B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6428/2017
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher
bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 3. Dezem-
ber 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Asylverfahren ab dem 5. Dezember 2016 im Verfahrenszentrum
Zürich und gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt wurde,
dass vom SEM am 6. Dezember 2016 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass er bis dahin noch von keinem europäi-
schen Staat als Asylsuchender oder wegen illegalen Aufenthalts registriert
worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 8. Dezember 2016 angab, er stamme aus C._______, sein Name sei
B._______ und er sei am (…) geboren, er habe jedoch noch nie einen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte besessen und er glaube auch nicht, dass
er jetzt noch Dokumente beschaffen könne, mit welchen er seine Identität
und Herkunft belegen könnte,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 nochmals zu seinem
Reiseweg befragt wurde und er dabei geltend machte, er sei am 3. Dezem-
ber 2016 auf dem Luftweg und ohne Zwischenstopp von D._______ kom-
mend über den Flughafen von Zürich in die Schweiz gelangt,
dass er an dieser Stelle seine Angaben zur angeblich genutzten Flugge-
sellschaft mehrfach änderte, vom SEM indes aufgrund einer Internet-Re-
cherche festgestellt wurde, dass keine der von ihm genannten Fluggesell-
schaften Direktflüge von D._______ nach Zürich anbietet,
dass der Beschwerdeführer auf seine im Rahmen der BzP gemachten An-
gaben mittels Eingabe vom 22. Dezember 2016 teilweise zurückkam, in-
dem er neue respektive ergänzende Angaben zu den Namen seiner Ehe-
frau und seiner Eltern machte,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an
ernsthaften gesundheitlichen Problemen litt, welche im Verlauf des erstin-
stanzlichen Verfahrens medizinisch behandelt werden mussten, worauf
– soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird,
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dass das SEM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 mitteilte, in sei-
nem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb sein Asylge-
such von der Schweiz geprüft werde, indem das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchgeführt werde,
dass am 9. März 2017 die Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand,
wobei der Beschwerdeführer unter anderem nochmals zu seinem Reise-
weg und zu seinen familiären Verhältnissen befragt wurde,
dass im vorliegenden Verfahren – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund
des vorgegebenen Prozessgegenstandes (Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat) in erster Linie den Angaben
und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu sei-
nem Reiseweg entscheidrelevante Bedeutung zukommt,
dass daher an dieser Stelle für die von ihm vorgebrachten Gesuchsgründe
auf die Akten verwiesen werden kann,
dass er im Rahmen der Anhörung drei Beweismittel vorlegt hat (einen an-
geblichen polizeilichen Steckbrief, ein anwaltliches Schreiben und einen
Arztbericht), worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,
dass vom SEM im Nachgang zur Anhörung die Angaben und Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem Reiseweg wei-
terhin in Zweifel gezogen wurden, da diesbezüglich nach wie vor Unge-
reimtheiten bestanden und darüber hinaus Abklärungen, mithin eine "Fa-
cebook"-Recherche, klar anders lautende Hinweise ergeben hatten,
dass daher am 24. März 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt
wurde, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
den Erkenntnissen des SEM gewährt wurde, insbesondere dazu, dass sein
Name A._______ lauten dürfte und seine Ehefrau und Kinder in Spanien
leben dürften, wo soweit ersichtlich in E._______ auch ein Geschäft auf
seinen Namen eingetragen sei,
dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle die vorinstanzlichen Abklä-
rungsergebnisse zu seiner Person und zu seinem Hintergrund bestritt,
dass das SEM am 18. April 2017 das Verfahren nach den Bestimmungen
der TestV beendete und die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte
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Verfahren verweis (vgl. dazu Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen not-
wendig seien, namentlich in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers
und die Plausibilität seiner Vorbringen,
dass das SEM am 21. Juni 2017 an Spanien gelangte und diesen Staat um
eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (gestützt auf das
Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; SR 0.142.113.329),
dass das Staatssekretariat in diesem Ersuchen die ihm zur Verfügung ste-
henden Informationen zur Person des Beschwerdeführers offenlegte und
auf seine diesbezüglichen Zweifel verwies,
dass Spanien dem Rückübernahmeersuchen am 30. Juni 2017 entsprach,
wobei die zuständige spanische Behörde erklärte, der Beschwerdeführer
sei in Spanien bekannt, dies unter der Identität A._______, geboren am
(…) in Nigeria, und eine Rückübernahme seiner Person werde gemäss
dem bilateralen Übereinkommen akzeptiert,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. August 2017 einlud, sich zum
diesem Abklärungsergebnis zu äussern, wobei das Staatssekretariat zu-
gleich bekannt gab, in der ZEMIS-Datenbank (SR 142.513) sei seine
Hauptidentität geändert worden,
dass sich der Beschwerdeführer am 12. September 2017 insofern zur Sa-
che vernehmen liess, als er eine Rücknahme der Änderung seiner Haupti-
dentität in der ZEMIS-Datenbank verlangte, da diese Änderung auf einer
völlig ungenügenden Grund- respektive Beweismittellage erfolgt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2017 (eröffnet am 6. No-
vember 2017) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit
der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien,
dass im Rahmen des gleichen Entscheides das sinngemässe Ersuchen
um Datenänderung respektive Berichtung der Personendaten in der
ZEMIS-Datenbank abgelehnt wurde (vgl. dazu die Akten),
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – soweit we-
sentlich – nachfolgend eingegangen wird,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. November
2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, so-
weit sich dieser auf das AsylG stützt (Ziffn. 1-5 des Dispositivs), also soweit
es das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Spanien betrifft,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean-
tragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Gesuch einzu-
treten, eventualiter zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung,
dass er in prozessualer Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) ersuchte,
dass auf Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend ein-
gegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. November
2017 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG),
dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Dezember 2017 fristgerecht
eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
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Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf
das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]),
dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz])
dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in
dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8
E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen beantragt wird,
dass indes – wie nachfolgend aufgezeigt – von einem in entscheidrelevan-
ter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine
Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Ent-
scheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in ei-
nen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkeh-
ren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung in entscheidrele-
vanter Hinsicht zum Schluss gelangt, aufgrund der Aktenlage sei hinrei-
chend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinrei-
chung in der Schweiz in Spanien aufgehalten habe (dies unter der Identität
A._______, geboren am […]), bei Spanien handle es sich um einen siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und nachdem Spa-
nien einer Rückübernahme seiner Person zugestimmt habe, seien die Vo-
raussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwen-
dung der vorgenannten Bestimmung erfüllt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zunächst an
der von ihm geltend gemachten Identität festhält (angeblich B._______,
geboren am […]), wobei er auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel verweist, welche sein Foto tragen würden und
keine Fälschungsmerkmale erkennen liessen,
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen sodann entgegen hält, das SEM
könne seine Schlüsse über die angebliche Täuschung über seine Identität
und über seinen angeblich vorgängigen Aufenthalt in Spanien lediglich auf
"Facebook"-Einträge stützen, was völlig unzureichend sei und von vornhe-
rein nicht überzeugen könne, sei doch aufgrund der Abfrage der Eurodac-
Datenbank, welche kein Ergebnis erbracht habe, das Gegenteil bewiesen,
dass er ausserdem geltend macht, die Rückübernahmeerklärung vom
30. Juni 2017 sei völlig ungenügend, da Spanien weder nähere Angaben
zu seiner tatsächlichen Identität noch zu seinen Status in diesem Land
noch zur Dauer seines dortigen Aufenthalts gemacht habe,
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dass er schliesslich dafür hält, nach dem Abbruch des Dublin-Verfahrens
und nach der bereits erfolgten Anhörung zu den Gesuchsgründen falle der
Erlass eines Nichteintretensentscheides von vornherein ausser Betracht,
dass diese Vorbringen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet sind,
die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern,
dass aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Gesuchseinreichung in
der Schweiz in Spanien aufgehalten, wo er unter einer anderen Identität
bekannt ist, als von ihm in der Schweiz angegeben,
dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung (111a Abs. 2 AsylG) –
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann, welche sich nicht nur als sehr ausführlich, in allen Punkten stringent
und insgesamt überzeugend darstellen, sondern im Resultat als geradezu
zwingend zu erkennen sind,
dass in diesem Zusammenhang keineswegs zu bemängeln ist, dass sich
das SEM in seinen Erwägungen zu Sache gerade auch auf die Resultate
der durchgeführten "Facebook"-Recherche stützt, aus welchen sich klare
Hinweise auf die persönlichen Bezüge des Beschwerdeführers zu Spanien
und auf die von ihm dort verwendete Identität ergeben,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nur schon deshalb nicht
überzeugen können, da die aus dieser Quelle gezogenen Erkenntnisse
von Spanien im Resultat vollumfänglich bestätigt worden sind,
dass mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Fehlen einer Verzeich-
nung in der Eurodac-Datenbank lediglich belegt ist, dass er vor der
Schweiz noch von keinem anderen europäischen Staat als Asylsuchender
oder wegen illegalen Aufenthalts registriert worden ist, was nicht gegen ei-
nen vorgängigen, allenfalls auch legalen Aufenthalt in Spanien spricht,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage als entscheidrelevant er-
weist, ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der
Schweiz in Spanien aufgehalten hat und ob er dorthin zurückkehren kann,
was aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist,
dass vor diesem Hintergrund grundsätzlich offen bleiben kann, welche der
von ihm verwendeten Identitäten seine richtige ist,
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dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig entgegen halten lassen muss,
dass sich seine Identitäts- und Reisewegangaben in blossen Behauptun-
gen erschöpfen, da er bis heute seiner Pflicht zur Vorlage heimatlicher
Reise- oder Identitätspapiere nicht nachgekommen ist,
dass daran auch die Berufung auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfah-
ren vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermag, da diesen Unterla-
gen keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist,
dass auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann, da diesen
Beweismitteln bezüglich der im vorliegenden Verfahren zentralen Frage
– der Frage nach dem vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Spanien – ohnehin kein Beweiswert zukommt,
dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz von einem vorgängigen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen ist,
dass es sich bei Spanien um einen sicheren Drittstaat um Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008) und sich Spanien zu
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2017 bereit er-
klärt hat, womit er nach Spanien zurückkehren kann,
dass bei dieser Sachlage alle Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass – entgegen den Beschwerdevorbringen – einem Entscheid in Anwen-
dung dieser Bestimmung weder die Nichtdurchführung eines Dublin-Ver-
fahrens noch die bereits erfolgte Anhörung entgegenstehen,
dass ebenfalls offenbleiben kann, unter welchem Titel und wie lange sich
der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in
Spanien aufgehalten hat, da das Erfordernis eines Aufenthalts im Drittstaat
"von einiger Zeit" schon vor Jahren weggefallen ist, mithin im Rahmen der
Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745) und der
damit erfolgten Aufhebung von aArt. 52 Abs. 1 AsylG und Neufassung des
entsprechenden Nichteintretenstatbestandes in aArt. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG (heute: Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [vgl. dazu AS 2013 4375]),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Konzeption von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 [erster Satz] AsylG steht, zumal der Beschwerdeführer weder
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über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf
Erteilung eines solchen verfügt (BVGE 2011/24 E. 10.1),
dass im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung die ange-
fochtene Verfügung einzig einer Präzisierung bedarf, nämlich dahinge-
hend, dass aufgrund des vorgegebenen Prozessgegenstandes der Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz zwingend nach Spanien zu erfolgen hat,
und nicht in den Heimatstaat, was vom SEM im Dispositiv der angefochte-
nen Verfügung nicht hinreichend klar vermerkt worden ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung nach Spanien entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Auf-
nahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
dass allfällige Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss gegen eine Wegwei-
sung nach Spanien ausspricht, bezogen auf diesen Staat jedoch keine
rechtserheblichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Spanien seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre,
die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Spanien (im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, weshalb der Wegweisungs-
vollzug als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83
Abs. 4 AuG), da weder die in Spanien herrschenden Verhältnisse noch die
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr in
diesen Staat sprechen,
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dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden darf, er sei mit
Spanien durchaus vertraut und nach seiner Rückkehr nach Spanien – wo
seine Familie lebt – sei er auch in der Lage, gegenüber den dort zuständi-
gen Behörden seine Rechte wahrzunehmen,
dass er im Zeitpunkt seiner Einreise zwar an ernsthaften gesundheitlichen
Problemen litt, seine Beschwerden jedoch während seines Aufenthalts in
der Schweiz umfassend behandelt wurden (vgl. dazu die umfangreichen
Arztberichte) und er zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich beschwer-
defrei leben kann, indem er sich fit fühle, Kraftsport mache und keine Prob-
leme habe (vgl. dazu den ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Juni 2017),
dass er gemäss Aktenlage lediglich noch auf eine jährliche Kontrolle seines
Herzschrittmachers angewiesen ist, was jedoch nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht, da diese Kontrolle auch in Spanien erfolgen kann,
dass Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
zugestimmt hat, weshalb letztlich auch von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass sich nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung nach Spanien als rechtmässig und – soweit vom Gericht
überprüfbar – auch als angemessen erweist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
vom 2. November 2017 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 5. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegeweisung hat nach Spanien zu erfolgen; ein Wegwei-
sungsvollzug in den Heimatstaat ist ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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