B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6422/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch Sinem Gökcen, MLaw,
HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 27. November 2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 unkon-
trolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 12. September 2019 im Bun-
desasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) angab, er
sei im Herbst 2017 aus seinem Heimatstaat ausgereist und in der Folge
nach Griechenland gelangt, wo ihm durch die zuständigen griechischen
Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei,
dass das SEM mit Mitteilung vom 12. September 2019 die zuständige grie-
chische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Infor-
mationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 26. September
2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbe-
stimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asyl-
gesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit äusserte, er sei krank,
habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen und Füssen und werde
in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2019 einen Arzttermin haben,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit
beantragte, es sei wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesund-
heitszustands und damit einhergehender Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Überstellung nach Griechenland auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 9. Oktober 2019
eine medizinische Abklärung beantragte,
dass die zuständige griechische Behörde dem SEM mit Schreiben vom
15. Oktober 2019 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am
19. Oktober 2017 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden,
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dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober
2019 mitteilte, es sei eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der neu-
rologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel erfolgt,
dass dem SEM auch eine entsprechende Bestätigung der genannten Klinik
zuging, wonach für den 18. November 2019 eine Untersuchung des Be-
schwerdeführers terminiert sei,
dass das SEM mit Mitteilung vom 16. Oktober 2019 die zuständige griechi-
sche Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember
2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Euro-
päische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flücht-
linge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die zuständige griechische Behörde mit Mitteilung vom 26. Oktober
2019 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass dem SEM am 18. November 2019 ein ärztliches Zeugnis gleichen
Datums der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel zuging,
dass aus diesem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, der Be-
schwerdeführer leide unter anderem an einer spastischen Paraparese
(Lähmung beider Beine), wobei weitere Abklärungen mittels Laborchemie
und Magnetresonanz-Tomographie erforderlich seien,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 25. November 2019 den Entwurf
seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 26. November 2019
ihre Stellungnahme übermittelte,
dass die Rechtsvertreterin dem SEM bei dieser Gelegenheit unter ande-
rem mitteilte, der Beschwerdeführer werde am 28. November 2019 einen
ärztlichen Untersuchungstermin für weitere medizinische Abklärungen ha-
ben,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November
2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurück-
zuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragt, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf sie einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM
habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachver-
halt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers
nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei,
dass in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wird, gemäss dem in
den vorinstanzlichen Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis der neurologi-
schen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 18. November 2019
leide der Beschwerdeführer – unter anderem – an einer spastischen Para-
parese (Lähmung beider Beine),
dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Anwendung der Regeln des Dublin-Regimes deutlich gemacht habe, dass
er in Griechenland trotz seines subsidiären Schutzstatus keine medizini-
sche Behandlung erhalten habe und sich infolgedessen sein Gesundheits-
zustand verschlechtert habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die vom Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände nicht ge-
würdigt habe und folglich auch seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für
das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis zu führen hat,
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dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG) unter anderem die
Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich nie-
dergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 123 I 31 E. 2c),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen des
Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin erwähnte, er habe in
Griechenland trotz seines Schutzstatus keine medizinische Behandlung er-
halten und die dortigen Lebensumstände würden sich für ihn angesichts
seiner Behinderung existenzbedrohend auswirken,
dass es auch festhielt, die Rechtsvertreterin habe im vorinstanzlichen Ver-
fahren eine medizinische Abklärung beantragt,
dass es ausserdem den Eingang des ärztlichen Zeugnisses der neurologi-
schen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 18. November 2019 er-
wähnte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem
Wort auf den Inhalt dieses ärztlichen Zeugnisses einging,
dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung ebenso mit keinem
Wort darauf eingegangen wurde, ob und inwiefern die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der
Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Grie-
chenland zu berücksichtigen sind,
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, nachdem das
SEM – ohne nachvollziehbare Begründung – die angefochtene Verfügung
vom 27. November 2019 bereits vor der Durchführung einer für den 28. No-
vember 2019 terminierten weiteren medizinischen Untersuchung fällte,
nicht ausreichend abgeklärt worden ist,
dass das SEM demnach offensichtlich seine Abklärungspflicht verletzt hat,
dass das Staatsekretariat, indem es die bereits aktenkundigen und aus-
drücklich geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der angefoch-
tenen Verfügung in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt hat, offensichtlich
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auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
hat,
dass die Vorinstanz, indem sie hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit
eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt
hat, offensichtlich auch seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach-
gekommen ist,
dass die damit einhergehende Verletzung von Bundesrecht als schwerwie-
gend zu bezeichnen ist, weil durch Art. 3 EMRK sowie Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geschützte Rechte
betroffen sind, die im Falle ihrer Verletzung dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen können,
dass gleichzeitig aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich wird,
ob und inwiefern die Vorinstanz vom ihr zustehenden Ermessen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, gesetzeskonform Ge-
brauch gemacht hat,
dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr davon auszugehen ist,
sie habe gar nicht erst in Betracht gezogen, ihr Ermessen auszuüben,
dass das SEM somit seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensaus-
übung nicht nachgekommen ist, weshalb eine sogenannte Ermessensun-
terschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1, BGE 137 V 71
E. 5.2, BGE 132 V 393 E. 3.3),
dass eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzungen des SEM durch
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils
nicht in Betracht fällt, da diese – wie erwähnt – schwer wiegen und dem
Gericht in Bezug auf die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz
ohnehin keine Kognition zukommt (vgl. BVGE 2015/30 E. 8.1),
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz beantragt wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um
eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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