Abtei lung IV
D-6431/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende der Region
St. Gallen/Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6431/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein zu jenem Zeitpunkt 17-jähriger türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben am 7. September 2000 und ge-
langte am 13. September 2000 in die Schweiz, wo er tags darauf in
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom
20. September 2000 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zu-
ständige kantonale Behörde vom 23. Oktober 2000 (im Beisein einer
rechtskundigen Person gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) wurde der Beschwerdeführer zu
den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Der Beschwerdeführer gab
dabei im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatstaat aus politi-
schen Gründen verfolgt, zum einen, weil er aus einer den Sicherheits-
kräften bekannten Familie stamme und zum anderen, weil er sich auch
selber für die kurdische Sache engagiert habe. Er sei Sympathisant
der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi; Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front) und habe für diese illegale Organisation
unter anderem Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und gegen die
neu vorgesehenen F-Typ-Gefängnisse protestiert. In diesem Zusam-
menhang sei er in den Jahren 1997 bis 2000 insgesamt fünf Mal fest-
genommen worden und für einige Stunden beziehungsweise Tage in
Polizeihaft gekommen. Bei den Verhören sei er in massiver Weise ge-
schlagen worden. Am 20. August 2000 seien mehrere politische Weg-
gefährten verhaftet worden, darunter sein Freund D._______, welcher
entfernt mit ihm verwandt sei, und sein Freund E._______ Die Polizei
habe auch ihn gesucht, zunächst bei ihm zu Hause in Gaziantep und
danach bei seinem Onkel in F._______ (Bezirk G._______, Provinz
Gaziantep). Die kurdisch-alevitische Familie H._______ sei den
Sicherheitskräften ohnehin als Regimekritiker bekannt; so seien sie oft
wegen seines Onkels I._______ behelligt worden und nach dessen
Ausreise wegen seines Onkels J._______ Ferner seien viele
Verwandte inhaftiert, so zum Beispiel K._______, ein Cousin seines
Vaters. Aus diesen Gründen habe er befürchten müssen, weiteren
Behelligungen ausgesetzt zu sein, weshalb er sich zur Ausreise aus
der Türkei entschlossen habe.
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Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten, so eine Wohnsitzbestätigung, einen Aus-
zug aus dem Familienregister, einen Schülerausweis, ein Schreiben
seiner Schule, eine Fotografie und einen Zeitungsausschnitt vom
26. August 2000, in welchem über die am 20. August 2000 erfolgte
Verhaftung von mehreren Mitgliedern der DHKP-C – darunter die
namentlich erwähnten D._______ und E._______ – berichtet wird.
C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 ersuchte das Bundesamt die
schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vom Ort. Die
Botschaft übermittelte ihre Abklärungsergebnisse mit Bericht vom
5. Februar 2003.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2003 gewährte das Bundesamt
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage
und -antwort. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 28. März 2003 vernehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 stellte das Bundesamt dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin Kopien
der wesentlichen Verfahrensakten zu.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2003 legte der Be-
schwerdeführer unter anderem eine grafische Zusammenstellung sei-
ner Familienverhältnisse – mit Angabe des jeweiligen Aufenthaltsstatus
seiner in der Schweiz oder im Ausland lebenden Verwandten –, Auszü-
ge aus einem türkischen Strafurteil gegen den entfernt mit ihm ver-
wandten K._______ und ein polizeiliches Befragungsprotokoll
betreffend D._______ sowie E._______ ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2003 – eröffnet am 24. April 2003 – wies
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
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gen; im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Tür-
kei als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2003 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 23. April 2003 bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und
beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Be-
schwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Ur-
teils des DGM L._______ vom 27. März 2002 betreffend D._______ zu
den Akten, gemäss welchem dieser zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten wegen Unterstützung der DHKP-C verurteilt
wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 verzichtete der Instruktions-
richter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses; das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er dem-
gegenüber wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 – welche dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde – hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2004 wies der Be-
schwerdeführer auf die inzwischen erfolgte Asylgewährung an
D._______ in der Schweiz hin und beantragte – wie bereits in der
Beschwerdeeingabe –, es seien dessen Asylverfahrensakten
beizuziehen.
L.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserte sich die Vorins-
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tanz mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2005 zur Bedeutung der
Asylgewährung an D._______ für das Verfahren des
Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
aAsylG. Die Vorinstanz hielt dabei an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2005 replizierte
der Beschwerdeführer. Mit Eingaben vom 18. und 25. Februar 2005
reichte er sodann weitere Beweismittel zu den Akten, so ein Arbeits-
zeugnis vom 4. Februar 2005, eine Bestätigung des kurdischen Volks-
hauses M._______ und eine auszugsweise Kopie des kantonalen
Befragungsprotokolls vom 29. Juli 2003 aus dem Asylverfahren von
D._______.
N.
Am 11. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. Mit unangefochten in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung vom 17. August 2006 verweigerte die zuständige kan-
tonale Behörde indessen die Ausstellung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, seine Ehefrau habe im Fa-
miliennachzugsverfahren gefälschte Lohnausweise eingereicht. Auf ein
am 1. Februar 2007 von der Ehefrau des Beschwerdeführers einge-
reichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 11. April
2007 nicht eingetreten; auch diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Am 7. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
schliesslich um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorlie-
gens eines Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Mit Verfügung der
zuständigen kantonalen Behörde vom 3. Oktober 2007 wurde dieses
Gesuch abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Asylverfahrens-
akten von D._______ und ferner diejenigen seiner in der Schweiz
lebenden Onkel väterlicherseits I._______, N._______ und J._______
sowie des Cousins seines Vaters O._______ beigezogen. Angesichts
der Tatsache, dass mit vorliegendem Urteil den Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich,
ihm vorgängig Einsicht in die entscheidwesentlichen Aktenstücke
dieser Verfahren Einsicht zu gewähren beziehungsweise ihn
diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern (Art. 30 Abs. c VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Aufgrund der widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und substantiier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers, den von ihm zu den Akten ge-
reichten Beweismittel, den Abklärungen der schweizerischen Vertre-
tung sowie den beigezogenen Asylverfahrensakten weiterer Personen
geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem – auch von der
Vorinstanz nicht bestrittenen – Sachverhalt aus:
4.1
Der kurdisch-alevitische Beschwerdeführer gehört einem ursprünglich
aus F._______ stammenden Familienverband an, dessen Angehörige
heute hauptsächlich in Gaziantep leben, soweit sie die Türkei nicht
verlassen haben. Die Familie H._______ engagierte sich in der
Vergangenheit in massgeblicher Weise für die kurdische Sache und ist
den Sicherheitsbehörden entsprechend bekannt. Mehrere
Familienmitglieder gerieten in diesem Zusammenhang bereits in
Konflikt mit den Behörden und erlitten erhebliche Nachteile, welche zur
Anerkennung als Flüchtlinge in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten führten. So betätigten sich drei Onkel
väterlicherseits des Beschwerdeführers für illegale kurdische
beziehungsweise türkische Organisationen: N._______ und I._______
– zusammen mit einem entfernteren Cousin namens P._______ – für
die TKSP (Türkiye Kurdistani Sosyalist Partisi, heute: PSKT; Kurdische
Sozialistische Partei der Türkei), sowie J._______ für die TKEP
(Türkiye Komünist Emekçi Partisi; Kommunistische Arbeiterpartei der
Türkei); sie waren in der Türkei allesamt mehrmals in Gewahrsam der
Sicherheitskräfte gekommen und dabei misshandelt worden. Die drei
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Onkel des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt mit
Verfügungen vom 17. Februar 1994, 30. November 1994 und vom 5.
Februar 1999 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, ebenso wie
P._______, dem vom BFF mit Verfügung vom 30. März 1993 Asyl
gewährt wurde. Ferner wurden drei Cousins des Vaters des
Beschwerdeführers ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, so O._______
mit Verfügung des BFF vom 13. März 1997, ein gleichnamiger
Verwandter am 18. September 2000 durch die britischen Asylbehörden
und Q._______. am 25. Juni 1997 durch das deutsche Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
4.2
Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen seines verwandtschaft-
lichen Verhältnisses zu den genannten Personen – insbesondere zu
seinen Onkeln I._______ und J._______ – behelligt. Darüber hinaus
wurde er wegen eigener politischer Aktivitäten als Sympathisant der
DHKP-C – Vertragen von Zeitungen, Aufhängen von Plakaten,
Teilnahme an Protestaktionen – in den Jahren 1997 bis 2000
mehrmals von den Sicherheitsbehörden festgenommen und während
der darauffolgenden mehrstündigen bis mehrtägigen Inhaftierungen
verhört und dabei in schwerwiegender Weise geschlagen. Am
20. August 2000 wurden alsdann mehrere politische Weggefährten
des Beschwerdeführers festgenommen, darunter E._______ und der
entfernt mit ihm verwandte D._______ Die beiden wurden am 27.
Dezember 2001 gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen,
in der Folge jedoch mit Urteil des DGM L._______ vom 27. März 2002
wegen Unterstützung der DHKP-C je zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Nachdem der türkische
Kassationshof dieses Urteil mit Blick auf D._______ am 7. Oktober
2002 bestätigt hatte, tauchte dieser unter und verliess am 24. April
2003 die Türkei, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen; mit Verfü-
gung des BFF vom 4. März 2004 wurde sein Asylgesuch vom 29. April
2003 gutgeheissen und ihm Asyl gewährt.
4.3
Aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Ankara
– an deren Richtigkeit entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner
an das Bundesamt gerichteten Stellungnahme vom 28. März 2003 kei-
ne Zweifel bestehen (insbesondere kann ausgeschlossen werden,
dass gegen den Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, eventuell
ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber wegen seiner Landesabwe-
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senheit einstweilen eingestellt worden ist; ein derartiges Verfahren
wäre mit Sicherheit aktenkundig geworden) – wurde der Beschwerde-
führer – jedenfalls bis zum Februar 2003 – in der Türkei weder von der
Polizei noch von der Gendarmerie aktiv gesucht und es bestand über
ihn auch kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt.
5.
Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
5.1
5.1.1 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen
Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verhaftungen wegen seiner politischen Aktivitäten, sowie die
damit verbundenen Befragungen und erlittenen Schläge stellten keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal sie in ih-
rer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; insbesondere
weise die Fotografie auf dem Zeitungsartikel, auf welcher gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers ein Verwandter und ein Freund ab-
gebildet seien, keinen Beweiswert auf, da die abgebildeten Personen
lediglich von hinten zu sehen und somit nicht zu identifizieren seien
(vgl. BFM-Verfügung vom 23. April 2003, Ziff. I/1 S. 3f.). Im Weiteren
mache der Beschwerdeführer nur Nachteile geltend, welche sich allen-
falls aus zeitlich und lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten liessen, so dass es ihm zumutbar sei, sich all-
fälligen weiteren Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Teil
seines Heimatstaates zu entziehen. Dies gelte auch hinsichtlich der
vorgebrachten Benachteiligung wegen politisch aktiver Verwandter,
lebten doch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern gemäss Ak-
tenlage weiterhin in C._______; die mit Eingabe vom 14. April 2003 zu
den Akten gereichten Dokumente betreffend mehrerer in Westeuropa
lebenden Verwandten ergäben diesbezüglich kein anderes Bild (vgl.
BFM-Verfügung vom 23. April 2003, Ziff. I/2 S. 4).
5.1.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die
von ihm über Jahre hinweg wegen eigener politischer Aktivitäten und
derjenigen von Familienangehörigen erlittenen Nachteile seien asyl-
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rechtlich sehr wohl relevant. Er müsse bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit erneuter Verhaftung und Misshandlungen rechnen. Dass
Teile seiner Kernfamilie nach wie vor in der Türkei leben würden, sei
– entgegen der Auffassung des Bundesamtes – unbeachtlich: Sein
Bruder sei erst 15- und seine eine Schwester erst 17-jährig und wegen
ihres jungen Alters noch nicht so intensiven Nachstellungen ausge-
setzt und seine 22-jährige Schwester sei ohne Berufsausbildung; zu-
dem hätten sich seine Geschwister, im Gegensatz zu ihm, nicht poli-
tisch exponiert, weshalb von ihrer Situation in der Türkei nicht auf die
seine geschlossen werden dürfe.
5.2
5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche
sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wol-
len oder können.
5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
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Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.).
5.2.3 Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der
konstanten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so ge-
nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon-
takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr sei-
tens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1.,
S. 195, m.w.H.).
5.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Praxis gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
5.3.1 Zum einen stammt der Beschwerdeführer aus einem familiären
Umfeld, welches den türkischen Sicherheitskräften als regimekritisch
bekannt ist. So haben sich eine Vielzahl näherer Verwandter des Be-
schwerdeführers politisch für illegale Gruppierungen betätigt, was zu
Verhaftungen, Verhören und körperlichen Übergriffen auf diese Perso-
nen geführt hat; der Beschwerdeführer selber wurde wegen seinen
Verwandten ebenfalls behelligt. Mehrere Onkel des Beschwerdeführers
und Cousins seines Vaters wurden sodann wegen ihres politischen En-
gagements in der Schweiz und in weiteren westeuropäischen Staaten
als Flüchtlinge anerkannt. Es ist daher ohne weiteres davon auszuge-
hen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse daran haben,
Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten dieser Personen zu
erhalten; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Onkel
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I._______ und J._______ des Beschwerdeführers im Jahre 2005 auf
das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben, um ihre betagten und
gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Türkei besuchen zu
können, ist doch anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr
in den Heimatstaat – welche im Übrigen nicht aktenkundig ist – den
Kontakt mit den Behörden so weit möglich vermieden haben. Der
Beschwerdeführer müsste demnach damit rechnen, bei einer
Rückkehr in die Türkei erneut wegen seiner Verwandtschaft zu
Personen mit einer politischen Vergangenheit behelligt zu werden. In
diesem Zusammenhang hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu
Recht entgegen, dass sich seine persönliche Situation von derjenigen
seiner noch in Gaziantep lebenden Angehörigen seiner Kernfamilie
unterscheidet. Aus der Tatsache, dass sich diese Personen offenbar
nicht veranlasst sehen, ihren Heimatstaat zu verlassen, kann nicht der
vom Bundesamt aufgeführte Schluss gezogen werden, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine
Verfolgung drohen würde; der Beschwerdeführer weist zutreffend
darauf hin, dass die Behörden an seinen Geschwistern angesichts
deren Alters und fehlenden politischen Engagements ein ungleich
minderes Interesse haben als an ihm.
5.3.2 Hinzu kommt, dass sich auch der Beschwerdeführer selber als
Sympathisant der DHKP-C betätigt hat, indem er unter anderem Flug-
blätter verteilte, Plakate aufhängte und an Protestaktionen teilnahm.
Wegen dieses Engagements wurde er mehrmals festgenommen und
im Rahmen von Verhören kam es zu schweren körperlichen Übergrif-
fen auf seine Person. Diese Behelligungen stellen – im Gegensatz zu
der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nicht asylrechtlich un-
beachtliche Behelligungen dar, welchen die kurdische Bevölkerung im
Allgemeinen ausgesetzt ist, sondern vielmehr gezielte Verfolgungs-
massnahmen seitens der Sicherheitskräfte; angesichts ihrer Wiederho-
lung über mehrere Jahre hinweg sind die dem Beschwerdeführer zu-
gefügten Nachteile durchaus geeignet, seine subjektive Furcht vor
weiteren Übergriffen objektiv verständlich erscheinen zu lassen.
5.3.3 Schliesslich wurden am 20. August 2000 mehrere politische
Weggefährten des Beschwerdeführers festgenommen, so auch Ö.F.
und Y.S. Diese Personen wurden im Jahre 2002 durch das DGM
L._______ zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; zumindest
D._______ hat seine Strafe indessen noch nicht verbüsst, sondern ist
in die Schweiz geflüchtet, wo ihm das BFF mit Verfügung vom 4. März
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2004 Asyl gewährt hat. Auch in Bezug auf diese Person dürften die
türkischen Sicherheitsbehörden daher ein vitales Interesse an
Informationen über deren Verbleib und ein allfälliges exilpolitisches
Engagement haben; es ist dabei naheliegend, dass die Behörden sich
den Beschwerdeführer – der mit D._______ und E._______
zusammengearbeitet hat – vornehmen würden, um an entsprechende
Angaben zu gelangen. Soweit sich das Bundesamt in diesem
Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt
stellt, die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie, auf welcher
unter anderem D._______ und E._______ abgebildet sind, vermöge
keine Beweiskraft zu entfalten, weil die Personen lediglich von hinten
gezeigt würden und somit nicht erkennbar seien, ist festzuhalten, dass
es sich bei der Fotografie um ein Dokument handelt, welches der in
der Türkei üblichen Präsentation von verhafteten Politaktivisten in der
Öffentlichkeit darstellt. Den Behörden ist die Identität der abgebildeten
Personen somit selbstredend bekannt, was im Übrigen auch aus dem
die Fotografie begleitenden Zeitungsartikel klar hervorgeht, in
welchem D._______ und E._______ namentlich erwähnt werden.
5.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung verfügt der Beschwerdeführer über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative, mit deren Ergreifen er sich allfälligen
lokalen Behelligungen entziehen könnte. Angesichts der Tatsache,
dass zumindest nach E._______ – als flüchtigem Verurteiltem – in der
Türkei landesweit gesucht werden dürfte, ist vielmehr eine Gefährdung
des Beschwerdeführers auch über seine Herkunftsprovinz hinaus nicht
auszuschliessen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen an die Flücht-
lingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten weder Anhalts-
punkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F Bst.
a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG
ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 23. April 2003
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigen-
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schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzba-
ren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 800.--
(inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE]; EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom
23. April 2003 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; über
die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel
entscheidet dieses auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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