Abtei lung IV
D-643/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, alias B.________, geboren [...], Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. Dezember 2006 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-643/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Ägypten nach eige-
nen Angaben im Oktober 2006 in Begleitung eines Schleppers und
reiste mit einem Lastwagen nach Syrien, auf dem Seeweg in die Tür-
kei, mit dem Flugzeug nach Griechenland, von dort durch unbekannte
Länder mit einem Lastwagen nach Österreich und schliesslich mit dem
Zug am 4. November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ am 8. November 2006 fand
am 22. November 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM statt. Am 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den beiden Befra-
gungen geltend, sein Land aus Angst vor einer drohenden Blutrache
verlassen zu haben. Seine drei Brüder und seine Cousins väterlicher-
seits hätten im Zusammenhang mit Streitigkeiten rund um eine Ehe-
schliessung im Heimatdorf ein Mitglied des Stammes oder der Familie
Rimah getötet. Die Tötung sei eine in einer Reihe von neun gewesen,
an denen seine Cousins und seine Brüder beteiligt gewesen seien. Als
er erfahren habe, dass er von Angehörigen des Stammes des Opfers
gesucht werde, habe er sich versteckt und schliesslich seine Ausreise
vorbereitet.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 – eröffnet am
10. Januar 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Asylgewährung und eventualiter die vorläufige Aufnahme aus
medizinischen Gründen und aufgrund von Furcht vor Verfolgung durch
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D-643/2007
Dritte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der "[...]" vom
22. Januar 2007. Der Beschwerdeführer wies in seiner Eingabe auf ge-
sundheitliche Probleme hin und reichte zur Stützung seiner Vorbringen
ein ärztliches Zeugnis der "[...]" vom 14. November 2006, eine Einla-
dung des [...] vom 18. Januar 2007 für eine ambulante Untersuchung
sowie einen Internetausdruck vom 7. Januar 2007 über die Verfolgung
von Studierenden und von Mitgliedern der Muslimbruderschaft in
Ägypten zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 entschied der Instrukti-
onsrichter, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und
verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Da
aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 14. November 2006
hervorging, dass das der Anamnese zugrundeliegende, in Italienisch
geführte Gespräch aus sprachlichen Gründen sehr limitiert gewesen
und das Zeugnis im Übrigen sehr knapp gehalten war, wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten Wegweisungshin-
dernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten
Arztbericht bis am 12. März 2007 zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch
Vermittlung der "[...]" einen ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2007
sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht vom 9. Februar 2007 zu den Akten reichen.
G.
Mit Schreiben vom 24. März 2009 informierte der Migrationsdienst des
Kantons Y._______ über die am 23. März 2009 erfolgte Haftanordnung
und Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft nach
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art 75 Abs. 1 Bstn. g und h des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20)
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
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desverwaltungsgericht durch den neu mandatierten Rechtsvertreter
eine vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten sowie eine an-
gemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers beantragen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2009 ersuchte der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz um Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs
des Rechtsvertreters vom 26. März 2009 sowie um eine Stellungnah-
me zur Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 gewährte die Vorinstanz dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage des Aktenver-
zeichnisses Einsicht in diverse Verfahrensakten und verweigerte die
Einsicht in als intern, unwesentlich oder bereits bekannt bezeichnete
Akten sowie in solche, bei denen wesentliche öffentliche oder private
Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Akteneinsicht über-
wiegen würden (Art. 27 VwVG).
K.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 übermittelte der Migrationsdienst des
Kantons Y._______ dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des
Haftgerichts Y.________ vom 26. März 2009, in dem die Ausschaf-
fungshaft gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76 Abs 1
Bst. b Ziff. 3 AuG bis am 22. Juni 2009 bestätigt wurde.
L.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. April 2009 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Instruktionsverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde", Eingang:
21. April 2009) liess der Beschwerdeführer wegen teilweiser Verweige-
rung der Akteneinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
6. April 2009 sowie Einsicht in diverse, insbesondere medizinische Ak-
ten der Vorinstanz beantragen.
N.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 ersuchte das Verwaltungsgericht des
Kantons Y._______ das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang
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mit der Überprüfung der Ausschaffungshaft um Einsicht in die Akten
des hängigen Beschwerdeverfahrens sowie um Auskunft hinsichtlich
des Verfahrensstandes und der voraussichtlichen Verfahrensdauer.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Akteneinsichtsgesuch des Verwaltungsgerichts des Kantons
Y._______ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) i.V.m. Art. 80
Abs. 2-5 AuG gut, liess ihm Kopien der entscheidrelevanten Akten zu-
stellen und informierte es darüber, dass das hängige Beschwerdever-
fahren nicht spruchreif sei und dass zum Zeitpunkt des Entscheids
aufgrund des Verfahrensstandes keine verlässlichen Angaben ge-
macht werden könnten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass seine Eingabe
vom 20. April 2009 ("Verwaltungsbeschwerde") im laufenden Be-
schwerdeverfahren zu behandeln sei, gewährte ihm Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten (mit Ausnahme einer unwesentlichen Akte) und
liess ihm – unter Abdeckung von geheimzuhaltenden Angaben zum
Schutz öffentlicher und privater Interessen im Sinne von Art. 27 VwVG
– Kopien dieser Akten zustellen. Der Instruktionsrichter hiess auch das
Gesuch um Einsicht in die dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers noch nicht bekannten Akten des Beschwerdeverfahrens gut, setz-
te dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zu den neu er-
haltenen Akten bis am 15. Mai 2009 an und verlängerte die Frist zur
Einreichung der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai
2009 auf denselben Zeitpunkt. Der Instruktionsrichter forderte den Be-
schwerdeführer ferner auf, innert derselben Frist einen aktuellen ärztli-
chen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
Q.
Mit Urteil vom 5. Mai 2009 hiess der Einzelrichter des Verwaltungsge-
richts des Kantons Y._______ die Beschwerde vom 14. April 2009 gut,
hob den Entscheid des Haftgerichts Y._______ vom 26. März 2009 auf
und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Ausschaffungshaft an.
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R.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Fristerstreckung bis am 3. Juni 2009 betreffend Stellungnahme zu
den Akten, Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ärztlichem
Bericht einreichen. Der Instruktionsrichter hiess das Fristerstreckungs-
gesuch am 15. Mai 2009 gut.
S.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend,
das BFM habe seinen psychischen Gesundheitszustand ungenügend
dokumentiert, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezem-
ber 2006 aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter
wurde die Abklärung des Sachverhaltes durch das Bundesverwal-
tungsgericht von Amtes wegen beantragt. Zu den edierten Akten des
Bundesverwaltungsgerichts hielt die Beschwerdeergänzung fest, der
Arztbericht vom 13. Februar 2007 betreffe kaum die psychischen Pro-
bleme des Beschwerdeführers, welche zwingend abgeklärt werden
müssten. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (Unterlagen
betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers,
welche der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Haftüberprü-
fung an das Verwaltungsgericht des Kantons Y._______ eingereicht
hatte; Erklärung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2009 zur Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht). Ferner stellte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf angemessene
Fristansetzung zur Einreichung der vollständigen medizinischen Unter-
lagen (insbesondere einen vollständigen Therapieverlaufsbericht und
einen Austrittsbericht des [...] vom 18. und 26. März 2009) für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückweisen und die Unterlagen nicht von Amtes wegen einholen
sollte. Weiter wurde eine Fristansetzung zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung bean-
tragt.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 24. Juni 2009 zur Einreichung
eines aktuellen, detaillierten ärztlichen Berichts zu den geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.
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U.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer um eine
weiterere Fristverlängerung von vier Wochen ersuchen, weil es der be-
handelnden Ärztin bisher nicht möglich gewesen sei, den ärztlichen
Bericht zu erstellen, und reichte Kopien von diverse ärztlichen Berich-
ten zu den Akten (zwei ambulante Kurzaustrittsberichte des [...] vom
19. März 2009, einen Bericht des [...] vom 20. März 2009 [unvollständi-
ger Therapieverlaufsbericht], Austrittseintrag/Kurzaustrittsbericht des
[...] vom 20. März 2009 sowie Austrittsschreiben desselben vom
26. März 2009). Auf telefonische Nachfrage gab die begutachtende
Ärztin am 25. Juni 2009 an, ihr Bericht werde bis spätestens am 2. Juli
2009 beim Rechtsvertreter eintreffen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009
stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine
E-Mail der begutachtenden Ärztin vom Vortag zu, aus der hervorgeht,
dass sie noch eine Woche länger für die Fertigstellung des Berichts
benötige, und verwies auf sein Fristerstreckungsgesuch. Mit Zwischen-
verfügung vom 29. Juni 2009 verlängerte der Instruktionsrichter die
Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts letztmals bis am 6. Juli
2009. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass der in Aussicht gestellte ärztliche Be-
richt nicht eingetroffen sei, und ersuchte um Berücksichtigung des
nachzureichenden Berichts im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG.
V.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nach Ablauf der Frist einen ärztlichen Bericht von [...]
vom 13. Juli 2009 ein mit der Anmerkung, es liege nach wie vor kein
ausführlicher Arztbericht vor.
W.
Im Übrigen fanden im Laufe des Verfahrens diverse Meldungen Ein-
gang in die Akten (Anzeigen der [...] ans Untersuchungsrichteramt [...]
vom 19., 21. und 29. Juni 2009, vom 1. sowie 30. Juli 2009 diverse De-
likte wie Betäubungsmittelkonsum, Ladendiebstahl, Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte, Falsche Anschuldigung sowie
Nachtlärm und unanständiges Benehmen betreffend; ein Bericht der
Kantonspolizei Y._______ vom 18. März 2009 zu Reisen ohne gültigen
Fahrausweis, Sicherstellung von Kokain, Drohungen gegen die
Schweiz und gegen Polizeibeamte; eine Meldung des Migrationsdiens-
tes des Kantons Y._______ vom 4. August 2009 betreffend Zentrums-
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ausschluss ohne vorherige Warnung wegen Gefährdung/anderem
schweren Delikt).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Vorab ist auf den in der Eingabe vom 20. April 2009 ("Verwaltungs-
beschwerde") gestellten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung der Vorinstanz vom 6. April 2009 und auf Gewährung der Ein-
sicht in diverse Akten einzugehen. Der Rechtsvertreter macht geltend,
das BFM habe mit der teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht in
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der Verfügung vom 6. April 2009 den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Akteneinsicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (Art. 26 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weshalb die Verfügung
aufzuheben sei.
2.3 Die Verfügung des BFM vom 6. April 2009 ist eine Zwischenverfü-
gung, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid
anfechtbar ist.
2.4 Bei den Akten, in welche die Vorinstanz die Einsicht verweigerte,
handelt es sich überwiegend um Berichte der Securitas und von ORS
X._______ über Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt
des Beschwerdeführers im EVZ X._______ im November 2006. Die
Berichte beinhalten u.a. Meldungen über Suizidversuche und -drohun-
gen, Selbstverletzungen, aggressives Verhalten, Spitalkonsultationen,
Klinikeinweisungen und Arztbesuche des Beschwerdeführers wegen
psychischen Problemen. Sie geben Aufschluss insbesondere über die
psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers und sind daher zur
Beurteilung von dessen Gesundheitszustand entscheidrelevant.
2.5 Indem das BFM die Einsicht in entscheidrelevante Akten verwei-
gert hat, hat es das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG
verletzt.
2.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d
S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Mög-
lichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn
die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffe-
nen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.).
Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine
Rolle spielen.
2.7 Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 gewährte der Instrukti-
onsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die
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oben erwähnten vorinstanzlichen Akten, liess ihm Kopien derselben
zustellen und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den neu er-
haltenen Akten an. Dadurch hat die Beschwerdeinstanz die durch die
Vorinstanz begangene Gehörsverletzung geheilt, weshalb der Antrag
auf Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz
vom 6. April 2009 abzuweisen ist. Der Umstand der Gehörsverletzung
wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4
E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus-
serdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
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schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.3 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe den Zeitpunkt des Ereignisses, das seine Probleme ausgelöst
haben soll, sowie die Umstände, unter denen er davon erfahren haben
will, unterschiedlich geschildert. Anlässlich der Erstanhörung habe er
angegeben, das Tötungsdelikt sei vor ca. sechs Jahren begangen wor-
den, und er habe vom Blutracheproblem nichts gewusst, sondern erst
zufällig vor drei Jahren davon erfahren, als er nach Hause zurückge-
kehrt sei. In der direkten Bundesanhörung hingegen habe er gesagt,
das Tötungsdelikt sei vor ca. fünf Jahren geschehen und seine Eltern
hätten ihn gebeten, in der Nacht nach Hause zurückzukehren und ihm
dann mitgeteilt, was passiert sei.
Der Beschwerdeführer habe auch die Zeitabläufe im Zusammenhang
mit den letzten Aufenthaltsorten unterschiedlich geschildert. Anlässlich
der Erstanhörung habe er einmal ausgesagt, die letzten eineinhalb
Jahre vor seiner Ausreise in Kairo gelebt zu haben, an anderer Stelle
habe er angegeben, vor acht Monaten nach Alexandria gegangen zu
sein, nachdem er von gewissen Leuten gesucht worden sei. In der di-
rekten Bundesanhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei seit ei-
nem bis eineinhalb Jahren verfolgt worden, weshalb er nach Alexand-
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ria und Sharm el Sheikh gegangen sei. Das BFM führte aus, es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst mehrere Mona-
te, nachdem er gesucht worden sei, nach Alexandria gegangen sei.
Die Vorinstanz bezweifelt ausserdem, dass die angeblichen Verfolger
den Beschwerdeführer in einer Grossstadt wie Kairo überhaupt hätten
aufspüren können.
Der Beschwerdeführer habe zudem während der direken Bundesanhö-
rung auch widersprüchliche Aussagen über die letzten Kontakte zu
seinen Eltern gemacht. So habe er einmal gesagt, er habe letztmals
vor ca. eineinhalb Jahren Nachrichten von seinen Eltern gehabt, spä-
ter habe er angegeben, seine Eltern seien zu ihm gekommen, als er
sich in den letzten Wochen vor der Ausreise versteckt habe. Die Vor-
instanz bezweifelt daher, dass die geschilderten Ereignisse überhaupt
stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Verfolgung
durch Privatpersonen ausgesetzt war.
4.4 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
korrekt abgeklärt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er Beduine
sei. Das Phänomen der Blutrache sei bei den Beduinen weit verbreitet,
und sie seien in Ägypten "personae ingratae", deren Rechte ständig
missachtet würden.
Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt des Tö-
tungsdeliktes in den Anhörungen gibt der Beschwerdeführer an, die-
ses habe sich vor ca. drei bis vier Jahren ereignet. Er sei darüber von
seinen Eltern kurze Zeit danach informiert worden, und sie hätten ihm
geraten, nur noch nachts nach Hause zu kommen.
Zur Aufenthaltsdauer in Kairo führt der Beschwerdeführer aus, er habe
bereits zum Zeitpunkt des Mordes in Kairo gelebt, und als er erfahren
habe, dass er bedroht sei, habe er seinen Aufenthaltsort gewechselt
und eine Weile in Kairo, dann in Sharm el Sheikh und schliesslich in
Alexandria gewohnt. Er habe begründete Furcht vor einer Verfolgung
zwecks Rache durch Angehörige der Beduinen gehabt. An die Polizei
habe er sich nie gewandt, weil dies sinnlos sei. Auch wenn man einge-
sperrt würde, sei man nach der Freilassung vor Rache nicht sicher.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch seine drei Brüder
und seine Eltern seien geflohen, und er habe keine Nachrichten von
seiner Familie. Schliesslich weist er nochmals auf die Lage der Bedui-
Seite 12
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nen sowie auf die allgemeine Situation in Ägypten hin, dessen Regie-
rung die Bürgerrechte nicht achte, und reicht zur Untermauerung ei-
nen Internetausdruck eines Artikels des "UN Integrated Information
Network" vom 7. Januar 2007 ein, in dem über die Inhaftierung und
Folterung von Studierenden berichtet wird, welche der illegalen Rekru-
tierung von Kämpfern gegen die Amerikaner im Irak bezichtigt wurden.
Am Schluss der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er sei
nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen Präsident Mubarak
verhaftet und erst nach drei Monaten freigelassen worden. Sein Anwalt
habe ihm nicht helfen können, doch werde er alles tun, um dessen Ad-
resse herauszufinden, um Beweise für seine Inhaftierung vorzulegen.
4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die erstmals in der
Beschwerde geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung des Be-
schwerdeführers nach einer Demonstrationsteilnahme wegen der
Nachträglichkeit des Vorbringens als zweifelhaft. Der Beschwerdefüh-
rer liess dieser Einschätzung in der Replik seines Rechtsvertreters
entgegnen, die Verhaftung sei weder das fluchtauslösende Ereignis
noch der Hauptgrund der Flucht gewesen, weshalb der Vorwurf des
Nachschubs offensichtlich falsch und willkürlich sei.
4.6 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig
und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zu-
sammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Tötungs-
delikt und den daraus in Form von Blutrache resultierenden Verfol-
gungsmassnahmen Privater auf (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2007 vermögen die Unglaub-
haftigkeitselemente nicht zu entkräften: Soll sich das Tötungsdelikt ge-
mäss den Angaben in den Anhörungen vor fünf bzw. sechs Jahren er-
eignet haben, geschah es gemäss der Rechtsmittelschrift vor drei oder
vier Jahren. Zu den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer
davon erfahren haben will, legt er sich auf eine der beiden in den An-
hörungen vorgebrachten Versionen fest, ohne den Widerspruch zu er-
klären. Zu den widersprüchlichen Aussagen bezüglich der letzten Kon-
takte zu seinen Eltern nimmt er keine Stellung. Einzig die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits während des Tötungs-
deliktes in Kairo aufgehalten habe, lassen sich mit seinen Aussagen in
den Anhörungen vereinbaren (vgl. A1 S. 6 Frage 15, A23 S. 2 Fragen
6 f.). Der mit der Beschwerde eingereichte Internetausdruck weist kei-
nen inhaltlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
Seite 13
D-643/2007
4.7 Zum zentralen Thema des Tötungsdeliktes, welches vor drei bis
sechs Jahren zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt haben
soll, bestehen weitere Widersprüche in dessen Aussagen. Während
der direkten Anhörung gab er zunächst zu Protokoll, seine drei Brüder
und seine Cousins väterlicherseits hätten die Tötung gemeinsam be-
gangen (A23 S. 4 Frage 39). Seine Cousins hätten mit seinen Brüdern
als Komplizen weitere (frühere) Tötungen begangen (A23 S. 4 Fra-
ge 40). Wenig später sagte er, seine Brüder seien bei der Tötung vor
fünf Jahren nur Komplizen gewesen, widersprach sich bei der Antwort
auf die nächste Frage aber gleich wieder, indem er angab, beim Fall
vor fünf Jahren hätten seine Brüder auch selbst getötet, bei den frühe-
ren Fällen seien sie nur Komplizen gewesen (A23 S. 6 Fragen 53 f.).
4.8 Die vorgebrachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit von einem
Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen sowie von Widersprü-
chen geprägt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Blutrache
bei den Beduinen bleiben sehr oberflächlich und unsubstanziiert und
ohne persönlichen Bezug zu ihm selbst. Der Beschwerdeführer ver-
mochte keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Umständen
des Tötungsdelikts zu machen, das zu seiner angeblichen Verfolgung
durch die Familie des Opfers geführt haben soll. Er war nicht in der
Lage, sich widerspruchsfrei zu den Tätern, zur Art und Weise, wie er
von der Tat erfahren haben will sowie zu den letzten Kontakten zu sei-
nen Eltern zu äussern. Konkrete und detaillierte Ausführungen im Zu-
sammenhang mit der als unglaubhaft erachteten drohenden Blutrache
bzw. privaten Verfolgung unterblieben auch auf der Stufe des Be-
schwerdeverfahrens. Weder die Rechtsmitteleingabe des Beschwerde-
führers noch die Beschwerdeergänzungen und die Replik des Rechts-
vertreters enthalten Einwände, welche die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu entkräften vermöchten.
4.9 Aufgrund der nicht geglaubten Tötung bzw. Blutrachethematik ent-
fällt die Grundlage für die daraus abgeleitete Verfolgungssituation.
Gleich verhält es sich mit der erstmals auf Beschwerdestufe geltend
gemachten dreimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nach
einer Demonstrationsteilnahme. Die Inhaftierung erweist sich einer-
seits aufgrund der verspäteten Geltendmachung als nachgeschoben
und daher als unglaubhaft, weshalb hier auf die Ausführungen in der
Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen ist. Andererseits ist sie
auch wegen der allgemein unpolitischen Haltung des Beschwerdefüh-
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D-643/2007
rers unglaubhaft, verneinte dieser doch anlässlich der Erstbefragung
jegliche politischen Aktivitäten und konnte er keine konkreten Proble-
me mit der ägyptischen Regierung nennen (vgl. A1 S. 7).
4.10 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden
Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen
sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Behauptung in der Rechts-
mitteleingabe, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abge-
klärt, weil sie die beduinische Volkszugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht berücksichtigt habe, als verfehlt. Der Antrag um Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhalts und neuen Entscheidung ist daher abzuweisen.
4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Seite 15
D-643/2007
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Ägypten ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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D-643/2007
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 machte der
Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer leide aufgrund seiner
psychischen Erkrankung unter Verhaltensauffälligkeiten und -ausfällig-
keiten, welche letztlich auch zur – ungerechtfertigten – einmonatigen
Ausschaffungshaft geführt hätten. Er würde durch seine psychische
Krankheit und sein Verhalten sowie seine bisherigen Probleme bei ei-
ner Rückkehr die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich ziehen
und somit zwingend verhaftet, widerrechtlich inhaftiert und misshan-
delt werden, weshalb die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Dieser Argumentation
sind die Ausführungen im ärztlichen Bericht von [...] vom 13. Juli 2009
entgegen zu halten, welche besagen, dass beruhigende Medikamente
das Aggressionspotential des Beschwerdeführers reduzieren und sein
Zustand unter Einnahme psychotroper Substanzen stabil ist. Bei die-
ser Sachlage erreicht die geltend gemachte, hypothetische Befürch-
tung klarerweise nicht die Schwelle eines "real risks", weshalb sich
weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Das BFM stellte in der Verfügung vom 12. Dezember 2006 fest,
aus den vorliegenden medizinischen Berichten sei eine Tendenz des
Beschwerdeführers zur Selbstgefährdung bis hin zur Suizidalität er-
sichtlich, diese sei aber grundsätzlich behandelbar und spreche nicht
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D-643/2007
gegen einen Wegweisungsvollzug. Es sah keine Hinweise auf das Vor-
liegen einer psychischen Krankheit und ging davon aus, die Suizidali-
tät stehe im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung im
Asylverfahren. Die Vorinstanz qualifizierte eine solche Suizidalität als
krisenbedingt und als im Rahmen einer psychiatrischen Kriseninter-
vention kurzfristig behandelbar. Die in den medizinischen Berichten
geäusserten Vermutungen über das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung relativierte das BFM, weil sie ausschliesslich auf
einer Anamnese beruhten, welche auf der Grundlage von in italieni-
scher Sprache geführten Gesprächen erhoben worden sei und der Be-
schwerdeführer nur mangelhaft italienisch spreche. Die Vorinstanz
stellte schliesslich fest, dass – selbst wenn man davon ausgehen wür-
de, der Beschwerdeführer habe psychische Probleme – solche in
Ägypten behandelbar seien. Dabei sei es unerheblich, ob alle in der
Schweiz verabreichten Medikamente auch im Heimatstaat erhältlich
seien. Da die für die Behandlung allfälliger psychischer Probleme not-
wendige medizinische Infrastruktur in Ägypten gewährleistet sei, sei
nicht von einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
zugehen, weshalb die Wegweisung zumutbar sei.
7.3 In der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2007 weist der Be-
schwerdeführer die Aussage des BFM, seine psychischen Probleme
seien die Folge des negativen Asylentscheids und der Wegweisung,
zurück. Gemäss dem ärztlichen Bericht "[...]" vom 14. November 2007
hätten die auto-aggressiven Verhaltensstörungen des Beschwerdefüh-
rers bereits zu Beginn des Asylverfahrens bestanden. Das BFM habe
nicht abgeklärt, ob die psychischen Probleme in Ägypten behandelt
werden könnten. In Ägypten gebe es keine Krankenversicherung, wes-
halb er die Behandlungen selbst finanzieren müsste. Es sei auch frag-
lich, ob er in seinem Zustand überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen könnte. Der Beschwerdeführer kündigte ein neues ärztliches
Zeugnis an, das seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen werde. Da er in
Ägypten aufgrund der Verfolgung durch die Beduinen seinen Wohnsitz
häufig habe wechseln müssen, würde er bei einer Rückkehr keine Ar-
beit finden und deshalb die medizinischen Behandlungen nicht bezah-
len können. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner
gesundheitlichen Probleme eine Einladung des [...] für eine Konsultati-
on am 26. Januar 2007 zu den Akten.
7.4 Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2009 fest,
der ärztliche Bericht vom 13. Februar 2007 weise keine Aspekte auf,
Seite 18
D-643/2007
die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im ablehnenden Asylent-
scheid vom 12. Dezember 2006 gewesen seien. Diesen Ausführungen
wird in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009 entgegnet, die
Notwendigkeit weiterer Abklärungen über die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Im Rahmen der Stellungnah-
me zu den edierten Akten des BFM wird festgehalten, die krankhaft
bedingten Auffälligkeiten und Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers
seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 12. Dezember 2006 praktisch nicht gewürdigt worden,
weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
sei.
7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits
in Ägypten an psychischen und nervlichen Problemen litt und deswe-
gen bei einem Spezialisten in Kairo in Behandlung war (A1 S. 6, A 23
S. 5 Fragen 45 f.). In der Kurzbefragung im EVZ X._______ gab er an,
seit dem Alter von zehn Jahren ein Medikament einzunehmen (ägypti-
sche Bezeichnung "Berconolipthryl"), welches er im EVZ nicht erhalte,
weil es als Droge gelte (A1 S. 2). Wegen psychischen Problemen wur-
de er in Ägypten vom Militärdienst befreit (A1 S. 2).
7.6 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der drogensüchtige Be-
schwerdeführer insbesondere in der ersten Phase seines Aufenthalts
in der Schweiz mehrere Suizidversuche beging und Selbstverletzun-
gen vornahm (vgl. diverse Berichte von ORS X._______und Securitas
X._______ vom November 2006 sowie den ärztlichen Bericht vom
13. Februar 2007). Er wurde verschiedentlich ins Spital und in eine
psychiatrische Klinik eingeliefert, dort aber jeweils nach einigen Stun-
den oder Tagen wieder entlassen (vgl. die zwei ambulanten Kurzaus-
trittsberichte des [...] vom 19. März 2009, den Bericht und den "Aus-
trittseintrag/Kurz-Austrittsbericht" des [...] vom 20. März 2009, den Be-
richt des Durchgangszentrums Z._______ vom 23. März 2009). Im
ärztlichen Bericht vom 4. November 2008 werden eine Nasenatmungs-
behinderung sowie eine extreme psychische Instabilität festgestellt
und eine psychiatrische Behandlung bei einem arabisch sprechenden
Psychiater sowie eine Methadon-Ersatzbehandlung empfohlen. Eine
Methadonabgabe wurde im Februar 2009 nach sechs Wochen einge-
stellt, weil der Beschwerdeführer nicht mehr zur Abgabe erschien (vgl.
den Bericht des [...] vom 20. März 2009). Mit ärztlichem Bericht vom
18. April 2009 empfahl der behandelnde Arzt eine stationäre Behand-
lung für den Drogenentzug und anschliessend eine Psychotherapie in
Seite 19
D-643/2007
arabischer Sprache, merkte aber an, dass der Beschwerdeführer sich
nicht in ein Behandlungskonzept einordnen lassen wolle. Der Arzt be-
zeichnete die fehlende soziale und kulturelle Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz als wichtigen Grund für dessen
"schwieriges Verhalten".
Dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 13. Juli 2009 ist Folgendes zu
entnehmen: Der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers ist gut, und er berichtet über keine Gewalterfahrung. Seit Jahren
besteht ein multipler Drogen- und Medikamentenmissbrauch (Kokain,
Cannabis, Methadon, Heroin, Zigaretten, Ephedrin). Die starke, lang-
jährige Polytoxikomanie ist laut Angaben der Ärztin nicht behandelbar,
da der Beschwerdeführer nicht für eine Therapie motiviert ist. Sein
psychischer Zustand ist unter adäquater Einnahme von psychotropen
Substanzen stabil. Solange er genügend Beruhigungsmittel einnimmt,
hat er keine medizinischen Probleme; ohne genügende Menge von Be-
ruhigungsmitteln oder unter Intoxikationen hingegen wird er aggressiv
und neigt zu Selbstverletzungen und Fremdgefährdung. Beruhigende
Medikamente reduzieren das Aggressionspotential. Für eine Psycho-
therapie ist er nicht motiviert, weshalb sich die Behandlungsmöglich-
keiten auf die Abgabe beruhigender Medikamente beschränken. Der
Beschwerdeführer war zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz ein-
mal pro Monat von einem Psychiater in Kairo ambulant behandelt und
mit Medikamenten versorgt worden. Im ärztlichen Bericht wird eine
Weiterbehandlung bei diesem Arzt in Kairo empfohlen. Die genannten
– (wegen der fehlenden Motivation) eingeschränkten – Behandlungs-
möglichkeiten seien in Ägypten ebenso wie in der Schweiz gegeben.
Der Arztbericht hält weiter fest, der Beschwerdeführer verfüge über
genügend psychische Ressourcen für die Rückreise nach und die Re-
integration in Ägypten. Seine Reisefähigkeit wird ohne Einschränkun-
gen attestiert. Eine akute Suizidalität wird in keinem der vorliegenden
aktuelleren Arztberichte festgestellt.
7.7 Nach Kenntnissen des Gerichts sind in Ägypten grundsätzlich psy-
chiatrische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Sowohl ambulante
als auch stationäre psychiatrische Behandlungen sind möglich. Ambu-
lante Therapien beinhalten meist die Verabreichung von Medikamen-
ten und weniger therapeutische Gespräche. Sowohl örtlich gängige als
auch international übliche Medikamente sind erhältlich. Gemäss einem
Bericht der World Health Organization (WHO) verfügt Ägypten über
eine Gesetzgebung und ein Programm zur psychischen Gesundheit.
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D-643/2007
Die Psychiatrie-Infrastruktur konzentriert sich auf die urbanen Zentren,
vier Fünftel der Betten befinden sich in Kairo. Mindestens 80% der Be-
völkerung haben einen kostenlosen Zugang zur Grundversorgung mit
psychotropen Medikamenten (vgl. WHO-Aims report on Mental Health
System in Egypt, 2006).
7.8 Was die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers betrifft, hält
der ärztliche Bericht vom 13. Juli 2009 – wie bereits erwähnt – fest,
dass er für eine Entzugsbehandlung nicht motivert ist und verneint da-
her die Therapierbarkeit seiner Suchtmittelabhängigkeit. Sollte sich der
Beschwerdeführer entgegen dieser Einschätzung nach seiner Rück-
kehr nach Ägypten doch für eine Therapie entscheiden, könnte er von
der wachsenden Aufmerksamkeit profitieren, welche niederschwellige
Suchtbehandlungen ("community based services") in der ägyptischen
Gesundheitspolitik seit einigen Jahren erhalten (vgl. Dr. Tarek
Mahmoud Samy Abdel-Gawad, Facets of Drug Abuse in Egypt: An
Overview, undatiert, , abgerufen am
23.07.2009). Ein Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige betreibt
beispielsweise die Organisation "Narconon Egypt" (vgl. Narconon
Egypt, , abgerufen am 23.07.2009).
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bereits in Ägypten an psychischen Problemen litt, die er bei einem
Psychiater in Kairo behandeln liess. Wie oben gezeigt wurde, sind psy-
chische Probleme und Krankheiten in Ägypten im Allgemeinen und in
Kairo im Besonderen gut behandelbar. Eine kostenlose Grundversor-
gung mit psychotropen Medikamenten ist gewährleistet. Die Vorinstanz
setzte sich in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2006 im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend mit
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführer auseinander
und wies zu Recht auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungsmög-
lichkeiten hin. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde im da-
maligen Zeitpunkt der Sachverhalt daher bezüglich des Vorhanden-
seins einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerde-
führers bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend
erstellt. Bei dieser Sachlage ist der Antrag um Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und neuen Entscheidung abzuweisen (vgl. Bst. T
hiervor).
Seite 21
D-643/2007
7.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift vom 25. Januar 2007, er müsse in Ägypten aufgrund der Verfol-
gung durch die nach Blutrache trachtenden Beduinen seinen Wohnsitz
häufig wechseln, weshalb er keiner Arbeit nachgehen und die medizi-
nischen Behandlungen nicht bezahlen könne, sind nicht stichhaltig.
Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die behauptete
Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem ist laut dem zitierten WHO-
Bericht eine kostenlose Behandlung psychischer Probleme im ägypti-
schen Gesundheitssystem möglich. Nach eigenen Angaben zog es der
Beschwerdeführer bereits im jugendlichen Alter vor, in Kairo zu leben,
fern von seiner Familie und seinem Dorf, dessen Einwohner er als un-
wissend bezeichnete (A23 S. 5 Frage 42). Im Gegensatz zu den Mit-
gliedern seiner Familie habe er sich in Kairo durchschlagen können,
weil er lesen könne (A23 S. 7 Frage 59). Er war jeweils während den
Schulferien und seit seinem Schulabschluss 1996 permanent in Kairo
erwerbstätig (A23 S. 2), zeitweise auch in Alexandria, Sharm el Sheikh
und Madina Nasser. Er hat somit bereits seit dem Alter von 18 Jahren
selbstständig in Kairo gelebt und seinen Lebensunterhalt bestritten,
obwohl er bereits damals psychische Probleme hatte. Auch laut dem
ärztlichem Bericht vom 13. Juli 2009 verfügt der Beschwerdeführer
über genügend psychische Ressourcen für eine Reintegration in sei-
nem Heimatland.
7.11 Insgesamt kann daher eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr
ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizinischer Sicht dem
Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. Dem Beschwerdeführer ist
es im Übrigen unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
7.12 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.13 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer, über einen gültigen
ägyptischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 22
D-643/2007
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Prozessausgang wären die Kosten des Verfahrens an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vor-
liegend ist indes zu berücksichtigen, dass die mit Eingabe vom 20. Ap-
ril 2009 angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. April
2009 formell rechtwidrig war und dieser Mangel nur durch die Gewäh-
rung der Akteneinsicht durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden
konnte. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl.
BVGE 2008/7 E.5 S. 680 f.), weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
11.
Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der Entrichtung einer Parteient-
schädigung zu erfolgen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe
vom 3. Juni 2009 unter anderem auch um Fristansetzung für das Ein-
reichen einer detaillierten Kostennote ersucht. Eine solche ist bis zum
heutigen Datum nicht eingereicht worden. Da von einem anwaltlichen
Rechtsvertreter zu erwarten ist, dass er unaufgefordert eine Kostenno-
te einreicht und im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter im Verfahren
wiederholt um Fristansetzung und Fristerstreckung ersucht hat, ist der
Antrag abzuweisen, zumal sich dessen erforderlicher Aufwand auch
ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt. Die
Parteientschädigung wird daher gestützt auf die massgeblichen Be-
rechnungsfaktoren pauschal auf Fr. 1000.– (inkl. Spesen und MwSt)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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