Abtei lung IV
D-6420/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
D._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Januar 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6420/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 29. Juli 2000 von Edirne (gleichnamige Provinz, europäi-
scher Teil der Türkei) aus mit dem Autobus. Unter Vorweisung eines
mit seinem Bild versehenen, auf einen anderen Namen lautenden Rei-
sepasses habe er die Grenze zu Mazedonien passiert, sei nach zwei
Tagen nach Albanien weitergereist und habe dort vier Tage später ein
Schnellboot für die Überfahrt nach Italien bestiegen. Am 7. August
2000 sei er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer erschien am 7. August 2000 in der Empfangs-
stelle E._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszen-
trum [EVZ] E._______) und suchte unter Abgabe seines Fami-
lienbüchleins um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien
machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er sei ein
sunnitischer Kurde aus dem Dorf H._______ (Provinz I._______,
Landkreis J._______) und habe dort seinen Lebensunterhalt als
Landwirt auf dem familieneigenen Boden verdient. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) befragte
ihn am 10. August 2000 summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen worden
war, wurde er dort am 20. September 2000 durch das zuständige Amt
zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei
wegen seiner bei der kurdischen Guerilla tätigen Halbbrüder von den
türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Nach dem Tod seiner
Mutter im Jahre 1981 habe sein Vater wieder geheiratet und auch mit
jener zweiten Frau, die ihrerseits eigene Kinder in die Ehe mitgebracht
habe, noch Kinder gehabt. Geschwister und Halbgeschwister zusam-
mengezählt, seien sie insgesamt sieben Brüder und fünf Schwestern,
er selbst mit eingerechnet. Seine drei Halbbrüder O._______,
P._______ und Q._______ seien im Jahre 1988 oder 1989 als
Kämpfer zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gegangen. Seither habe
er die drei vielleicht vier- oder fünfmal zu Gesicht bekommen, als sie in
einer Höhle ausserhalb des Dorfes, welche als geheimer Ort für die
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Abwicklung der logistischen Hilfe der Lokalbevölkerung an die
Rebellen gedient habe, aufgetaucht seien. Er selber habe seinen Teil
an der Rebellenunterstützung beigetragen, indem er - erstmals im
Jahre 1987 oder 1988 - Lebensmittel und Decken in der Höhle
deponiert oder die Rebellen mit einer schriftlichen Botschaft auf einem
Zettel davor gewarnt habe, sich zu einer bestimmten Zeit in einem
bestimmten Gebiet aufzuhalten. Als er im Frühling 1996 wegen der
bewaffneten Auseinandersetzungen in H._______ für fünf oder sechs
Monate nach G._______ (gleichnamige Provinz, Nordwesttürkei)
ausgewichen sei, habe er dort seine Ehefrau kennengelernt und gleich
geheiratet. Im gleichen Jahr oder im Jahr darauf hätten Angehörige
der Sondereinheit Özel Tim anlässlich einer Personenkontrolle in
J._______ seine Identitätskarte konfisziert. Der Aufforderung der Özel
Tims, die Identitätskarte auf dem Polizeiposten persönlich abzuholen,
sei er aus Angst vor Erpressung nicht nachgekommen. Stattdessen
habe er sich vom Muhtar ein Duplikat ausstellen lassen und sich in der
Folge mit diesem ausgewiesen. Am stärksten habe er die Rebellen in
den Jahren 1997 und 1998 unterstützt. Letzmals habe er im Frühjahr
1999 etwas in die Höhle gebracht; danach habe er dort keine Zettel
seiner Halbbrüder mit Lebensmittelwünschen mehr vorgefunden. Im
November 1999 sei er im Anschluss an die Verhaftung von Abdullah
Öcalan vier- oder fünfmal in der Nacht zuhause abgeholt und in ein-
bis eineinhalbstündiger Fahrt mit verbundenen Augen auf den Posten -
vermutlich denjenigen von J._______ - gebracht worden. Die ihn
verhaftet hätten, seien meistens vermummte Özel Tims gewesen.
Während der vier- bis sechsstündigen Postenaufenthalte sei er von
Männern, die er wegen der verbundenen Augen nicht habe erkennen
können, immer wieder gefragt worden, wo sich seine drei Halbbrüder
befänden. Das Interesse an seiner Person sei nur zweitrangig
gewesen, obschon die Behörden - ohne freilich die Einzelheiten zu
kennen - durchaus davon ausgegangen seien, dass er die Rebellen
unterstütze. In den Verhören sei er auf das Übelste beschimpft und mit
dem Knüppel geschlagen worden. Ein- oder zweimal hätten sie ihm die
Hände festgehalten und seine Finger mit Strom in Berührung
gebracht, so dass er ein extremes Kältegefühl im Kopf empfunden und
vor Schmerz laut geschrien habe. Sein Vater habe nach seinem
Wegbleiben den Muhtar eingeschaltet, welcher dann jeweils seine
Freilassung habe erwirken können. Diese sei so vonstatten gegangen,
dass die Özel Tims ihn mit verbundenen Augen irgendwo im Freien
ausgesetzt hätten. Seine letzte derartige Freilassung habe sich am
16. November 2000 ereignet. Er könne sich an das Datum erinnern,
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weil ihm noch am gleichen Tag in einem Spital in I._______
notfallmässig der Blinddarm habe entfernt werden müssen. Erst nach
vier Tagen habe man ihn aus dem Spital entlassen. Der Arzt sei der
Ansicht gewesen, dass sich der Blinddarm durch irgendeine Kraftein-
wirkung entzündet habe. Sein Vater habe die Blinddarmentzündung
sogleich auf die auf dem Posten erlittene Folter zurückgeführt; der Arzt
habe sich hingegen nicht auf diese Erklärung festlegen wollen. Danach
sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Özel Tims seien wei-
terhin vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe
zur Antwort gegeben, dass sich seine Söhne nicht in der Gegend
aufhielten. Damals habe er begriffen, dass sich die Situation nicht so
schnell beruhigen würde. Die nächtlichen Festnahmen und Postenauf-
enthalte im November 1999 hätten seiner Ehefrau schwer zu schaffen
gemacht und bei ihr grosse Traurigkeit hervorgerufen. Auch sein Vater
habe deswegen häufig geweint. Schliesslich habe er sich - dem Rat
seines Vaters gehorchend - zur Ausreise entschlossen. Am 29. Juli
2000 habe er diesen Entschluss in die Tat umgesetzt. Seine Ehefrau
habe sich daraufhin mit den beiden Töchtern zu ihrer Mutter nach
G._______ begeben, währenddem seine eigenen Eltern zusammen
mit zwei seiner Geschwister in H._______ geblieben seien.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 - eröffnet am 28. Januar 2003 -
stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begrün-
dung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zu-
sammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als haupt-
sächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
das Asyl sowie die damit verbundene Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgelt-
liche Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsver-
treter zu bewilligen und in der Folge auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er darum, eine ergänzende Anhörung mit ihm durchzuführen und ihm
das Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz einzuräumen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfah-
rens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, wohin-
gegen er dasjenige um Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65
Abs. 2 VwVG) guthiess und dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete. An-
tragsgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2003 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2003 innert gewährter Frist
seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt er
an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und wiederholte
seinen hauptsächlichen Antrag auf Gewährung des Asyls.
G.
Am 16. November 2004 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers
ihrerseits in der Empfangsstelle in E._______ ein Asylgesuch ein. Das
BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. August 2006 we-
gen Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete gleich-
zeitig die vorläufige Aufnahme bei festgestellter Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an. Gegen die Ablehnung des Asylgesuchs
erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. September 2006
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Beschwerde bei der ARK (Geschäfts-Nr. D-4928/2006). Die beiden ge-
meinsamen Kinder, M._______ und N._______, reisten am 27. Okto-
ber 2006 in die Schweiz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
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3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
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terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Vorliegend erachtet das Bundesamt die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG als
nicht erfüllt. In seinen Entscheiderwägungen hält es dazu einleitend
fest, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbin-
gen einzugehen. In der Folge überprüft es die Gesuchsvorbringen des
Beschwerdeführers ausschliesslich auf deren Relevanz im Hinblick auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG hin.
Dabei kommt es zum Schluss, dass sich zwischen den von ihm ge-
schilderten Ereignissen auf dem Polizeiposten von J._______ im
November 1999 und der erst im Juli 2000 erfolgten Ausreise kein
Kausalzusammenhang erkennen lasse. Die geltend gemachten
Ereignisse lägen zum einen zu weit - nämlich acht Monate - zurück
und zum anderen stünden sie in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Ausreise. Im Weiteren spreche der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung im Haus seiner
Verwandten innerhalb des Dorfes H._______ während acht Monaten
von den Sicherheitskräften unbehelligt geblieben sei,
erfahrungsgemäss gegen eine asylrelevante Bedrohung seiner Person
in diesem Zeitraum. Die vom Beschwerdeführer in den Anhörungen
geäusserte Furcht um sein Leben sei deshalb bei objektiver
Betrachtung nicht begründet. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich
durch den Umstand gestützt, dass keine Hinweise auf ein in der Türkei
eingeleitetes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorlägen.
Ferner sei auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
hinzuweisen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in Zukunft
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sehen sollte, könne er von der
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Möglichkeit Gebrauch machen, seinen Lebensmittelpunkt in einen
anderen Teil seines Heimatlandes zu verlegen, um sich auf diese
Weise dem Zugriff der lokalen Sicherheitskräfte zu entziehen.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2003 führt das BFF sodann
mit Bezug auf die Darstellung in der Beschwerde, wonach es in der
angefochtenen Verfügung den Sachverhaltsschilderungen des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres geglaubt habe, präzisierend aus, es
habe lediglich auf die Erwähnung von konkreten Unglaubhaftigkeits-
elementen verzichtet, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllten und sich da-
her eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Nur summarisch sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner
Vorbingen wiederholt zu wenig konkret, detailliert und differenziert be-
schrieben habe. Im Übrigen könne ein Missverständnis oder ein Über-
setzungsfehler in Bezug auf die beim Kanton protokollierten Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort in den letzten sieben
Monaten vor der Ausreise ausgeschlossen werden. Der Beschwerde-
führer habe sich bei seiner - auf Nachfrage bestätigten - Aussage be-
haften zu lassen, wonach er in dieser Zeit im Heimatdorf H._______
gelebt habe. Mit der Version in der Beschwerde, gemäss welcher er
die letzten sieben Monate vor der Flucht in L._______ verbracht habe,
begebe er sich daher zu sich selbst in Widerspruch.
4.2 In Bezug auf das hauptsächliche Entscheidmotiv, wonach sich
zwischen den Verhaftungen im November 1999 und der erst acht Mo-
nate später erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang erkennen
lasse und das unbehelligte Verweilen in H._______ in den letzten sie-
ben Monaten vor der Ausreise klar gegen eine reale Verfolgungssi-
tuation spreche, hält der Beschwerdeführer dem Bundesamt in der
Rechtsmitteleingabe und in der Replik auf dessen Vernehmlassung
nicht eine unkorrekte rechtliche Würdigung, sondern das Abstellen auf
einen unrichtig beziehungsweise unvollständig erhobenen Sachverhalt
entgegen. In Wirklichkeit habe er sich nach dem viertägigen Spitalauf-
enthalt im Anschluss an seine letzte Festnahme am 16. November
1999 lediglich etwas länger als einen Monat - die Zeit seiner Rekonva-
leszenz nach der nötig gewordenen Blinddarmoperation - bei Verwand-
ten im Dorf versteckt gehalten und gleich danach auf Anraten seines
Vaters nach L._______ begeben. In den etwa sieben Monaten,
während derer er sich in L._______ aufgehalten habe, sei er damit be-
schäftigt gewesen, eine Schlepperorganisation zu finden. Für ihn als
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einfachen Landwirt sei dies kein Kinderspiel gewesen, und zudem ha-
be er noch die erforderliche Summe von DM 6'000.-- zur Bezahlung
des Schleppers beschaffen und die Fertigstellung falscher Reise-
papiere abwarten müssen. Eine derartige Darstellung der Dinge stehe
durchaus nicht im Widerspruch zur Frage 107 im kantonalen Anhö-
rungsprotokoll, deren Wortlaut zu insinuieren scheine, dass er zuletzt
über ein halbes Jahr im Dorf gewesen sei. In Bezug auf die aktuelle
Situation in seiner Heimat müsse er zudem darauf hinweisen, dass
seine Ehefrau und die beiden Töchter regelmässig von
Hausdurchsuchungen der Paramilitärs betroffen seien und von diesen
nach seinem Verbleib gefragt würden. Dies zeige, dass seine Situation
sich seit der Ausreise nicht verändert habe und er von der realen
Gefahr der Folterung nach wie vor erheblich betroffen sei.
5.
5.1 Bei eingehender Prüfung der Akten erweist sich die vom Be-
schwerdeführer erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung als begründet. Entgegen der Interpretation
des betreffenden Protokolls durch das Bundesamt hat der Beschwer-
deführer im Verlauf der Anhörung vom 20. September 2000 in keinem
Moment ausgesagt oder gar "auf Nachfrage bestätigt" (vgl. Vernehm-
lassung vom 17. April 2003, E. 1), dass er im letzten Halbjahr vor der
Ausreise in seinem Heimatdorf H._______ gelebt hat. In den Akten
belegt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob nach
dem Spitalaufenthalt im November 1999 noch "irgend etwas passiert"
sei, mit "Ja" antwortete und sinngemäss ausführte, "sie" seien auch
nachher noch gekommen und hätten nach ihm gefragt, als er nicht
mehr zuhause, sondern bei Verwandten im Dorf gewesen sei, und sein
Vater habe gesagt, er solle das Dorf verlassen (vgl. A11/17, Ziff. 101,
S. 11). Wie lange er noch bei jenen Verwandten ausharrte, bis er den
Rat seines Vaters befolgte und das Dorf verliess, wurde der
Beschwerdeführer in der Folge nicht gezielt gefragt. Stattdessen kon-
frontierte ihn der kantonale Befrager in Frage 107 mit der einleitenden
Bemerkung, er sei zuletzt ein halbes Jahr im Dorf gewesen und habe,
wenn auch in einem anderen Haus, so doch ohne weitere persönliche
Belästigung dort gelebt. In der eigentlichen Fragestellung griff der Be-
frager diese Bemerkung dann jedoch nicht mehr auf, sondern wollte
vom Beschwerdeführer wissen, weshalb er "trotzdem" habe ausreisen
wollen. Der Beschwerdeführer kam seinerseits in seiner Antwort nicht
mehr auf die einleitende Bemerkung zurück und widmete sich direkt
der an ihn gerichteten Frage, auf welche er zur Antwort gab, er sei be-
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lästigt worden, doch hätten "sie" ihn nicht erwischen können; "sie" sei-
en ja gekommen und hätten gefragt (vgl. A11/17, Ziff. 107, S. 11). In-
sofern entpuppt sich die Darstellung des Bundesamts in der Vernehm-
lassung vom 17. April 2003, wonach der Beschwerdeführer "auf Nach-
frage bestätigt" habe, ein halbes Jahr im Dorf gelebt zu haben, als ak-
tenwidrig oder zumindest als unpräzise. Dass der Beschwerdeführer in
seiner Antwort auf die Frage 107 von sich aus korrigierend auf die
einleitende Bemerkung eingegangen wäre, wenn er tatsächlich nur
etwas später als einen Monat nach dem Spitalaufenthalt das Dorf
verlassen und in L._______ Wohnsitz genommen hätte, kann ihm nicht
in dieser absoluten Form entgegengehalten werden. So ist es
zumindest nicht abwegig, in Betracht zu ziehen, dass er in der Sorge,
sein rund halbjähriger Aufenthalt in L._______ vor der Ausreise könnte
sich bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nachteilig auswirken, den-
selben in der Anhörung zu verbergen versucht hat. Für diese These
würde auch seine Reaktion auf die Frage sprechen, ob es für die Özel
Tims nicht sehr leicht gewesen wäre, herauszufinden, in welchem der
60 bis 70 Häuser im Dorf er sich aufgehalten hätte. Seine Antwort fiel
nicht etwa in der - aus erfundenden Gesuchsbegründungen sattsam
bekannten - Art aus, dass er nacheinander bei verschiedenen
Verwandten Zuflucht genommen und sich durch diesen steten Wechsel
dem Zugriff der Sicherheitskräfte entzogen habe. Vielmehr stimmte er
in seiner Antwort ganz einfach nur der Ansicht des Befragers zu, wo-
nach es "leicht" gewesen wäre, herauszufinden, in welchem Haus im
Dorf er untergebracht sein würde (vgl. A11/17, Ziff. 104, S. 11). Die
Selbstverständlichkeit dieser Zustimmung kann sehr wohl als Hinweis
darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit
nicht länger als einen Monat im Dorf geblieben ist - eben deshalb
nicht, weil er dort auf Dauer nicht vor einer weiteren Festnahme durch
die Özel Tims gefeit gewesen wäre. Andererseits mag die bereits er-
wähnte, verständliche Sorge des Beschwerdeführers, sein sie-
benmonatiger Aufenthalt in L._______ vor der Ausreise könnte als
Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungssituation verwendet
werden, dazu beigetragen haben, dass er diesen Punkt auch dann
noch nicht ins Spiel brachte, als er gefragt wurde, weshalb er nicht mit
seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei gegangen sei, um
dort eine "ungestörtere" Zukunft aufzubauen (vgl. A11/17, Ziff. 108,
S. 12; Vernehmlassung vom 17. April 2003, E. 1). Zu bedenken ist hier-
bei ausserdem, dass es niemals die Absicht des Beschwerdeführers
war, in L._______ ein neues Leben aufzubauen und gegebenenfalls
seine Familie dorthin nachziehen zu lassen. Vielmehr soll ihn der Rat
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seines Vaters, das Dorf zu verlassen, beziehungsweise der eigene
Plan, von L._______ aus nötigenfalls die Vorbereitungen für eine
Flucht in die Schweiz zu treffen (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11; Be-
schwerde vom 24. Februar 2003, Ziff. 11, S. 7), zu diesem Schritt be-
wogen haben. Es lässt sich demnach nicht überzeugend damit argu-
mentieren, dass der Beschwerdeführer spätestens in der Anwort auf
die Frage 108 den Aufenthalt in L._______ zur Sprache gebracht
hätte, wenn dieser der Wahrheit entsprechen würde (vgl. A11/17, Ziff.
108, S. 12; Replik vom 23. Mai 2003, Ziff. 2, S. 3).
5.2 Was die Akten des Verfahrens der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers betrifft, so lassen sich diesen bei einer gesamthaften Betrachtung
deutlich mehr Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerde-
führer nicht länger als gut einen Monat nach seiner letzten Festnahme
am 16. November 1999 im Heimatdorf verblieben ist, als dafür, dass er
dort bis kurze Zeit vor seiner Ausreise am 29. Juli 2000 ausgeharrt hat.
Wie aus dem ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Beschwerde-
urteil betreffend die Ehefrau und die beiden Kinder hervorgeht (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4928/2006 vom 14. Dezember
2007 E. 6 S. 10 ff.), ist es glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte den
Beschwerdeführer bald nach Bemerken seines Untertauchens un-
ablässig an der vormaligen Wohnadresse in H._______ zu suchen
begonnen und in der Folge seinetwegen einen konstanten Druck auf
den Vater beziehungsweise - mit verheerenden Folgen für deren
Gesundheit - auf seine Ehefrau ausgeübt haben. Unter solchen
Vorzeichen ist es kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
acht Monate mit dem Verlassen des Dorfes zugewartet hat, um gleich
anschliessend auch seinem Heimatland zu entfliehen. Noch weniger
Grund besteht zur Annahme, dass er - wie dies als Auskunft in den im
Verfahren der Ehefrau eingeholten Botschaftsbericht vom 22. Februar
2006 Aufnahme fand - das Heimatdorf bereits vor "15 oder 20" Jahren
verlassen hat, um in L._______ zu leben und dort seine Familie zu
gründen. Die Qualität seiner Vorbringen (vgl. E. 6.2 hiernach) und
insbesondere auch die untrüglichen Zeichen für eine schwere
Traumatisierung in den Akten seiner Ehefrau lassen es - ohne die
Möglichkeit einer von seiner Person gänzlich unabhängigen Genese
dieser Traumatisierung ganz auszublenden - als kaum denkbar
erscheinen, dass er gar nie zusammen mit seiner Gattin und den
Kindern in H._______ gelebt und seine gesamte Gesuchsbegründung
bloss inszeniert hat.
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5.3 In Würdigung dieser Aktenlage ist es als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer entgegen der vom Bundesamt der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde gelegten Feststellung, wonach er wäh-
rend acht Monaten im Haus seiner Verwandten innerhalb des Heimat-
dorfes versteckt gewesen und dort von den Sicherheitskräften unbe-
helligt geblieben sei, H._______ bereits etwas später als einen Monat
nach seiner Entlassung aus dem Spital in I._______ im November
1999 verlassen hat und nach L._______ übersiedelt ist.
6.
6.1 Nachdem es sich in der angefochtenen Verfügung einer Stellung-
nahme zur Frage der Glaubhaftigkeit noch enthalten hatte, wies das
Bundesamt in der Vernehmlassung vom 17. April 2003 "summarisch"
darauf hin, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner
Vorbringen wiederholt zu wenig konkret, detailliert und differenziert be-
schrieben habe. So habe er beispielsweise weder den Namen des be-
handelnden Arztes noch denjenigen des Krankenhauses nennen kön-
nen, obschon er gemäss eigenen Angaben dort immerhin vier Tage
wegen einer durch Folter hervorgerufenen Blinddarmentzündung ver-
bracht habe. Diese Wissenslücken liessen erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen aufkommen. Ausser-
dem sei die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Überein-
stimmung des in seinem gefälschten Pass enthaltenen Namens mit
dem Vornamen seines Bruders und dem Nachnamen der verheirateten
Schwester purer Zufall sei, als nicht glaubhaft zu werten.
6.2 Diese Einschätzung des Bundesamtes, namentlich jene, wonach
der Beschwerdeführer wiederholt wesentliche Punkte seiner Vorbrin-
gen zu wenig konkret, detailliert und differenziert geschildert habe, fin-
det bei einer Nachprüfung der Protokolle keine Bestätigung. Insbeson-
dere die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hilfeleistungen für
die PKK, zu den Postenaufenthalten im November 1999 und den dabei
erfahrenen gewaltsamen Übergriffen sowie zu den behördlichen An-
strengungen zu seiner Ergreifung nach dem Untertauchen bewegen
sich im Rahmen dessen, wodurch sich erfahrungsgemäss wahrheits-
getreue Vorbringen von Asylsuchenden kennzeichnen. Dass wesentli-
che Äusserungen von ihm nicht konkret oder detailliert genug ausge-
fallen wären, ist in den Protokollen schlicht nicht ersichtlich. Die Ge-
schehnisse während der vier- bis sechsstündigen Postenaufenthalte
im November nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan (vgl. A11/17,
Ziff. 67 ff., S. 8 ff.) lassen sich anhand seiner Angaben lebhaft vor-
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stellen, und etwa die Bemerkung, wonach die als Folter mit elektri-
schem Strom empfundene Manipulation an seinen Fingern in ihm ein
Kältegefühl im Kopf erzeugt und er mit lautem Schreien darauf reagiert
habe, kann zweifellos als Anzeichen für ein Erzählen tatsächlicher Er-
lebnisse gedeutet werden. Seine diesbezüglichen Beschreibungen
sind frei von Überzeichnungen und Theatralik (vgl. A11/17, Ziff. 89 ff.,
S. 10); ein fehlender Detailreichtum kann darin objektiverweise nicht
erkannt werden. Die persönliche Färbung in diesen Angaben, verbun-
den mit einer detaillierten Beschreibung körperlicher Empfindungen,
ist als Hinweis auf ein Erzählen realer Vorgänge zu werten. Das Bun-
desamt macht im Übrigen nicht verständlich, auf welche Gesuchs-
vorbringen es anspielt, wenn es dem Beschwerdeführers vorhält, "wie-
derholt" wesentliche Aspekte zuwenig konkret, detailliert und differen-
ziert beschrieben zu haben. Das blosse Unvermögen jedenfalls, das
Krankenhaus und den behandelnden Arzt mit dem Namen zu nennen,
nimmt sich gemessen an der gesamten Gesuchsbegründung als mar-
ginal aus und ist dementsprechend ungeeignet, um daraus die Un-
glaubhaftigkeit der zentralen Asylgründe herzuleiten. Um die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten als unglaub-
haft erscheinen lassen zu können, hätte es seitens des Bundesamtes
objektiv besser abgestützter Argumente bedurft. Solche bleibt das
Bundesamt jedoch schuldig, gerade auch dann, wenn es die Unglaub-
haftigkeit der Gesuchsbegründung am Beispiel der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu dem im gefälschten Reisepass aufgeführten Na-
men (vgl. A11/17, Ziff. 119 und 121, S. 13) zu veranschaulichen ver-
sucht. Daran ändert nichts, dass in diesem Punkt gewisse Unklar-
heiten bestehen bleiben. Diese Unklarheiten sind nämlich im Vergleich
zu den aufgezeigten zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien von klar un-
tergeordneter Bedeutung. Zu bedenken ist dabei immer auch, dass bei
der Glaubhaftmachung - anders als beim strikten Beweis - lediglich ei-
ne überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle
Zweifel ausgeräumt sein müssen (vgl. E. 3.3 hiervor).
6.3 Im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses ist demnach festzu-
halten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der
dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamt-
würdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im No-
vember 1999 vier- oder fünfmal nachts in seinem Haus in H._______
von Angehörigen der Sondereinheit Özel Tim festgenommen, mit
verbundenen Augen auf einen nahe gelegenen Posten überführt, dort
vier bis sechs Stunden festgehalten und in dieser Zeit unter massiven
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Beschimpfungen und Eingriffen in seine körperliche Integrität im
Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner für die PKK tätigen
Halbbrüder verhört wurde. Mit seinen diesbezüglichen Angaben
vermag der Beschwerdeführer somit die reduzierten
Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die angefochtene
Verfügung beziehungsweise deren ergänzende Begründung in der
Vernehmlassung vom 17. April 2003 erweist sich insoweit als
bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.
Es stellt sich alsdann die Frage, ob die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist oder aber das Bundesverwaltungsgericht selber über die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung befinden
soll.
7.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Ver-
waltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 37 VGG, Art.
105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) grundsätzlich reformato-
risch ausgestaltet: So darf gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassa-
tion und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen,
etwa dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz abzusehen, weil der entscheidwesentliche
Sachverhalt als bis zur Entscheidreife erhoben gelten kann. Dies er-
hellt aus den nachfolgenden Ausführungen zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft.
7.2 Die unter diesen Vorzeichen durchzuführende Prüfung führt so-
dann zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ
erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini-
tion von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
7.2.1 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen
der seit 1987 oder 1988 andauernden Aktivitäten seiner Halbbrüder
O._______, P._______ und Q._______ als Widerstandskämpfer für die
PKK selber das Opfer von ernsthaften, sein Leben, seine körperliche
Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benachteiligungen zu
werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den
heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Es ist in seinem
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Fall mit anderen Worten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben,
dass er das Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E 10.1. S. 195; A11/17, Ziff. 73, S. 9 oben). Dabei gilt es
zu bedenken, dass sein abruptes Untertauchen und die damit
ausgedrückte endgültige Weigerung, die türkischen Behörden mit den
gewünschten Informationen über seine Halbbrüder zu versorgen, mit
einiger Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer separatistischen Grund-
haltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S.
201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist hervorzuheben, dass der
Beschwerdeführer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war. Deswegen darf aus heutiger Optik von ihm eine unbelastete
Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairerweise
nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf
objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten
Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, wes-
halb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm
empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, m.w.H.). Dass seine beständige Angst, von
den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und unter
Anwendung von psychischer und physischer Gewalt verhört zu
werden, objektiv gerechtfertigt ist, lässt sich vor allem aber aus dem
Schicksal seiner in die Schweiz nachgereisten Ehefrau ersehen. Aus
deren Ausführungen geht nämlich glaubhaft hervor, dass sie nach
seinem Untertauchen und insbesondere nach dem Tod seines Vaters
ihrerseits von den türkischen Behörden in asylrechtlich relevanter
Weise belangt worden ist, wobei diese Repressionen eindeutig in
einen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Person
beziehungsweise seinem unbekannten Aufenthalt zu stellen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4928/2006 vom 14. Dezember
2007 E. 6 S. 10 ff.).
7.2.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs
(vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Akten-
lage ebenfalls eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund
seiner Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünfti-
gen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu
Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person gerich-
tet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner eigenen beziehungs-
weise wegen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörig-
keit seiner Halbbrüder zu benachteiligen. Nicht gegen das Bestehen
eines genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen Flucht und
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Verfolgung beziehungsweise einer Verfolgungsgefahr im Moment der
Ausreise spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer das letzte
Halbjahr in L._______ verbrachte, ohne dort durch die türkischen
Behörden behelligt zu werden. Der gegenteiligen Sichtweise des
Bundesamtes (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2003, E. I.1., S. 3) kann
aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist
klarzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen plausiblen
Angaben und denjenigen seiner Ehefrau auch im Zeitraum nach dem
Untertauchen von den Özel Tims an seiner vormaligen Wohnadresse
in H._______ gesucht wurde (vgl. A11/17, Ziff. 102 und 107, S. 11 f.;
zum Erfordernis der Aktualität der Verfolgung vgl. EMARK 1995 Nr. 2
E. 3.a S. 17; zur davon abzugrenzenden Frage der innerstaatlichen
Fluchtalternative vgl. E. 7.2.3 hiernach). Sodann ist zu bedenken, dass
der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen nach seiner
Ankunft in L._______ zunächst mit der Perspektive einer Ausreise in
ungewohntem Masse gefordert war (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11: "Ich
wusste nicht, wie ich das anstellen sollte, das Land zu verlassen."),
sich zunächst die nötigen Informationen und finanziellen Mittel zu
beschaffen hatte und danach einen Schlepper finden musste (vgl.
A11/17, Ziff. 48 am Ende, S. 6). Es liegen in seinem Fall somit
achtenswerte objektive Gründe für ein Aufschieben der Ausreise
während mehrerer Monate vor (EMARK 1996 Nr. 25 E. 5c.aa S. 250 f.).
Gleichzeitig scheint es in seinem Fall angezeigt, dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass ein Entschluss zur definitiven Ausreise aus
dem Heimatland nur in seltenen Fällen auf einer einförmigen Haltung
beruht; häufig dürfte ein Entscheid von dieser Tragweite und seine
Umsetzung das Ergebnis eines ambivalenten Prozesses darstellen,
der auch von retardierenden Momenten wie etwa der sporadisch
aufkeimenden Hoffnung auf eine Entschärfung der Situation geprägt
war (vgl. A11/17, Ziff. 106, S. 11; Beschwerde vom 24. Februar 2003,
Ziff. 20, S. 12).
7.2.3 Von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgren-
zen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zu-
fluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Vorliegend hat der
Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, in H._______ durch
vermummt agierende Mitglieder der Özel Tim belangt worden zu sein.
Bei den Özel Tim handelt es ich um eine Sondereinheit, die vom
Innenministerium zur Bekämpfung der PKK geschaffen worden ist.
Eine wirksame Schutzgewährung erscheint aber unter anderem dann
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nicht gegeben, wenn die betroffene Person - wie somit im Falle des
Beschwerdeführers geschehen - bereits in ihrer Heimatregion
unmittelbar von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., m.w.H.). Dem
Beschwerdeführer kann somit klarerweise keine innerstaatliche
Fluchtalternative entgegengehalten werden.
7.2.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben niemals
unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an kon-
kreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder
mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständli-
che Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom
Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7
S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor.
7.3 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen De-
finition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betref-
fend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat eine vom 23. Mai
2003 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche
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Zeitaufwand detailliert aufgeschlüsselt und auf insgesamt 24.25 An-
walts- und 0.33 Volontärsstunden veranschlagt. Dieser Aufwand er-
scheint dem beträchtlichen Umfang und der besonderen Komplexität
der Streitsache angemessen. Die zeitlich nach dem 23. Mai 2003 ge-
tätigten Eingaben an die ARK waren dagegen für das Erreichen des
Prozessziels nicht mehr notwendig, weshalb sie von einer Entschädi-
gung auszunehmen sind. Auch die ausgewiesenen Auslagen (Telefon,
Skripturen, Fotokopien, Porti, Dolmetscherin) in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 119.50 können als verhältnismässig bezeichnet werden und
rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und
Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Be-
schwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist als-
dann in Berücksichtigung der für Anwälte massgeblichen Bandbreite
des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf der Grundlage eines
Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf
Fr. 6'321.-- festzusetzen.
9.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bst. D hiervor). Mit
der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sind die Kosten der
Vertretung vollumfänglich abgegolten. Die Ausrichtung eines Anwalts-
honorars an den amtlich bestellten Vertreter fällt somit nicht in Be-
tracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2003 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 6'321.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie),
mit den Akten (Ref-Nr. N [...]; per Kurier)
- das K._______ ad (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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