B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6421/2012/mel
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2011 die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin feststellte, jedoch gestützt auf Art. 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (subjektive Nach-
fluchtgründe) das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und gleichzeitig infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2011 sowie mit er-
gänzender Eingabe vom 2. Februar 2012 ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung für ihren Ehemann (B._______) und den Adoptivsohn
(C._______) einreichen liess,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2012 ab-
lehnte,
dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen vorgebracht
wurde, der Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen richte
sich nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung gelange, da die Beschwerdefüh-
rerin nicht Asyl erhalten habe,
dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG, namentlich die dreijäh-
rige Wartefrist sowie die Sozialhilfeunabhängigkeit, vorliegend nicht erfüllt
seien,
dass das Gesuch um Familiennachzug nicht als Asylgesuch aus dem
Ausland zu prüfen sei, da dafür einerseits ein persönlicher Antrag der ge-
suchstellenden Person nötig wäre (Verweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011) und ein sol-
cher vorliegend fehle, und andererseits aus den Angaben der Beschwer-
deführerin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdungssituation ihrer
Angehörigen ersichtlich seien,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
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dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, den Ehemann und den Sohn der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz einreisen zu lassen und sie in die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 3. Dezember 2012, eine Kos-
tennote vom 11. Dezember 2012 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom
11. Dezember 2012 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. Dezember 2012 mitteilte, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden und es werde kein Kostenvorschuss erhoben,
dass gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) abgewiesen und die Beschwerdeführerin überdies aufge-
fordert wurde, innert Frist Beweismittel betreffend ihre eigene Identität,
der Identität ihres Ehemannes und des Adoptivsohnes sowie zu ihrem
Beziehungsstatus zu diesen Personen einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 mitteilen
liess, sie habe die gewünschten Dokumente nicht erhältlich machen kön-
nen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufge-
nommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühes-
tens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen
und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG),
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dass die Bestimmungen über das Familienasyl (Art. 51 AsylG) grundsätz-
lich nur anwendbar sind, wenn die gesuchstellende Person den Asylsta-
tus innehat,
dass die Beschwerdeführerin lediglich über den Status der vorläufigen
Aufnahme verfügt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling), weshalb der von
ihr beantragte Familiennachzug grundsätzlich durch Art. 85 Abs. 7 AuG
geregelt wird,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, alle anerkannten Flücht-
linge (sowohl diejenigen mit Asylstatus als auch diejenigen mit vorläufiger
Aufnahme) müssten gleichbehandelt werden, weshalb Familienangehöri-
ge von anerkannten Flüchtlingen ohne Asylstatus in Anwendung von
Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen seien,
dass diese Frage vorliegend aus nachfolgenden Gründen offen gelassen
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren angeblichen
Ehemann B._______ und den angeblichen Adoptivsohn C._______ ersu-
chen liess,
dass sie die geltend gemachten qualifizierten Beziehungen zu diesen
Personen jedoch bis heute nicht belegt hat (beispielsweise mittels Ehe-
schein und Adoptionsurkunde),
dass aufgrund der aktenkundigen Äusserungen der Beschwerdeführerin
in Bezug auf C._______ (vgl. A10 S. 3) davon auszugehen ist, es handle
sich bei ihm nicht um einen Adoptivsohn, sondern bestenfalls um ein
Pflegekind,
dass die Beschwerdeführerin, welche ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Dezember 2010 verlassen hat, am 21. Juni 2012 in der
Schweiz ein Kind geboren hat, welches offensichtlich nicht mit dem von
ihr genannten angeblichen Ehemann B._______ gezeugt wurde,
dass bereits aus diesem Grund an der geltend gemachten ehelichen Be-
ziehung zu dieser Person zu zweifeln ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Ehe mit B._______ zudem
bis heute nicht belegt hat,
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dass bei dieser Sachlage festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, ihre geltend gemachten qualifizierten Beziehungen
zu B._______ und C._______ (Ehe respektive Adoption) zu belegen oder
auch nur glaubhaft zu machen,
dass daher nicht glaubhaft ist, dass es sich bei den genannten Personen
um Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG (oder Art. 51 AsylG) handelt,
dass es sich demnach erübrigt, die weiteren Kriterien von Art. 85 Abs. 7
AuG sowie die Frage, ob deren Anwendung auf vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge völkerrechts- und verfassungskonform sei, zu prüfen,
dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde daher
nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familienzusam-
menführung verneint hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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