B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6422/2016
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
D-6422/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein nigeria-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______),
seinen Heimatstaat am 4. Juni 2015 und suchte am 14. August 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Auf dem am 15. August 2016 ausgefüllten Perso-
nalienblatt (act. A2/2) gab er an, am (…) geboren zu sein.
A.b Mit Verfügung vom 15. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 19. August 2016 manda-
tierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung.
A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 24. Juni 2016 nach Italien ein-
gereist war und dort am 2. Juli 2016 um Asyl nachgesucht hatte.
A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. August 2016 gab
der Beschwerdeführer an, er ersuche die Schweiz um Schutz. Als Geburts-
datum nannte er erneut den (…); sein Geburtsdatum sei ihm von seinem
Vater mitgeteilt worden. Als er in seinem Dorf gewesen sei, seien seine
zwei Brüder und später sein Vater vergiftet worden. Er sei damals (…)
Jahre alt gewesen. Damit ihn nicht dasselbe Schicksal ereile, habe er die
Flucht ergriffen. Er habe eine Lehre begonnen und später Nigeria verlas-
sen, da dort viele Leute getötet würden. Er sei gefährdet gewesen, weil er
einmal mit einer Krankheit verflucht worden sei. Er gab an, über keine Iden-
titätsdokumente zu verfügen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren.
A.e Das SEM beauftragte (…), bezüglich des Beschwerdeführers eine Ein-
schätzung seines Alters vorzunehmen. Im Gutachten zur Altersschätzung
vom 5. September 2016 – aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersu-
chung (Röntgenbild von der linken Hand, Panoramaschichtaufnahme des
Gebisses) vom 2. September 2016 erstellt – gelangten die Gutachter zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit das 18. Altersjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
A.f Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 13. September 2016
über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn
für das weitere Verfahren als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf (…)
D-6422/2016
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geändert. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm
Frist angesetzt.
A.g Am 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme ein. Dieser lag ein Artikel aus dem deutschen Ärzteblatt vom 29. Ja-
nuar 2016 über „Forensische Altersdiagnostik“ bei. Es wurde beantragt,
dass eine Änderung des Geburtsdatums in Form einer anfechtbaren Zwi-
schenverfügung zu erfolgen habe. Im ZEMIS müsse ein Bestreitungsver-
merk angebracht werden, da das Geburtsdatum (…) bestritten werde.
A.h Am 26. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig
zu sein, eine Altersabklärung aber auf seine Volljährigkeit schliessen lasse.
A.i Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen
nicht.
A.j Am 11. Oktober 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen.
A.k Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe
vom 12. Oktober 2016 Gebrauch. Der Stellungnahme lag ein Artikel aus
„Die Zeit Online“ („Die Spur des Piraten“) vom Februar 2016 bei.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das
im ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…)
zu berichtigen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von
ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwer-
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Seite 4
deführers rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbearbei-
tung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden
und seine Rechte als unbegleiteten Minderjährigen insbesondere hinsicht-
lich der Prüfung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem seien die Vorinstanz und die
Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu betrach-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Den Antrag, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, ihn bis zum Entscheid über die Beschwerde als Minderjährigen zu
betrachten, wies er ab. Ferner gewährte er dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung und setzte der Vorinstanz Frist zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
F.a Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 10. November
2016 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme.
F.b Mit Schreiben vom 22, November 2016 beantragte der Beschwerde-
führer, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rechtsvertretung Einsicht in die
im Altersgutachten vom 5. September 2016 „geschwärzte“ Literatur zu ge-
ben.
F.c Am 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um
Akteneinsicht in die Literaturliste des rechtsmedizinischen Gutachtens gut.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Kopie der entsprechenden
Seite des Gutachtens vom 5. September 2016 zugestellt.
D-6422/2016
Seite 5
G.
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen vier Beweismittel zur Thematik
der forensischen Altersschätzung bei (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art.37 VGG und Art.6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art.1 und Art.4
Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs.3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4
1.4.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst
das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange-
fochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entschei-
den hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite
Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Disposi-
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Seite 6
tiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begrün-
dung zurückgegriffen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243
Rz. 686 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Ur-
teil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2,
m.w.H.).
1.4.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem bean-
tragen, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsda-
tum auf den (…) zu berichtigen. In der angefochtenen Verfügung entschied
das SEM, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
(Dispositiv-Ziffer 1), verfügte seine Wegweisung nach Italien (Dispositiv-
Ziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Schliess-
lich ordnete es an, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositiv-Ziffer 5)
und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6). Das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers bildete im Zusammenhang mit der Frage seiner behaup-
teten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern re-
gelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerde-
führers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein
könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren
betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS – die er beim
SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2016 bean-
tragen liess – noch hängig.
1.4.3 Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Ge-
burtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegen-
stand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.5
1.5.1 Im vorgenannten Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer die
Auffassung, dass die Berichtigung seines Geburtsdatums in der ZEMIS-
Datenbank vor der weiteren Bearbeitung des Falles und vor einer Daten-
weitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen habe. Daran
anknüpfend wurde in der Beschwerde eventualiter beantragt, die Vorin-
stanz sei anzuweisen, bei einer Weiterbearbeitung des Asylgesuchs die
ursprünglichen Daten zu verwenden, wobei bei einer allfälligen Weiterbe-
arbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft von der Minderjährigkeit
D-6422/2016
Seite 7
des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit wird im Kern geltend ge-
macht, dass Entscheide in Asylverfahren – darunter auch in Dublin-Verfah-
ren – in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig
ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein
ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsda-
tums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde.
Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im
ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge.
1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil E-6883/2016 vom
28. November 2016 jedoch zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang
von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher
Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. Auf die entsprechenden
Erwägungen ist an dieser Stelle vollumfänglich zu verweisen (vgl. a.a.O.
E. 2.3).
1.5.3 Vor diesem Hintergrund ist auch auf das Eventualbegehren, das SEM
sei anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen der persönli-
chen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfü-
gen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen
Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Seite 8
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
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3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die italienischen Be-
hörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
SEM nicht Stellung bezogen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht, die
seine Minderjährigkeit belegten. Deshalb sei eine vertiefte summarische
Befragung durchgeführt worden. Aufgrund von Zweifeln am geltend ge-
machten Alter sei eine medizinische Altersabklärung angeordnet worden.
Diese habe ergeben, dass er ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen
(…) und (…) Jahren aufweise und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das 18. Lebensjahr vollendet habe. Das geltend gemachte Alter von (…)
Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.
Das SEM stütze sich auf die Fachkompetenz des (…) und sehe keinen
Anlass, die Resultate des wissenschaftlichen Altersgutachtens zu bezwei-
feln. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Würdigung der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Aussagen zur Minderjährigkeit.
Da es sich vorliegend um ein beschleunigtes Verfahren handle und der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Änderung der ZEMIS-Daten,
deren Auswirkungen und die damit verbundene Wegweisung nach Italien
anzufechten, ergäben sich keine Rechtsnachteile für ihn. Das SEM sehe
sich nicht veranlasst, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten
Verfügung anzuordnen.
In Italien lägen keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem
vor. Dieses Land habe die Flüchtlingskonvention und die EMRK unter-
zeichnet und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte. Es lägen keine
Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung
des vorliegenden Asylgesuchs verpflichteten. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, im Camp in Italien habe man sich nicht um ihn gekümmert.
Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Er könne sich
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Seite 10
an die zuständigen Behörden wenden um die nötige Unterstützung zu er-
halten. Es ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel anzeigen würden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Personenda-
tenänderung sei mit dem angefochtenen Entscheid weder eine separat an-
fechtbare Verfügung ergangen noch enthalte dessen Dispositiv eine Fest-
legung des Geburtsdatums beziehungsweise Alters. Es sei auch nicht er-
sichtlich, dass der beantragte Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht
worden sei.
Im Asylverfahren gelte, dass bei der Altersbestimmung nicht ausschliess-
lich auf das medizinische Altersgutachten abgestützt werden dürfe, da die
Gutachter keine absolut sichere Aussage über das tatsächliche Alter ma-
chen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass im
Zweifel von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen
sei. Diese Schlussfolgerung stütze sich auf den Willen des Bundesrats ab
und gründe auf der Überlegung, dass mit einer unrechtmässigen Feststel-
lung der Volljährigkeit erhebliche Rechtsnachteile verbunden sein könnten.
Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nur das Altersgutach-
ten berücksichtigt. Nicht sichtbar einbezogen worden sei der Umstand,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP alle Fragen widerspruchsfrei und
nachvollziehbar beantwortet habe. Dieses Vorgehen sei nicht mit den Vor-
gaben des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang zu bringen, wonach bei
einer Gesamtwürdigung alle Indizien zu würdigen seien, die für oder gegen
die gemachte Altersangabe sprächen.
Das Altersgutachten habe die Untersuchungsergebnisse der Zahnentwick-
lung stärker gewichtet als diejenigen der Handknochen. Die Gutachter hät-
ten festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens
in Nigeria verbracht habe und der tiefere medizinische und sozioökonomi-
sche Status zu einer Verzögerung der Knochenreifung geführt haben
könnte, was zu einer Altersunterschätzung führe. Im Gutachten werde
auch festgehalten, dass die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung
kontrovers diskutiert würden. Beim Beschwerdeführer lägen keine krank-
haften Entwicklungsstörungen vor, weshalb eine forensische Altersschät-
zung uneingeschränkt möglich sei.
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Seite 11
Das minimale Alter des Beschwerdeführers liege gemäss Handkno-
chenanalyse bei (…) Jahren. Gemäss Fachliteratur belege ein nicht aus-
gereiftes Handskelett mit hoher Wahrscheinlichkeit die Minderjährigkeit.
Die Gutachter liessen die Frage, weshalb die Untersuchungsergebnisse
der Zähne massgeblicher seien, ungeklärt. Diese Frage sei indessen von
erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnuntersuchungs-
ergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer nigerianischen Re-
ferenzpopulation durchgeführt worden sei, komme das Vorgehen einer un-
ethischen Altersschätzung gleich.
Im Unterschied zum Altersgutachten (…) können dem Altersgutachten der
(…) keine Angabe zum Mindestalter entnommen werden. Die Gutachter
hätten vorliegend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Nur auf die Angaben zum wahr-
scheinlichen Alter abzustellen, erscheine fragwürdig. In einem Artikel aus
„Der Zeit“ werde beschrieben, dass jedes Altersgutachten dem Prinzip des
Mindestalters folge.
Im Weiteren wird anhand von Asylfällen, in denen das (…) mit dem Erstel-
len eines Altersgutachtens beauftragt wurde, auf Diskrepanzen bei der
Würdigung der Untersuchungsergebnisse zwischen den Altersgutachten
der (…) hingewiesen. Zudem sei die Würdigung der Untersuchungsergeb-
nisse der Altersgutachten (…) auch in sich widersprüchlich.
Insgesamt könne der Begründung der Vorinstanz bezüglich der angebli-
chen Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden. Vielmehr sei es ihm gelungen, in einer Gesamtschau und Würdi-
gung seiner Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Schwankungs-
breite der Methoden zur Altersschätzung gelungen, seine Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das SEM verfolge bei
der Altersbestimmung ein stufenweises Vorgehen, wobei die einzelnen
Stufen nicht einfach gegeneinander aufgerechnet werden könnten. Der
Fachspezialist habe nach der BzP den Sachverhalt in Bezug auf das Alter
des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erstellt erachtet, weshalb er
eine wissenschaftliche Altersabklärung in Auftrag gegeben habe. Deren Er-
gebnis habe gelautet, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Im Gegensatz zu Aussagen des Be-
schwerdeführers oder anderer nicht verifizierbarer Indizien habe dieses
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Seite 12
Resultat einen hohen Beweiswert und bei der Gesamtwürdigung ein ent-
sprechendes Gewicht. Das SEM habe keinen Anlass, die dem wissen-
schaftlichen Gutachten zugrunde liegenden Annahmen und Interpretatio-
nen anzuzweifeln und auf eine Diskussion um Methodenkritik einzutreten.
Die Auswirkung einer ZEMIS-Datenänderung und eine damit verbundene
Wegweisung könnten mit der Verfügung effektiv angefochten werden. Vor
dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sei eine separate Verfügung
nicht angezeigt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es gebe ernstzunehmende Hin-
weise dafür, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Population
unterschiedlich schnell verlaufe. Bei südafrikanischen Probanden habe
das Mindestalter bei einem Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne
unter Berücksichtigung der Ethnie 17 Jahre betragen. Im Altersgutachten
(…) werde festgehalten, dass die Ethnizität für die Bestimmung des Zahn-
alters nicht berücksichtigt werde. Dieses Vorgehen sei vor dem Hintergrund
des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig und stehe im Wider-
spruch zur Methodik des rechtsmedizinischen Instituts (…). Die Methodik
(…) sei nicht mit den „Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendli-
chen und jungen Erwachsenen ausserhalb des Strafverfahrens“ der Ar-
beitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesell-
schaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zu vereinbaren. Diesen sei zu entneh-
men, dass die Variationsmöglichkeiten, wie abweichende genetische-geo-
graphische Herkunft, im Rahmen des Gutachtens zu diskutieren seien. Da-
rauf sei im Gutachten explizit verzichtet worden, obwohl der Beschwerde-
führer der ethnischen Gruppe der Afrikaner zuzuordnen sei.
5.
5.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten.
Vorab sind demnach die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen
zu klären.
5.2 Da das SEM an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Min-
derjährigkeit aufgrund der Aktenlage Zweifel hegte, beauftragte es (…) mit
der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. Die Begutachtung
folgte den Empfehlungen der AGFAD. Begutachtet wurden nach einer fo-
rensisch-medizinischen Untersuchung ein Röntgenbild der linken Hand
und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammenfassend
gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse
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Seite 13
aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine krankhafte Entwick-
lungsstörung des Beschwerdeführers gäben. Der radiologische Befund
des linken Handskeletts entspreche einem medianen Alter von (…) Jahren.
Die zahnärztliche Untersuchung ergebe ohne Berücksichtigung der Ethni-
zität ein Mindestalter von (…) Jahren und ein Durchschnittsalter von (…)
Jahren. Unter Berücksichtigung der Ethnizität, ergebe sich ein Mindestalter
von (…) Jahren. Anhand der Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter zwi-
schen (…) und (…) Jahren. Das von ihm angegebene Lebensalter von (…)
Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Unterschied zum
Altersgutachten (…) könnten dem Altersgutachten der (…) keine Angabe
zum Mindestalter entnommen werden, ist Folgendes zu erwägen: Ob im
Altersgutachten das wahrscheinlichste Alter und/oder das Mindestalter der
untersuchten Person angegeben wird, richtet sich nach der Fragestellung
im Gutachterauftrag. Solange mindestens eines der untersuchten Entwick-
lungssysteme nicht ausgereift ist, kann das wahrscheinlichste Alter des Be-
gutachteten genannt werden. Dieses wird aufgrund der zusammengefass-
ten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des Falls ermittelt. Liegt
das wahrscheinlichste Alter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze
(vorliegend 18 Jahre; Anmerkung des Gerichts), ist das Überschreiten der-
selben wahrscheinlich. Wenn das Überschreiten einer juristisch relevanten
Altersgrenze mit dem höchsten Beweismass („mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit“) zu beurteilen ist, kommt das Mindestalterskonzept
zur Anwendung. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch
relevanten Altersgrenze, ist das Überschreiten der Altersgrenze mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen (vgl. SCHMELING A.,
DETTMEYER R., RUDOLF E., VIETH V., GESERICK G: Forensic age estimation
– methods, certainty and the law. Dtsch. Ärzteblatt Int. 2016; 113: 44 - 50,
S. 49).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die am vorliegend erstellten
Gutachten vom 5. September 2016 erhobene Kritik im Ergebnis als unbe-
rechtigt. Das Gutachten basiert auf den Empfehlungen der AGFAD für Al-
tersschätzungen und die Gutachter sind gemäss eigenen Angaben durch
die AGFAD zertifiziert. Im Gutachten wird einleitend auf den Einfluss der
ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale eingegan-
gen und festgehalten, dass sich aufgrund der heute bekannten Literatur
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Seite 14
keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitli-
chen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergä-
ben. Ein möglicher Einfluss sei durch die medizinische und ökonomische
Modernisierung einer Population gegeben. Bei geringem Modernisierungs-
stand komme es zu einer Altersunterschätzung. Ethnische Einflüsse auf
die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers diskutiert; sofern dies
von Relevanz sei, werde darauf eingegangen.
Im auf Beschwerdeebene eingereichten Übersichtsreferat (SCHMELING A.,
OLZE A., REISINGER W., GESERICK G: Der Einfluss der Ethnie auf die bei
strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale. In Rechtsme-
dizin 2001 - 11) wird dargelegt, dass für alle ethnischen Hauptgruppen Os-
sifikationsstudien vorlägen. Die Skelettreifung vollziehe sich in identischen,
definierten Stadien. In der relevanten Altersgruppe (der Jugendlichen und
jungen Erwachsenen; Anmerkung des Gerichts) habe die ethnische Zuge-
hörigkeit offenbar keinen nennenswerten Einfluss auf die Ossifikationsge-
schwindigkeit. Diese werde eher durch den sozioökonomischen Status ei-
ner Population bestimmt. Geringerer sozioökonomischer Status führe zu
einer Entwicklungsverzögerung und damit zu einer Altersunterschätzung.
Bei der Zahnentwicklung sei zwischen Zahndurchbruch und Zahnminerali-
sation zu unterscheiden, wobei der dritte Molar (Weisheitszahn; Anmer-
kung des Gerichts) für die forensische Altersschätzung eine Sonderstel-
lung einnehme. Für den Durchbruch der dritten Molaren seien zum Teil be-
trächtliche Populationsunterschiede beschrieben worden. Die wenigen
aussagekräftigen Studien zur Weisheitszahnmineralisation seien meist auf
die frühen Entwicklungsstadien beschränkt. Aus diesen könne geschlos-
sen werden, dass die frühen Stadien der Weisheitszahnmineralisation bei
schwarzen US-Amerikanern etwa ein Jahr früher erreicht worden seien –
bei den späten Stadien seien die Unterschiede geringer ausgefallen. Eine
Studie bei schwarzen und weissen US-Amerikanern im Alter von 14,1 bis
24,9 Jahren habe keine signifikanten Unterschiede im zeitlichen Verlauf
der Weisheitszahnmineralisation feststellen können.
Die Gutachter haben vorliegend dargelegt, dass der radiologische Befund
des linken Handskeletts einem medianen Alter von (…) Jahren entspreche
und somit knapp unter der Volljährigkeit liege. Aufgrund der Mineralisation
der Weisheitszähne ergebe sich ohne Berücksichtigung der Ethnizität ein
Durchschnittsalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren.
Unter Berücksichtigung der Ethnizität ergebe sich ein Mindestalter von (…)
Jahren. Die Gutachter gehen davon aus, dass der in Nigeria tiefere medi-
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Seite 15
zinische und sozioökonomische Status zu einer Verzögerung der Knochen-
reifung geführt haben könnte, was zu einer Altersunterschätzung führe. Da
die Zahnentwicklung davon weitgehend unabhängig sei, erachteten sie
den Zahnbefund im vorliegenden Fall als massgeblicher. Diese Beurteilung
lässt sich in Übereinstimmung mit der beigezogenen rechtsmedizinischen
Literatur bringen. Die aufgrund einer Panoramaschichtaufnahme des Ge-
bisses vorgenommene zahnärztliche Altersschätzung ergibt mit und ohne
Berücksichtigung der Ethnizität ein Mindestalter das deutlich über der Voll-
jährigkeit liegt.
5.5 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass
das Resultat des Altersgutachtens nur eines der Elemente bei der Beurtei-
lung der Frage der Glaubhaftigkeit einer von einem Gesuchsteller geltend
gemachten Minderjährigkeit ist. Die vom SEM vorliegend vertretene Auf-
fassung, vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Altersgutachtens erüb-
rige sich eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer-
deführers, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung und ist
dementsprechend zu beanstanden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder ge-
gen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, wobei insbe-
sondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben
zu denken ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
E. 5 f.).
Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit liegt im Bereich des
Asylverfahrens unbestrittenermassen beim Gesuchsteller. Vorliegend hat
der Beschwerdeführer keine Dokumente zu den Akten gereicht, die objek-
tive Rückschlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zuliessen. Seine
Angabe, er habe das geltend gemachte Geburtsdatum von seinem Vater
erfahren – dieser sei verstorben als er selber (…) Jahre alt gewesen sei –
(act. A13/13 S. 3 und 9), erscheint wenig überzeugend, da auch im nigeri-
anischen Kontext Geburtsurkunden oder Taufscheine bestehen, deren Be-
weiskraft indessen auch nicht unbesehen als hoch einzustufen ist. Er gab
an, er habe nie einen Identitätsausweis oder ein anderes Dokument ge-
habt, aus dem sein Geburtsdatum hervorgehe, und sein Schulabschluss-
zeugnis habe er nicht abgeholt (act. A13/13 S. 6 f.), was zu weiteren Zwei-
feln am angegebenen Geburtsdatum Anlass gibt. Der Beschwerdeführer
sagte aus, er habe die Schule nach dem Tod seines Vaters nicht mehr wei-
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Seite 16
terbesuchen können, weil es kein Geld gegeben habe. Er sei daran gewe-
sen, Autofahren zu lernen, habe aber nie gearbeitet. Im Widerspruch dazu
führte er gleich anschliessend aus, er habe einen LKW-Fahrer begleitet,
der Reifen geliefert habe. Dies habe er zwei Jahre lang getan und vom
Geld, das er verdient habe, habe er etwas zur Seite gelegt (act. A13/13
S. 4). Zum Reiseweg befragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei alleine
von Nigeria nach Libyen gereist, wobei er auch durch die Wüste gereist sei
(act. A13/13 S. 7). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass ein Minderjäh-
riger in der Lage wäre, auf die beschriebene Art alleine zu reisen. Auch die
Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben, er habe in Libyen etwas Geld
verdienen können, von dem er gelebt und für die Überfahrt nach Europa
gespart habe (act. A13/13 S. 7), erscheint äusserst zweifelhaft, da eine
entsprechende Überfahrt gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in der
Regel mindestens 1000 Euro oder 1000 Dollar kostet. Es kann ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der relativ kurzen Zeit, in
der er in Libyen gearbeitet haben will, einen solchen Betrag hätte zur Seite
legen können. Insgesamt erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht den Eindruck, als lege er seine Lebensgeschichte und seine wahren
familiären Verhältnisse offen. Es bestehen erhebliche Zweifel an seinen
Identitätsangaben und zum geltend gemachten Geburtsdatum, woran auch
der Umstand, dass er in sich stimmige Angaben zu seinem angeblichen
Alter machte, letztlich nichts zu ändern vermag.
5.6 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers bezüglich der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit und die eigereichten Beweismittel im Ein-
zelnen weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer am 25. Juni 2016 in Italien die Fingerabdrücke abgenommen wurden
und dass er dort am 2. Juli 2016 um Asyl nachsuchte (act. A9/1). Er bestritt
diesen Sachverhalt im Rahmen der BzP nicht (act. A13/13 S. 5). Das SEM
ersuchte die italienischen Behörden am 26. September 2016 um seine
Wiederaufnahme; diese liessen die Anfrage unbeantwortet.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
D-6422/2016
Seite 17
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach.
Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingun-
gen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbe-
sondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER,
Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Ab-
klärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Rec-
ommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli
2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bis-
herigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbe-
dingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation
in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen
werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die glei-
che wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Auf-
grund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Un-
terkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
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Seite 18
ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der
momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen
werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Un-
terkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesund-
heitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Im-
merhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstel-
lung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbe-
dingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit
Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden
die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schwei-
zer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden
Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise
erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss
dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italieni-
schen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015
vom 20. Mai 2016).
Der Beschwerdeführer gehört als junger, den Akten gemäss gesunder
Mann (act. A13/12 S. 10) nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, wel-
chen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer Rückkehr nach Italien an, im Camp kümmere man sich nicht um die
Leute (act. A13/13 S. 9).
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Sein pauschales Vorbringen, im Camp kümmere man sich nicht um
die Leute, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht da-
von ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Be-
D-6422/2016
Seite 19
hörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie). Folglich hat der Beschwerdeführer nicht konkret darge-
legt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
6.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich,
die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig
erscheinen lassen.
6.3 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der ge-
nannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann
ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbe-
züglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksich-
tigt.
6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-
VO wiederaufzunehmen.
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7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: