Abtei lung IV
D-6426/2007
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Jemen,
(...),
vertreten durch Frau lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 13. September 2007 i. S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6426/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. Juli
2007 sein Heimatland über den Flughafen von B._______ verliess,
nach der Landung in Amman/Jordanien wenige Stunden im Transit des
dortigen Flughafen verbrachte und danach mit einer anderen
Maschine nach Zürich weiterflog,
dass er am 16. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch
stellte,
dass ihm das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er dort zunächst am 18. Juli 2007 durch die Flughafenpolizei zur
Person und zum Reiseweg und sodann am 20. Juli 2007 durch das
BFM im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Einrei-
sebewilligung zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juli 2007 drei militärische
Ausweise in der Form von Faxkopien zu den Akten reichte,
dass ihm am 23. Juli 2007 vom BFM die Einreise in die Schweiz be-
willigt wurde,
dass er am 25. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
des BFM in C._______ erschien und dort mit einem Informationsblatt,
dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestä-
tigte, zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder
anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stun-
den aufgefordert wurde,
dass das BFM am 30. Juli 2007 im EVZ C._______ eine kurze Be-
fragung mit dem Beschwerdeführer durchführte, wobei es sich in Be-
zug auf den Reiseweg und die Gesuchsgründe mit Verweisen auf die
Protokolle der im Flughafen vorgenommenen Befragungen begnügte,
dass das BFM sodann am 5. September 2007 die Anhörung zu den
Asylgründen durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ei-
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nen Militärausweis in der Erscheinungsform eines Originaldokuments
einreichte,
dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen über-
einstimmend die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und
ergänzend anführte, er sei muslimischen Glaubens, stamme ursprüng-
lich aus der Ortschaft D._______ in der Provinz E._______
([alternative Schreibweise für die betreffende Provinz], ehemaliges
Südjemen) und habe seit dem Jahre 2002 in B._______ (gleichnamige
Provinz, ehemaliges Südjemen) gelebt,
dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte,
er habe niemals einen Reisepass ausgestellt bekommen und seine im
Jahre 2003 erhaltene Identitätskarte bei sich zu Hause in B._______
zurückgelassen,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, er habe Anfang des Jahres 2002 seine Anstellung als Berufs-
offizier bei der jemenitischen Armee wiederwillig aufgegeben und da-
nach wie zahlreiche andere ehemalige Militärkader keine Rente erhal-
ten,
dass er ergänzend vorbrachte, als Folge des innerjemenitischen Bür-
gerkriegs von 1994, welcher mit der Besetzung des Südens durch den
konservativen Norden geendet habe, seien die Armeeoffiziere aus
dem Süden gegenüber denjenigen aus dem Norden benachteiligt wor-
den,
dass er persönlich zwar seinen Posten pro forma habe behalten kön-
nen, jedoch keinen richtigen Lohn ausbezahlt bekommen habe und
auch in seinen Rechten beschnitten worden sei,
dass sich seine Probleme ab dem Jahre 2000 zugespitzt hätten, als er
an seinem Arbeitsplatz zunehmend schikaniert oder grundlos von der
Polizei vorgeladen worden sei, bis er sich schliesslich als Fremder im
eigenen Land gefühlt habe,
dass er als hoher Offizier weniger verdient habe als hierarchisch einen
Grad unter ihm rangierte Kollegen aus dem Norden, keine Rechte ge-
habt habe und dauernd gemobbt worden sei,
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dass die Situation Anfang des Jahres 2002 für ihn unerträglich gewor-
den sei, weshalb er seinen Posten bei der jemenitischen Fliegerab-
wehr von sich aus verlassen habe,
dass er danach in Ermangelung einer Rente von den Zuschüssen sei-
nes Vaters und seinen Einkünften als Taxifahrer habe leben müssen,
dass er im Jahre 2006 einer Organisation beigetreten sei, die sich für
die Rechte der ehemaligen Offiziere aus dem Süden eingesetzt habe,
dass er im Anschluss an die von dieser Organisation abgehaltenen
Demonstrationen jeweils von der Polizei verhört worden sei,
dass die Organisation für den 7. Juli 2007 aus Anlass des 13. Jahres-
tages der Besetzung des Südens durch den Norden eine Massende-
monstration geplant habe,
dass er am Morgen vor dieser Demonstration zusammen mit etwa 150
anderen Personen für die Dauer von zwei Stunden festgehalten wor-
den sei,
dass ihm dabei nichts angetan worden sei und er danach an der Kund-
gebung habe teilnehmen können,
dass er in der verbleibenden Woche bis zur Ausreise nur noch für
kurze Zeit in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, weil ihm seine
Angehörigen von zwei Erkundigungsbesuchen der Behörden berichtet
hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am
17. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 (Poststempel)
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es
sei der Entscheid des BFM vom 13. September 2007 aufzuheben und
die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift seine Identitätskarte im
Original sowie einen Internetausdruck vom 19. September 2007 einrei-
chen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber
indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies-
send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschul-
dbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Juli
2007 im Flughafen Zürich-Kloten lediglich Faxkopien mit Abbildungen
von drei militärischen Ausweisen abgab und es unterliess, in den 48
Stunden nach der Unterzeichnung des Informationsblattes mit der ex-
pliziten Aufforderung zur Papierabgabe am 25. Juli 2007 im EVZ
Kreuzlingen zusätzliche Dokumente nachzureichen,
dass die auf den eingereichten Faxkopien abgebildeten militärischen
Ausweise keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen, weil sie eine einwandfreie Feststellung
der Identität (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
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D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) schon wegen der Möglichkeiten
der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens bezie-
hungsweise der Faxübermittlung mit sich bringt, nicht erlauben,
dass die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals bei Fotoko-
pien und Faxkopien leicht zu bewerkstelligen ist,
dass sich Kopien aus Heimatländern von Asylsuchenden - wenn über-
haupt - nur mit beträchtlichem Aufwand auf ihre Authentizität hin über-
prüfen lassen, weshalb ihnen in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft
zuzubilligen ist wie Originalurkunden, wodurch sich das Asylverfahren
etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich
unterscheidet,
dass demnach der im Vordergrund stehenden Forderung nach grösst-
möglicher Fälschungssicherheit (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4.5) im Falle der am
18. Juli 2007 als Faxkopien eingereichten militärischen Ausweise kla-
rerweise nicht Genüge getan ist,
dass sich im Übrigen keiner der drei abgebildeten Ausweise mit dem in
der Anhörung vom 5. September 2007 eingereichten Originalausweis
deckt,
dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden
Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermögli-
chen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1),
dass Asylsuchende im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht
ihre Reisepapiere und Identitätsausweise bereits in der Empfangs-
stelle abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die nur auf den ersten Blick unrealistisch kurze Frist von 48 Stun-
den eben dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen und jene Perso-
nenkategorie, welche in ihrem Zugriffsbereich befindliche Papiere be-
wusst zurückbehält, erfassen will (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.),
dass der am 5. September 2007 abgebene Militärausweis und die erst
im Beschwerdeverfahren präsentierte Identitätskarte insofern als ver-
spätet eingereicht zu betrachten sind,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabga-
be eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen ver-
mag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3 f.) verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach dem genauen Prozedere
beim Durchlaufen der Passkontrollen auf den Flughäfen und beim Be-
steigen und Verlassen der Flugzeuge ausweichend reagierte und sich
insbesondere nicht festlegen mochte, woraus im Einzelnen die von ihm
immer wieder angesprochene Hilfestellung durch den Schlepper be-
stand (vgl. insbesondere A38/18, S. 5 ff., F 41-106),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den auf der Reise in
die Schweiz durchlaufenen Kontrollen und vorgezeigten Dokumenten
fadenscheinig anmuten und offensichtlich nicht den Tatsachen entspre-
chen,
dass mit ausreichender Sicherheit darauf abgestellt werden darf, das
Schuldigbleiben von Papieren sei nicht auf zwingende äussere Um-
stände wie etwa die Unmöglichkeit einer Behändigung in der Ausnah-
mesituation der Flucht zurückzuführen, sondern entspreche vielmehr
einem vom Beschwerdeführer gewählten Vorgehen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
5. September 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
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men einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezo-
gen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I.2. S. 4 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass die geltend gemachten Benachteiligungen wegen der südjemeni-
tischen Herkunft bei der Ausübung des Berufs als Offizier der jemeniti-
schen Armee ab dem Jahre 1994 offensichtlich keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen, weil sie einer-
seits klarerweise nicht zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit geführt und andererseits bei objektiver Betrachtung auch nicht
die Schwere und Nachhaltigkeit erreicht haben, um einen unerträgli-
chen psychischen Druck zu bewirken,
dass das zusätzlich geltend gemachte Engagement im Rahmen einer
Organisation zur Wahrung der Rechte ehemaliger Berufsoffiziere und
eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ge-
glaubt werden können,
dass die vom BFM aufgelisteten Beispiele für die Widersprüchlichkeit
und die fehlende Substanz in den diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in
den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzei-
chen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind,
dass in den Protokollen als Muster zu erkennen ist, wie der Beschwer-
deführer in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene Rolle im
Laufe der behaupteten Demonstrationsteilnahmen, polizeilichen Mit-
nahmen und insbesondere der Vorfälle am 7. Juli 2007 gemäss seinen
eigenen Sinneseindrücken zu beschreiben,
dass seine Angaben jeweils auffallend knapp, unspezifisch und kontu-
renlos ausfielen, als er aufgefordert war zu erzählen, was ihm konkret
an Nachteiligem widerfahren ist (vgl. insbesondere A38/18, S. 10 f.,
F 119-128, sowie S. 13 ff., F 166 ff.),
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dass schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismitteln kein entscheidender Be-
weiswert zu bescheinigen ist,
dass dies namentlich für das Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden
der Organisation vom 27. August 2007 gilt, aus dem in keiner Weise
hervor geht, dass der Erstellung des Schreibens eine unabhängige
Verifizierung vorausgegangen wäre und seitens des Verfassers eine
Verpflichtung auf die objektive Wahrheit greifen würde (vgl. dazu
A38/18, S. 15, F 196),
dass die Einwände in der Beschwerde die betreffenden Vorbingen
nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 5. Sep-
tember 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits
und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publi-
kation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 5.6.6),
dass der mit der Beschwerde eingereichte Internetauszug, der einen
vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten "Protestbrief" enthalten
soll, nicht geeignet ist, nachträglich zu einer anderen Einschätzung in
Bezug auf das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu
führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
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rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Jemen kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
Jemen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
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dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt
als Taxifahrer bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe
alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen
und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass er sich im Bedarfsfall an seine Verwandten wie namentlich seinen
Vater wenden kann, der ihm in der Vergangenheit bereits finanzielle
Unterstützung hat zukommen lassen,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen
schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder
einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Über-
einstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art.
14a Abs. 1-4 ANAG),
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der
Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevor-
schussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten (Ref.-Nr. N [...])
- das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (Beilage:
Identitätskarte)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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