B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6422/2015
law/rep
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
D-6422/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge im Verlauf des Januar 2014 und gelangte am
5. April 2014 via den Flughafen Istanbul mit einem Visum per Direktflug in
die Schweiz, wo er am 8. April 2014 um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2014
befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Ja-
nuar 2015: SEM) summarisch (sogenannte Befragung zur Person; BzP)
und hörte ihn am 1. April 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor seiner Aus-
reise seien diverse Male die militärischen Behörden zuhause aufgetaucht
und hätten seinen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er mitt-
lerweile militärdienstpflichtig sei und sich bei den zuständigen Behörden
melden müsse. Im Rahmen einer dieser behördlichen Vorsprachen sei
auch eine auf seine Person lautende militärische Vorladung abgegeben
worden. Aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst habe er in der
Folge sicherheitshalber nicht mehr zuhause übernachtet. Schliesslich sei
er aus Syrien ausgereist, weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wol-
len.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Ori-
ginal zu den Akten. Sein im Jahr 2013 abgelaufener Reisepass befinde
sich nach wie vor bei einer Tante väterlicherseits in der Türkei. Ungefähr
im Januar 2015 habe ein Familienangehöriger versucht, die auf ihn lau-
tende militärische Vorladung ausser Landes zu bringen. Sie sei allerdings
beim Grenzübertritt von Syrien in die Türkei verloren gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 8. September 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akte A10/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A11/1) zu gewähren
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[1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A10/1 und A11/1
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess er beantragen,
die Verfügung des SEM vom 4. September 2015 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufi-
gen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter
sei die Verfügung vom 4. September 2015 aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzu-
ordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen [8]. Ferner liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses zu befreien [10]. Schliesslich liess er beantragen,
eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfe-
bestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzuset-
zen [11].
In der Beschwerde wird auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und
Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezügliche Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter
eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Sozialhilfebestätigung
des (…) in D._______ vom 28. Oktober 2015 ein.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter ein vom
15. Februar 2015 (recte: 1. Februar 2014) datierendes Dokument des Rek-
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rutierungsbüros in B._______ inklusive französischer Übersetzung ein, wo-
nach der Beschwerdeführer im Jahre 2014 der Rekrutierung ferngeblieben
sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke
A10/1 (Ausdruck des SEM betreffend der Standorte des Dossiers
N 618 209 im April 2015) und A11/1 (interner VA-Antrag) ab, da das SEM
diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert und somit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt
habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hinsichtlich der Ausführungen in der
Beschwerde unter Art. 24 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine
konstante Rechtsprechung, aus der klar hervorgehe, dass bei festgestellter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur
der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein
schützenswertes Interesse bestehe (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und
2009/51 E. 5.4). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Er-
satzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen
Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid
über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechts-
wirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch kei-
nen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme
(Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom
21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom
10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der An-
trag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als un-
zulässig erweise. Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab.
Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 5
Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechts-
vertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der
konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewäh-
rung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststel-
lung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit
desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeits-
gründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig – so
auch vorliegend – immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung
vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im
vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfäl-
ligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichti-
gen sein werde.
Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 3. Dezember 2015 zu und
räumte ihm ein Replikrecht ein.
J.
Am 18. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
D-6422/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vor-
behalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
D-6422/2015
Seite 7
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe verschiedene
seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt bezie-
hungsweise gewürdigt. Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass er
sich bereits seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und gut
integriert sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen
Verfügung hervor, wann der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einein-
halbjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von
Belang sein sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit
gut integriert hätte, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht
aber belegt wird, käme dem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Bezug auf die
Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe in seiner Verfügung nicht er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und sei-
nen Geschwistern in die Schweiz eingereist sei, ist anzumerken, dass das
SEM die Verfahren seiner Eltern und Geschwister mit seinem eigenen eng
koordiniert hat, weshalb keine Veranlassung bestand, in dessen Verfügung
explizit auf die in den anderen Verfahren behandelten Familienangehöri-
gen Bezug zu nehmen, zumal sich aus den übrigen Verfahren auch keine
Hinweise entnehmen lassen, die für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers relevant sein könnten. Insgesamt erweist
sich die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung verschiedener
Aussagen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör verletzt, als
unbegründet.
D-6422/2015
Seite 8
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es un-
terlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären.
Es hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere An-
hörung – durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung
ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, für
den vorliegenden Fall die Asyldossiers der Eltern und des Bruders
E._______ des Beschwerdeführers beizuziehen, obwohl diese in einem
sehr engen Zusammenhang mit seinem Verfahren stünden.
3.3.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 1. April 2015
Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl.
act. A9/12 S. 5 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser gefragt, ob
er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er-
achte, was er bejahte (vgl. act. A9/12 S. 11 F106). In der Beschwerde wird
denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer
sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er erst mehr als ein
Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde,
führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Fest-
stellung des Sachverhalts.
3.3.3 Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlas-
sen, für das vorliegende Verfahren die Asyldossiers der Eltern (N […]) und
des Bruders E._______ (ebenfalls N […]) beizuziehen, bleibt anzumerken,
dass das SEM sämtliche Verfahren der nahen Familienangehörigen des
Beschwerdeführers derart eng koordiniert hat, dass ohnehin davon auszu-
gehen ist, das Staatssekretariat habe die genannten Verfahren im vorlie-
genden Fall beigezogen beziehungsweise berücksichtigt. Wie indessen
bereits in E. 3.2.2 festgehalten, enthalten die Asylverfahrensakten der Fa-
milienangehörigen, über deren Asylgesuche vom Bundesverwaltungsge-
richt zeitgleich mit demjenigen des Beschwerdeführers befunden wird,
nichts, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu begründen. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine
Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren der
Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hin-
tergrund kann der Vorinstanz entgegen der Annahme in der Beschwerde
keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden.
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Seite 9
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die
erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Der Rückweisungsantrag
(Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.4
4.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen
ist, eine asylrelevante Vorverfolgung oder eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft zu machen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer äussert zunächst die Befürchtung, er sei we-
gen der politischen Aktivitäten seines Vaters in Syrien einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Vater des Be-
schwerdeführers, über dessen Asylgesuch zeitgleich mit demjenigen des
Beschwerdeführers befunden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
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Seite 10
richts D-6355/2015 vom 11. Dezember 2017) nicht gelungen ist, eine per-
sönliche Verfolgungssituation zufolge politischer Aktivitäten in Syrien
glaubhaft zu machen, weshalb auch einer entsprechenden Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen ist.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Militärbehörden
hätten ihn vor seiner Ausreise wiederholt zuhause gesucht und dabei sei-
nen Eltern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er im wehrpflichtigen
Alter sei.
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die entsprechende
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht. So habe dieser ausgesagt, er habe nach dem Er-
reichen des wehrpflichtigen Alters von achtzehn Jahren bis zu seiner Flucht
aus Syrien (im Januar 2014) nur noch ausserhalb seines Elternhauses
übernachtet. Es sei indessen unwahrscheinlich, dass dieser Zustand, wie
von diesem behauptet, ungefähr ein Jahr lang angedauert habe, sei doch
aktenkundig, dass er am 1. Januar 2014 das 18. Altersjahr erreicht habe.
Auch seine Behauptung, trotz Erhalts einer militärischen Vorladung nicht
zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, lasse vermuten, dass seine
Aussagen nicht den Tatsachen entsprächen. Darüber hinaus sei seinen Er-
klärungen gerade nicht zu entnehmen, dass er überhaupt militärisch aus-
gehoben respektive für militärdiensttauglich erklärt worden sei, was im Üb-
rigen auch angesichts seiner Aussage, nie ein syrisches Militärbüchlein be-
sessen zu haben, nicht anzunehmen sei.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die Militärbehörden zwecks Einzugs in den Militärdienst kann vorlie-
gend offenbleiben, da die Nichtleistung des Militärdienstes nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn sie
zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. In dieser Hin-
sicht ist einerseits auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst die
Frage, ob er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, unmissverständlich ver-
neint hat (vgl. act. A3/14 S. 9 Ziff. 7.02). Vor diesem Hintergrund besteht
kein Anlass zur Annahme, dieser könnte in der Vergangenheit in diesem
Zusammenhang den Unmut der heimatlichen Behörden geweckt haben.
Andererseits sind den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten naher Familien-
angehöriger in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sein könnte,
wurde doch diesbezüglich das Vorliegen einer Reflexverfolgungsgefahr in
D-6422/2015
Seite 11
seiner Person soeben verneint (vgl. E. 4.4.2). Vor diesem Hintergrund er-
geben sich keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Politmalus.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht zur Einschätzung gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, asylbeachtliche Vorfluchtgründe darzutun.
5.
5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf die Gefahr einer Re-
flexverfolgung zufolge der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters. Auch
diesbezüglich ist auf das zeitgleich ergangene Urteil D-6355/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Vater des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen. Darin hat das Gericht erwogen, dessen politische Aktivi-
täten in der Schweiz seien nicht geeignet, ihn als konkrete und ernsthafte
Bedrohung für das syrische Regime erscheinen zu lassen, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Syrien nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen rechnen müsste. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht
auf eine Reflexverfolgung zufolge flüchtlingsrelevanter exilpolitischer Tä-
tigkeiten seines Vaters berufen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
ein vom 1. Februar 2014 datierendes Schreiben der Rekrutierungsbehörde
B._______ ein, worin vermerkt wird, dass er sich nicht ordnungsgemäss
zur Rekrutierung eingefunden habe.
D-6422/2015
Seite 12
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt,
dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatland begründen, weiterhin
gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.3.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die mili-
tärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch gar nicht festgestellt wurde, war er doch eigenen
Angaben zufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im Besitz eines
Militärbüchleins (vgl. act. A9/12 S. 4 F30 f.). Damit ist gesagt, dass die mi-
litärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers nie festgestellt wurde. Ge-
mäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syri-
sche Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das
Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutie-
rungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Poli-
zeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Mi-
litärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle
ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich in-
nert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen.
Der Beschwerdeführer kann zufolge Landesabwesenheit der Aufforderung
zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militäri-
schen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer
Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine sol-
che voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese
Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüch-
lein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung
entsteht.
5.3.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er – Echtheit des auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokuments vorausgesetzt – möglicherweise nachträglich der
D-6422/2015
Seite 13
Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung
nicht Folge geleistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen
Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung
oder Desertion. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen
Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ ebenso
wie bei Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.)
‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch moti-
vierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet des Weiteren, aufgrund seiner kur-
dischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen
ausgesetzt zu werden.
5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen in keinem
direkten Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers stehen, da
es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethni-
schen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen
Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der
kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter
kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Re-
gimes. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektiv-
verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von objektiven Nachflucht-
gründen berufen kann.
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlrei-
chen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
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mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen
in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese
Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und
E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
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züglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5]
und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwie-
sen hätten. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich kostenpflichtig.
10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Be-
schwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsan-
walt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konse-
quent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 26). Gleichwohl macht
Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen
Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individu-
elle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer kurdischer Herkunft sei und in der Schweiz gut integriert sein soll, nicht
berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt un-
vollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich be-
antragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu
gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwi-
schenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag
nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer
E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015
E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit
unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf
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Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu be-
rücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 5.7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen
und auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: