Abtei lung IV
D-6429/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
15. April 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6429/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende iranische
Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am Y._______ auf dem Landweg. Über ihr unbekannte
Länder sei sie am 1. September 2000 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte gleichentags in
C._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurde die Beschwerdefüh-
rerin ins Transitzentrum nach D._______ transferiert, wo sie am
14. September 2000 summarisch befragt wurde.
Mit Verfügung vom 18. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Am 2. November 2000 wurde die Beschwerdeführerin von der kanto-
nalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte
sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Bruder hätten keinerlei be-
hördliche Probleme gehabt; sie seien lediglich wegen der Probleme
ihrer Eltern ausgereist. Sie habe sich am 19. März 2000 zusammen mit
ihrem Bruder zu ihrer Grossmutter begeben und dort gelebt. Während
ihres Aufenthaltes seien ihre Eltern von Angehörigen des Komitees
zwei oder drei Mal bei der Grossmutter gesucht worden. Diese hätten
das ganze Haus nach Spuren durchsucht und ihre Grossmutter nach
dem Verbleib ihrer Eltern befragt. Sie habe durch eine Bekannte ihrer
Grossmutter erfahren, dass sich ihre Eltern in F._______ aufhalten
würden. Zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder habe sie den
Iran verlassen. Bei einer Rückkehr müsste sie befürchten, anstelle
ihrer Eltern in Haft genommen zu werden. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 27. September 2002 teilte die Beschwerdeführerin
dem BFF mit, dass sie zusammen mit ihren Familienangehörigen am
Z._______ in G._______ an der jährlichen Demonstration zum Geden-
ken an den Studentenaufstand im Iran teilgenommen habe. Entspre-
chende Fotos, auf welchen sie erkennbar seien, seien im Internet ab-
rufbar und stellten für sie eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den
Iran dar.
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B.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren Weg-
weisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügten, zumal auch die dokumentierten exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht
geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in
den Iran glaubhaft zu machen und damit eine Furcht vor drohender
Verfolgung zu begründen. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als
möglich, zulässig und zumutbar zu erachten.
Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Asylgesuch der Eltern der
Beschwerdeführerin und ihres Bruders abgelehnt und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet (vgl. N_______).
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 beantragte der damalige Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin, H._______, die vollumfängliche
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gutheissung des Asylgesuchs. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2003
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde sie aufgefor-
dert, bis zum 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 28. Mai
2003 einbezahlt.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 wurde der Beschwerdefüh-
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rerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach teilweise eingeräum-
ter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 31. Juli 2003.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 setzte der damalige Rechtsvertreter,
H._______, die Beschwerdeinstanz von seiner Mandatsniederlegung
in Kenntnis.
H.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 hob dieses die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf
und nahm die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage vorläufig in der Schweiz auf.
Mit neuer Verfügung gleichen Datums hob das BFM die Ziffern 1, 3, 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 betreffend die
Eltern der Beschwerdeführerin (I._______ und J._______) auf, stellte
die Flüchtlingseigenschaft fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 zeigte der Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt U. Ebnöther, (...), die Mandatsübernahme an.
J.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007, welche dessen
Entscheid vom 28. Dezember 2006 betreffend die Eltern der Be-
schwerdeführerin (I._______ und J._______) ersetzte, hob es die
Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003
auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Eltern der Be-
schwerdeführerin fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass durch die mit Verfügung vom 28. Dezember
2006 gewährte vorläufige Aufnahme die Beschwerde vom 16. Mai
2003 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos
geworden sei und sich die Frage stelle, ob sie bei dieser Sachlage an
der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
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währung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuzie-
hen gedenke. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, bis zum
15. Februar 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu
nehmen und eine Kostennote einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 und Ergänzung vom 30. März 2007
legte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Dossiers zu ihren
politischen Aktivitäten in der Schweiz - ihre Stellungnahme ins Recht,
worin sie unter anderem ausführte, an ihrer Beschwerde festhalten zu
wollen.
M.
Die Eltern der Beschwerdeführerin zogen am 15. Februar 2007 ihre
Beschwerde zurück, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb am 14. März 2007 das
diesbezügliche Beschwerdeverfahren ab.
N.
Mit einem an das K._______ gerichteten Schreiben vom 13. April 2007
teilte das BFM diesem mit, dass es die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG als
erfüllt erachte und die Zustimmung erteile.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass ihr am 13. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung
B erteilt worden sei, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2003 auch
hinsichtlich der angeordneten Wegweisung als solchen (Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden
sei und sich demnach erneut die Frage stelle, ob sie bei dieser Sach-
lage an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen ge-
denke. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 26. Juni 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug
Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten und teilte gleichzeit
mit, dass an der Beschwerde (im Flüchtlingspunkt) festgehalten werde.
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Q.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde
die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel (hinsichtlich der
Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung) eingeladen.
R.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Au-
gust 2007 an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 wurde der Beschwer-
deführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme
unterbreitet. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom
26. September 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht,
sie selber habe "überhaupt gar keine Probleme" gehabt, sie sei nur
wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist. Damit mache sie jedoch
keine Verfolgung geltend und ihre Gründe, weshalb sie den Iran verlas-
sen habe, seien asylrechtlich unbeachtlich. Angesichts der als effizient
bekannten Vorgehensweise der iranischen Behörden und aufgrund der
Tatsache, dass sie in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mehrere
Hausdurchsuchungen bei ihrer Grossmutter durchgeführt haben sol-
len, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin verhaftet und bis zur Klärung der Vorwürfe nicht
wieder entlassen worden wäre, wenn im Zusammenhang mit den
Problemen ihrer Eltern tatsächlich gegen sie hätte vorgegangen wer-
den sollen. Dass dies nicht geschehen sei, zeige deutlich, dass die
Behörden kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin ge-
habt hätten. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin
würden jeglicher Logik entbehren. Diese Einschätzung werde dadurch
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis im V._______, also nach
dem angeblichen Vorfall ihrer Eltern im W._______, noch zirka ein
halbes Jahr unbehelligt bei ihrer Grossmutter habe leben und wie
vorher die Schule besuchen können. Dies zeige auch deutlich, dass
sie ihre eigene Gefährdungslage ganz offensichtlich als so gering ein-
gestuft habe, dass sie es nicht für nötig gehalten habe, bis zur Ausrei-
se spezielle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Hätte die Beschwer-
deführerin indessen Grund zur Furcht gehabt, hätte sie spätestens
nach der ersten angeblichen Hausdurchsuchung nicht mehr bei der
Grossmutter gelebt. Deswegen und aufgrund des apolitischen Profils,
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das sie anlässlich der durchgeführten Anhörungen von sich gezeichnet
habe, sei eine potenzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Iran
höchst unwahrscheinlich.
Weiter habe die Beschwerdeführerin angeführt, ihre exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz seien ebenso geeignet, Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Diesbezüglich sei anzuführen, dass Aktio-
nen, wie sie vorliegend geltend gemacht worden seien, von den irani-
schen Behörden - falls diese daran überhaupt Interesse bekunden
würden - nicht als oppositionelle Akte, sondern vielmehr als Versuch
gewertet würden, sich in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu ver-
schaffen. Dies umso mehr, als das Profil der Beschwerdeführerin diese
aufgrund der vorliegenden Akten nicht als ernsthafte und gefährliche
Regimegegnerin zeige. Ihre exilpolitischen Aktivitäten würden nicht
über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Das Vorbringen,
wonach Fotos der Beschwerdeführerin im Internet abrufbar seien, ver-
möge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei der Beurteilung von
subjektiven Nachfluchtgründen gehe es nämlich nicht alleine um die
Identifikation einer Person, sondern insbesondere um die Frage, ob
die betreffende Person aufgrund ihrer Aktivitäten bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten habe. Dies sei jedoch vorliegend unter Verweis auf oben
stehende Ausführungen klar zu verneinen. Zudem basiere die geltend
gemachte Gefährdung lediglich auf Behauptungen und sei durch
keinerlei Beweismittel belegt. Die Beschwerdeführerin erscheine damit
gegenüber den iranischen Behörden nach wie vor als iranische
Asylsuchende, bei welcher angenommen werde, dass sie sich ohnehin
bereits im Rahmen des Asylgesuchs negativ über die iranischen Be-
hörden geäussert habe. Folglich seien die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin asylunbeachtlich. Bezeichnenderweise sei festzu-
stellen, das die Asylvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin -
auf die auch die vorliegenden Vorbringen abstützen würden - im erstin-
stanzlichen Entscheid vom 15. April 2003 (N_______) als unglaubhaft
qualifiziert worden seien.
3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der Begründung im an-
gefochtenen Entscheid würden sehr wohl Befürchtungen, künftig mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungshandlungen
ausgesetzt zu werden, bestehen. Im Zeitpunkt der behördlichen Kont-
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rollen respektive Suche nach den Eltern der Beschwerdeführerin bei
ihrer Grossmutter sei sie (...)-jährig gewesen und die iranischen Be-
hörden hätten sie in den ersten Tagen nach dem auslösenden Ereignis
wohl einfach deshalb in Ruhe gelassen, weil angesichts der finanziel-
len Verhältnisse ihrer Familie (eigenes Geschäft; Grundbesitz) nicht
mit ihrem Untertauchen gerechnet worden sei. Deshalb sei den Eltern
wohl auch eine recht lange Vorladungsfrist angesetzt worden. Dies be-
deute aber nicht, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
kein akutes Interesse an der Verfolgung und Verhaftung ihrer Person
hätten, zumal ihr Profil heute aus der Sicht der iranischen Behörden
nicht mehr als "apolitisch" gelte. Sie habe sich durch die Flucht der all-
gegenwärtigen Staatsgewalt entzogen und sich in der Schweiz auch
exilpolitisch engagiert, dies durch Proteste gegen das iranische Regi-
me. Zudem habe sie sich in der (...) Kirche in der Schweiz gut
eingelebt, besuche regelmässig die Gottesdienste dieser
Gemeinschaft und zeige sich fragend interessiert am (...) Glauben. Es
sei daher durchaus möglich, dass sie sich (wie ihre Mutter) zum (...)
Glauben bekehren werde. Damit wäre sie in der gleichen Situation wie
ihre Mutter und hätte als vom moslemischen Glauben abgefallene
Konvertitin die im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter angeführten
Repressalien (von Ausgrenzung über Folter bis Todesstrafe) zu
befürchten. Aber auch ohne Konversion müsste sie aufgrund der
Konversion ihrer Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung
durch die iranischen Behörden befürchten. Insgesamt gehe Amnesty
International (AI) davon aus, dass eine Rückkehr von im Ausland
übergetretenen Konvertiten, welche über eine längere Zeit hinweg
intensive Kontakte mit einer (...) Gemeinschaft gepflegt hätten, mit
beträchtlichen Verfolgungsrisiken verbunden sei.
3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 hielt die Vorinstanz die-
sen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, es sei - abgesehen von
der Tatsache, dass im Iran Personen, die im Ausland konvertiert hät-
ten, nicht a priori einer Gefährdung ausgesetzt seien - festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht konvertiert habe. Zudem gehe aus
den gesamten Umständen ihres gezeigten "Interesses" an (...)
Glaubensfragen deutlich hervor, dass es ihr einzig darum gehe zu ver-
suchen, sich hier ein Bleiberecht zu erzwingen. Dementsprechend
werde ihr allfälliger Glaubensübertritt auch von den iranischen Behör-
den - so er überhaupt vollzogen und im Iran publik werden sollte - als
"technische", d.h. auf die Anerkennung als Flüchtling ausgerichtete
Handlung wahrgenommen, so dass er nicht ernst genommen werde.
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Im Ausland erfolgte oder vollzogene Konversionen würden aus der
Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine staatlich moti-
vierte Verfolgung genommen. Eine potenzielle Gefährdung im Iran we-
gen einer blossen Konversion setze vielmehr zusätzlich voraus, dass
die konvertierte Person den heimatlichen Behörden bereits vor ihrer
Ausreise wegen ihrer prononcierten regierungsfeindlichen Haltung auf-
gefallen sei. Demgegenüber bestünden aufgrund diverser, gesicherter
Informationsquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass die diskrete
(häusliche) Ausübung des neuen Glaubens im Iran staatliche Mass-
nahmen nach sich ziehen würde. Die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid vom 15. April 2003 und die Konsultation der Akten zeigten
eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den oben beschriebe-
nen gefährdeten Personenkreisen gehöre.
3.4 In ihrer Replik vom 31. Juli 2003 brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, es werde an den bisherigen Anträgen und Aus-
führungen festgehalten. Da sich ihr Asylgesuch auf dasjenige ihrer El-
tern stütze, decke sich die nachfolgende Begründung auch mit der Be-
gründung im Verfahren ihrer Eltern. So sei die Vorinstanz auf die im
Beschwerdeverfahren ihrer Eltern angeführten Zweifel im Zusammen-
hang mit den Abklärungen der Botschaft nicht weiter eingegangen. Die
Vorinstanz habe rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die im Asylver-
fahren ihrer Eltern eingereichten Dokumente nicht echt seien.
Die iranischen Behörden befleissigten sich einer willkürlichen und bru-
talen Verfolgungspraxis. Die Konversion ihrer Mutter zum (...) und ihr
eigenes Interesse am (...) Glauben seien echt und aufrichtig, was auch
aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. Wäre die Konversion
rein "technisch", d.h. auf eine blosse Anerkennung als Flüchtling
ausgerichtet, so hätte ihre ganze Familie den Glaubensübertritt bereits
vollzogen. Leider gehöre der Iran weltweit zu jenen Ländern mit der
grössten (...)verfolgung, wobei ohne Unterschied sowohl gegen
prominente als auch weniger bekannte (...) vorgegangen werde. Daher
könne auch nicht argumentiert werden, der iranische Staat verfolge die
"diskrete häusliche Ausübung des neuen Glaubens" nicht. Zudem
existierten neben den staatlichen Behörden viele halb- oder
parastaatliche Organisationen, die die Scharia in aller Härte und
Konsequenz anwendeten und vom iranischen Staat nicht zur Rechen-
schaft gezogen würden.
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3.5 Die Beschwerdeführerin brachte in ihren weiteren Stellungnahmen
vom 15. Februar 2007 sowie vom 26. September 2007 vor, verschiede-
ne Berichte würden die Gefährdung von nahen Verwandten von exilpo-
litisch aktiven Familienangehörigen bestätigen. Auch wenn diese Be-
richte schon älteren Datums seien, sei mit Blick auf die politische Ent-
wicklung im Iran davon auszugehen, dass deren Inhalt nach wie vor
aktuell sei. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 25. Januar 2007,
welcher jenen vom 28. Dezember 2006 ersetzt habe, im Falle ihrer
Eltern festgehalten, dass diese wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätten. Daher müsste sie bei einer Rückkehr mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit mit Reflexverfolgung seitens der iranischen
Behörden rechnen, zumal sie bei einer Rückkehr eine umfangreiche
Befragung zu regierungsfeindlichen Aktivitäten - verbunden mit der
Gefahr von Folter und Inhaftierung - zu gewärtigen hätte. Überdies
verstiesse eine Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihrer Eltern gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, da sie trotz ihrer Volljährigkeit nach wie vor ei-
nes engen sozialen Kontaktes zu ihren Eltern bedürfe und noch keine
eigenständige Existenz aufgebaut habe. Ferner habe die Vorinstanz
bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten
Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die rechtsgleiche
Behandlung gebiete daher ihre Anerkennung als Flüchtling. Zudem
könne sie, anders als im erwähnten Fall, sogar eigene politische Akti-
vitäten vorweisen, was aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich
werde.
3.6 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit
zutreffender Begründung fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehen-
de oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin führte an-
lässlich der kantonalen Anhörung selber aus, sie und ihr Bruder hätten
in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt und sie seien nur wegen der
Probleme ihrer Eltern ausgereist (vgl. kant. Protokoll, S. 8). Diese Ein-
schätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin eige-
nen Angaben zufolge weder anlässlich der bei der Grossmutter durch-
geführten Hausdurchsuchungen noch später, als sie weiterhin die
Schule besuchte und bei ihrer Grossmutter wohnhaft war, jemals be-
hördliche Probleme erlitt und solche Probleme denn auch in offensicht-
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licher Weise auch nicht befürchtete. Jedenfalls vermag der Einwand,
sie sei wohl einfach deshalb in Ruhe gelassen worden, weil angesichts
der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie (eigenes Geschäft; Grundbe-
sitz) nicht mit ihrem Untertauchen gerechnet worden und daher auch
ihren Eltern eine recht lange Vorladungsfrist angesetzt worden sei, an-
gesichts der bekanntermassen rigorosen Vorgehensweise der irani-
schen Behörden und des Umstandes, dass die Eltern der Beschwer-
deführerin von diesen gesucht worden sein sollen, in diesem Zusam-
menhang nicht zu überzeugen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anführt, ihr Asylgesuch
stütze sich auf dasjenige ihrer Eltern ab, weshalb sich ihre Begrün-
dung auch mit der Begründung im Verfahren ihrer Eltern decke und
diesbezüglich darauf hingewiesen werden müsse, dass die Vorinstanz
auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern angeführten Zweifel im
Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft nicht weiter einge-
gangen sei und die Vorinstanz rechtsgenüglich nachzuweisen habe,
dass die in deren Asylverfahren eingereichten Dokumente nicht echt
seien, ist festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit Er-
klärung vom 15. Februar 2007 ihre Beschwerde (Begehren betreffend
Asylgewährung und Wegweisung) zurückzogen (vgl. Abschreibungs-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts L._______). Mit diesem
Rückzug haben die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrem
Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung ihres Rechtsbegehrens um
Gewährung von Asyl verzichtet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 242 Rz. 683) mit der Folge, dass die vorins-
tanzliche Verfügung, worin die Vorbringen der Eltern der Beschwerde-
führerin - nicht zuletzt wegen der Einreichung gefälschter Dokumente -
als unglaubhaft erachtet wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die
diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin ist daher im vorlie-
genden Verfahren nicht weiter einzugehen.
3.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, sowie
wegen des Umstands, dass ihren exilpolitisch aktiven Eltern in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchten muss und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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3.7.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die Akten seit
U._______ an verschiedenen Aktionen für die M._______ ", welche
von N._______ im (...) gegründet wurde und sich seither als vor allem
in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche
Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar
gemacht hat, teilgenommen. Weiter ist die Beschwerdeführerin als
Verfasserin von zwei Internetartikeln in Erscheinung getreten.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland.
3.7.2 Zunächst ist in allgemeiner Hinsicht weiterhin davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigpro-
filierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE ( SFH), Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Or-
ganisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern,
4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbe-
hörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit
massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des In-
haltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungs-
grad kann der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der von ihr
in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht
beigemessen werden, weshalb allein deswegen eine konkrete Gefähr-
dung derselben bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
3.7.3 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion
der Beschwerdeführerin innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppie-
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rung M._______ fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass aus den
Akten und insbesondere den diesbezüglich eingereichten Unterlagen
nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein
Mitglied dieser Gruppierung handelt. Vielmehr ist zu ersehen, dass die
Beschwerdeführerin lediglich an von der M._______ organisierten
Veranstaltungen teilnahm und nach Ansicht des Gerichts keine
hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle
innerhalb dieser Gruppierung ausübte, die einer eingehenderen
Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedürfte. Vor diesem Hintergrund
lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel
dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführerin an exilpolitischen
Aktivitäten - sei es als Teilnehmerin an Kundgebungen oder als
Verfasserin von zwei im Internet publizierten Artikeln (Darlegung des
Themas dieser Artikel) - von vornherein nicht das
Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführerin
daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann
die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in
westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl
anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert
sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realisti-
scher Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interes-
ses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglich-
keit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
3.7.4 Die Beschwerdeführerin wendet nun ein, ihre Eltern seien we-
gen deren exilpolitischen Tätigkeit von der Vorinstanz als Flüchtlinge
anerkannt worden, was bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdung für
ihre Person zur Folge habe. Ausserdem habe das BFM in einem ande-
ren Fall bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkann-
ten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, obwohl diese
- im Gegensatz zu ihr - selber gar kein exilpolitisches Engagement an
den Tag gelegt habe. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete somit die
Anerkennung ihrer Person als Flüchtling.
3.7.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einerseits ein eigenes
exilpolitisches Engagement geltend und beruft sich andererseits auf
die Aktivitäten ihrer Eltern in der Schweiz. Den Akten der Eltern der
Beschwerdeführerin (N 399 173) zufolge ist zu entnehmen, dass die-
sen mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 3.5 hievor). Zur Begründung wur-
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de dabei angeführt, dass das Verhalten der Eltern der Beschwerdefüh-
rerin geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbe-
hörden aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe auf sich zu
ziehen. Damit hätten sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den
Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien vorliegend erst nach
der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und seien somit als
subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Asyl könne ihnen indes-
sen aus diesen Gründen gemäss Art. 54 AsylG nicht gewährt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend aufgrund der ge-
schilderten Umstände sowie der Aktenlage zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin - auch wenn sie wegen ihrer eigenen exilpolitischen
Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. oben E. 3.7.3) -
aufgrund des Profils ihrer Eltern bei einer Rückkehr ebenfalls
ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wo-
mit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.7.6 Die flüchtlingsrelevanten Elemente wurden in casu jedoch erst
nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen und sind als subjektive
Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl
gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin zwar die Flücht-
lingseigenschaft, jedoch steht ihr kein Asylanspruch zu.
3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten
Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Dagegen ist es ihr gelungen, das Beste-
hen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaub-
haft zu machen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen
ist. Da dies auf Umstände, die sich erst nach der Ausreise aus dem
Heimatstaat ereignet haben, zurückzuführen ist, ist hingegen die
Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Unter diesen Umständen erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene, insbesondere die Ausführungen zu einer Konversion,
näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
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4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügte über eine vorläufige Aufnahme
und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch
die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Weg-
weisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Be-
schwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Im Übrigen er-
weist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren obsiegt,
soweit sie im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist sie mit
ihrer Beschwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren
Vollzugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auf-
erlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kos-
ten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstands-
los geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung
beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz
wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des
nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos.
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Der Beschwerdeführerin entsteht daher diesbezüglich keine Kosten-
pflicht.
Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind - angesichts des Grades
des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.--
festzusetzen. Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit dem am
28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 400.-- ist zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE spricht die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu.
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist der Beschwerdeführerin ei-
ne Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten. Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde eine vom 22. Juni 2007 datierende
Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint
als angemessen. Ferner kann der weitere Aufwand der Rechtsvertre-
tung seit diesem Zeitpunkt bis zur Urteilsfällung aufgrund der Akten
zuverlässig abgeschätzt werden (hinzu kommt lediglich eine Eingabe
vom 26. September 2007), weshalb die von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung im Ausmass von zwei Dritteln und in Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) demnach auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der
beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.--
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.--
wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- das K._______ ad ELAR (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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