B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6428/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______,
geboren (…), China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
D-6428/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie aus B._______ in der Autonomen Region Tibet – reiste am
23. Juni 2005 illegal in die Schweiz ein und suchte hier noch am selben
Tag um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch mangels Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
A.c Am 27. Juli 2007 ging der Beschwerdeführerin mit seiner Landsfrau
C._______ die Ehe ein. Das Ehepaar hat zwei Kinder, D._______, gebo-
ren am (…), und E._______, geboren am (…).
A.d Mit Urteil D-4701/2008 vom 3. August 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die am 5. August 2005 bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die Verfügung des BFM
vom 8. Juli 2005 erhobene Beschwerde teilweise gut, stellte die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und wies das BFM an, ihn
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
A.e Am 10. August 2010 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem
Beschwerdeführer aufgrund einer Härtefallregelung die Aufenthaltsbewil-
ligung B.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gemäss einer Mitteilung der Flughafenpolizei Zürich sei er am
30. Juli 2013 nach einem Aufenthalt in der Volksrepublik China in Frank-
furt gelandet und in die Schweiz zurückgekehrt. Unter diesen Umständen
beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung unter den ursprüngli-
chen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Zur Einrei-
chung einer Stellungnahme setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. September 2013.
B.b Mit Eingabe vom 5. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
das Bundesamt, ihm die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme um 30
Tage zu erstrecken. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm innert der
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angesetzten Frist nicht möglich gewesen, die erforderlichen Beweismittel
zu beschaffen, nicht einmal als Vorauskopie. Es treffe zu, dass er für ei-
nen kurzfristigen Besuch seines Vaters in den Tibet gereist sei. Dieser
liege mit Krebs im Spital, wobei sein Gesundheitszustand auch generell
sehr schlecht sei. Sein Vater habe ihn eindringlich gebeten, ihn in seiner
letzten Lebensphase noch einmal zu besuchen. Er selbst sei in echter
Sorge um seinen Vater gewesen, den er seit neun Jahren nicht mehr ge-
sehen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er auch seine Mutter besuchen
können, die ebenfalls hospitalisiert gewesen sei. Aus administrativen
Gründen (Auflagen/Schikanen der Behörden) habe sich die Besuchsdau-
er in China verlängert.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am 19. Oktober 2013 –
hob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 15. No-
vember 2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsver-
treters, der Entscheid des BFM vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben.
Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Im
Weiteren liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er zwei
fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein. Dabei handle es sich um Spi-
talzeugnisse, aus welchen hervorgehe, dass sein Vater unter Leberzir-
rhose leide und sich somit im Endstadium einer chronischen Leberer-
krankung befinde.
E.
Am 22. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 hielt der zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner fi-
nanziellen Situation geltend gemacht, er sei nicht vermögend, und er
müsse zusammen mit seiner Ehefrau für die Lebenskosten der Familie
(mit zwei Kindern) aufkommen, weshalb die Bezahlung eines Kostenvor-
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schusses eine grosse finanzielle Belastung für ihn bedeuten würde. Zwar
würden die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichts-
los erscheinen. Da seine Bedürftigkeit indessen nicht belegt sei, werde er
aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2013 das von ihm und seiner Ehe-
frau ausgefüllte gerichtliche Formular betreffend Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege an das Bundesverwaltungsgericht zu retournie-
ren, um eine Überprüfung seiner finanziellen Situation zu ermöglichen.
Zusätzlich forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdefüh-
rer auf, die auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Doku-
mente bis zum 23. Dezember 2013 in eine Amtssprache der Schweiz
übersetzt einzureichen.
G.
Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 reichte der Beschwerde-
führer von seiner Ehefrau ausgefertigte deutschsprachige Übersetzungen
der beiden Spitalzeugnisse vom 15. Mai 2013 sowie Lohnabrechnungen
bezüglich seiner Ehefrau und seiner selbst aus dem Jahr 2013 zu den Ak-
ten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, den eingereichten Lohnabrechnungen sei zu entneh-
men, dass die Eheleute im Jahr 2013 zusammen ein Nettoeinkommen
von monatlich mindestens Fr. 7'500.– erzielt hätten, weshalb nicht von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Deswegen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
auf, bis zum 27. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
I.
Am 17. Januar 2014 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten
Kostenvorschuss ein.
J.
Am 30. Januar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2014 ein.
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Seite 5
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 sandte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 3. Februar
2014 zur allfälligen Einreichung einer Replik bis zum 24. Februar 2014
zu.
M.
Am 18. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Replik ein. Er fügte dieser eine ebenfalls vom 18. Februar 2014 da-
tierende Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser, was vorliegend nicht zu-
trifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 6
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das Bundesamt die Flücht-
lingseigenschaft oder widerruft das Asyl, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff.
1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Been-
digungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine
Person unter anderem nicht mehr unter die FK und endet ihr Flüchtlings-
status, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes ge-
stellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober
2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich an die chinesischen Behör-
den gewandt, um ein Reisedokument der Volksrepublik China zu erhal-
ten. Mit der anschliessenden Einreise in die Volksrepublik China habe er
sich freiwillig und mit voller Absicht unter den Schutz seines Heimatstaa-
tes gestellt, der diesen auch gewährt habe. Er habe zwar vorgebracht, er
habe seine kranken Eltern in China noch einmal besuchen wollen. Die
von ihm in Aussicht gestellten diesbezüglichen Beweismittel seien indes-
sen bis zum Entscheiddatum nicht beim BFM eingetroffen. Auch auf die
vorgebrachten Auflagen und Schikanen durch die Behörden sei er nicht
näher eingegangen. Ausserdem sei er nicht nur in die Volksrepublik Chi-
na eingereist, sondern habe von dieser am 29. Mai 2013 auch ein ent-
sprechendes Reisedokument erhalten. Damit habe er sich auch unter Be-
rücksichtigung der Erkrankung seiner Eltern mit Absicht und freiwillig un-
ter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und habe diesen auch tat-
sächlich erhalten. Damit seien die drei Voraussetzungen für die Anwen-
dung von Art. 1 C Ziff. 1 FK (vgl. auch E. 5.1 bis 5.4 nachstehend) erfüllt,
weshalb ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt werden müsse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer den Stand-
punkt, gemäss gefestigter Rechtsprechung sei eine aus moralischen Ver-
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pflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Hei-
matstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da sich daraus keine Absicht der
Unterschutzstellung ableiten lasse. Weil seine Reise in die Heimat auf-
grund eines moralischen Drucks erfolgt sei, sei zudem praxisgemäss
auch das Erfordernis der Freiwilligkeit nicht erfüllt. So sei er – wie bereits
seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 entnommen werden kön-
ne – nur deshalb in den Tibet gereist, um seinen kranken Vater ein letztes
Mal zu sehen. Als Beleg für den schlechten Gesundheitszustand seines
Vaters habe er nunmehr eine Kopie eines Spitalzeugnisses eingereicht,
aus welchem hervorgehe, dass sein Vater unter Leberzirrhose leide und
sich somit im Endstadium einer chronischen Leberkrankheit befinde. Am
Gesundheitszustand seines Vaters dürften aufgrund dieses Beweismittels
somit keine Zweifel mehr bestehen. Das BFM habe sich in seiner Verfü-
gung vom 15. Oktober 2013 nicht mit seinen diesbezüglichen Vorbringen
in seiner Stellungnahme vom 5. September 2013 auseinandergesetzt,
weil er zu diesem Zeitpunkt die in Aussicht gestellten Spitalbestätigungen
noch nicht eingereicht habe. Das BFM sei somit im Zeitpunkt seines Ent-
scheides davon ausgegangen, dass seine Angaben betreffend den Ge-
sundheitszustand seines Vaters unzutreffend seien. Aufgrund des Gesag-
ten habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt. Alleine mit dem Argument, er sei in den Tibet zurückgekehrt, lasse
sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.
4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Vernehmlassung fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Ergänzend führte sie aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten
Spitalunterlagen des Vaters des Beschwerdeführers lägen lediglich als
Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
Insbesondere sei auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur in sein Heimatland gereist sei, sondern sich von
diesem am 29. Mai 2013 auch einen Reisepass habe ausstellen lassen.
Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich auch unter Berücksichti-
gung der Erkrankung seines Vaters durchaus freiwillig unter den Schutz
seines Heimatstaates gestellt und diesen auch erhalten habe.
4.4 In der Replik macht der Rechtsvertreter geltend, die Reise seines
Mandanten in den Tibet sei unter grossem moralischem und seelischem
Druck erfolgt, da er angegeben habe, in sein Heimatland zurückgereist zu
sein, um seinen schwer erkrankten Vater ein letztes Mal zu sehen. Ge-
D-6428/2013
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mäss der Rechtsprechung sei eine aus moralischen Verpflichtungen ge-
genüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich al-
leine betrachtet kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft
abzuerkennen, da sich daraus keine Absicht auf Unterschutzstellung ab-
leiten lasse (vgl. D-670/2008 mit Verweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 12, EMARK 1996 Nr. 11 und EMARK 1996 Nr. 7). Die Praxis unter-
scheide somit bei der Beurteilung der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund der Rückkehr ins Heimatland, ob die Reise den letzten
Abschied von einer nahestehenden Person bezweckt oder nur einen
normalen Verwandtenbesuch oder bloss eine Ferienreise darstellt.
Das BFM habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt, indem es in seiner Entscheidfindung den Umstand nicht berück-
sichtigt habe, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 die Spi-
talzeugnisse im Original nachgereicht habe. Eine Neubeurteilung durch
die Vorinstanz dränge sich dennoch nicht auf, da das BFM trotz seiner
Einschätzung, der Beweiswert der (lediglich als Kopie vorliegenden) Spi-
talzeugnisse sei äusserst gering, sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch in seiner Vernehmlassung davon ausgehe, dass der Vater des
Beschwerdeführers krank sei. So betrachtet ergebe die vorinstanzliche
Einschätzung des Beweiswertes der eingereichten Arztzeugniskopien als
gering letztlich keinen Sinn.
5.
5.1
5.1.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem
zwischen dem 26. Juni 2013 und dem 28. Juli 2013 währenden Aufenthalt
im Tibet freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörig-
keit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK), wofür kumulativ drei Vor-
aussetzungen erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens
freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zwei-
tens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1, S. 202 f.).
5.1.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem
dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
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Seite 9
Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden
Erwägung 5.1.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit er-
füllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen
(BVGE 2010/17 E. 5.1.2, S. 203).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer begründete seine einmonatige Reise in den
Tibet im Wesentlichen damit, er habe dort seinen schwer kranken Vater
ein letztes Mal besuchen wollen.
5.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers leidet laut den Angaben in den
beiden bei den Akten befindlichen Spitalbestätigungen vom 15. Mai 2013
an einer Leberzirrhose und an einer chronischen Hepatitis B und befand
sich deswegen im damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung. Es
handelt sich hierbei indessen um zwei Krankheiten, welche bei adäquater
medizinischer Behandlung sowie einer disziplinierten Lebensführung (Al-
koholabstinenz, Diät) nicht unmittelbar lebensbedrohender Natur sind und
noch ein jahrelanges beschwerdefreies Leben ohne grössere Einschrän-
kungen erlauben. Angesichts dessen erweist sich die Erkrankung des Va-
ters des Beschwerdeführers – gerade auch angesichts der in Ziff. 5.3 und
5.4 nachfolgenden Erwägungen – als nicht schwerwiegend genug, um
auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Be-
schwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der
Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Diese Einschätzung er-
scheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als bis heute beim Bun-
desverwaltungsgericht keine Todesmeldung hinsichtlich des Vaters des
Beschwerdeführers eingegangen ist, welche auf eine grosse Todesnähe
des Vaters im Zeitpunkt des Besuchs seines Sohnes im Juni/Juli 2013
schliessen liesse.
5.2.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe durch den
Besuch seines Vaters im Tibet gehofft, dadurch das schlechte Gewissen,
welches sich in all den Jahren seiner Abwesenheit angestaut habe, etwas
zu beruhigen. Es sei ihm nunmehr aber gelungen, Abschied von seinem
Vater zu nehmen, auch wenn ihn der Gedanke daran quäle, dass dies si-
cher der letzte Besuch im Tibet gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 3).
Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine
schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von
nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne vom rechtli-
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Seite 10
chen Status als Flüchtling her die Möglichkeit zu haben, diese in der
Heimat zu besuchen. Nichtsdestotrotz verpflichtet der Status als Flücht-
ling die Betroffenen (vorbehältlich der in E. 5.1.1 vorstehend erwähnten
Voraussetzungen), von Besuchen ihrer Angehörigen in ihrem Heimatland
Abstand zu nehmen, da sie andernfalls zum Ausdruck bringen würden,
aktuell keiner asylrelevanten Gefährdung seitens ihres Heimatstaates
mehr ausgesetzt zu sein und damit ihres Flüchtlingsstatus`verlustig zu
gehen. Immerhin sei an dieser Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen,
dass sich Familienangehörige unter solchen Umständen grundsätzlich
auch in einem Drittland treffen könnten.
5.2.4 Der Rechtsvertreter macht im Weiteren geltend, das BFM habe das
rechtliche Gehör seines Mandanten verletzt, weil es nicht berücksichtigt
habe, dass dieser auf Beschwerdeebene die Originale der beiden Spital-
bestätigungen eingereicht habe (vgl. Replik S. 2 Abs. 1 und 2).
Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung ist vorliegend das
rechtliche Gehör durch die Vorinstanz nicht verletzt worden. Eine Durch-
sicht der im Beschwerdedossier abgelegten und dem BFM mit dem Re-
kursdossier zur Vernehmlassung zugesandten Beweismittel zeigt nämlich
auf, dass es sich bei den am 13. Dezember 2013 – nunmehr aber in Ori-
ginalgrösse und ohne Kopierspuren auf einem A4-Blatt – eingereichten
Dokumenten durchaus auch um Farbkopien handeln könnte. Diese Frage
kann jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat
ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den
Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausrei-
chend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staa-
tes vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Un-
terschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen
wird.
5.3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Be-
schwerdeführer sich am 29. Mai 2013 vom chinesischen Generalkonsul in
der Schweiz einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess. Dieser Um-
stand ist deswegen von grossem Gewicht, als er die chinesischen Behör-
D-6428/2013
Seite 11
den in die Lage versetzte, die Person des Beschwerdeführers einer nähe-
ren Überprüfung zu unterziehen, was mutmasslich bei seiner Einreise in
die Volksrepublik China am 26. Juni 2013 zu seiner unverzüglichen Fest-
nahme geführt hätte, falls die chinesischen Behörden tatsächlich an sei-
ner Person interessiert gewesen wären. Ausserdem ist aufgrund der ent-
sprechenden Stempelungsvermerke in seinem chinesischen Reisepass
erwiesen, dass er am 26. Juni 2013 kontrolliert per Flugzeug in die Volks-
republik China einreiste und diese am 28. Juli 2013 auf dem Luftweg wie-
der kontrolliert verliess (vgl. hierzu act. C1/13). Diese Fakten lassen im
Ergebnis nur darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich vorsätz-
lich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat.
5.4
5.4.1 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Per-
son tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhalts-
punkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimat-
staates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden.
5.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos in
die Volksrepublik China einreisen, sich dort für ungefähr vier Wochen
(mutmasslich in Lhasa) aufhalten und in der Folge wieder ungehindert
aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür,
dass er in der Volksrepublik China damals nicht (mehr) gefährdet bezie-
hungsweise effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändert auch
die nicht näher spezifizierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 5. September 2013 im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgängig des Erlasses der angefochtenen Verfügung
des BFM nichts, seine Besuchsdauer im Tibet habe sich aus administrati-
ven Gründen (Auflagen/Schikanen der Behörden) verlängert, hinderten
ihn die chinesischen Behörden doch offensichtlich nicht an der Ausreise
aus ihrem Land.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziff. 1
FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Anzumerken bleibt, dass der Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht beeinträchtigt ist, verfügt er doch seit
dem 10. August 2010 über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B (vgl.
D-6428/2013
Seite 12
Sachverhalt Bst. A.e) und bleiben seine Ehefrau inklusive die beiden ge-
meinsamen Kinder in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom
Beschwerdeführer am 17. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6428/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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