Abtei lung IV
D-6432/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. März 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter
und zwei jüngeren Geschwistern am 10. September 2000 und gelangte am
13. September 2000 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche am 21. September 2000 in
B._______ stattfand, sagte er aus, sie hätten in einem Haus gewohnt, das einem
Serben gehört habe; dieser habe ihnen gesagt, sie müssten ausziehen. Sie hätten
indessen nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren können, weil es auf serbischem
Territorium liege. Da seine Mutter erkrankt sei und sie im serbischen Gebiet nie-
manden hätten, hätten sie ihre Heimat verlassen.
Das Bundesamt führte am 16. Februar 2001 eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch. Dieser sagte im Wesentlichen aus, sein Haus befinde sich in
C._______ in der Serbischen Republik. Sie hätten dieses im Jahre 1992 verlas-
sen, da der Krieg begonnen habe. Zirka ein Jahr vor der Ausreise hätten sie die
Aufforderung erhalten, das Haus, in dem sie gewohnt hätten, zu verlassen. An sei-
nem früheren Wohnort sei alles zerstört und vermint worden; er wage es nicht,
dorthin zurückzukehren. Würde er zurückkehren, müsste er unter serbischer Herr-
schaft Militärdienst leisten. Hinzu gekommen sei der Umstand, dass seine Mutter
etwa vier Monate vor der Ausreise erkrankt sei.
B. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. März 2003 ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerde-
führer geschilderten Ereignisse (Vertreibung, Verlust des Vaters und anderer An-
gehöriger) in der ehemaligen Bürgerkriegssituation begründet lägen. Seit dem
Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 habe sich die Situation in
Bosnien und Herzegowina normalisiert. Den Akten könnten keine Hinweise auf ihm
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohende Verfolgung entnommen
werden. Die von ihm geltend gemachte Ausweisung aus dem Haus sei Ausdruck
der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina, welche auf das
im Dayton-Abkommen festgeschriebene Recht auf Eigentum und Rückkehr für alle
Flüchtlinge und Vertriebenen zurückzuführen sei. Das Vorbringen habe deshalb
keinen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte
fehlende Rückkehrmöglichkeit an den ursprünglichen Wohnort in der Republika
Srpska gehe auf die individuelle Lagebeurteilung des Beschwerdeführers und sei-
ner Angehörigen zurück. Angesichts der Niederlassungsfreiheit und der damit ver-
bundenen Migrationsalternativen habe er die Möglichkeit, in der Föderation Wohn-
sitz zu nehmen. Davon habe er vor der Ausreise bereits Gebrauch gemacht.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. April
2003 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erhe-
ben, in welcher er beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh-
3men. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der
Eingabe lagen ein Bericht von Frau A._______ (die seine Mutter behandelnde
Psychiaterin) vom 28. April 2003, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 29. April 2003 und eine Kostennote vom 30. April 2003
bei.
D. Der Instruktionsrichter der ARK hiess die Gesuche um Erlass der Verfahrenskos-
ten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenver-
fügung vom 2. Juni 2003 gut. Das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung wurde
abgewiesen.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 die Abwei-
sung der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 Gelegenheit, eine aktualisierte Kosten-
note einzureichen.
G. Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie überlasse die
Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesver-
waltungsgerichts.
Am 14. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsge-
richt einen Brief des Trainers des Fussballclubs des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
4gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend
dem diesbezüglich gestellten Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe vorab nochmals den
Sachverhalt und macht im Wesentlichen geltend, er habe für seine ebenfalls in der
Schweiz lebende Mutter und die jüngeren Geschwister teilweise die Rolle des
männlichen Familienoberhauptes übernommen. Seiner Mutter sei es aus psychi-
schen Gründen nicht zumutbar, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren.
Sie sei nicht in der Lage, sich dort zu reintegrieren und für ihre Kinder zu sorgen.
Seine Mutter und seine Geschwister seien stark auf ihn angewiesen, da er ein sta-
bilisierendes Element sei. Aussenkontakte der Familie liefen über ihn. Aufgrund
der Einschätzung der die Mutter behandelnden Ärztin sei nicht davon auszugehen,
dass er diese Funktion in der Heimat weiterführen könne. Er habe keine Berufs-
ausbildung, weshalb es für ihn schwierig wäre, schon nur für sich selbst zu sorgen;
es sei ausgeschlossen, dass er daneben noch für die psychischen Bedürfnisse
seiner Angehörigen sorgen könnte. Sollte er alleine zurückgeschickt werden, sei
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter massiv ver-
schlechtern werde, was auch auf die weitere Entwicklung seiner Geschwister ei-
nen schlechten Einfluss hätte.
4.2 Frau A._______, die die Mutter des Beschwerdeführers behandelnde Ärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, führt in ihrem Bericht vom 28. April 2003 aus, er
habe auf die psychische Verfassung seiner kranken Mutter eine wichtige, stabili-
sierende Wirkung. Seine Mutter sei stark von einem traditionellen Rollenverständ-
nis geprägt und der Auffassung, eine richtige Familie könne nur funktionieren,
wenn ihr ein starkes männliches Familienoberhaupt vorstehe. Nachdem ihr Ehe-
mann im Jahre 1995 in Srebrenica schwer misshandelt worden und verschollen
sei, habe sie sich auf ihren ältesten Sohn fixiert und ihm in ihrer Vorstellung die
Rolle des Familienoberhaupts übertragen. In der Zwischenzeit sei der Beschwer-
deführer in diese Rolle hineingewachsen; er verhalte sich seiner Mutter gegenüber
sehr verantwortungsvoll und fürsorglich. Mittlerweile habe er einen guten Mittelweg
gefunden, um mit den psychischen Auffälligkeiten seiner Mutter umgehen zu kön-
nen. Er habe eine stark stabilisierende Wirkung auf seine Mutter und das ganze fa-
miliäre Gefüge. Es sei zu befürchten, dass sich der psychische Zustand seiner
Mutter stark verschlechtern würde, müsste er die Schweiz alleine verlassen. Seine
Mutter würde in ihrer Wahrnehmung die Wegweisung ihres Sohnes als einen wei-
teren Verlust in der traumatisierenden Serie der Verluste von männlichen Bezugs-
personen empfinden.
55.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug ge-
nerell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in wel-
cher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8
E. 7k S. 54). Eine Rückkehr in das Gebiet der heutigen Republika Srpska, in dem
der Beschwerdeführer bis im Jahre 1992 lebte, ist somit als für ihn unzumutbar zu
bezeichnen. Somit bleibt zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in die bosnisch-kroati-
sche Föderation, in der er von 1992 bis zum September 2000 lebte, zuzumuten ist.
5.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich
als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Fakto-
ren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären
oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Ge-
schlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999
Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
heutigen Tag zum Schluss gelangt ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Mut-
ter und Geschwister des Beschwerdeführers als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Das BFM wird in jenem Urteil angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Mutter und
der Geschwister anzuordnen.
5.5 Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Bestätigung des angeordneten Weg-
weisungsvollzugs als einziges Familienmitglied nach Bosnien und Herzegowina
zurückkehren. Seine Mutter und seine Geschwister sowie seine Tante, die sich
seit Jahren um seine erkrankte Mutter kümmert, dürfen in der Schweiz bleiben; die
Tante und deren Tochter wurden mit Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2006
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Fö-
deration über keinen Wohnraum, da die Familie das von ihr bewohnte Haus im
Jahre 2000 verlassen musste. Die Grossmutter des Beschwerdeführers lebt ge-
mäss Angaben der Familie zusammen mit einem Enkel in ärmlichen Verhältnissen
in A._______. Aufgrund der aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzego-
wina von nahezu 50% dürfte er nur geringe Chancen haben, eine Arbeitsstelle zu
finden, die es ihm ermöglichen würde, für sich aufzukommen, da er nur über wenig
Berufserfahrung verfügt und beinahe sieben Jahre lang landesabwesend war. Auf-
grund der Aktenlage dürfte es dem Beschwerdeführer sehr schwer fallen, sich in
Bosnien und Herzegowina eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich ge-
sellschaftlich zu integrieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die im Heimat-
staat lebenden Verwandten in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal
6sich aus den Akten keinerlei derartige Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerde-
führer musste seinen Geburtsort zusammen mit seiner Familie im Jahre 1992 im
Alter von 10 Jahren verlassen und lebte anschliessend in Srebrenica, von wo sei-
ne Mutter, seine jüngeren Geschwister und er im Jahre 1995 nochmals vertrieben
wurden. Danach lebten sie bis im Jahre 2000 in A._______, von wo aus sie in die
Schweiz gelangten, da sie das von ihnen bewohnte Haus verlassen mussten. Der
Beschwerdeführer konnte somit an keinem Ort in seinem Heimatland dauerhaft
Fuss fassen, weshalb eine Rückkehr dorthin nach nunmehr siebenjährigem Auf-
enthalt in der Schweiz für ihn mit erhöhten Schwierigkeiten bei der Reintegration
verbunden wäre. Des Weiteren erscheint eine Trennung der Familie aufgrund der
traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland als unangemessen, zumal die Mutter
des Beschwerdeführers angesichts des schweren Krankheitsbildes und des Ver-
lustes mehrerer Familienangehöriger der Unterstützung durch den Beschwerde-
führer bedarf. Dem Beschwerdeführer wurde durch die seine Mutter behandelnde
Ärztin bereits in deren Bericht vom 28. April 2003 hohes Verantwortungsgefühl hin-
sichtlich der "Betreuung" der Mutter und der Geschwister attestiert. Im im Be-
schwerdeverfahren seiner Mutter eingereichten ärztlichen Bericht vom 14. Mai
2007 wird diese Feststellung bestätigt. Angesichts der Aktenlage kann der Fest-
stellung von Frau A._______ in deren ärztlichem Bericht vom 28. April 2003, der
Beschwerdeführer habe auf seine Mutter und das ganze familiäre Gefüge eine
stark stabilisierende Wirkung, gefolgt werden. Die von der Ärztin geäusserte Be-
fürchtung, dass eine Trennung der Familie - insbesondere vom ältesten Sohn, der
in den Augen seiner Mutter die Rolle des Familienoberhauptes übernommen hat -
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter führen würde, ist
nachvollziehbar und eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes erscheint
im Falle des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers wahrscheinlich.
Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass diese zur Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation der
Unterstützung ihres älteren Sohnes bedarf; es kann von einem spezifischen per-
sönlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn im Sinne der Recht-
sprechung ausgegangen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24, 2000 Nrn. 4 und
21, 1994 Nr. 7).
5.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug namentlich
aus humanitären Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
erachten ist. Nachdem keinerlei Ausschlussgründe nach Art. 14a Abs. 6 ANAG ge-
geben sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me erfüllt.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
14a Abs. 1 und 4 ANAG).
77.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7, Art.
8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Die damalige Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Aufwand in einer
der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 30. April 2003 mit drei Stunden
(à Fr. 100.--) und die Spesen mit Fr. 21.90, was angemessen erscheint. Nach Er-
stellung dieser Kostennote wurde der Rechtsvertreterin von der ARK die Vernehm-
lassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zugestellt. Auf Anfrage durch das Bun-
desverwaltungsgericht hin, wurde von der neuen Rechtsvertreterin die Festlegung
einer allfälligen Parteientschädigung in das Ermessen des Bundesverwaltungsge-
richts gestellt. Die Kosten der Vertretung sind dementsprechend aufgrund der Ak-
tenlage auf pauschal Fr. 350.-- (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) zu veranschlagen
und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. März 2003 werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu verfügen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 350.--
auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: vorinstanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: