Abtei lung IV
D-6420/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, Kolumbien,
vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Dählhölzliweg 3, Postfach 229, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______,
Kolumbien; Verfügung des BFM vom 10. September
2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6420/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit schriftlicher Eingabe vom 26. August
2002 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá (Kolumbien) für
sich, seine damalige Lebenspartnerin (die er am 7. Mai 2009 in der
Schweiz heiratete), einen gemeinsamen Sohn und einen Sohn aus ei-
ner früheren Beziehung um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
sowie um Gewährung von Asyl nach. Das damals zuständige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) bewilligte diesen Personen in der Folge zu-
nächst mit Verfügung vom 23. Juni 2003 die Einreise in die Schweiz
und gewährte ihnen sodann mit Verfügung vom 2. Dezember 2003
Asyl.
B.
Mit beglaubigter Erklärung vom 27. August 2008 anerkannte der Be-
schwerdeführer die im Jahre 1997 geborene, in Kolumbien lebende
B._______ als sein Kind.
C.
Mit an das BFM gerichteter, in Spanisch verfasster Eingabe vom
5. November 2008 – welche er am 2. Februar 2009 auf Ersuchen des
BFM vom 7. Januar 2009 hin auch auf Deutsch einreichte – beantragte
der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung für seine Toch-
ter.
D.
Am 19. Juni 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá
dem BFM sodann einen auf B._______ bezogenen Visumsantrag
sowie damit zusammenhängende Unterlagen zur Weiterleitung an [die
kantonale Ausländerbehörde]. [Die kantonale Ausländerbehörde] liess
die am 23. Juli 2009 bei [ihr] eingegangenen Akten nach telefonischer
Rücksprache am 13. August 2009 dem BFM zukommen.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2009 wies das BFM das Gesuch um
Familienzusammenführung mit B._______ ab und verweigerte dieser
die Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2009 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 10. September 2009 und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur
vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz, eventualiter die Bewilligung der Einreise und Familienzusam-
menführung für seine Tochter beziehungsweise subeventualiter die
Überweisung der Akten an die zuständige kantonale Behörde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 13. November 2009 zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--; der Beschwerde-
führer leistete den Kostenvorschuss mit Zahlung vom 6. November
2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 10. Sep-
tember 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung
nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Zustellung der Verfügung
erfahrungsgemäss frühestens am 11. September 2009 erfolgte, ist in-
dessen – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG – die am
12. Oktober 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde-
schrift ohne weiteres als rechtzeitig eingereicht zu bezeichnen.
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1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Aus-
land, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.2 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom
10. September 2009 im Wesentlichen aus, im Falle der Tochter des
Beschwerdeführers seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nicht gegeben, da sie nie mit ihm, sondern
bis anhin ausschliesslich mit ihrer Mutter zusammengelebt habe; dem-
entsprechend seien er und seine Tochter bei seiner Ausreise aus Ko-
lumbien nicht durch eine Flucht getrennt worden. Im Weiteren lebe die
Mutter seiner Tochter noch in Kolumbien. Auch wenn der Beschwerde-
führer ein amtlich beglaubigtes Schreiben eingereicht habe, gemäss
welchem die Mutter mit der Ausreise ihrer Tochter einverstanden sei,
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gehe aus den Akten nicht hervor, warum das Kind nicht weiterhin bei
ihr bleiben könne; die Tochter des Beschwerdeführers gerate demnach
auch ohne die anbegehrte Familienzusammenführung nicht in eine
existenzbedrohende Notlage.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber in seiner Beschwerde-
schrift vom 12. Oktober 2009 zunächst in formeller Hinsicht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und
gehe teilweise von falschen Voraussetzungen aus. Seine Tochter befin-
de sich nämlich seit zwei Jahren nicht mehr unter der Obhut ihrer leib-
lichen Mutter – die von ihrem Ehemann wegen des unehelichen Kin-
des massiv unter Druck gesetzt worden sei –, sondern lebe vielmehr
bei seiner eigenen Mutter, welche jedoch bereits 78-jährig sei und an
gesundheitlichen Problemen leide. Die Tochter habe kaum mehr Kon-
takt zu ihrer Mutter, da deren Ehemann die Aufrechterhaltung einer
Beziehung zwischen den beiden verbiete. Angesichts des Alters und
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner eigenen Mutter sei so-
dann absehbar, dass seine Tochter in Kolumbien bald nicht mehr die
benötigte Pflege und Obhut erhalte; der einzige Sorgeberechtigte, der
noch zur Verfügung stehe, sei er selber, weshalb der Familiennachzug
zwingend sei. Die familiären Bande zwischen ihm und seiner Tochter
seien im Übrigen durchaus durch eine Flucht getrennt worden, nur sei
dies zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien noch niemandem
bekannt gewesen, da das Kindsverhältnis rechtlich noch nicht bestan-
den habe. Die Tatsache, dass seine Tochter seit Bekanntwerden des
Kindsverhältnisses zu ihm nicht mehr unter der Obhut ihrer leiblichen
Mutter stehe, könne nur zur Feststellung führen, dass sie sich in seiner
Obhut befunden hätte, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Hei-
matstaat aufgehalten hätte; ex post betrachtet sei somit die Familie
durch die Flucht getrennt worden. Schliesslich habe das BFM völlig
ausser Acht gelassen, dass er im Besitze einer Niederlassungsbewilli-
gung sei und seine Tochter damit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ebenso einen – zumindest näher zu prü-
fenden – Anspruch auf die Erteilung einer gleichartigen Bewilligung
habe.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Zuständigkeit des BFM zur Prüfung
der bei ihm eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. No-
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vember 2008 gegeben war. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer in dieser Eingabe ausdrücklich um den Familiennach-
zug für seine Tochter ersuchte und keine ihr drohende Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte, durfte die Vorinstanz das Ge-
such in einer Auslegung nach Treu und Glauben ohne weiteres als Be-
gehren um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG interpretieren (vgl. dazu
BVGE 2007/19).
5.2
5.2.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. September 2009 zu-
treffend festhält, setzt eine Familienzusammenführung nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG bei einer Person, welche sich im Ausland befindet,
ungeachtet der engen Familienbande unter anderem voraus, dass die-
se Person von ihrem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit
Asylstatus lebenden Familienangehörigen durch dessen Flucht ge-
trennt wurde und mit ihm vor der Trennung in einer Familiengemein-
schaft gelebt hat (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen ei-
ner asylrechtlichen Familienzusammenführung Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist in diesem Zusammen-
hang ein früheres tatsächliches Zusammenleben in einem gemeinsa-
men Haushalt – welches im Falle des Beschwerdeführers und seiner
Tochter unbestrittenermassen nie vorgelegen hat – unabdingbar; eine
gewissermassen virtuelle Familiengemeinschaft, wie er sie in seiner
Beschwerdeschrift darstellt, vermag diesen Anforderungen nicht zu
genügen.
5.2.2 Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall offenkundig
an einem der Erfordernisse für eine asylrechtliche Familienzusammen-
führung. Das BFM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt –
ungeachtet der Frage der derzeitigen Lebensumstände der Tochter
des Beschwerdeführers – genüglich abgeklärt; es erübrigt sich daher,
die Einreichung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeein-
gabe vom 12. Oktober 2009 in Aussicht gestellten Beweismittel im Zu-
sammenhang mit dem heutigen Aufenthaltsort seiner Tochter und dem
Gesundheitszustand seiner Mutter abzuwarten.
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM das Gesuch um asylrechtliche
Familienzusammenführung zu Recht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4
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AsylG abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus An-
sprüche seiner Tochter aus Art. 43 Abs. 3 AuG ableitet, ist festzuhal-
ten, dass deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit der Asyl-, sondern
vielmehr in diejenige der Migrationsbehörden fällt (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, S. 570, Rz.
11.153). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein entspre-
chendes ausländerrechtliches Familiennachzugsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Behörde einzureichen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. November
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der sich
in den Akten des BFM befindlichen Unterlagen bezüglich Visumsan-
trag entscheidet das Bundesamt auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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