Abtei lung IV
D-6424/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___dessen Ehefrau B.___und deren Kinder
C.___Jemen,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
D.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6424/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus
Aden, ersuchte am 07. August 2000 in der Schweiz um Asyl.
Er gab zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem an, im
Elektrizitätswerk in (...) als hauptverantwortlicher Magaziner tätig ge-
wesen zu sein, wo sein Vorgesetzter anfangs 2000 von ihm verlangt
habe, Material aus dem Magazin bereitzustellen, diesen Bezug jedoch
nicht in der Buchhaltung zu vermerken, was er abgelehnt habe. Nach
zirka zwei Tagen habe er aufgrund eines Hinweises eines Freundes er-
fahren, dass Material aus dem Magazin entnommen werde, worauf er
dort tatsächlich eine Gruppe Männer beim Aufladen von Material über-
rascht habe. Er habe eine Bewilligung für den Materialbezug verlangt,
worauf die Leute ihm gesagt hätten, den Auftrag von seinem Vorge-
setzten erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe am Dialekt der
Männer erkannt, dass diese aus dem Norden stammten. Auf seinen
Einwand hin, dass ohne eine Bewilligung kein Materialbezug möglich
sei, hätten ihn die Männer zusammengeschlagen. In der Folge habe er
den Diebstahl der Polizei gemeldet. Zwei Tage später sei er von der
Polizei vorgeladen und für zehn bis elf Tage festgehalten worden;
durch Bestechung eines Polizeioffiziers sei er freigekommen. Der Poli-
zeioffizier habe ihn aufgefordert, wieder arbeiten zu gehen und gesagt,
er werde versuchen, das Problem zu lösen. Daraufhin habe der Be-
schwerdeführer die Verantwortung über das Magazin an jemand ande-
ren abgegeben und von seinem Chef verlangt, dass die entwendeten
Materialien auch in der Buchhaltung des Magazins einzutragen seien.
Sein Vorgesetzter sei darauf nicht eingegangen und habe erklärt, der
Beschwerdeführer sei verantwortlich und habe die Polizei informiert,
nun müsse er das Problem auch selber erledigen. Der Beschwerdefüh-
rer habe daraufhin den Polizeioffizier kontaktiert; dieser habe erklärt,
man werde ihn, den Beschwerdeführer, für den Diebstahl verantwort-
lich machen, und habe ihm geraten, das Land zu verlassen.
B. Die Beschwerdeführerin I.A. ersuchte mit den gemeinsamen
Kindern (...) in der Schweiz am 18. Dezember 2000 um Asyl. Sie gab
im Wesentlichen an, nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten die
Behörden sie unter Druck gesetzt. So sei das Haus, in dem sie wohne,
von drei Männern, zwei in Uniform und einer in Zivil, durchsucht
worden. Die Männer hätten ihrem Schwager, der im selben Haus
Seite 2
D-6424/2006
wohne, gesagt, dass sich ihr Ehemann besser freiwillig melden solle,
sie würden ihn sowieso eines Tages finden. Er werde beschuldigt, mit
der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten. Im Weiteren sei sie auf
der Strasse unter Beobachtung gestanden und habe oft denselben
fremden Mann in ihrer Strasse und vor dem Hause ihres Vaters
gesehen. Eines Tages habe ein Auto neben ihr angehalten und ein
Mann habe sie aufgefordert, in das Auto zu steigen. Sie habe dies
abgelehnt, woraufhin der Mann versucht habe, sie und ihre Töchter in
das Auto zu zerren. Sie hätten angefangen zu schreien und daraufhin
seien viele Leute aus der nahegelegenen Moschee gekommen. Die
Entführer, insgesamt etwa vier Männer, seien dann geflüchtet.
Schliesslich habe sie eine Vorladung der Schule erhalten, wonach ihr
Mann bei der Schule vorsprechen solle. Ihr Schwager M. sei zu dem
Termin erschienen und habe erklärt, er vertrete den Vater von (...),
was der Rektor nicht akzeptiert habe. Am folgenden Tag seien die
Kinder weinend von der Schule nach Hause gekommen und hätten
erzählt, dass sie nicht zur Schule zugelassen würden. Dies sei der
Auslöser für die Flucht gewesen, da die Beschwerdeführerin die
Zukunft ihrer Töchter gefährdet gesehen habe.
C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
eine Vorladung der jemenitischen Polizei vom 23. Januar 2000, eine
Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 und eine Vorladung der
Schulbehörden vom 6. November 2000, alle im Original samt Überset-
zung, ein.
D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) - teils
von der Unglaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz ausge-
hend - die Asylgesuche der Beschwerdeführende ab, ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
E. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2003 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragten die Beschwerdeführende (unter Einreichung eines Berichts
von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung) die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de mit Hinweis auf das bestehende Sicherheitskonto des Beschwerde-
führers um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses er-
Seite 3
D-6424/2006
sucht. Im Weiteren sei ein Gegengutachten von Amnesty International
und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Echtheit der
eingereichten Dokumente abzuwarten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2003 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicher-
heitskontos des Beschwerdeführers antragsgemäss auf das Erheben
eines Kostenvorschusses.
G. In einer ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H. In seiner Replik vom 18. Juni 2003 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in
der Vernehmlassung.
I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 reichte der Rechtsvertreter das in
Aussicht gestellte Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszüge aus dem Internet hinsichtlich
der Gefahr von Beschneidungen und Zwangsverheiratung in der
Republik Jemen ein.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2005 im Rahmen der Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art.
44 Abs. 3 aAsylG beantragte die Vorinstanz die Abweisung des kanto-
nalen Antrags auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden.
L. Am 6. Dezember 2005 wurde das dritte Kind der Beschwerdefüh-
renden, Mohamed Shamsan, geboren.
M. Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine im Internet publizierte Erklärung der in der Schweiz wohnhaften
Südaraber im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten De-
monstration samt Übersetzung und weitere Auszüge aus dem Internet
ein.
N. Am 28. Juli 2008 reichte der behandelnde Arzt der Beschwerdefüh-
rerin I.A. beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein ärztliches
Zeugnis vom 28. Juli 2008 ein, welches dem Bundesverwaltungsge-
richt in der Folge überwiesen wurde.
Seite 4
D-6424/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Seite 5
D-6424/2006
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, zum Einen sei der Beschwer-
deführer Ende Januar bis anfangs Februar 2000 unter dem ungerecht-
fertigten Vorwurf des Diebstahls für mehrere Tage von der Polizei in-
haftiert worden, worauf er wegen drohendem Strafverfahren ausgereist
sei, und zum Anderen hätten die Behörden die Beschwerdeführerin
und ihre Töchter nach der Ausreise unter Druck gesetzt (Hausdurchsu-
Seite 6
D-6424/2006
chung, Entführungsversuch, Schulausschluss), als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
Wie vom BFF zutreffend ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden
hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers widersprüchliche Angaben gemacht.
Während der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung
angab, die Polizisten hätten ihm den Grund für die Inhaftierung nicht
genannt (vgl. A14, S. 9), sagte die Beschwerdeführerin aus, nach sei-
ner Rückkehr aus der Haft habe der Beschwerdeführer von Beschuldi-
gungen gesprochen (vgl. A21, S. 12). Die Erklärung des Beschwerde-
führers im Rahmen des vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs, wo-
nach man ihm zwar im Zeitpunkt der Inhaftierung - worauf sich seine
Aussage bezogen habe - den Grund für die Inhaftierung nicht genannt,
ihn indessen während der Haft über die Gründe für seine Festnahme
unterrichtet habe, weshalb er nach der Freilassung auch über Beschul-
digungen habe sprechen können (vgl. A25), vermag, wie von der Vor-
instanz zutreffend festgehalten, nicht zu überzeugen, war doch die
Frage nach dem Grund für die Inhaftierung offensichtlich erkennbar
nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme beschränkt. Auch die Erklärung
in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr aus der Haft seiner Ehefrau gegenüber bloss von Mut-
massungen über die Haftgründe und nicht von unmittelbaren Beschul-
digungen gesprochen habe, vermag keineswegs zu überzeugen, hat
doch die Beschwerdeführerin ihre Aussage, ihr Ehemann habe bei sei-
ner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, im Rahmen der An-
hörung nicht relativiert. In der weiteren Aussage der Beschwerdeführe-
rin, wonach ihr Ehemann nach der Freilassung berichtet habe, er ha-
be den von ihm bemerkten Diebstahl zur Anzeige gebracht, kann je-
denfalls nicht eine Relativierung ihrer Aussage, ihr Ehemann habe bei
seiner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, erblickt werden,
geschweige denn, wie in der Beschwerdeschrift, der Schluss gezogen
werden, der Beschwerdeführer habe wohl nicht von unmittelbaren Be-
schuldigungen gesprochen, sondern bloss von eigenen Mutmassun-
gen.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geschilderte
Vorgehensweise der Behörden, nicht während der Haft des Beschwer-
deführers, sondern erst nach dessen nachfolgender Ausreise unter
dem Vorwurf, mit der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten, eine
Seite 7
D-6424/2006
Hausdurchsuchung durchzuführen, als realitätsfremd zu erachten ist.
Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach das Verschwinden
des Beschwerdeführers die Behörden erst in ihrem Verdacht bestärkt
habe, lässt das angebliche Vorgehen der Behörden nicht nachvollzieh-
barer erscheinen, wäre doch der Beschwerdeführer ohne Verdachts-
momente wohl gar nicht erst verhaftet und inhaftiert worden.
Schliesslich ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird,
die Schilderung des angeblichen Entführungsversuchs der Beschwer-
deführerin und ihrer beiden Töchter unrealistisch ausgefallen; der gel-
tend gemachte Umstand, dass sich die Entführer, offensichtlich Ange-
hörige des Staates, durch das Schreien der Beschwerdeführerin und
ihrer Töchter hätten einschüchtern lassen und auf die Anwendung ih-
rer Amtsgewalt abgesehen hätten, erscheint nicht nachvollziehbar. An
dieser Einschätzung vermögen die unbehelflichen Erklärungsversu-
che, die Entführer hätten wohl nicht mit dem mutigen Widerstand der
Frau und ihrer Töchter gerechnet, im Weiteren habe die Aktion vor al-
lem die Einschüchterung der Beschwerdeführerinnen zum Ziel gehabt,
nichts zu ändern.
Was die im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung des Be-
schwerdeführers eingereichten, als polizeiliche Vorladung vom
23. Januar 2000 sowie Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000
bezeichneten Dokumente betrifft, so sind diese vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund ihrer fraglichen
Herkunft und ihres teils fragwürdigen Inhalts als nicht beweistauglich
zu erachten. Zum Einen werden auch in der Beschwerdeschrift keine
konkreten Angaben zu ihrer Herkunft gemacht, obwohl es sich bei der
Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 nach zu bestätigender
Auffassung der Vorinstanz offensichtlich um ein internes Dokument
handelt, sondern es wird lediglich auf die 'notorische Willkür der
Beamten in Jemen' hingewiesen. Zum Anderen hielt die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung fest, dass in beiden Dokumenten,
obwohl im Jahre 1994 ein neues jemenitisches Strafgesetz in Kraft
gesetzt worden sei, der Artikel 156 des Strafgesetzes aus dem Jahre
1990 zitiert werde. Diese Feststellung vermochte der Beschwerdefüh-
rer in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis auf die 'enorme Willkür
der Beamten und deren niedrigem Ausbildungsniveau' nicht in Frage
zu stellen.
Seite 8
D-6424/2006
Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung die unter
Einreichung einer Vorladung der Schulbehörden vom 6. November
2000 geltend gemachten Vorbringen, den Töchtern sei der weitere
Schulbesuch verweigert worden, bis sich der Beschwerdeführer bei
den Schulbehörden gemeldet hätte, zutreffend mangels erforderlicher
Intensität und hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich
erachtet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden, zum Einen sei der Beschwerdeführer Ende Januar bis an-
fangs Februar 2000 unter dem ungerechtfertigten Vorwurf des Dieb-
stahls für mehrere Tage von der Polizei inhaftiert worden, worauf er
wegen drohendem Strafverfahren ausgereist sei, und zum Anderen
hätten die Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nach
der Ausreise unter Druck gesetzt, als überwiegend unwahrscheinlich
und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten
sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage
der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung. Unabhängig von deren Glaub-
haftigkeit sind die weiteren Vorbringen, den Töchtern der Beschwerde-
führenden sei der weitere Besuch der Schule einstweilen verweigert
worden, wie bereits erwähnt, als nicht asylrelevant zu erachten.
4.2 Somit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden abgewiesen.
4.3 Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem eine im Internet publizierte Erklärung der Südaraber
(Südjemen) in der Schweiz im Zusammenhang mit einer gewaltsam
aufgelösten Demonstration ein, in welcher der Beschwerdeführer na-
mentlich als einer der Unterzeichnenden erwähnt ist. In der Erklärung
wird das gewaltsame Vorgehen gegen südjemenitische Demonstranten
verurteilt. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund der Mitunterzeichnung dieser Erklärung Grund für eine zukünfti-
ge Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Seite 9
D-6424/2006
4.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätig-
keiten zu erreichen versucht hat.
4.3.2 Vorliegend ist unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör-
den den Beschwerdeführer alleine aufgrund der Mitunterzeichnung der
genannten Erklärung im Internet - andere exilpolitische Tätigkeiten
sind nicht aktenkundig - identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr
nach Jemen deswegen verfolgen würden, zumal der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatstaat die Auf-
merksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Daher ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
D-6424/2006
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Auf Beschwerdeebene wird unter Einreichung eines Berichts von
Friederike Schneider zum Thema Beschneidung, einem Gutachten der
Seite 11
D-6424/2006
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszü-
gen aus dem Internet erstmals geltend gemacht, die beiden Töchter
Sara und Saly hätten bei einer Rückkehr geschlechtsspezifische Nach-
teile, insbesondere Beschneidung und Zwangsverheiratung, und damit
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Zwangsbeschneidung und
Zwangsverheiratung – wie vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung
vom 30. Mai 2003 zu Recht ausgeführt wird – kaum ohne Einwilligung
der Eltern erfolgen dürften. Wenn die Beschwerdeführenden somit die
begrüssenswerte Absicht haben, ihre Töchter vor solcher menschen-
rechtswidriger Behandlung bewahren zu wollen, so liegt dies primär in
ihrer Verantwortung, selbst wenn ein sozialer Druck auf die Eltern sei-
tens der Verwandtschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Im weite-
ren werden Zwangsbeschneidungen in den Ländern, wo diese „Tradi-
tion“ besteht, – wie ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
zu Recht ausgeführt wird – normalerweise im Kindesalter vorgenom-
men. Ein solches Risiko ist daher für die mittlerweile erwachsenen
Töchter nahezu auszuschliessen.
Abgesehen davon kann indessen die Frage, ob aufgrund der genann-
ten geschlechtsspezifischen Befürchtungen ein unter dem Titel der
Unzulässigkeit bestehendes Vollzugshindernis vorliegen könnte, mit
Blick auf die nachstehenden E. 6.6 und 6.7 letztlich dahingestellt blei-
ben.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.6 Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug
der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren
ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die beiden inzwischen
volljährigen Töchter mit zehn beziehungsweise zwölf Jahren und damit
als Kinder in die Schweiz gelangt sind, hier die entscheidenden Jahre
der Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsenen erlebt und dabei, er-
Seite 12
D-6424/2006
kennbar am hohen Grad ihrer Integration (Sprache, Schule, Berufsleh-
re), offensichtlich die hiesigen Lebensbedingungen angenommen ha-
ben. Deshalb würde für die beiden jungen Frauen eine Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat, wo sie aufgrund ihres Geschlechts einschneidenden
Benachteiligungen und – insbesondere auch wegen ihrer "westlich"
geprägten Verhaltensweise – erheblichem sozialem Druck ausgesetzt
wären, offenkundig eine besondere Härte bedeuten und die Chancen
zur Reintegration müssten als gering betrachtet werden. Im Weiteren
ist die psychisch labile Situation der Beschwerdeführerin I.A., welche
sich in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben musste, zu
berücksichtigen. Es kann hierzu auf das aktuelle ärztliche Zeugnis des
behandelnden Arztes vom 28. Juli 2008 verwiesen werden. Darin wird
unter anderem festgehalten, dass zwar im Verlauf der bisherigen psy-
chotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung des psychi-
schen Zustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, indessen die
Behandlung einer traumatischen Belastung ausschliesslich unter den
Bedingungen äusserer Sicherheit und Stabilität durchgeführt werden
könne. Selbst wenn in Jemen die Möglichkeit einer solchen Therapie
bestünde, erscheint deren Wirksamkeit bei dem von der Patientin emp-
fundenen Druck durch die dortigen Umstände zumindest fraglich. In
Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss,
dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer menschenwürdigen
Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich erschwert, wenn nicht verun-
möglicht wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt als unzumutbar zu qualifizieren ist.
6.7 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den
(ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art.
44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr.
27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den
Seite 13
D-6424/2006
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine vollstän-
dige Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde dem-
gegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG)
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu redu-
zierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter
Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ih-
res Rechtsvertreters auf Fr. 1'700.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-6424/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 15
D-6424/2006
Seite 16