Abtei lung IV
D-6433/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, sowie Kinder B._______, geboren _______, und
C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. März 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Muslime mit letztem Wohnsitz in A._______, ver-
liessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem ältesten
Sohn beziehungsweise Bruder am 10. September 2000 und gelangten am
13. September 2000 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, welche am 21. September 2000 in
B._______ stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe alle ihre Famili-
enangehörigen verloren. Sie habe nur noch ihre Mutter und ihre drei Kinder. Wäh-
rend des Krieges habe man sie aus ihren Häusern in Srebrenica fortgejagt und
nun habe man sie auch aus den Häusern verjagt, in denen sie seit 1995 gelebt
hätten. Der Besitzer des Hauses habe ihnen vor einem Monat gesagt, sie müssten
dieses verlassen, da er es zurückhaben wolle. Da sie nirgendwo hingehen könne,
sei sie ob dieser Situation verzweifelt. Sie sei psychisch erkrankt und wolle manch-
mal ihre Kinder töten; sie wisse nicht, was sie tue, wenn sie ein Anfall der Ver-
zweiflung überkomme. Von den Ärzten habe sie Beruhigungsmittel erhalten, richtig
gekümmert habe man sich aber nicht um sie. Der Sohn B._______ der Beschwer-
deführerin bestätigte im Wesentlichen deren Aussagen.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2000 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
Die die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin für Psychiatrie und Psychothera-
pie, Frau A._______, übermittelte der Vorinstanz am 11. November 2000 einen
Bericht des A._______spitals vom 19. Oktober 2000. Am 22. Dezember 2000
übermittelte Frau A._______ der Vorinstanz einen Bericht der (...) vom 19. Dezem-
ber 2000.
Das Bundesamt führte am 16. Februar 2001 eine Anhörung der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes B._______ durch. Die Beschwerdeführerin sagte im Wesent-
lichen aus, man habe sie dorthin zurückschicken wollen, wo sie bedroht werde. Ihr
dortiges Eigentum sei zerstört worden. Von ihrem älteren Sohn werde erwartet,
dass er in der Republika Srpska Dienst leiste. Als im Jahre 1995 Srebrenica gefal-
len sei, sei ihr Ehemann abgeführt worden. Sie habe zusehen müssen, wie er ge-
quält worden sei. Sie habe ihr Haus in A._______ verlassen müssen. Sie habe
sich an ein Gericht gewandt, dort habe man ihr gesagt, der Besitzer dürfe in sein
Haus zurückkehren. Sie habe keine andere Unterkunft erhalten können. Sie habe
sich zirka vier Monate vor ihrer Ausreise in ärztliche Behandlung begeben. Auslö-
ser dafür sei der Tod ihres Schwagers gewesen. Dieser habe während des Tan-
kens geraucht und sich angezündet; sie habe geholfen, ihn zu löschen. Sie habe
Valium erhalten, das ihr ein wenig geholfen habe. B._______ bestätigte, dass sei-
ne Familie das Haus, in dem sie gelebt hätten, habe verlassen müssen. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vor-
bringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl.
Beweismittelumschlag, Akte A24).
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 auf, einen
weiteren ärztlichen Bericht einzureichen.
3Am 30. Dezember 2002 übermittelte Dr. B._______, Spezialarzt FMH für Innere
Medizin, dem Bundesamt seinen Bericht.
B. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. März 2003 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die von den Be-
schwerdeführern geschilderten Ereignisse (Vertreibung, Verlust des Ehemannes
beziehungsweise Vaters und anderer Angehöriger) in der ehemaligen Bürger-
kriegssituation begründet lägen. Seit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14.
Dezember 1995 habe sich die Situation in Bosnien und Herzegowina normalisiert.
Den Akten könnten keine Hinweise auf ihnen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe drohende Verfolgung entnommen werden. Die von ihnen geltend
gemachte Ausweisung aus dem Haus sei Ausdruck der allgemeinen politischen Si-
tuation in Bosnien und Herzegowina, welche auf das im Dayton-Abkommen festge-
schriebene Recht auf Eigentum und Rückkehr für alle Flüchtlinge und Vertriebenen
zurückzuführen sei. Das Vorbringen habe deshalb keinen Verfolgungscharakter im
Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an
den ursprünglichen Wohnort in der Republika Srpska gehe auf die individuelle La-
gebeurteilung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zurück. Angesichts der
Niederlassungsfreiheit und der damit verbundenen Migrationsalternativen hätten
sie die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Davon hätten sie vor
der Ausreise bereits Gebrauch gemacht. Der eingereichte Beschluss vom 5. Au-
gust 2000, gemäss dem die Beschwerdeführer ihr Haus hätten verlassen müssen,
sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe einen er-
wachsenen Sohn, der bereits vor der Ausreise zu ihrem Lebensunterhalt beigetra-
gen habe. Solange er der einzige Ernährer der Familie sei, könne er den Militär-
dienst verschieben. Der jüngere Sohn werde bald 17 Jahre alt und könne ebenfalls
zum Unterhalt der Familie beitragen. Sie erhalte eine Witwenrente und verfüge
über ein familiäres Beziehungsnetz. In Bosnien und Herzegowina seien in den
letzten Jahren zahlreiche Kliniken für psychisch Kranke aufgebaut worden, in de-
nen auch verschiedene Therapien zur Behandlung traumatisierter Menschen mög-
lich seien. Die Beschwerdeführerin könne sich zur Behandlung ihrer psychischen
Leiden an eine Einrichtung in ihrem Heimatland wenden. Diesbezüglich falle auch
die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe in Betracht.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. April
2003 liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhe-
ben, in welcher sie beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzuneh-
men. Es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lagen ein Arztbericht von Frau A._______ vom 28. April 2003, ein
Arztbericht von Dr. C._______ vom 7. April 2003, ein Schreiben der evangelisch
reformierten Kirchgemeinde C._______ vom 22. April 2002, eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 29. April 2003 und eine Kosten-
note vom 30. April 2003 bei.
D. Der Instruktionsrichter der ARK hiess die Gesuche um anwaltliche Verbeistän-
dung, um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines
4Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 gut. Frau
Fürsprecherin Regula Dick wurde den Beschwerdeführern als Vertreterin
beigeordnet.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 die Abwei-
sung der Beschwerde.
F. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2003, welcher
ein ärztliches Zeugnis vom 29. Juli 2003 beilag, an ihren Anträgen fest.
G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 Gelegenheit, einen aktualisierten
ärztlichen Bericht und eine ergänzte Kostennote einzureichen.
H. Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie überlasse die
Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesver-
waltungsgerichts.
Am 14. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin diverse ärztliche Zeugnisse
und Berichte sowie einen Bericht über die Identifizierung der sterblichen Überreste
des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer.
Die Rechtsvertreterin reichte am 16. Mai 2007 einen "Antrag auf Weiterschulung in
der Regelklasse" der kantonalen Erziehungsberatung D._______ vom 14. Mai
2007 für die Tochter der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
5legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend
dem diesbezüglich gestellten Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich auf-
grund der traumatisierenden Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Massaker in
Srebrenica nicht mehr in der Lage gesehen, sich um ihre Kinder zu kümmern. Ihre
jüngere Schwester habe die Rolle einer "Ersatzmutter" übernommen; nach deren
Wegzug habe sich die familiäre Situation verschlechtert. Hinzu gekommen sei,
dass der Besitzer des von ihnen bewohnten Hauses verlangt habe, dass sie die-
ses räumten. Die Behörden hätten gesagt, sie sollten doch zurück in ihre in der
Republika Srpska liegende Herkunftsgemeinde kehren. Nach dem Unfall, bei dem
ihr Schwager verbrannt sei, habe sie einen Zusammenbruch erlitten, in dessen
Folge sie sich mehrmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Man habe ihr Me-
dikamente abgegeben, die sie selbst habe bezahlen müssen, eine therapeutische
Behandlung habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführer hätten gerade noch
genug zum Überleben gehabt; ihre Angehörigen hätten ihnen nicht unter die Arme
greifen können, da sie unter ähnlichen Bedingungen hätten leben müssen. Es sei
ihnen nicht möglich gewesen, in der Nähe ihres damaligen Wohnorts eine neue
Unterkunft zu finden. Deshalb habe der älteste Sohn und Bruder der Beschwerde-
führer sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen. Der psychische Zustand der
Beschwerdeführerin habe sich jedoch auch in der Schweiz nicht verbessert. Sie
habe mehrmals mit der Ambulanz ins A._______spital gebracht werden müssen,
da sie bewusstlos geworden sei. Sie habe auch stationär behandelt werden müs-
sen. In der Schweiz habe wiederum die Schwester der Beschwerdeführerin die
Aufgabe übernommen, für die Familie zu sorgen.
In der Beschwerde wird in der Folge auf die prekäre wirtschaftliche Situation in
Bosnien und Herzegowina und die schwierige Lage von Rückkehrern hingewiesen.
Des Weiteren wird auf die Beurteilung der medizinischen Versorgungslage durch
die ARK hingewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 12). Gemäss Abklärungen der ARK hät-
ten Rückkehrer, die sich in einer Gemeinde niederlassen wollten, auch grosse
Schwierigkeiten, sich registrieren zu lassen; wer sich nicht registrieren könne,
müsse für seine medizinische Versorgung selber bezahlen.
Aus dem Arztzeugnis von Frau A._______ gehe hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin an rezidivierenden depressiven Episoden, einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung und dissoziativen Krampfanfällen leide. Entgegen der Behauptung
der Vorinstanz habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin kaum verbessert.
6Sie benötige psychiatrische Behandlung und das Ansprechen des Kriegstraumas
könne potentiell zu einem Anfall führen. Sie werde die notwendige Behandlung -
insbesondere eine stationäre Behandlung - in Bosnien und Herzegowina mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erhalten. Für schwer traumatisierte
Personen, die unbedingt psychiatrischer Behandlung bedürften, sei der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar. Die heute noch nicht abschätzbaren Kosten könnten
entgegen der Annahme der Vorinstanz durch die medizinische Rückkehrhilfe nicht
gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin sei schon in der Schweiz nicht in der
Lage, für sich und die Kinder zu sorgen; sie sei nicht arbeitsfähig und für die
Führung des Haushalts auf die Hilfe ihrer Schwester und des ältesten Sohnes
angewiesen. Nach einer Rückkehr in die Heimat wäre sie kaum in der Lage, für
ihre Familie zu sorgen. Sie bräuchte ein enges soziales Netz, welches sie
unterstützen könnte, beziehungsweise staatliche Strukturen, die dieses ersetzen
könnten; beides sei in ihrem Fall nicht gegeben. Es sei auch nicht davon
auszugehen, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin in ausreichender
Weise für die Existenz der Familie sorgen könnten.
4.2 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 aus, die Be-
schwerdeführerin habe eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland von ihrer Witwenrente, dem Ertrag aus dem Gemüseanbau und dem Ein-
kommen ihres volljährigen Sohnes gelebt; dies könne sie bei einer Rückkehr wei-
terhin tun. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie sich die illegale Reise in die
Schweiz habe leisten können und demnach über beträchtliche Ressourcen verfügt
haben müsse. Die Erklärung ihres Sohnes, die Ausreise habe nichts gekostet, sei
nicht glaubhaft. Sie habe die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr wieder mit ihrer
Schwester, deren Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden sei, und ihrer Mut-
ter eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Die medizinische Versorgung in
A._______ sei ausreichend, Medikamente und Fachpersonal stünden zur Verfü-
gung. Es stehe ihr frei, sich nach einer Rückkehr um den Erhalt einer Psychothera-
pie zu bemühen. Sie sei in ihrer Heimat bereits einmal registriert worden, sie habe
eine Identitätskarte erhalten und Zugang zu psychiatrischer Therapie gefunden,
weshalb nicht einzusehen sei, dass dies nach einer Rückkehr nicht mehr möglich
sein sollte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die von der Ärztin gestellte
Diagnose auch mit Therapie sehr fraglich sei. Vor diesem Hintergrund müssten so-
wohl die in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken im Hinblick auf eine
Rückkehr als auch die Vorteile des weiteren Verbleibs in der Schweiz relativiert
werden.
4.3 In der Stellungnahme vom 30. Juli 2003 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin
leide gemäss neuen Abklärungen unter schweren Herzbeschwerden, weshalb sie
einen Herzschrittmacher benötige. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sei-
en nicht in der Lage, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Die Mutter der
Beschwerdeführerin lebe noch in Bosnien und Herzegowina, habe in den letzten
drei Jahren aber dreimal die Unterkunft wechseln müssen. Zurzeit lebe sie in einer
kleinen Wohnung, die keinen Platz für die zurückkehrenden Familienmitglieder bie-
ten würde. Die einzige Behandlung, die der Beschwerdeführerin nach einer Rück-
kehr zuteil würde, wäre die Abgabe von Psychopharmaka. Es sei ihr vor der Aus-
reise nicht möglich gewesen, eine intensivere Behandlung zu erhalten, woran sich
kaum etwas ändern werde. Eine rein medikamentöse Behandlung wäre aber unge-
7nügend. Die Vorinstanz übersehe, dass sie durch den Verlust des Hauses auch
den Zugang zum Gemüsegarten, der einen Teil ihrer Existenz bedeutet habe, ver-
loren habe. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführer nichts für ihre Reise in
die Schweiz hätten bezahlen müssen, sei einem Freundschaftsdienst zuzuschrei-
ben. Die Aussicht, wieder in diese hoffnungslose Situation zurückkehren zu müs-
sen, versetze die Beschwerdeführerin in Panik, zumal sie damit rechne, am frühe-
ren Wohnort nicht willkommen zu sein. Da sie von den Gemeindebehörden aufge-
fordert worden sei, in die Republika Srpska zurückzukehren, müsse sie damit
rechnen, bei einem Registrierungsversuch Schwierigkeiten zu erhalten. Sie sei
aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, in ihrer Heimat einen
Kampf um ihr Recht auf eine Unterkunft und auf medizinische Behandlung auszu-
fechten. Eine solch extreme Belastung sei ihr nicht zumutbar.
4.4 Dem Arztbericht von Frau A._______ vom 14. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrer mittlerweile in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Schwester unterstützt werde. Bei einer im August 2003 erfolgten
Abklärung im Inselspital habe eine kardiale Ursache der Sturzereignisse ausge-
schlossen werden können; die Beschwerdeführerin denke aber weiterhin, sie sei
herzkrank und es drohe ihr ein Herzstillstand. Gemäss Angaben des ältesten Soh-
nes habe sie immer noch Mühe mit der Besorgung des einfachen Haushaltes. Sie
erleide mindestens alle zwei Wochen einen Anfall, könne dessen Schwere indes-
sen durch vorgängige Einnahme einer Beruhigungstablette mildern. Meistens falle
sie bei den Anfällen zu Boden und schlage um sich, wobei sie sich manchmal ver-
letze. Im Februar 2006 sei sie beim Stehlen von Fleisch beobachtet worden. Sie
sei auf Umwegen ins Psychiatriezentrum E._______ gebracht und dort einen Mo-
nat lang stationär behandelt worden. Die Krankheit der Beschwerdeführerin belas-
te auch deren Kinder und wirke sich negativ auf das Familienleben aus. Vor einem
Jahr habe die Familie vom Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters erfahren,
da dessen Überreste, die sich in einem Massengrab befunden hätten, identifiziert
worden seien. Ebenfalls gestorben sei die in der Heimat verbliebene und an
Leukämie erkrankte Schwester der Beschwerdeführerin, so dass sie noch einen
vagen Kontakt zur betagten Mutter habe, die zusammen mit einem Enkel in ärmli-
chen Verhältnissen in A._______ lebe. Die Beschwerdeführerin erscheine echt lei-
dend und wenig belastbar. Die Therapie bestehe aus psychoedukativer und sozial-
psychiatrischer Begleitung, bei welcher der Aufbau einer vertrauensvollen Bezie-
hung eine zentrale Bedeutung zukomme. Die Versuche, sie zu einer gewissen
Selbstständigkeit zu bringen, seien kaum erfolgreich gewesen. Sie erhalte ein neu-
es Antidepressivum mit günstigem Effekt auf die Schmerzwahrnehmung und Beru-
higungstabletten. Seit Kurzem könne sie an einer speziell für schwer traumatisierte
Migrantinnen konzipierten psychoedukativen Gruppe teilnehmen. Ihr Gesundheits-
zustand sei auf tiefem Niveau stabil; bei schlechten Nachrichten respektive Belas-
tungen trete immer eine erhebliche Zustandsverschlechterung ein. Die Prognose
sei hinsichtlich einer Gesundung ad integrum auch mit Therapie sehr fraglich,
ohne Therapie durchwegs ungünstig. Die Reisefähigkeit sei wegen der Gefahr der
akuten psychischen Dekompensation vor, während und auch nach der Ausreise
nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge nur sehr begrenzt über die Mög-
lichkeit seelischen Schmerz innerlich mit Trauer zu bewältigen. Ihrer Überforde-
rung gebe sie nach aussen Ausdruck in Form von psychosomatischen Beschwer-
8den oder von archaisch-hysterisch anmutenden Verhaltensweisen. Gemäss den
Angaben der mit beiden Kulturen vertrauten Übersetzerin, einer bosnischen Zahn-
ärztin, würde das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht verstan-
den. Es bestünde gegenüber kriegstraumatisierten, alleinstehenden Frauen keine
Nachsicht. Die nach dem Dayton-Vertrag initiierten Therapieprogramme für trau-
matisierte Frauen liefen infolge fehlender Ressourcen kaum noch und die staatli-
che Unterstützung von Kriegswitwen sei dürftig, so dass diese, wenn sie sich noch
um schulpflichtige Kinder kümmern müssten und nicht über eine funktionierende
Sippe verfügten, meist in grosser Not lebten.
4.5 Gemäss den Erkenntnissen der kantonalen Erziehungsberatung D._______ (vgl.
Schreiben vom 14. Mai 2007) leidet die Tochter C._______ der Beschwerdeführe-
rin unter Konzentrationsproblemen, die auf gravierende psychosoziale Schwierig-
keiten im familiären Umfeld zurückzuführen seien und psychotherapeutisch ange-
gangen werden müssten. Es ist vorgesehen, dass C._______ von einem Heilpäda-
gogen unterstützt wird. Die Erziehungsberatung erachtet es als nötig, dass
C._______ sich in psychotherapeutische Behandlung begibt und ist dabei, einen
Therapieplatz zu organisieren.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen und
nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, insbesondere
dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung
darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung -
aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegwei-
sungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen
als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Ent-
sprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezo-
gen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
95.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug ge-
nerell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in wel-
cher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8
E. 7k S. 54). Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in das Gebiet der heutigen Re-
publika Srpska, in dem sie bis im Jahre 1992 lebten, ist somit als unzumutbar zu
bezeichnen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob ihnen eine Rückkehr in die bosnisch-
kroatische Föderation, in der sie von 1992 bis zum September 2000 lebten, zuzu-
muten ist.
5.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich
als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Fakto-
ren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären
oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Ge-
schlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999
Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene insbesondere das Vorliegen
gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche einen Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen.
5.3.2 In den eingereichten Arztzeugnissen werden der Beschwerdeführerin eine andau-
ernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit dissoziativen
Krampfanfällen und eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden
depressiven Episoden attestiert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten
ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft so genannter Privatgutachten
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin unter nicht unerheblichen psychischen Beschwerden leidet, die
eine bereits länger andauernde medikamentöse und psychotherapeutische Be-
handlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht
angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizier-
ten Beeinträchtigungen erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.
5.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer-
deführerin nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 31. März
2003 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 auf den Standpunkt, dass
eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und
Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für
psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl
von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen
mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behand-
lung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung.
Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, be-
schränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die
Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medika-
menten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientin-
nen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müs-
sen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu las-
10
sen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des
öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Ar-
beitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu be-
zahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versi-
cherungsschutz geltend machen wollen. Ferner sind immer mehr medizinische Ins-
titutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierig-
keiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen:
EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-Herzegowina, Behandlungs-
möglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return
to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
5.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin
langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung
in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu
den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann ge-
schlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin
in ihren Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen führen wür-
de, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herze-
gowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungs-
kosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behand-
lung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien
und Herzegowina von nahezu 50% die Beschwerdeführerin praktisch keine und
ihre beiden Söhne nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, die es
ihnen ermöglichen würde, für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die
finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen und
ärztlichen Behandlung aufzubringen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch
die Beschwerdeführerin erscheint schon aufgrund ihrer gravierenden gesundheitli-
chen Probleme als praktisch ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund obiger Erwä-
gungen ist auch nicht davon auszugehen, dass ihre Söhne, die über wenig berufli-
che Erfahrungen verfügen und seit bald sieben Jahren in der Schweiz leben, in ab-
sehbarer Zeit ein für die Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften
könnten. Selbst wenn sich die Beschwerdeführer als Arbeitslose registrieren las-
sen oder sonstige Sozialhilfe beziehungsweise die Witwenrente in Anspruch neh-
men könnten, würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im
Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf
abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zu-
sätzlich auch noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin beziehungs-
weise nun auch ihrer minderjährigen Tochter benötigten medizinischen bezie-
hungsweise psychiatrischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit ernst-
hafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich eine neue wirt-
schaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen; angesichts des ho-
hen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der Familie ist auch
nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen
in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal sich aus den Akten keinerlei
derartige Anhaltspunkte ergeben. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin,
welche die Familie seit Jahren mit grossem Engagement unterstützt, wurde vom
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BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen. Die
Beschwerdeführerin kann somit entgegen der von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 noch erwähnten Möglichkeit, keine
"Lebensgemeinschaft" mehr mit ihr und ihrer Tochter bilden. Schliesslich kommt
hinzu, dass der heute bald 15-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin eine
Rückkehr in den Heimatstaat, den sie im September 2000 verlassen hat, nach bald
siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie eingeschult wurde, schwer fiele,
zumal ihre Mutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum fähig
wäre, sie bei einer Reintegration in Bosnien und Herzegowina adäquat zu
unterstützen. Der Aspekt des Kindeswohls spricht daher ebenfalls für einen
weiteren Verbleib der Familie in der Schweiz (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f.,
2005 Nr. 6 E. 6.2. und 7.1.).
5.3.5 Der mittlerweile volljährig gewordene Sohn B._______ der Beschwerdeführerin
gelangte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Wie bereits den obigen Erwägun-
gen entnommen werden kann, dürfte er auch bei einer alleinigen Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina - mit Urteil vom heutigen Tag wird die vorläufige Auf-
nahme des älteren Bruders von B._______ angeordnet - grosse Schwierigkeiten
haben, sich gesellschaftlich und wirtschaftlich zu reintegrieren. B._______ musste
seinen Geburtsort im Jahre 1992 zusammen mit seiner Familie verlassen, lebte
anschliessend bei Srebrenica, von wo seine Mutter, seine Geschwister und er im
Jahre 1995 nochmals vertrieben wurden. Danach lebten sie bis im Jahre 2000 in
A._______, von wo aus sie in die Schweiz gelangten, da sie das von ihnen be-
wohnte Haus verlassen mussten. B._______ konnte somit an keinem Ort in sei-
nem Heimatland dauerhaft Fuss fassen; müsste er nach nunmehr siebenjähriger
Anwesenheit in der Schweiz gezwungenermassen nach Bosnien und Herzegowina
zurückkehren, käme dies einer weiteren Entwurzelung gleich. Da er in seinem Hei-
matland über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, kaum mit der Unterstüt-
zung der noch dort lebenden Verwandten rechnen kann und auch von seiner in der
Schweiz lebenden Mutter und seinem älteren Bruder mit keiner finanziellen Unter-
stützung rechnen kann, stellten sich ihm bei der Reintegration kaum überwindbare
Probleme. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass ein Auseinanderbrechen
der Familie für den Gesundheitszustand der Mutter wohl nicht ohne negative Fol-
gen bleiben dürfte.
5.3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2000, 4. Mai 2005 und 24. Okto-
ber 2005 wegen Ladendiebstahls angezeigt (Warenwert: Fr. 24.75, Fr. 37.80 be-
ziehungsweise Fr. 36.80). Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entneh-
men, dass ihre Verhaltensweise in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkran-
kung steht. Bei dieser Sachlage wäre ein Ausschluss der Beschwerdeführerin von
der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG unverhältnismässig.
5.3.7 Gegen B._______ wurden im Januar 2004 Ermittlungen in Sachen Diebstahl und
Hehlerei eingeleitet; er wurde beim Jugendgericht (...) angezeigt. Bei der Kan-
tonspolizei (...) wurde am 31. März 2004 Anzeige gegen den Beschwerdeführer
und zwei andere Jugendliche wegen sexueller Nötigung und Pornographie erstat-
tet. Einem Polizeibericht vom 30. April 2004 ist zu entnehmen, dass der Verdacht,
die Anzeigeerstatterin könnte sexuell genötigt worden sein, nicht habe erhärtet
werden können. Gemäss Polizeibericht vom 13. Mai 2004 änderte die Anzeigeer-
statterin ihre Aussagen dahingehend, dass sie von den Beanzeigten weder ge-
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schlagen noch bedroht worden sei. Es sei zu prüfen, ob sich diese wegen falscher
Anschuldigung strafbar gemacht habe. Über den Ausgang der Verfahren ist nichts
bekannt, da darüber weder den vorinstanzlichen Akten noch denjenigen des Bun-
desverwaltungsgerichts etwas zu entnehmen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten
kann somit nicht davon ausgegangen werden, B._______ habe die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in einem Ausmass gefährdet oder verletzt, das die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausschliessen würde (vgl. Art. 14a Abs. 6
ANAG). Festzuhalten bleibt, dass die vorläufige Aufnahme im Falle eines künftigen
deliktischen Verhaltens wieder aufgehoben werden und die Wegweisung vollzogen
werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 30; Nr. 23 E. 8 S. 247 ff.).
5.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerde-
führerin, ihren erwachsenen Sohn und ihre minderjährige Tochter als unzumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Ausschluss-
gründe nach Art. 14a Abs. 6 ANAG gegeben sind, sind die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen,
die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
14a Abs. 1 und 4 ANAG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung
für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7,
Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Die damalige Rechtsvertreterin bezeichnete ihren Aufwand in ei-
ner der Beschwerde beigelegten Honorarnote vom 30. April 2003 mit sechseinhalb
Stunden (à Fr. 100.--) und die Spesen mit Fr. 27.90, was angemessen erscheint.
Nach Erstellung dieser Kostennote wurde der Rechtsvertreterin von der ARK die
Vernehmlassung der Vorinstanz mit Replikrecht zugestellt, worauf diese eine Stel-
lungnahme einreichte. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin,
wurden von der neuen Rechtsvertreterin weitere Arztberichte eingereicht. Diese
stellte die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung in das Ermessen des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Kosten der Vertretung sind dementsprechend auf-
grund der Aktenlage auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer) zu
veranschlagen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar
der mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Juni 2003 als unentgeltliche Anwältin
eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. März 2003 werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer zu verfügen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
vorinstanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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