B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6431/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. November 2019.
D-6431/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 28. März 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg
und den Fluchtgründen befragt und am 20. September 2018 vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______. Ihr Ehemann sei
im Jahr (…) bei einem von einem Araber verursachten Autounfall verletzt
und wegen seiner Zugehörigkeit respektive Sympathie zur Barzani-Partei
(Demokratische Kurdische Partei von Masud Barzani [Partiya Demokrata
Kurdistanê, PDK]) nicht ärztlich behandelt worden, worauf er gestorben sei
und sie ihre (…) Kinder allein habe grossziehen müssen. Nach Ausbruch
des Bürgerkriegs habe das syrische Regime ihre Kinder in den Militärdienst
einziehen wollen und sie sei deswegen von den Behörden nach dem Auf-
enthaltsort der Kinder gefragt worden. Auch die PKK (Partiya Karkerên Kur-
distanê) habe die Kinder aufgefordert, sich ihr anzuschliessen, und sie
seien es leid gewesen, unter der Macht solcher Leute zu leben. Ihr Sohn
C._______ sei zudem von der Jabhat al-Nusra einige Tage festgehalten
worden, worauf er aus Syrien geflüchtet sei. Ihr Wohngebiet in B._______
sei zwischen die Fronten und von allen Seiten (Rebellen, Regime, Jabhat
al-Nusra, PKK) unter Beschuss geraten. Sie habe deswegen drei Mal an
Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Kameras hätten die
Kundgebungen gefilmt. Etwa 2013/2014 sei ihr Haus zerstört worden, als
in der Nähe eine Rakete eingeschlagen habe. Sie sei deshalb nach
D._______ und dann weiter in das Dorf E._______ geflohen. Dort habe sie
ohne Gas, fliessend Wasser, Strom und ausreichend Nahrung leben müs-
sen, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise aus Syrien entschlossen
habe. Anfangs Februar 2014 sei sie mithilfe eines Schleppers illegal in die
Türkei gelangt. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in F._______ sei sie am
(…) 2017 mit einem humanitären Visum in die Schweiz gereist. Ihre Kinder
hätten Syrien schon viel früher als sie verlassen und würden nun in den
G._______ ([…] Töchter, […] Söhne [u.a. C._______]), in H._______
(1 Sohn) und der Schweiz (3 Söhne [Anmerkung Gericht: alle 2011 einge-
reist und in der Schweiz vorläufig aufgenommen]) leben. Kurden würden in
Syrien generell diskriminiert und die Türken würden ihre Heimat besetzen.
Sie habe Probleme mit der (…) und dem (…) und leide an (…) und (…).
D-6431/2019
Seite 3
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass ein (ausgestellt in B._______
im Jahr […], erneuert vom syrischen Konsulat in F._______ am […]; von
der Schweiz ausgestelltes Visum für die Dauer vom 18. Januar 2017 bis
17. April 2017, Einreise erfolgt am […] 2017). Bezüglich der weiteren Aus-
sagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachver-
halts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A7 und A18).
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis-
positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi-
tivziffer 3), wobei es den Wegweisungsvollzug zurzeit als unzumutbar er-
achtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte
(Dispositivziffern 4-6).
Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht genügend. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 6. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 13. Dezember 2019 sowie ein den in H._______
D-6431/2019
Seite 4
lebenden Sohn der Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis vom
10. September 2019 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Feb-
ruar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
D-6431/2019
Seite 5
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4).
D-6431/2019
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach
nachfolgend E. 5.2 – 5.3). Den Rechtsmitteleingaben vom 4. und 16. De-
zember 2019 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Der
Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Feb-
ruar 2020 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung
in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermö-
gen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass
ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbrin-
gen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen
vermag.
5.2.1 Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien anfangs 2014 wegen Versuchen des Regimes und der PKK zur
Rekrutierung der Kinder, der kurzzeitigen Festhaltung eines Sohnes durch
die Jabhat al-Nusra, ihrer dreimaligen Teilnahme an Kundgebungen oder
aufgrund ihrer Ethnie einer gezielt gegen sie gerichteten asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen, oder hätte eine solche in absehbarer Zukunft in ob-
jektiver Weise zu befürchten gehabt.
D-6431/2019
Seite 7
5.2.2 Der über (…) Jahre zurückliegende Tod des Ehemannes steht nicht
in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2014 erfolgten
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien. Zudem dient das Asyl, wie
zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Un-
recht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Nachfragen der syrischen Behörden bei der Be-
schwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort der teils seit Jahrzehnten im
Ausland wohnhaften Kinder im Hinblick auf die Rekrutierung derselben
nach Ausbruch des Bürgerkriegs vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher
Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch hin-
sichtlich der Versuche der PKK zur Rekrutierung der Kinder und der kurz-
zeitigen Festhaltung eines Sohnes durch die Jabhat al-Nusra lässt sich al-
lein aus der Verwandtschaft nicht automatisch auf eine gezielte Bedro-
hungslage für die Beschwerdeführerin folgern. Bezüglich der Teilnahme an
drei Demonstrationen in B._______, die von Kameras gefilmt worden
seien, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie we-
gen dieser niederschwelligen Aktivität persönlich ins Visier der syrischen
Behörden geraten und als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes na-
mentlich identifiziert und registriert worden wäre. Sie machte nicht geltend,
diesbezüglich vor ihrer Ausreise Probleme mit den syrischen Behörden ge-
habt zu haben, und für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedro-
hung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht
einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen.
Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der
Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr als Regimekritikerin erach-
tet würde oder auf einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufgeführt
sein könnte, zumal ihr Pass von den syrischen Behörden im (…) und somit
nach den besagten Demonstrationsteilnahmen erneuert wurde.
5.2.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu-
ation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Angst, pre-
käre Lebensbedingungen) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfol-
gung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen wer-
den. Die Beschwerdeführerin wurde zweifelsohne hart von den Auswirkun-
gen des Bürgerkriegs getroffen und sah sich gezwungen, ihren Wohnort
nach Bombardements im Alter von damals schon fast (…) Jahren zu ver-
lassen und an einem anderen Ort Zuflucht zu suchen. Indes vermag das
von ihr Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer
D-6431/2019
Seite 8
Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fo-
kussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Aus den
besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine solche
gezielte, individuelle Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
schlossen werden. Entgegen der von ihr in den Rechtsmitteleingaben ge-
äusserten Ansicht genügt ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flücht-
lingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss gel-
tender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und ge-
zielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassen-
den Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichts-
punkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der
türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämt-
liche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden der-
zeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw.
Urteile des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019
vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungs-
lage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in
Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs
respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.
5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Syrien anfangs 2014 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden, der PKK oder der Jab-
hat al-Nusra gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete
Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen ge-
zielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Aus-
masses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Dritt-
personen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat
demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
D-6431/2019
Seite 9
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie-
genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzi-
sierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungs-
lage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssi-
tuation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6431/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: