Abtei lung IV
D-6423/2006/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. A._______, geboren _______, Herkunft unbekannt,
2. B._______, geboren _______, Demokratische
Republik Kongo,
3. C._______, geboren _______, Demokratische
Republik Kongo,
vertreten durch Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFF vom 2. Oktober 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6423/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2000 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 23. April 2001 reisten zwei seiner Kinder - in Beglei-
tung einer Drittperson - unter ungeklärten Umständen in die Schweiz
ein. In der Folge schloss das Bundesamt sie ins Asylgesuch ihres Va-
ters ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 trat das Bundesamt auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den sofortigen Vollzug dersel-
ben an.
B.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde.
C.
Am 8. November 2001 ging beim Bundesamt ein an dieses adressier-
tes Schreiben des Kantonsspitals A._______ vom 5. November 2001
(Eingangsdatum ARK: 12. November 2001) ein, in dem Dr. med. M. R.
bestätigte, dass der Beschwerdeführer sowohl im Spital als auch beim
Hausarzt seit dem 31. August 2001 wegen einer chronischen Erkran-
kung ambulant betreut werde. Das Bundesamt teilte dem Beschwerde-
führer daraufhin am 6. Dezember 2001 mit, aus dem eingereichten
Schreiben ergäben sich keine Hinweise auf eine fehlende Reisefähig-
keit oder auf eine Nichtbehandelbarkeit seiner medizinischen Proble-
me in seinem Heimatland, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf
einen sofortigen Wegweisungsvollzug zu verzichten. Mit an die ARK
adressiertem Schreiben vom 17. Dezember 2001 bestätigte der be-
handelnde Arzt des Kantonsspitals A._______, dass der Beschwerde-
führer seit dem 31. August 2001 wegen einer chronischen HIV-Infekti-
on von ihm betreut werde. Zur Stabilisierung der Infektion und zur Ver-
meidung eines weiteren Virenanstiegs sei eine antiretrovirale Dauer-
therapie notwendig geworden, welche längerfristig fortgesetzt werden
müsse.
D.
Mit Urteil vom 29. November 2001 trat die ARK auf die Beschwerde
vom 29. Oktober 2001 nicht ein.
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D-6423/2006
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2003 beantragte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Bundesamt, es sei aus medizinischen Grün-
den vom Vollzug der angeordneten Wegweisung abzusehen und der
Beschwerdeführer und seine Kinder seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis vom 28. Januar 2002
des Kantonsspitals A._______ bei.
Auf Aufforderung des Bundesamtes vom 21. März 2003 hin, liess der
Beschwerdeführer am 10. April 2003 einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. M. F. vom 7. April 2003 nachreichen.
F.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 - eröffnet am folgenden Tag - wies
das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die
Verfügung vom 22. Oktober 2001 sei rechtskräftig und vollstreckbar
und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die eingereichten Arztberichte
könnten an der bisherigen Einschätzung des Wegweisungsvollzuges
nichts ändern, weshalb dieser auch unter medizinischen Gesichts-
punkten zumutbar sei.
G.
Mit Postaufgabe vom 23. Oktober 2003 gingen beim Bundesamt ärztli-
che Berichte vom 7. April 2003 und vom 21. Oktober 2003 ein. Im Be-
richt vom 21. Oktober 2003 wurde das im Bericht vom 7. April 2003 an-
gegebene HIV-Stadium von A2 auf A3 korrigiert. Der behandelnde Arzt
wies gleichzeitig darauf hin, dass eine regelmässige Versorgung mit
Medikamenten in der Demokratischen Republik Kongo nicht gewähr-
leistet sei. Im Übrigen sei der Vorschlag des Bundesamtes, wonach
Blutuntersuchungen auch in Südafrika durchgeführt werden könnten,
zwar nicht völlig falsch, dieser mache aber in der Praxis schlicht kei-
nen Sinn.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer bei der
ARK durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung
vom 2. Oktober 2003 erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung des Bundesamtes sei aufzuheben, ihm und seinen Kindern sei
eine F-Bewilligung zu erteilen und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung beizugeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
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ausgeführt, der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt habe
festgehalten, dass bei nicht regelmässiger Versorgung mit den
notwendigen Medikamenten "mit dem unvermeidlichen Auftreten von
AIDS-assoziierten Erkrankungen und dem Tod" zu rechnen sei. Der
Arzt erachte es als nicht möglich, dass die Medikamente im Kongo
immer fristgemäss zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund sei der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Weg-
weisung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2003 stellte die Rechtsvertreterin ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bean-
tragte, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Nach Einreichung einer Fürsorgebestätigung der (...) am 17. Novem-
ber 2003 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 19. November 2003 gut und verzichte-
te auf den erhobenen Kostenvorschuss. Gleichentags informierte (...)
die ARK darüber, dass der Beschwerdeführer am selben Tag den Kos-
tenvorschuss geleistet hatte.
K.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2004 hielt das Bundesamt an sei-
nem Entscheid vom 2. Oktober 2003 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, dem Arztbericht vom
21. Oktober 2003 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb auf die bereits gemachten
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kön-
ne.
L.
Der Instruktionsrichter der ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom
9. Februar 2004 die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschus-
ses.
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M.
Die Rechtsvertreterin verwies in ihrer Replik vom 13. Februar 2004 auf
einen Arztbericht vom 11. Februar 2004, wonach eine Wegweisung
klar unzumutbar sei, da die medizinische Versorgung in der Demokrati-
schen Republik Kongo keinesfalls gewährleistet sei.
N.
Nach Aufforderung durch die ARK vom 26. März 2004 erklärte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2004, er lebe seit dem Jahre
2001 mit einer kongolesischen Staatsangehörigen zusammen und sei
der Vater ihrer am _______ geborenen Tochter D._______. Die Eintra-
gung ins Geburtenregister habe, aufgrund fehlender Identitätspapiere,
bisher nicht durchgeführt werden können, jedoch sei ein Gesuch um
Feststellung der Vaterschaft seitens seiner Lebenspartnerin beim (zu-
ständigen Gericht) hängig. Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 reichte die
Rechtsvertreterin das Urteil vom 6. Mai 2004 des (Gerichts) zu den
Akten, welches die Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigt.
O.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
17. Mai 2004 erneut die Abweisung der Beschwerde und hielt daran
fest, der Beschwerdeführer könne mit seinen Kindern in die Demokra-
tische Republik Kongo zurückkehren, wo sie über ein intaktes Bezie-
hungsnetz verfügten und er reelle Berufsmöglichkeiten vorfände.
P.
Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2004
aus, weder die medizinische Situation in Angola noch diejenige in Kin-
shasa seien im Entscheid der Vorinstanz ausreichend gewürdigt wor-
den. Eine adäquate Behandlung sei nicht sichergestellt, weshalb ein
Wegweisungsvollzug nicht in Frage komme.
Q.
Mit Strafverfügung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom (kantonale Behörde) wegen einfacher Körperverletzung (be-
gangen an seinem Sohn C._______) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
R.
Mit Entscheid vom 26. April 2006 bestätigte die Vormundschaftsbehör-
de (...) die Unterbringung des Sohnes B._______ des Beschwerdefüh-
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rers in einem Sonderschulheim. Mit vorsorglicher Verfügung der Vor-
mundschaftsbehörde (...) vom 24. Oktober 2006 wurde für den Sohn
des Beschwerdeführers, C._______, ein Kindesschutzverfahren eröff-
net. Dieser wurde vorsorglich der elterlichen Obhut des Beschwerde-
führers entzogen und an einem ihm unbekannten Ort untergebracht.
S.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 die
Gelegenheit zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses. Gleich-
zeitig wies er ihn auf die gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Verur-
teilungen wegen Straftaten bzw. auf ein laufendes Ermittlungsverfah-
ren wegen Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung sowie den von der Vormundschaftsbehörde angeordneten vor-
sorglichen Entzug seiner Kinder hin, und räumte ihm die Möglichkeit
ein, sich zu einer allfälligen Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und zu allfälligen vormundschaftli-
chen Schutzmassnahmen, die zugunsten seiner Söhne getroffen wur-
den, zu äussern.
T.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
12. November 2007 ein ärztliches Zeugnis von Dr. M. F. vom 1. Novem-
ber 2007 und seine Stellungnahme zu den angesprochenen Punkten.
Im aktuellsten der eingereichten Arztzeugnisse wird ausgeführt, die
HIV-Infektion sei seit August 2000 bekannt. Das CDC-Stadium betrage
A3 und eine AIDS definierende Erkrankung sei bis heute nicht aufge-
treten. Der Beschwerdeführer stehe seit Juni 2001 unter einer antiret-
roviralen Therapie und es fänden die üblichen Kontrollen statt. Nach
heutigem Wissen müsse die Therapie lebenslang fortgeführt werden.
Zur Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei dreimal innerhalb von 5 Jahren verurteilt worden.
Die letzten beiden Strafverfügungen habe er akzeptiert, obwohl er sich
nicht schuldig geglaubt habe. Man habe ihm jeweils gesagt, es handle
sich um Bagatellfälle und die Kosten würden höher ausfallen, falls er
diese weiterziehe.
Die Vormundschaftsbehörde habe die Kinder des Beschwerdeführers
drittplatziert, weil sie diese der leiblichen Mutter zur Erziehung und
Pflege habe geben wollen. Die Abklärungen hätten indessen ergeben,
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dass diese zu krank dazu sei. Er und seine Partnerin seien jederzeit
bereit, die Kinder aufzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mit-
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hin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Ferner
können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu
einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unange-
fochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde
angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK
1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Aufgrund des Rechtsbegehrens und der Begründung in der Be-
schwerde vom 27. Oktober 2003 bildet Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens einzig die Frage, ob der Vollzug der Beschwerde aufgrund
einer massgeblichen nachträglichen Veränderung der Sachlage der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar bzw. unzulässig ist (Art. 42 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG).
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn
der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art.
14a Abs. 2 ANAG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a
Abs. 3 ANAG). Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG). Die gesetzlichen Gründe für den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: So-
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bald einer von ihnen erfüllt ist, ist die weitere Anwesenheit des Auslän-
ders nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Dies mit einer Einschränkung: Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet
Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder ausge-
wiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder in schwerwiegender Weise gefährdet (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E.
6.2 S. 238 f.).
4.2 In der im Rahmen des in Rechtskraft erwachsenen Nichteintre-
tensentscheides des BFF vom 22. Oktober 2001 durchgeführten LIN-
GUA-Analyse vom 22. August 2001 wurde geschlossen, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um eine in der Demokratischen Repub-
lik Kongo sozialisierte Person. Dies obwohl der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen während des ordentlichen Asylverfahrens im-
mer erklärte, angolanischer Staatsangehöriger zu sein. Anlässlich ei-
ner Verkehrskontrolle der Kantonspolizei A._______ vom 23. Februar
2004 konnte beim Beschwerdeführer ein angolanischer Führerschein
konfisziert werden. Bis heute konnten jedoch weder die Identität noch
die Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Kinder definitiv geklärt
werden. Daher erscheint es sinnvoll, das Bestehen allfälliger Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG in Bezug auf die De-
mokratische Republik Kongo und Angola zu prüfen.
4.3 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist
von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach
ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaf-
ten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47;
1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.). Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichti-
ger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Unter dem As-
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pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7177/2006
vom 2. April 2007 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.; 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Rei-
fe, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
4.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Demokratischen
Republik Kongo ist zunächst auf das unter EMARK 2004 Nr. 33 publi-
zierte Urteil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsident-
schafts- und Parlamentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich
nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, zu verweisen. In der Provinz
Bas-Congo und in der Hautpstadt Kinshasa kam es zwar im Februar
beziehungsweise März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwi-
schen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen, seither
wurden jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz zu
den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer
wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine
schwerwiegenden Zwischenfällte gemeldet. Daher kann im jetzigen
Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Kriegs-, Bürgerkriegs- oder all-
gemeinen Gewaltsituation gesprochen werden, weshalb die Rückkehr
von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimm-
ten, eingeschränkten Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist,
nämlich dann, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders
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verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehören, ihren letzten Wohnsitz
vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt
im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte
soziale Beziehungen verfügen. Der Wegweisungsvollzug wird jedoch
als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es
sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder
familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E.
8.3. S. 237 f.).
Nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im
März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess hat sich die Situation in
Angola zunehmend beruhigt und entspannt. Heute herrscht in Angola
kein Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt mehr, auf-
grund der die dort ansässige Bevölkerung konkret gefährdet ist. Da
andererseits insbesondere in Bezug auf die allgemeine Lebensbedin-
gungen in Angola auch in jüngster Vergangenheit keine Verbesserung
eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Über-
schwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen
des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzun-
gen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und ande-
ren Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas) geht das
Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon aus (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3690/2006 vom 16. März 2007 E. 5.4),
dass der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Ri-
sikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar zu erachten ist. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet
werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitli-
chen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern
unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zu-
sätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren
letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt
der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza
Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes
Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 32
E. 7.3. S. 230 f.).
4.3.2 Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung
zwischen den Interessen der ausländischen Person auf Verbleib in der
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Schweiz und denjenigen der Schweiz an ihrer Wegweisung voraus und
schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwie-
gende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271, mit wei-
teren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2106/2007
vom 8. August 2007 E. 3). Gemäss konstanter Praxis ist die Aus-
schlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbe-
sondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwen-
den (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, 2003 Nr. 3, 1997 Nr. 24). Somit genügt
es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betroffenen Person den
Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Ausländer ein Verbre-
chen oder Vergehen begeht oder wenn er wiederholt und in schwerer
Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder auf solchen basierende
behördliche Anordnungen verstösst (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2106/2007 vom 8. August 2007 E. 3.5). Die Verurtei-
lung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine
derartige Gefährdung oder Verletzung schliessen, jedoch kann das
Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt be-
sonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Im Weiteren kann
auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwä-
gung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Trotz be-
dingt ausgesprochener Freiheitsstrafe kann indes auch die wiederholte
Deliktsbegehung einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird durch eine
solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage ge-
stellt (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.2.; 1995 Nr. 10).
4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 9. Septem-
ber 2002 vom (kantonale Behörde) wegen Raufhandels und Hausfrie-
densbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 9 Ta-
gen und einer Geldbusse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Strafverfügung
vom 9. Dezember 2004 wurde er vom (kantonale Behörde) zudem we-
gen einfacher Körperverletzung (begangen an seinem Sohn
C._______) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Mo-
naten verurteilt. Mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2006 wurde er
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sodann vom (kantonale Behörde) wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von 14 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafverfügung vom
13. Juni 2007 vom (kantonale Behörde) wegen Tätlichkeiten und des
Nichtbefolgens eines Betretungsverbots mit einer Busse von Fr. 300.--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) bestraft. Es steht somit fest, dass der
Beschwerdeführer wegen der Begehung verschiedener Delikte
mehrfach zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt wurde. Die
entsprechenden Strafverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Entgegen den Aussagen, die man ihm gegenüber gemacht haben
solle (vgl. Stellungnahme vom 12. November 2007), sind insbesondere
die Straftaten der Körperverletzung und Drohung und Gewalt gegen
Beamte nicht als Bagatelldelikte zu qualifizieren. Die von ihm
begangenen Straftaten wiegen wesentlich schwerer als die Delikte, die
den in EMARK 1995 Nrn. 10 und 11 publizierten Urteilen zugrunde
lagen, in denen erwogen wurde, die Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe lasse in der Regel nicht auf eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
schliessen. Wurden die Beschwerdeführer in jenen Fällen zu einer
einmaligen Freiheitsstrafe von sieben beziehungsweise zehn Tagen
sowie einer Busse verurteilt, musste der Beschwerdeführer vorliegend
mehrmals zu teilweise erheblich längeren - wenn auch bedingt
ausgesprochenen - Gefängnisstrafen verurteilt werden. Zu Ungunsten
des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass die Straftaten sich
gegen die körperliche Unversehrtheit von Familienmitgliedern und
Drittpersonen richteten, was zur Schlussfolgerung führt, er habe sich
zeitweilig nicht unter Kontrolle. Mit seinem deliktischen Verhalten hat
der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wiederholt verletzt. Der Umstand, wonach die vom Beschwerdeführer
ausgeübte Gewalt sich teilweise gegen Familienangehörige richtete
und die Übergriffe im häuslichen Bereich stattfanden, ändert nichts
daran. Derartige Übergriffe sind gemäss der schweizerischen
Rechtsauffassung nicht tolerierbar, seien sie nun gegenüber
Drittpersonen oder gegenüber Familienangehörigen verübt worden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2106/2007 vom
8. August 2007 E. 3.6). Gegen den Beschwerdeführer spricht sodann
die Tatsache, dass er sich von der ersten Verurteilung offenbar kaum
beeindruckt zeigte und weiterhin gewalttätig wurde.
4.3.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage sind die Voraussetzungen
von Art. 14a Abs. 6 ANAG - soweit den Beschwerdeführer betreffend -
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erfüllt. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach und in
nicht zu unterschätzender Weise verletzt. Seine Handlungen lassen
darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer von einer nicht uner-
heblichen Neigung zur Gewaltanwendung auszugehen ist und auf-
grund der heutigen Aktenlage auch in Zukunft Tendenzen zu straf-
rechtlich relevantem Verhalten bestehen. Hinsichtlich seines privaten
Interesses am Verbleib ist festzustellen, dass trotz seines über sieben-
jährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar keine wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Integration stattgefunden hat. Seine familiäre Situati-
on ist als problembelastet zu bezeichnen, mussten doch seine beiden
Söhne der Obhut des Beschwerdeführers entzogen werden. Er war
bisher auch nicht in der Lage, der gegenüber seinen Kindern beste-
henden Unterhaltspflicht nachzukommen. Den Akten ist ferner zu ent-
nehmen, dass es zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin zu häusli-
chen Streitigkeiten gekommen ist, bei denen er gewalttätig wurde, was
polizeiliches Einschreiten notwendig machte. In Abwägung zwischen
dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt
in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt deshalb das öf-
fentliche Interesse. Die Frage, ob in Bezug auf den mit dem HI-Virus
infizierten Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung in die De-
mokratische Republik Kongo oder nach Angola allenfalls als unzumut-
bar zu beurteilen wäre, braucht mithin nicht geprüft zu werden (vgl.
EMARK 2004 Nr. 6 Zusammenfassung E. 9 und 10 S. 43).
4.3.5 Die beiden Söhne des Beschwerdeführers wurden von der Vor-
mundschaftsbehörde (...) der elterlichen Obhut ihres Vaters entzogen.
Mit Strafverfügung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom (kantonale Behörde) wegen einfacher Körperverletzung (be-
gangen an seinem Sohn C._______) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Angesichts dieser Umstände
und der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo bzw.
in Angola ist die Rückkehr der vor über sechseinhalb Jahren in die
Schweiz eingereisten, heute elfjährigen Söhne zusammen mit dem
Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, zumal
nicht gesichert ist, dass sie in einem dieser Länder anderweitig ihrem
Alter entsprechend angemessen betreut werden könnten. Das Bun-
desamt ist folglich anzuweisen, für die beiden Söhne des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
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4.4 Bei dieser Sachlage ist nachfolgend für die Person des Beschwer-
deführers zu prüfen, ob dem Vollzug der angeordneten Wegweisung
andere Vollzugshindernisse entgegen stehen.
4.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän-
ders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 14a Abs. 3 ANAG); insbesondere darf niemand in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und un-
menschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
4.4.2 Weder die allgemeine Lage in Angola noch diejenige in der De-
mokratischen Republik Kongo lassen den Schluss zu, es bestehe für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin ein konkretes Risi-
ko, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Zudem lassen sich
weder den Akten, noch den Ausführungen im Wiedererwägungsge-
such oder der Rechtsmitteleingabe Hinweise dafür entnehmen, er
wäre im Falle einer Rückkehr in diese beiden Länder mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung durch Träger staatlicher Gewalt oder durch Privatpersonen
ausgesetzt (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14b S. 182 ff.; Urteil EGMR
vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98).
4.4.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an-
erkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch
auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss
medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kom-
men. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der
EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug
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einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). In EMARK 2004 Nr. 7 wurde
die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zusammengefasst,
wonach zum Beispiel die Ausweisung eines in der terminalen Phase an
AIDS Erkrankten unter besonderen Umständen zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK führen kann. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, da er
sich noch nicht im Stadium der ausgebrochenen AIDS-Erkrankung
befindet und die Gesundheitsversorgung in der Demokratischen
Republik Kongo als ausreichend erscheint. Die Organisation Ärzte
ohne Grenzen unterhält in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum
(walk-in treatment centre) und kümmert sich dort um 6'900 HIV-
Patienten, einschliesslich 1'500 in antiretroviraler Therapie. Die
Organisation bietet unter anderem Diagnose und Behandlung von
opportunistischen Krankheiten und psychosoziale Betreuung. Ähnliche
Programme bestehen auch in der angolanischen Hauptstadt Luanda
und in anderen Städten bzw. Regionen Angolas. Folglich besteht in
beiden Ländern eine ausreichende medizinische Betreuung, zumal
das Bundesamt dem Beschwerdeführer
medizinische Rückkehrhilfe angeboten hat. Ein im Vergleich zur
Schweiz schlechterer medizinischer Standard in der Demokratischen
Republik Kongo oder in Angola für die weitere medizinische Betreuung
des Beschwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
somit kein relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher unter Berücksichtigung der
massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 EMRK statu-
ierten Recht auf Achtung des Familienlebens kein Aufenthaltsrecht für
sich ableiten. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib
183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art.
8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen -
nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkba-
ren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz
verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt in-
dessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass
ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
- die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilli-
gung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht, - besitzt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II
193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E.
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2b S. 382 ff., BGE 125 II 633 E. 2e S. 639, BGE 124 II 361 E. 1b S.
364).
Eigenen Angaben zufolge lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahre
2001 (vgl. Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. April 2004), nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch seit November
2002 mit der kongolesischen Staatsangehörigen E._______
zusammen. Wie mit Gerichtsurteil vom 6. Mai 2004 festgestellt, ist er
der Vater der am _______ geborenen D._______. Ferner hat er die
Vaterschaft von F.______, der am _______ geborenen Tochter seiner
Lebenspartnerin, am 31. März 2006 anerkannt. Gemeinsam mit seiner
Lebenspartnerin und insgesamt fünf Kindern - wobei das jüngste Kind
ihre gemeinsame Tochter ist - lebte der Beschwerdeführer in einer
Wohnung in A._______. Die beiden in der Schweiz vorläufig
aufzunehmenden Söhne wurden indessen mittlerweile der Obhut des
Beschwerdeführers entzogen. Mit Urteil vom heutigen Tag erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der
Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren drei
minderjähriger Töchter (der Beschwerdeführer ist nicht der Vater der
ältesten Tochter seiner Lebensgefährtin) in die Demokratische
Republik Kongo als nicht zumutbar und weist das Bundesamt an,
diese in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme
entspricht jedoch gemäss gefestigter Praxis (EMARK 2002 Nr. 7 E.
S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. S. 174; 1998 Nr. 31 E. und cc
S. 257 f.; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229 f.) keinem gefestigten
Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer für sich keine
Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK
zulässig.
4.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten
kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält dabei unter anderem fest, dass beim
Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit
der Familie" zu berücksichtigen sei. In personeller Hinsicht umfasst der
Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kin-
der, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7
S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine
Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsan-
sprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem
die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel
auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt
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(vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S.
229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der
Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das
Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs.
1 AsylG entspricht, beziehen). Diese Regel gilt jedoch nicht
ausnahmslos. Nicht zu berücksichtigen ist die Einheit der Familie
insbesondere etwa dann, wenn dasjenige Familienmitglied, dessen
Einbezug in die vorläufige Aufnahme eines anderen Familienmitglieds
zur Diskussion steht, die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG
erfüllt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11c. S. 233). Nachdem festgestellt
wurde, dass im Falle des Beschwerdeführers Art. 14a Abs. 6 ANAG
zur Anwendung gelangt (vgl. E. 4.3.4), fällt ein Einbezug in die
vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin E._______ bzw. seiner
Kinder nicht in Betracht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Be-
schwerdeführers aufgrund von Art. 14a Abs. 6 ANAG die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG ausge-
schlossen ist und im Übrigen keine nachträglich veränderte Sachlage
eingetreten ist, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zu beurteilen wäre; ein Ein-
bezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Le-
benspartnerin bzw. seiner Kinder gestützt auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG fällt zudem nicht in Be-
tracht. Bezüglich der beiden Söhne des Beschwerdeführers hat sich
indessen aufgrund der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und
des Entzugs der elterlichen Obhut gegenüber dem Vater unter dem
Aspekt des Kindeswohls eine wiedererwägungsrechtlich bedeutsame
Veränderung der Sachlage ergeben, aufgrund derer sich der Vollzug
der Wegweisung heute als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG erweist.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung bezüglich des Beschwerdeführers Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten hinsichtlich des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.2 Hinsichtlich der beiden Söhne des Beschwerdeführers ist die Be-
schwerde indessen gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
Seite 18
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der Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2001 sowie die Verfügung
vom 2. Oktober 2003 sind bezüglich C._______ und B._______
aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, deren Aufenthalt
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
(der Beschwerdeführer ist unterlegen, hinsichtlich der beiden Söhne
ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters der ARK vom 19. November 2003 die unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind
indessen keine Kosten aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat - soweit seine Söhne betreffend - im
vorliegenden Verfahren obsiegt. Es ist ihm deshalb für die im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Ausla-
gen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist dementsprechend anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Söhne C._______ und
B._______ gutgeheissen, hinsichtlich A._______ wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
22. Oktober 2001 sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2003 werden
bezüglich C._______ und B._______ aufgehoben.
3.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt von C._______ und
B._______ nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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