‑IV, Ziff. 35 f.; zu-
letzt Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Be-
schwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29; vgl. aus der Literatur GRABENWARTER, Eu-
ropean Convention on Human Rights. Commentary, München/ Oxford/Ba-
den-Baden/Basel 2014, S. 193; DERS./PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288). In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begrün-
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dete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familien-
lebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1
m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018
E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1; aus der diesbezüglichen Literatur
SPESCHA ET AL., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Nr. 21,
N 17). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Kon-
kubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf
eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz ei-
ner Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem ge-
meinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Bezie-
hung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kin-
der oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Ver-
antwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderli-
chen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst ‒ im Rahmen
des zuletzt zitierten Urteils – in Auseinandersetzung mit der einschlägigen
Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von drei-
einhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu kön-
nen. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund
drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich
die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeit-
punkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich be-
stätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzi-
elle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qua-
lifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).
5.6 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf
einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten
Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. So ha-
ben er und F. weder ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet,
noch eine gegenseitige Unterstützung geltend gemacht. Zwar wollen sie
gemäss ihren Angaben im Beschwerdeverfahren in einem gemeinsamen
Zimmer leben; indessen befindet sich der Beschwerdeführer erst seit April
2017 in der Schweiz, weshalb das Zusammenleben in einem gemeinsa-
men Haushalt noch nicht lange genug besteht und jedenfalls die Dauer von
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dreieinhalb Jahren noch nicht erreicht hat. Von einem Konkubinat im Sinne
der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folglich nicht gesprochen wer-
den. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer
zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz geltend zu machen vermag.
5.7 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG; SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG: vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
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Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des EGMR müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Hei-
matstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
6.2.4 Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
und die Akten nicht gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im
Fall seiner Ausschaffung (…) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht
(E. 6.2.6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage (…) nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3176/2018
vom 9. Juli 2018 E. 9.3 und dort zitierte weitere Urteile).
6.3.2 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse
vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen
und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers in sein Herkunfts-
land schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Mutter mit derem
Partner und seine Geschwister, welche von den libanesischen Behörden
beziehungsweise der United Nations Organisation (UNO) und dem Partner
der Mutter Unterstützung erhalten (vgl. Beschwerde S. 3 und Akte A73/16
S. 6). Der Beschwerdeführer gilt als arbeitsfähig und verfügt über eine gute
Schulbbildung, welche ihm bei der Integration in den Arbeitsmarkt seines
Herkunftslandes behilflich sein kann. Somit kann er sich (…) eine eigene
Existenz aufbauen. Sein Einwand in der Beschwerde, er habe (…) nicht
arbeiten können, ist angesichts der zahlreichen Falschangaben über seine
Herkunft und den Verbleib seiner Angehörigen, welche er im Beschwerde-
verfahren zugegeben hat, ebenso als untaugliche Schutzbehauptung auf-
zufassen wie die Angabe, seine Familie stamme zwar ursprünglich aus
wohlhabenden Verhältnissen, aber seit dem Tod des Vaters schwinde das
Ersparte.
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Seite 10
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Darüber hinaus ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III./2. vierter Ab-
schnitt zu verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien,
sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
Versand: