B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6427/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
ohne Nationalität, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
D-6427/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Palästi-
nenser aus dem Gazastreifen mit letztem Wohnsitz im Flüchtlingslager
B._______, den Gazastreifen am 20. Mai 2014 und reiste über
C._______, D._______, E._______ und F._______ am 25. Juni 2014 ille-
gal in die Schweiz ein, wo er am 27. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am
30. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums (VZ) G._______ zugewiesen worden sei.
Am 30. Juni 2014 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ G._______ die Vollmacht.
B.
Am 10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er
im Wesentlichen aus, als Schüler politisch aktiv gewesen zu sein und zu
einer Gruppe von Schülern gehört zu haben, die für die Fatah Flugblätter
verteilt, an Demos teilgenommen, in der Schule kritische Texte vorgetra-
gen und Wände besprüht habe. Dies habe die Hamas mitbekommen und
ihm sei von ihr gedroht worden. So habe sie ihn mehrmals festgehalten
und ihn davor gewarnt, weiter Flugblätter zu verteilen oder kritische Arti-
kel über sie zu schreiben. Seit 2006, als die Hamas die Macht übernom-
men habe, würden alle Fatah-Angehörigen verfolgt und bedroht. Später
sei sein Bruder von der Hamas zusammengeschlagen worden. Ein weite-
rer Grund seiner Ausreise sei auch der Krieg, das Haus seines Nachbarn
sei gestern beschossen worden.
Am 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
Rechtsvertretung vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Dabei
führte er im Wesentlichen ergänzend zur BzP aus, in der Schule seit (…)
aktiv gewesen zu sein. Er sei aber nicht politisch aktiv gewesen, nur in
der Schule. Die Berichte, die er verteilt habe, hätten nichts mit Politik zu
tun, jedoch hätten seine Aktivitäten die Hamas gestört und diese habe
seine Aktivitäten als politisch betrachtet. Er habe diese Aktivitäten in einer
Gruppe namens H._______ mit (…) weiteren Personen ausgeübt. Diese
Gruppe sei ein Zweig der Fatah. Seine Aktivitäten hätten keinen grossen
Einfluss gehabt, sie hätten friedliche Aktivitäten durchgeführt, was nichts
mit Politik zu tun habe. Offizielles Mitglied sei er am (…) geworden. Er
habe immer wieder Probleme mit der Hamas gehabt, jedoch sei ihre letz-
D-6427/2014
Seite 3
te Drohung ziemlich stark gewesen, so habe man ihm einen Brief mit ei-
ner Kugel geschickt, was in Gaza heisse, dass das Leben in Gefahr sei.
Es habe Drohungen gegeben, indem verschleierte Leute zu ihm gekom-
men seien, welche versucht hätten, mit ihm zu reden, was er abgelehnt
habe. Dies sei (…) Tage vor Erhalt des Briefes geschehen. Er sei auf der
Strasse von der Gruppierung "I._______" gestoppt worden, worauf er ei-
ne Auseinandersetzung mit ihr gehabt habe und danach nach Hause ge-
gangen sei. Er habe jedoch Angst gehabt, die Wohnung zu verlassen aus
Furcht, mitgenommen und inhaftiert zu werden. Einmal sei er auch von
der Hamas in einem gefängnisartigen Gebäude festgehalten, auf der
Strasse mehrfach von verschleierten Leuten gestoppt sowie zu Hause
von diesen aufgesucht worden. Sein Bruder sei auf der Strasse geschla-
gen worden, da er ein Lied über den Präsidenten abgespielt habe. Zur
Untermauerung seiner Ausführungen legte der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde, die Registrierungskarte seiner Familie sowie eine Fax-
Kopie einer Bestätigung der Fatah ins Recht. Für weitere Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.
C.
Am 17. Oktober 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am
20. Oktober 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer
nicht möglich, nach Gaza zurückzukehren, weil er eine Festnahme oder
den Tod durch Hamas-Anhänger befürchte. Mit der Aussage, wonach sie
keine grossen Aktivitäten gehabt hätten, habe er nicht gesagt, dass seine
Tätigkeiten unbedeutend gewesen seien, sondern dass sie lokal tätig ge-
wesen seien. Im Entscheidentwurf stehe, dass die H._______ eine Un-
terorganisation der Hamas sei, dies sei aber falsch, der Beschwerdefüh-
rer habe in der Anhörung eindeutig ausgeführt, dass dies ein Zweig der
Fatah sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätten seine Tätigkeiten für
die H._______ nichts mit Politik zu tun, diese Einschätzung hange jedoch
mit seinen persönlichen Vorstellungen von politischer Tätigkeit zusam-
men, für die Klassifizierung als politische Tätigkeit sei seine persönliche
Einschätzung nicht ausschlaggebend. Viel wichtiger sei, dass die Hamas
diese Aktivitäten als politische betrachtet und ihn deshalb als potentiell
gefährlich eingestuft habe. Obwohl seine Beschreibungen der erwähnten
Aktivitäten sehr kurz ausgefallen seien, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass er diese nicht ausgeführt habe. Es sei verständlich, dass
der Beschwerdeführer den Verfasser der Berichte beziehungsweise der
Flugblätter nicht kenne. Leider sei es ihm bis anhin nicht möglich gewe-
D-6427/2014
Seite 4
sen, das Original der Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Fatah ein-
zureichen. Ferner komme dem Brief mit der Patrone einer Morddrohung
gleich, seine langjährigen Aktivitäten seien der Hamas ein Dorn im Auge
gewesen, es sei durchaus vorstellbar, dass die Hamas mit der letzten
Drohung habe bewirken wollen, dass er seine Tätigkeiten endgültig ein-
stelle. Bereits vorher sei er mehrfach auf der Strasse angehalten und
aufgefordert worden, seine Aktivitäten zu beenden. Auch seine Schulka-
meraden hätten Morddrohungen erhalten und seien deshalb geflüchtet.
Aus dem Bericht der UK Border Agency vom 19. März 2013 könne ent-
nommen werden, dass im Gazastreifen Mitglieder der Fatah immer wie-
der von der Hamas verfolgt würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten verwiesen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 – gleichentags eröffnet – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.b Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Seine Aussagen be-
züglich der H._______ seien konfus und substanzlos. So habe er erklärt,
dass die H._______ ein Zweig der Hamas sei, habe jedoch hinzugefügt,
dass seine eigenen Aktivitäten nichts mit Politik zu tun gehabt hätten.
Diese seien von der Hamas trotzdem als politisch beurteilt worden. Weiter
sei er nicht in der Lage gewesen, ausführlich über seine Aufgaben zu be-
richten. Erwähnt habe er zwar, dass er Berichte beziehungsweise Flug-
blätter verteilt und Veranstaltungen organisiert sowie an Demonstrationen
teilgenommen habe. Er habe jedoch nicht erklären können, welche Ziele
die Organisation verfolgt habe, was die von ihm verteilten Berichte bein-
haltet hätten oder wer die Berichte verfasst habe. Dabei habe er lediglich
ausgeführt, nicht alle Berichte gelesen zu haben. Er habe (…) Personen
genannt, welche die H._______ geleitet hätten, unter anderem einen ge-
wissen K._______. Über ihn habe er nur vage Aussagen machen können.
Auch über seine Ausreise habe er nichts sagen können und auf Nachfra-
ge nur weitere eigene Aktivitäten genannt, namentlich das Besprühen von
Wänden und die Teilnahme an Demonstrationen. Die Auseinanderset-
zungen mit der Hamas, die angeblich während der Demonstrationen
stattgefunden hätten, habe er in einem einzigen kurzen Satz erwähnt. Die
zentrale Frage, weshalb er erst im Jahr 2014 verfolgt worden sei, habe er
nicht überzeugend beantworten können und habe lediglich gesagt, die
D-6427/2014
Seite 5
Hamas habe alle Aktivitäten für die Fatah stoppen wollen, und hinzuge-
fügt, die islamische Partei habe nun zusammen mit der Fatah eine neue
Bewegung gegründet, um die Versöhnung zwischen den beiden Parteien
anzustreben. Dies lasse sich aber nicht mit seinen Vorbringen, weiterhin
von der Hamas gesucht zu werden, vereinbaren. Bezüglich der Begeg-
nung auf der Strasse mit Angehörigen der Hamas würden sich seine An-
gaben ebenfalls als substanzlos erweisen. So habe er zwar gesagt, die
Angehörigen der Hamas hätten von ihm verlangt, dass er seine Aktivitä-
ten beende, weitere detaillierte Angaben fehlten jedoch gänzlich. Im Wei-
teren sei der Vorfall mit seinem Bruder relativ unbedeutend und betreffe
ihn nicht. Ferner müsse festgestellt werden, dass die von ihm erwähnten
Drohungen, welche er bereits in der Vergangenheit erhalten habe, nicht
glaubhaft seien. Auch diesen Punkt betreffend habe er keine Details an-
gegeben, dies trotz mehrmaligen Nachfragens seiner Rechtsvertreterin.
Schliesslich sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die
Hamas seine Aussage, er sei nach seiner Ausreise gesucht worden, als
konstruiert zurückzuweisen. Bei der eingereichten Fatah-Bestätigung
handle es sich um eine Fax-Kopie, welche aufgrund ihrer leichten Mani-
pulierbarkeit einen geringen Beweiswert habe. Dieses Dokument vermö-
ge aufgrund der unglaubhaften Vorbringen an der Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern.
D.c Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 gelte
es festzuhalten, dass es dabei um eine Wiederholung der bereits geltend
gemachten Asylgründe handle. Sie gebe zusätzlich zu folgenden Bemer-
kungen Anlass: Der Unterschied zwischen Unterorganisation und Zweig
sei nicht derart wesentlich, dass er zu einer Änderung des Standpunkts
des BFM führen würde. Weiter sei seine Angabe, Schulkameraden seien
auch verfolgt worden, ein nachgeschobenes und entsprechend zweifel-
haftes Vorbringen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer diese
Verfügung anfechten. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit
und/oder Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung sowie die
D-6427/2014
Seite 6
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2014 verfügte der Instrukti-
onsrichter, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und hielt fest, über die weiteren Beschwerdean-
träge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in G._______ kommt die Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV,
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6427/2014
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei ungenügend erstellt worden, da die Ausführungen in der Stellung-
nahme unzureichend gewürdigt sowie einige klare Anmerkungen offen-
sichtlich falsch verstanden worden seien. Es werfe Zweifel auf, ob das
BFM die eingereichte Stellungnahme in genügender Weise berücksichtigt
und gewertet habe. Das BFM sei in seiner Verfügung fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass es sich bei der H._______ um eine Unteror-
ganisation der Hamas handle. Auf diesen Fehler sei das BFM in der Stel-
lungnahme aufmerksam gemacht worden, dieses sei jedoch davon aus-
gegangen, dass in der Stellungnahme auf den Unterschied zwischen ei-
nem Zweig und Unterorganisation hingewiesen werden sollte. Es gehe
jedoch um den Hinweis, dass die H._______ eine Unterorganisation der
Fatah sei und nicht der Hamas. Auch bezüglich der Beschaffung des Ori-
ginaldokuments sei die Stellungnahme nicht richtig zitiert worden, da dar-
in nicht stehe, es sei nicht möglich, das Original einzureichen, sondern
dass es dem Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich
gewesen sei, das Dokument zu beschaffen. Weiter sei die in der Stel-
lungnahme aufgeführte Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine
Tätigkeiten nicht als politisch einstufe, diese aber von der Hamas als poli-
tisches Engagement und als störend angesehen würden, nicht gewertet
worden.
3.2 Der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, ist
vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich gilt es festzu-
halten, dass es sich bei der in der Verfügung des BFM enthaltenen For-
mulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, die H._______ sei
ein Zweig der Hamas, um ein Kanzleiversehen handeln dürfte, was auch
aus der Begründung des BFM in seiner Verfügung ersichtlich ist. Denn
die Vorinstanz ging in der Folge auf die vorgebrachten Auseinanderset-
zungen zwischen Fatah und Hamas ein, was nicht der Fall gewesen wä-
re, wenn das BFM die H._______ als Zweig der Hamas betrachtet hätte.
Dieses Kanzleiversehen änderte nichts am Ergebnis der Verfügung,
ebenso wenig das Aufführen in der Verfügung bezüglich der Nichtbe-
D-6427/2014
Seite 8
schaffung des Originals der Fatah-Bestätigung (vgl. dazu nachfolgend E.
6.1).
Die Rüge, die Vorinstanz habe die in der Stellungnahme enthaltene Fest-
stellung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht als politisch
einstufe, diese aber von der Hamas als politisches Engagement und als
störend angesehen würden, nicht gewertet, betrifft die rechtliche Würdi-
gung des Sachverhalts. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das
Bundesamt nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf.
Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache dem BFM zur vollständigen und richti-
gen Abklärung sowie Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Den Erwägungen des BFM wurde in der Beschwerdeschrift neben allge-
meinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit, Wiederholungen der Gesuchs-
gründe sowie Zitaten aus Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhö-
rung im Wesentlichen entgegnet, dass sich dieser nie widersprochen ha-
D-6427/2014
Seite 9
be. In Bezug auf die verteilten Flugblätter könne davon ausgegangen
werden, dass auf diesen Flugblättern nicht zwangsläufig der Name des
Verfassers aufgeführt gewesen sei, weshalb es durchaus verständlich
sei, dass er nicht wisse, wer diese Flugblätter verfasst habe. Das BFM
habe es unterlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers
zu werten, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen
würden. So habe er beispielsweise die (…) Verantwortlichen der Gruppe
H._______ nennen können, auch habe er erzählt, dass diese Personen
Probleme mit den Hamas-Behörden gehabt hätten. Er sei auch in der La-
ge gewesen, die Aktivitäten dieser Personen genauer zu umschreiben,
sei aber nicht klar befragt worden. Bei der Anhörung habe er die entspre-
chende Frage zuerst nicht richtig verstanden, worauf sie aber nicht wie-
derholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Morddrohung klar
und verständlich beschrieben. Es sei plausibel, was die Hamas mit der
letzten Drohung (Brief mit Patrone) habe bewirken wollen, nämlich dass
der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten endgültig einstelle. Er habe den
Umstand, dass seine Schulkameraden auch Drohungen erhalten hätten,
erst im Gespräch mit der Rechtsvertretung erwähnt, und dies bei der An-
hörung nicht vorgebracht, da er nicht danach gefragt worden sei. Für wei-
tere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift in den Akten verwiesen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wobei
auf dessen Verfügung – mit Ausnahme der Ausführungen betreffend "Un-
terorganisation der Hamas" – verwiesen werden kann. Die Verfolgungs-
vorbringen sind ohne jegliche Realkennzeichen, äusserst vage, realitäts-
fremd, teilweise ausweichend sowie substanzlos und daher unglaubhaft
geschildert worden. Der Beschwerdeführer musste denn auch in der An-
hörung darauf hingewiesen werden, dass er nicht allgemeine Ausführun-
gen anbringen, sondern darlegen soll, weshalb er selber gefährdet sei.
Auch mussten die Fragen teilweise wiederholt werden. Zu seinen zentra-
len Verfolgungsvorbringen war er nicht im Stande, diese auch nur an-
satzweise überzeugend und schlüssig vorzutragen. Auffallend ist auch die
Unwissenheit des Beschwerdeführers über seine angeblichen Tätigkeiten
bei der H._______. So sollte es ihm entgegen der Ansicht in den Be-
schwerdevorbringen möglich sein, zumindest im Ansatz Bescheid über
den Inhalt jener Dokumente zu wissen, welche er selber verteilte. In der
Anhörung auf die Inhalte der von ihm verteilten Berichte angesprochen,
führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe halt nicht alle Berichte
gelesen und diese ungefähr einmal im Monat verteilt.
D-6427/2014
Seite 10
In Bezug auf den Vorwurf in der Beschwerdeschrift, das BFM habe es un-
terlassen, auch diejenigen Aussagen des Beschwerdeführers zu werten,
welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen, ist festzu-
halten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch
die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wobei der Beschwerdeführer
auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung
hingewiesen wurde (vgl. act. A28/15 S. 2; act. A13/12 S. 2). So wäre es
dem Beschwerdeführer beispielsweise zumutbar gewesen, selber detail-
liert über die Organisationsstrukturen der H._______ sowie die Probleme
der genannten Mitglieder zu berichten. Auch kann ihm zugemutet werden,
den Umstand, wonach seine Schulkameraden ebenfalls Morddrohungen
erhalten hätten, bereits in der Anhörung anbringen und nicht erst in der
Stellungnahme vom 20. Oktober 2014. Dieses Vorbringen wird daher als
nachgeschoben qualifiziert. Es ist dem Protokoll nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer unrechtmässig unterbrochen wurde oder er
nicht hätte frei erzählen können. Aufgrund dieser Ausführungen und ins-
besondere aufgrund des vagen, ausweichenden und unsubstantiierten
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich genannte Vor-
würfe nicht als stichhaltig.
Anzumerken bleibt, dass die eingereichten Beweismittel keine Änderung
zu bewirken vermögen. In Bezug auf die eingereichte angebliche Bestäti-
gung der Fatah ist einerseits festzustellen, dass solche Dokumente leicht
zu fälschen sind, und anderseits nicht ersichtlich ist, wer die Übersetzung
vorgenommen und deren Richtigkeit bestätigt hat. Unbesehen der Au-
thentizität des eingereichten Beweismittels ist festzuhalten, dass – wie
bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat – die eingereichte Bestätigung
der Fatah aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers nichts an der oben ausgeführten Einschätzung zu ändern ver-
mag, weshalb auf eine allfällige Einreichung im Original zu einem späte-
ren Zeitpunkt verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2013, S. 208 Rz. 3.144).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, dass er aktuell begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es
erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten
Beweismittel detailliert einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
D-6427/2014
Seite 11
können. Auch auf die Asylrelevanz der Vorbringen wird daher nicht näher
eingegangen, da diese, wie dargelegt, unglaubhaft sind. Das BFM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG)
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist
und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich
westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als un-
abhängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische
Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörig-
keit eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht
staatenlos sein (vgl. im Einzelnen LEX TAKKENBERG, The Status of
Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), ob-
wohl seine Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt wor-
den ist.
8.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen wird – und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre – könn-
te er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in
ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung;
massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt
das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen
Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufent-
halt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der
Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl.
zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).
D-6427/2014
Seite 12
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Gazastreifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-6427/2014
Seite 13
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Hinblick auf den Wegweisungsvoll-
zug in den Gazastreifen unter Beilage mehrerer Berichte ausführen, jener
sei nicht zumutbar. Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sei
schlecht, der Wiederaufbau komme schleppend voran und Israel blockie-
re die Einführung von Baumaterialien. Im Weiteren sei die Situation im
Gazastreifen weiterhin kritisch und keineswegs stabil, wobei es immer
wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen könne. Die Er-
fahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass im israelisch-palästi-
nensischen Konflikt immer wieder Friedens- und Waffenstillstandsabkom-
men geschlossen worden seien, welche auch immer wieder gebrochen
worden seien. Dazu kämen weitere nachteilige Geschehnisse wie die
fortschreitende Siedlungspolitik der Israelis, die gegenseitigen Racheakte
sowie die andauernde Blockade des Gazastreifens durch Israel. Es müs-
se davon ausgegangen werden, dass es zu weiteren kriegerischen Aus-
einandersetzungen kommen werde. Die humanitäre Situation sei zudem
katastrophal. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei in der
Folge der Angriffe durch die israelische Armee stark beschädigt worden,
D-6427/2014
Seite 14
seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Für weitere Einzelheiten wird auf
die Beschwerde sowie die Stellungnahme in den Akten verwiesen.
9.3.3 Wie das BFM in seiner Verfügung ausgeführt hat, sind die Verhält-
nisse im Gazastreifen zwar seit dem seit 1948 andauernden israelisch-
palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israelischen
Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft. Die
seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen Span-
nungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren Unsi-
cherheitsfaktor. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts kann indessen auch derzeit nicht von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose Pa-
lästinenser gesprochen werden (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013), da sich an der gene-
rellen Beurteilung der Zumutbarkeit auch nach den jüngsten Ereignissen
nichts geändert hat. Trotz der zurzeit weiterhin angespannten allgemei-
nen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, zumal sei-
ne Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten nicht ge-
glaubt werden konnten. Unter Berücksichtigung der unbestritten schwieri-
gen ökonomischen Verhältnissen im Gazastreifen erscheint für den jun-
gen und gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine überdurch-
schnittliche Schulbildung (Matura) verfügt, der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar. Im Weiteren kann er eigenen Angaben zufolge bei seiner
Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen. So halten sich eigenen Aussagen zufolge nach wie vor
seine Eltern, sowie vier ältere und zwei jüngere Geschwister im Gaza-
streifen auf. Mindestens ein Bruder sowie eine Schwester sind erwerbstä-
tig (Angabe Berufe), weshalb angenommen werden kann, dass diese ihn
im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnten. Aufgrund der sehr kurzen
Abwesenheit aus dem Gazastreifen (Ausreise am 20. Mai 2014) dürfte
ihm jedoch die soziale und wirtschaftliche Reintegration auch selber ge-
lingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Ansicht auch als möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der Wiederein-
D-6427/2014
Seite 15
reise in den Gazastreifen verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich
nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug
zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Aus-
schaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prü-
fung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es
dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Er hat jedoch um un-
entgeltliche Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Auf-
grund vorliegender Akten muss davon ausgegangen werden, dass er
prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren
im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden.
Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des vorliegenden Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6427/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: