B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6422/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Neffe
C._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Serbien, verliessen ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. August 2017 und gelangten
am 24. August 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten.
B.
Am 5. September 2017 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin zu ihrer Person befragt (BzP) und am 22. September 2017 fan-
den die Anhörungen statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend,
sie hätten ihre Heimat aufgrund der Armut verlassen. Sie hätten ihren Le-
bensunterhalt mittels (…) und (…) bestritten. Bei der letzten Jahreskon-
trolle (…) habe (…) jedoch die Abnahme verweigert, weil (…). Dagegen
hätten sie zwar Beschwerde eingereicht, diese sei jedoch abgewiesen wor-
den. Nach dem Verlust (…) habe der Beschwerdeführer gelegentlich für
Drittpersonen als (…) gearbeitet, die Beschwerdeführerin habe ab und zu
als (…) gearbeitet, indessen sei (…) jetzt zu Ende. In gesundheitlicher Hin-
sicht brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an (…), (…), (…) und seit
der Einreise in die Schweiz an Diabetes.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am 8. November 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Ausser-
dem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Be-
schwerdeführenden und ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs während
höchstens 30 Tagen die Ausschaffungshaft an.
D.
Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit handschriftlich er-
gänzter Formularbeschwerde vom 14. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes. Ferner beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde war ein an das SEM adressiertes Gesuch um Aktenein-
sicht beigelegt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 17. November 2017 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
(vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu und das SEM hat diese einer allfälligen Beschwerde in der angefochte-
nen Verfügung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch Art. 42
AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederher-
zustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.2 Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat das
SEM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt. Das an das SEM adressierte Gesuch um Ak-
teneinsicht ist damit obsolet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, weder die Ver-
weigerung der Abnahme (…) noch der Mangel an Mitteln zum Bestreiten
des Lebensunterhaltes würden als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes gelten, zumal in Bezug auf Letzteres nicht geltend gemacht
werde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie Arbeit verwei-
gert worden sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzu-
führen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM fest,
die vorgebrachten medizinischen Gründe würden nicht gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung sprechen. Nach Angaben des Beschwerdeführers
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sei dieser in Serbien in Behandlung gewesen und habe vom Arzt die erfor-
derlichen Medikamente erhalten. Diabetes sei in seinem Heimatland eben-
falls behandelbar, zumal der Beschwerdeführer krankenversichert sei und
sich problemlos auch für Diabetes in ärztliche Behandlung begeben könne.
6.2 Die Beschwerdeführenden wiederholten in der Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Der
Beschwerdeführer legte dar, er leide an (…), (…) und er habe (…) sowie
Diabetes und könne nicht arbeiten. Er sei wegen seiner Krankheit in die
Schweiz gekommen. In Serbien habe er keinen Zugang zu Sozialhilfe und
könne sich deshalb die benötigten Medikamente nicht leisten. Ferner wies
er auf einen Arzttermin wegen seines Asthmas am 21. November 2017 hin,
dieser sei ihm wichtig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe
in Serbien keine Arbeit.
7.
7.1 Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Her-
kunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Serbien keine asyl-
relevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich
erübrigen (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
7.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen diese Regelvermu-
tung nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführenden führen lediglich aus,
es würden ihnen die nötigen Mittel zur Bewältigung des Lebensunterhalts
fehlen und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheiten in die
Schweiz gekommen. Eine asylrelevante Verfolgung oder eine drohende
Verfolgung wegen ihrer Ethnie wird weder geltend gemacht noch geht eine
solche aus den Akten hervor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als „safe country“ –
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Gemäss fachärztlichem Schreiben vom (…) 2017 leidet der Beschwerde-
führer an einem Diabetes mellitus II (nicht insulinabhängige Diabetes; vgl.
˂˃), (…) und (…).
Die Behandlung erfolgt medikamentös. Zwecks ergänzender „pragmatisch
und so einfach wie möglich handzuhabender Therapie“ betreffend (…)
wurde der Beschwerdeführer an das D._______ weiterverwiesen (vgl.
SEM act. A20). Nach der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen
Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem
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Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben
einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszu-
weisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Der Be-
schwerdeführer litt bereits vor seiner Ausreise unter (…) und (…). Er war
deswegen in ärztlicher Behandlung und hat die erforderlichen Medika-
mente erhalten. Diabetes ist in Serbien ebenfalls behandelbar. Vor diesem
Hintergrund drängen sich keine weiteren Abklärungen auf, namentlich
auch nicht betreffend den ohne weitere Vorbringen angekündigten – und
zwischenzeitlich wohl in Anspruch genommenen – Arzttermin vom 21. No-
vember 2017. Der Beschwerdeführer ist krankenversichert und den eige-
nen Angaben nach werden ihm die Arztkontrollen vollumfänglich, die Me-
dikamente zur Hälfte vom serbischen Sozialamt finanziert (vgl. SEM act.
A12 F35 -38, F48). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien (weiter-
hin) behandelt werden können.
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Dem Bundesverwaltungsgericht ist sodann bekannt, dass die Roma in Ser-
bien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben.
Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich al-
leine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb aufgrund der al-
leinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angenommen wird. Aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Serbien bis zu ihrer
Ausreise in einer Einzimmerwohnung wohnten (vgl. SEM act. A13, F8). Mit
im Jahr 2014 angespartem Geld hätten sie dieses Zimmer renoviert und
ein Bett, einen Schrank sowie andere Kleinigkeiten gekauft (vgl. SEM act.
A13, F26). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den dorthin zurückkehren können. Auch ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft – gemäss Aussagen
wohnen der Vater und die vier Geschwister der Beschwerdeführerin (SEM
act. A5, 3.01), der Vater und die zwei Geschwister des Beschwerdeführers
(SEM act. A4, 3.01) und die Eltern des Neffen der Beschwerdeführerin
(SEM act. A6, 3.01 und 3.02) in Serbien – zählen können. Es darf folglich
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.)
einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwer-
deführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarer-
weise nicht von einer hiesigen Verwurzelung des Neffen der Beschwerde-
führerin ausgegangen werden kann.
Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
11.
11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sind ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da
die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: