B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6429/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 11. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussagen und dem
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Österreich zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer
wandte dagegen ein, er wolle bei seiner Ehegattin sein und deshalb in der
Schweiz bleiben.
B.
Am 20. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die
österreichischen Behörden hiessen am 3. Oktober 2016 das Ersuchen gut.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 - eröffnet am 12. Oktober 2016 - trat
die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte die Vorinstanz den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Das SEM händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Vorinstanz sei als zuständig
zu erachten und anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. Mit der Beschwerde wurden
unter anderem die Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom
B._______, sowie Kopien des Reiseausweises für Flüchtlinge der Ehefrau
eingereicht. Darin befinden sich Sichtvermerke (…). Weiter wurden
Hochzeits- und Urlaubsfotos eingereicht. Mit Eingabe vom
20. Oktober 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
E.
Per Telefax vom 24. Oktober 2016 setzte der Instruktionsrichter antrags-
gemäss den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4
E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) - wie vorliegend - sind die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge
anzuwenden (vgl. Art. 8-16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum
Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies
steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem
keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO
stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des
Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz
2014, K5f. zu Art. 18, S. 170).
Mithin ist vorliegend - Minderjährigkeit ist kein Thema - zuerst derjenige
Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf
internationalen Schutz einem Familienangehörigen des Beschwerde-
führers das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling
gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies schriftlich wünschen
(Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als
zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21
bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf
internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere
Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen
entnehmen.
2.3 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretens-
entscheides aus, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständig-
keit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei
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Österreich liege. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Österreich sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an die in der EMRK verbrieften
Grundrechte, halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Schliesslich würden das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen in Österreich auch keine systemischen Mängel
aufweisen. Somit stehe auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Überstellung
nicht entgegen. Es liege zudem auch kein Abhängigkeitsverhältnis von
Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welches die
Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
prüfen. Ferner lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, seine Ehegattin lebe in
der Schweiz, könne er nichts für sich ableiten. Unter Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO würden unter den Begriff der Familienangehörigen unter anderem
Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte
Beziehung führen würden, fallen. In diesem Zusammenhang sei
Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung der tatsächlichen Beziehung
seien unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das
gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der
Partner aneinander sowie die Stabilität und die Dauer der Beziehung. In
der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe seine Frau im
Jahr 2006 kennengelernt und sei im Dezember 2006 nach C._______
ausgereist. Am (…) 2013 habe er sie in C._______ geheiratet, am
10. Juli 2016 sei er in die Schweiz eingereist. Sodann hielt das SEM fest,
seine Frau sei seit 2012 in der Schweiz; somit habe er seit der Trennung
in Eritrea über 10 Jahre nicht mit seiner Frau zusammengelebt. Deshalb
liege keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. An dieser
Einschätzung vermöge auch die eingereichte Kopie der Heiratsurkunde
nichts zu ändern. Es bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Ausserdem sei darauf
hinzuweisen, dass sein Hauptanliegen wohl nicht in einer Behandlung
seines Asylverfahrens liege, zumal er in C._______ anerkannter Flüchtling
sei, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG. Es
könne von ihm bzw. von seiner Frau verlangt werden, ein solches
Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde
einzuleiten und es sei ihm auch zuzumuten, den Ausgang eines solchen
Verfahrens in Österreich abzuwarten. Schliesslich könne er sich auch bei
allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in
Österreich wenden. Somit lägen auch keine Gründe vor, die die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1
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i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Es sei auf sein
Asylgesuch nicht einzutreten, da Österreich zuständig sei.
2.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift an, die
Vorinstanz hätte die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs
erklären und auf sein Gesuch eintreten sollen. Er stamme aus Eritrea und
habe dort seine heutige Ehefrau kennengelernt. 2006 habe er Eritrea
verlassen und sei in C._______ als Flüchtling anerkannt worden. 2013 sei
seine Frau nach C._______ gereist, sie hätten dort sowohl kirchlich als
auch zivil geheiratet und für ca. fünf Monate zusammengelebt. 2014 und
2015 sei seine Gattin jeweils für ein Monat nach C._______ gekommen,
dazwischen hätten sie intensiven Kontakt über das Internet gepflegt. 2016
sei die Situation in C._______ für ihn prekär geworden, weshalb er über
Österreich in die Schweiz eingereist sei. Seither würden sie jede freie
Minute gemeinsam verbringen. Er und seine Ehefrau seien trotz der langen
räumlichen Trennung als Familie anzusehen, weshalb die Schweiz für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mit einem Visum über Österreich in die
Schweiz eingereist, wo er am 21. Juli 2016 zum ersten Mal ein Asylgesuch
in einem assoziierten Dublin-Staat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Mithin ist auf letzteren Zeitpunkt abzustellen.
3.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
der Beschwerdeführer direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl.
BVGE 2015/41 E. 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die
Familienangehörigen definiert, stellt für Ehegatten keine weiteren
Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine
dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. ebd. E. 8.1 m.w.H.). Der
Argumentation des SEM, wonach ein Eintreten auf das Asylgesuch daran
scheitere, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau
nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden könne, kann daher nicht
Folge geleistet werden. Aufgrund der eingereichten Heiratsurkunde sowie
der Vorbringen des Beschwerdeführers ist als erwiesen zu erachten, dass
er und seine in der Schweiz lebende Partnerin als Ehegatten im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu gelten haben (vgl. zum Beweismass
BVGE 2015/41 E. 7. bis 7.3). Der blosse Umstand, dass sich die Eheleute
vor ihrer Vereinigung in der Schweiz in C._______ lediglich besucht haben,
vermag demgegenüber nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen. Die
Eheleute haben ihre Eheschliessung vom (…) 2013 mit der Kopie einer
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(…) Heiratsurkunde, deren Echtheit unbestritten ist, dargelegt. Zudem
haben sie ihren Ehewillen und ihr Zusammengehörigkeitsempfinden ab
2013 und in den Folgejahren auf verschiedene Arten dokumentiert. Das
Gericht kann somit der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen,
wonach im vorliegenden Fall keine genügende Familiensituation unter
Ehegatten nachgewiesen worden sein soll. Die angesichts der
Lebensumstände stark reduzierte Zeit des faktischen Zusammenlebens
kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Akten
besteht kein Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine enge Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, die in der Schweiz
aufgrund ihres Status als Flüchtling ein Aufenthaltsrecht besitzt. Sowohl
der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau – im Zuge des
aktenkundigen Gesuchs auf Familienzusammenführung vom
8. April 2016 – haben ihren Wunsch schriftlich kundgetan, in der Schweiz
zusammengeführt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen eines Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO und er darf sich auf Art. 9 der Dublin-III-VO berufen.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 9 Dublin-III-VO hätte
erkennen müssen. Art. 9 Dublin-III-VO geht Art. 12 Dublin-III-VO bei einem
take-charge-Verfahren in der Rangfolge vor. Der Nichteintretensentscheid
auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgte somit zu Unrecht.
4.
Die Beschwerde vom 19. Oktober 2016 ist nach dem Gesagten
gutzuheissen, die Verfügung vom 3. Oktober 2016 aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
der Schweiz durchzuführen.
Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf
Erlass des Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung erweisen sich aufgrund des Direktentscheids als gegenstandslos.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund des Obsiegens
des Beschwerdeführers hinfällig geworden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der
Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären
durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er
unvertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: