Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6421/2011
law/auj/sps
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Syrien,
[…],
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. November
2008 seinen Heimatstaat verliess und von Spanien kommend am 6. Juli
2011 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er am 21. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, wobei er unter
anderem erklärte, in Spanien daktyloskopiert worden zu sein sowie Asyl
beantragt zu haben und nach drei Monaten Aufenthalt nach Deutschland
weitergereist zu sein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in Deutschland und nach
Verbüssung einer einmonatigen Haftstrafe am 4. Januar 2011 nach
Spanien ausgeschafft worden sei, dieses Land wieder verlassen habe,
zunächst nach Deutschland zurückgekehrt sei und schliesslich in
Dänemark um Asyl ersucht habe,
dass er nach der Ausschaffung nach Spanien durch die dänischen
Behörden am 6. Juli 2011 in die Schweiz weitergereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom
21. Juli 2011 mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein
Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer
Wegweisung nach Spanien, Deutschland, Dänemark und Ungarn
gewährte, wobei er erklärte, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen,
da er von dort ein Wegweisungspapier mit einer Frist von 15 Tagen
erhalten habe,
dass er angab, auch nicht nach Deutschland gehen zu wollen, gegen
eine Wegweisung nach Dänemark hingegen keine Einwände erhob,
dass er schliesslich zu Protokoll gab, eine Wegweisung nach Ungarn
wäre für ihn das Beste, weil seine mit ihm nach Brauch verheiratete Frau
– eine georgische Staatsangehörige – als anerkannte Flüchtlingsfrau in
Ungarn über einen Aufenthaltstitel verfüge und in Budapest wohne,
dass das BFM am 3. November 2011 die spanischen Behörden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 14. November 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am
23. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Spanien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen sowie feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
25. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. November 2011 sei
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch
zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Spanien)
abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde
entschieden habe,
dass er ferner darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine
amtliche Rechtsvertretung beizuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die
asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat,
dass indessen aufgrund seiner Angaben und der Akten feststeht, dass er
zuvor bereits in drei DublinVertragsstaaten Asylgesuche eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss der EURODACDatenbank am
15. Dezember 2009 in Spanien, am 1. Juli 2010 in Deutschland und am
12. April 2011 in Dänemark um Asyl ersucht hat und sowohl von
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Deutschland als auch von Dänemark nach Spanien ausgeschafft worden
ist (vgl. BFMact. A13/5 S. 4 f.),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ein Mitgliedstaat, welcher
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, und
der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaates aufhält,
nach Massgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen hat,
dass das BFM – offenbar in der Annahme, das in Spanien vom
Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch sei noch hängig – unter Anrufung
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die spanischen Behörden am
3. November 2011 um Aufnahme des – illegal in die Schweiz eingereisten
(vgl. act. A6/10 S. 8) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 4),
dass die spanischen Behörden mit Telefax vom 14. November 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO – und damit innerhalb der
in Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen
– einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten
(vgl. act. A15/1),
dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO genannte Frist von sechs
Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2012
abläuft und daher ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylgesuches gestützt auf Art. 20 Abs. 2 DublinIIVO von vornherein
nicht in Betracht fällt,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Spanien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens (vgl. act. A6/10) noch in der Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens bestreitet,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
aus der geltend gemachten Heirat nach Brauch mit einer georgischen
Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in Ungarn und der angeblich
gewünschten Lebensgemeinschaft könne keine Zuständigkeit Ungarns
abgeleitet werden, bestehen doch in der Tat erhebliche Zweifel an einer
solchen Verbindung,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine Belege für
die behauptete Heirat und den Willen der angeblich Angetrauten zur
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Begründung einer Lebensgemeinschaft in Ungarn einreichte oder
Angaben zu ihrer Wohnadresse machte, sondern sich damit begnügte,
dem Bundesverwaltungsgericht ihre angebliche Telefonnummer
anzugeben, welche zudem nicht mit derjenigen übereinstimmt, welche
der Beschwerdeführer dem BFM nach der Befragung angegeben hat (vgl.
act. A9/1),
dass dem BFM auch dahingehend zuzustimmen ist, dass es dem
Beschwerdeführer zuzumuten wäre, ein allfälliges Gesuch der – ihre
Existenz unterstellten – angeblichen Lebenspartnerin um
Familienzusammenführung in Spanien abzuwarten,
dass sodann keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Spanien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, der spanische Staat würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer
Überstellung nach Spanien nach Syrien abgeschoben zu werden, nicht
zu überzeugen vermag,
dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
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dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht
nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch die
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig
geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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