Abtei lung IV
D-6435/2006
D-7001/2006
D-7309/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, C._______,
D._______, und E._______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügungen vom 12. Oktober 2000, vom 12. No-
vember 2002 und vom 11. Dezember 2002 i.S. Asyl und
Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-
Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (Beschwerdeführer 1) – ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz in G._______ –
verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. November
1999 und gelangte am 16. Dezember 1999 in die Schweiz, wo er glei-
chentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszen-
trum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 22. Dezember 1999 in
der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Befragung vom 20. Januar
2000 durch die zuständige kantonale Behörde brachte der Beschwer-
deführer 1 im Wesentlichen vor, er sei in seinem Heimatstaat Händler
gewesen und habe in F._______ elektronische Geräte, Baumaterialien
und Autos verkauft sowie einen eigenen Vergnügungspark betrieben.
Da er als erfolgreicher Geschäftsmann – mit wirtschaftlichen Be-
ziehungen auch im von der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP)
kontrollierten Gebiet – nicht der in F._______ herrschenden Patrioti-
schen Union Kurdistans (PUK) habe beitreten wollen, habe er zuneh-
mend Probleme mit dieser Partei – namentlich mit deren Vorsitzenden
Jalal Talabani – erhalten. Am 7. Oktober 1995 sei er von PUK-Leuten
entführt und an einen geheimen Ort verbracht worden, wo er seinen
Besitz der PUK hätte abtreten sollen, was er indessen verweigert
habe. Dank seinen Beziehungen zum einflussreichen Stammesführer
H._______ sei er nach rund fünfzehn Tagen freigekommen, worauf er
sich nach I._______ unter dessen Schutz begeben habe. Am 16. Juni
1996 sei H._______ jedoch von der KDP ermordet worden und im
August 1996 sei die KDP mit den irakischen Truppen in F._______
einmarschiert, worauf er sich auch wieder dort niedergelassen habe.
Die PUK habe allerdings im selben Jahr ihr Gebiet wieder
zurückerobert, worauf er sich mit seiner Familie nach G._______
begeben habe; daraufhin habe die PUK sein ganzes Hab und Gut
beschlagnahmt. In G._______ sei er sodann von Islamisten bedroht
worden, nachdem er als Geschäftsmann rund 100'000 "Bibelbücher"
an eine christliche Organisation geliefert habe. Zudem habe er von der
KDP die Bewilligung erhalten, auf deren Gebiet Kabelfernsehen zu
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D-
installieren und ein Mobilfunknetz aufzubauen. In diesem
Zusammenhang habe er Kontakt zu einer australischen Firma gehabt,
was bei den Behörden den Verdacht habe aufkommen lassen, er
spioniere für die USA. Ferner sei am 21. Dezember 1997 ein Attentat
auf ihn verübt worden, bei dem unbekannte Personen auf sein Auto
geschossen hätten; seither habe er in der Angst gelebt, ermordet zu
werden. Nachdem er im Jahre 1999 mehrfach telefonisch bedroht
worden sei, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer 1 mehrere
Beweismittel zu den Akten, so eine Bewilligung vom 1. Januar 1996
zum Betrieb von Gastgewerbebetrieben, diverse Geschäftskorrespon-
denz aus dem Jahre 1998 zwischen ihm und der australischen
J._______ Ltd betreffend die Lizenz zum Aufbau eines
Kabelfernsehnetzes, den Kauf von 340 Fernsehgeräten sowie Kaufver-
handlungen bezüglich zweier Hubschrauber, ein Dankesschreiben des
ALC (Abundant Life Center; eine christliche Vereinigung) G._______
vom 17. Mai 1999 für den Transport von Waren (namentlich von
christlicher Literatur), sowie diverse Fotografien mit Ansichten eines
Vergnügungsparks und einer Geschäftsliegenschaft mit der Aufschrift
"K._______ Co.".
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 – eröffnet am 13. Oktober 2000 –
wies das BFF das Asylgesuch vom 16. Dezember 1999 ab und ordne-
te die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz und de-
ren Vollzug – mit Ausschluss hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt
zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – an. Zur Begründung
seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers 1 vermöchten teilweise den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen; den
Vollzug der Wegweisung in den Irak erachtete es – mit der oben er-
wähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 13. November
2001 erhob der Beschwerdeführer 1 gegen die Verfügung des BFF
vom 12. Oktober 2000 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
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D-
(ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2000 erhob die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.--, welchen der Beschwerdeführer 1 am 4. Dezember 2000 leis-
tete.
F.
In zwei Vernehmlassungen vom 11. Januar 2001 und vom 19. April
2001 hielt das Bundesamt an der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 21. Fe-
bruar 2001 und vom 8. Mai 2001 machte der Beschwerdeführer 1 von
der ihm dazu gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. Mit
Eingaben seiner in der Zwischenzeit neu mandatierten Rechtsver-
treterin vom 21. Januar 2002 und vom 15. Mai 2002 äusserte sich der
Beschwerdeführer 1 ferner zur Entwicklung der Lage in seinem Hei-
matstaat und reichte weitere Beweismittel ein, so unter anderem Vorla-
dungen der PUK vom 4. August 1996, ein Übereinkommen vom 4. Juli
1996 zwischen ihm und Vertretern der PUK betreffend seinen Vergnü-
gungspark, mehrere Fotografien und Referenzschreiben, sowie aus-
zugsweise Kopien aus einem Befragungsprotokoll und einem Urteil
des Verwaltungsgerichts L._______ vom 26. Juli 1998 betreffend sei-
nen Bruder M._______.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2002 sistierte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers 1, nachdem dessen Ehefrau und Kinder ebenfalls
Asylgesuche in der Schweiz gestellt hatten und das Bundesamt noch
nicht darüber befunden hatte (vgl. nachfolgende Ziffern II. und III.). Im
Anschluss an die Verfügung des BFF vom 12. November 2002, mit
welcher das Asylgesuch der Ehefrau und zweier zu jenem Zeitpunkt
noch minderjähriger Söhne abgewiesen worden war, nahm die Instruk-
tionsrichterin das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
14. November 2002 auf und gab dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit
zur Stellungnahme hinsichtlich des Verfahrens seiner Familienangehö-
rigen. Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingabe vom 29. November
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D-
2002 von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte gleichzeitig weitere
Beweismittel zu den Akten, namentlich mehrere Fotografien sowie
zwei ärztliche Berichte vom 10. Juli 2002 und vom 25. November 2002,
in welchem ihm gesundheitliche Beschwerden attestiert wurden.
H.
Nachdem das Bundesamt in einer Vernehmlassung vom 7. April 2003
erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob es im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die angefochtene Verfü-
gung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffend – auf und
ordnete mit Verfügung vom 16. März 2005 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an; der Beschwerdeführer 1
hielt an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden,
fest.
I.
Am 10. Februar 2006 ging bei der ARK ein vom 25. Januar 2006 datie-
rendes Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge (Sektion
Schweiz) ein, in welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 be-
stätigt wurden und um Gewährung des Asyls für seine Familie ersucht
wurde.
J.
In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfügung vom
16. März 2005 aufgehoben – fest. Mit Eingaben seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2006 und seines neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 20. September 2006 nahm der Beschwerdefüh-
rer 1 zu dieser Vernehmlassung Stellung und reichte unter anderem
ein Schreiben von N._______, vom 21. April 2006 ein, in welchem sich
dieser zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und seinen in
dieser Sache unternommenen Vermittlungsversuchen im Irak äusserte.
Am 13. Februar 2007 gingen beim in der Zwischenzeit zuständigen
Bundesverwaltungsgericht zwei die Familie des Beschwerdeführers 1
betreffende Unterstützungsschreiben von Schweizer Bürgern vom
31. Januar 2007 und vom 12. Februar 2007 ein.
K.
Der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführers 1 verzichtete mit
Eingabe vom 24. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Kostennote
und beantragte die Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung –
im Beschwerdeverfahren des Beschwedeführers 1 wie auch in den
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D-
Verfahren der Familienangehörigen – von Amtes wegen; gleichzeitig
reichte er als weiteres Beweismittel die Kopie eines Briefes ein, wel-
chen der Beschwerdeführer 1 an den kurdischen Präsidenten Jalal
Talabani geschrieben habe.
Die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 machte von
der ihr mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Okto-
ber 2008 gewährten Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote
keinen Gebrauch.
II.
L.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen An-
gaben zusammen mit ihren drei Söhnen C._______
(Beschwerdeführer 2), D._______ (Beschwerdeführer 3) und
E._______ (Beschwerdeführer 4; vgl. dazu nachfolgende Ziff. III.) am
15. November 1999 und gelangte mit ihnen am 2. Oktober 2000 in die
Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
M.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2000 in der
Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 9. November
2000 durch die zuständige kantonale Behörde brachte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe im Nordirak Proble-
me gehabt, weshalb sie zunächst ihren Wohnsitz verlegen und
schliesslich ihr Heimatland hätten verlassen müssen; darüber hinaus
gehende eigene Probleme habe sie nicht gehabt. In der Türkei, wohin
sie alle zusammen am 15. November 1999 ausgereist seien, seien sie
durch den Schlepper getrennt worden, weshalb ihr Ehemann zunächst
alleine in die Schweiz gelangt sei, bevor sie und ihre Kinder ihm einige
Monate später hätten nachfolgen können.
N.
Mit Verfügung vom 12. November 2002 – eröffnet am 14. November
2002 – wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer 2 und 3 ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie – mit Ausschluss hinsichtlich des zum damaligen Zeit-
punkt zentralstaatlich kontrollierten Gebietes des Iraks – den Vollzug
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D-
der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bun-
desamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen; im Weiteren erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung – mit der oben erwähnten Einschränkung – als zulässig, zumut-
bar und möglich.
O.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 28. November
2002 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFF
vom 12. November 2002 bei der ARK Beschwerde und beantragte die
Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers 1
sowie die Gewährung von Asyl.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 vereinigte die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss das Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen des Beschwerdefüh-
rers 1 und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Q.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt die
angefochtene Verfügung teilweise – die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 be-
treffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 16. März 2005 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
2 und 3 in der Schweiz an; die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Be-
schwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest.
R.
In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfügung vom
16. März 2005 aufgehoben – fest.
S.
Am 25. Juli 2007 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Be-
schwerdeführer 3 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Mit
Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 28. September
2007 hielt der Beschwerdeführer 3 an der Beschwerde fest, soweit
diese nicht durch teilweisen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ge-
genstandslos geworden war. Am 7. April 2008 wurde sodann auch
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D-
dem Beschwerdeführer 2 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt.
III.
T.
E.______ (Beschwerdeführer 4) verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben zusammen mit der Beschwerdeführerin und seinen
beiden Brüdern am 15. November 1999 und gelangte am 2. Oktober
2000 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte.
U.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2000 in der
Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer 4 an, er selber habe keine
Probleme gehabt, habe aber wegen den Schwierigkeiten seines Vaters
mit diesem den Heimatstaat verlassen müssen. Anlässlich der Anhö-
rung vom 6. November 2000 durch die zuständige kantonale Behörde
brachte er in Ergänzung dazu vor, Leute der KDP, mit welchen sein Va-
ter Probleme gehabt habe, hätten mit seiner (des Beschwerdeführers
4) Entführung gedroht und im August/September 1999 auch tatsäch-
lich einen – vereitelten – Entführungsversuch unternommen.
V.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 – eröffnet am 13. Dezember
2002 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers 4 ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie – mit Aus-
schluss hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt zentralstaatlich kont-
rollierten Gebietes des Iraks – den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 4 vermöchten den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen;
im Weiteren erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung –
mit der oben erwähnten Einschränkung – als zulässig, zumutbar und
möglich.
W.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2003
erhob der Beschwerdeführer 4 gegen die Verfügung des BFF vom
11. Dezember 2002 bei der ARK Beschwerde und beantragte die Auf-
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D-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl be-
ziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2003 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
Y.
Nachdem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2003
noch vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festgehalten und
die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob sie im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise
– die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 betreffend – auf und ordnete mit Verfü-
gung vom 2. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers 4 in der Schweiz an; der Beschwerdeführer 4 hielt mit Eingabe
seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2006 an seiner
Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, fest.
Z.
In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 3. Mai 2006 – welche dem Be-
schwerdeführer 4 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vor-
instanz an der angefochtenen Verfügung – soweit nicht mit der Verfü-
gung vom 2. Februar 2006 aufgehoben – fest. Ebenso hielt er mit Ein-
gabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 21. Januar 2008
an der Beschwerde fest, nachdem ihm die zuständige kantonale Be-
hörde am 27. Dezember 2007 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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D-
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK hat mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Dezember 2002 die Beschwerdeverfahren
des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin sowie den Be-
schwerdeführern 2 und 3 vereinigt. Aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs erscheint sodann im heutigen Zeit-
punkt auch eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers 4 als angezeigt.
2.2 Das Bundesamt hat mit Verfügungen vom 16. März 2005 und vom
2. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der
Schweiz angeordnet. Im Weiteren erteilte die zuständige kantonale
Behörde den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit aus-
schliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sowie
– bezüglich des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin –
die Anordnung der Wegweisung an sich.
2.3 Den Beschwerdeführern ist die Zusatzvernehmlassung des BFF
vom 7. April 2003 betreffend den Beschwerdeführer 1 bislang noch
Seite 10
D-
nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Umstandes, dass
die Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt – mit ihren
Rechtsbegehren vollumfänglich durchdringen, erübrigt sich diesbezüg-
lich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG). Den Beschwerdeführern ist allerdings zusammen mit dem vor-
liegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zuzustellen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das Bundesamt stellt sich in den angefochtenen Verfügungen sowie
seinen Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren auf den Stand-
punkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
4.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 führt die Vorinstanz dabei
zunächst aus, dessen Vorbringen seien ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit asylrechtlich nicht relevant, soweit sie sich auf Ereig-
nisse bezögen, welche sich vor seiner im Oktober 1996 erfolgten
Übersiedlung in das von der KDP kontrollierte Gebiet ereignet hätten,
Seite 11
D-
da es am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerde-
führers 1 fehle (vgl. Verfügung des BFF vom 12. Oktober 2000, Ziff. I/1,
S. 4). Die übrigen Vorbringen erachtet das Bundesamt für nicht glaub-
haft. Es führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer 1 habe keine
genaueren Angaben zum Vorfall vom 21. Dezember 1997, bei welchem
auf ihn geschossen worden sei, zu machen vermocht. Ferner sei er
trotz dieses angeblichen Übergriffs im Heimatstaat verblieben. Dass
sich seine Sicherheitssituation dann im Herbst 1999 drastisch ver-
schlechtert und ihn zur Ausreise bewegt habe, könne aufgrund objekti-
ver Kriterien nicht nachvollzogen werden, da er sich beispielsweise wi-
dersprüchlich zu den Telefonaten seitens der Islamisten geäussert
habe und zudem keine individuell-konkreten Probleme mit der KDP
– welche an seinen geschäftlichen Tätigkeiten mutmasslich mitverdient
habe – und der irakischen Regierung glaubhaft machen könne (vgl.
BFF-Verfügung, a.a.O., Ziff. I/2, S. 4 f.).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer 2 und 3
anbelangend, führt das Bundesamt aus, diese Personen hätten keine
selber erlittenen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht
und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Probleme ihres
Ehemannes hätten sich bei der Beurteilung dessen Asylgesuches als
unglaubhaft erwiesen (vgl. Verfügung des BFF vom 12. November
2002, Ziff. I, S. 2 f.).
4.3 Bezüglich des Beschwerdeführers 4 stellt sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, der von jenem erst im Rahmen der kantonalen Befra-
gung geltend gemachte Entführungsversuch sei nicht glaubhaft, da es
nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dieses einschneidende Ereignis
nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe. Ferner erscheine es
nicht plausibel, dass er sich nach dem vereitelten Entführungsversuch
noch während längerer Zeit zu Hause aufgehalten habe wolle, obwohl
er sich als persönlich gefährdet erachtet habe (vgl. Verfügung des BFF
vom 11. Dezember 2002, Ziff. I, S. 2 f.).
5.
5.1 In ihren Beschwerdeeingaben vom 13. November 2000, vom
28. November 2002 und vom 13. Januar 2003 sowie den weiteren im
Rahmen der Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben halten die
Beschwerdeführer an der Richtigkeit ihrer Angaben fest und machen
geltend, sie hätten als Angehörige der wirtschaftlichen Elite Schwierig-
Seite 12
D-
keiten seitens der kurdischen Parteien erhalten, weil jene keine ökono-
misch mächtigen Personen ausserhalb der bestehenden Machtstruktu-
ren ertragen würden. Dass sie trotz des gegen sie gerichteten Drucks
und zunehmender Gefährdung möglichst lange in ihrem Heimatland
verblieben seien, sei angesichts ihrer aussergewöhnlich guten wirt-
schaftlichen Situation verständlich und dürfe nicht zu ihrem Nachteil
ausgelegt werden; insbesondere spreche es nicht gegen die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen. Was schliesslich den Beschwerdeführer 4 an-
belange, so sei der von ihm geschilderte Entführungsversuch lediglich
eines von vielen Gefährdungselementen gewesen, und damit nicht das
einschneidendste Erlebnis, welches er anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle keinesfalls hätte unerwähnt lassen dürfen.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers 1
– soweit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Belang – glaub-
haft erscheinen.
5.2.1 Dies gilt vorab für den Zeitraum vor dem Oktober 1996, als die
Beschwerdeführer ihren ursprünglichen Heimatort F._______ ver-
liessen und nach G._______ in das von der KDP kontrollierte Gebiet
übersiedelten; diesbezüglich bringt weder das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung Zweifel an der Richtigkeit der Äusserungen
des Beschwerdeführers an, noch ergeben sich solche aus den Akten.
Namentlich hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Befragungen
in übereinstimmender Weise substanziierte Angaben zu seiner wirt-
schaftlichen und persönlichen Situation gemacht, welche die von ihm
geltend gemachten Schwierigkeiten mit der PUK nachvollziehbar er-
scheinen lassen; hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eine
Vielzahl von Beweismitteln eingereicht haben, welche diese Angaben
stützen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer 1 als in mehreren Bereichen erfolgreicher Geschäftsmann
– das heisst als Händler für elektronische Geräte, Baumaterialien und
Automobile, sowie als Betreiber eines eigenen Vergnügungsparks –
von der PUK zum Parteibeitritt gedrängt und, nachdem er dies abge-
lehnt hatte, zunehmend unter Druck gesetzt wurde. Nach einem erfolg-
losen Versuch im Oktober 1995, ihn während einer rund 15-tägigen
Entführung zur Abtretung seiner Besitztümer zu zwingen, hat die PUK
das Hab und Gut der Familie im Herbst 1996 beschlagnahmt, nach-
dem sich diese nach G._______ begeben hatte.
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5.2.2 Soweit die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Ereignisse
von Oktober 1996 bis zu ihrer Ausreise im November 1999 betreffend,
vermögen sodann die vom Bundesamt geäusserten Zweifel an der gel-
tend gemachten Bedrohungslage zumindest nicht restlos zu überzeu-
gen. Angesichts der weitgehend widerspruchsfreien Aussagen des Be-
schwerdeführers sowie der von ihm zu den Akten gereichten Beweis-
mittel erscheint es jedenfalls durchaus plausibel, dass er wegen seiner
regen Geschäftstätigkeit mit ausländischen Partnern sowie der Kon-
takte zu christlichen Organisationen Schwierigkeiten mit den auch im
damaligen KDP-Gebiet aktiven Islamisten erhalten hat. Ob die Be-
schwerdeführer darüber hinaus in dem von ihnen geltend gemachten
Ausmasse Probleme mit der KDP hatten, kann ferner letztlich offen
bleiben, da durch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten
Veränderungen in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit der PUK wieder an
Bedeutung gewonnen haben (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3).
6.
6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund der glaubhaft gemachten Ereignisse im heutigen
Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderun-
gen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) haben, bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das
heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden
würden, in welcher ihnen von staatlicher oder privater Seite erhebliche
Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen
und gegen welche ihnen von den staatlichen beziehungsweise den vor
Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder we-
gen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
6.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicher-
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heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Er-
bil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführli-
chen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist da-
bei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabi-
lisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der
Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu ge-
währen.
6.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie
vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu gera-
ten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der
beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medien-
schaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinste-
hende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser
Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private
Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise
von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ih-
nen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation
von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Be-
schäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.6.9 S. 52 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzel-
fall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig
sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.).
6.3
6.3.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sie in ih-
rem Heimatstaat der wirtschaftlichen Elite angehörten und durch die
Weigerung des Beschwerdeführers 1, der PUK beizutreten, in Konflikt
mit dieser Partei gerieten, welcher sich schliesslich in massivem Druck
und – nachdem die Beschwerdeführer das von der PUK kontrollierte
Gebiet verlassen hatten – in der Konfiskation ihrer gesamten Besitztü-
mer äusserte. Dieses Vorgehen der PUK lässt darauf schliessen, dass
sie den Beschwerdeführer 1 als persona non grata ansah, dessen
Rückkehr nicht mehr erwünscht war. Im damals unter der alleinigen
Kontrolle der KDP stehenden G._______ konnten sich die Beschwer-
deführer zwar von Oktober 1996 bis zu ihrer Ausreise im November
1999 dem unmittelbaren Zugriff der PUK entziehen. Nach dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein im Zuge des Einmarsches der US-
Armee und ihrer Verbündeten im Jahre 2003 veränderte sich die Situa-
tion indessen insoweit, als die bereits vormals autonomen Gebiete im
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Nordirak – deren Status als föderale Region des Iraks in der Verfas-
sung von 2005 ausdrücklich anerkannt wurde – ein gemeinsames
Parlament und eine kurdische Regionalregierung erhielten. In diesen
Organen sind die beiden grossen kurdischen Partien KDP und PUK,
welche ihre langjährige Rivalität im Rahmen einer Abmachung vom
Mai 2006 zumindest offiziell beigelegt haben, in massgeblicher Weise
vertreten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
KDP-Behörden, wie dies im Übrigen auch N._______ in seinem
Schreiben vom 21. August 2006 betont, es mit hoher
Wahrscheinlichkeit aus politischer Rücksicht gegenüber der PUK –
mithin ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 darüber
hinaus asylrechtlich relevante Verfolgung seitens der KDP selber zu
befürchten hätte – ablehnen würden, dem Beschwerdeführer 1
weiterhin Schutz zu bieten (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52
f.). Dies bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vor
Oktober 1996 erlittenen Nachteile zumindest im heutigen Zeitpunkt
aktuell sind. Dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in den
Nordirak erneut in den Fokus der PUK geraten würde, erscheint
sodann angesichts der Ausführungen von N._______ vom 21. August
2006 als wahrscheinlich. N._______, an dessen Angaben sowie der
Objektivität und Neutralität in Bezug auf die Situation und die Person
des Beschwerdeführers 1 angesichts seiner Stellung als [...] und
seiner regelmässigen Vermittlertätigkeit in innerkurdischen
Auseinandersetzungen keine Zweifel bestehen, hat sich in den Jahren
2004 bis 2006 zu verschiedenen Malen mit dem Fall des
Beschwerdeführers 1 befasst. Bei seinen Vermittlungsversuchen mit
hochrangigen kurdischen Vertretern – namentlich [...] O._______,
einem nahen Verwandten des PUK-Vorsitzenden und kurdischen
Präsidenten Jalal Talabani, sowie einem hochrangigen Vertreter aus
dem kurdischen Kulturministerium – stiess er einerseits auf eine "Mau-
er des Schweigens" und andererseits wurde ihm bedeutet, dass es
sich beim "Fall K._______" um eine brisante Angelegenheit handle;
daraus ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einigung
zwischen der PUK und dem Beschwerdeführer 1 nach wie vor sehr
gering und vielmehr davon auszugehen ist, dass letzterer bei einer
allfälligen Rückkehr erneut Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte,
welche in ihrer Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG erreichen
dürften.
6.3.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer 1 im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen
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Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der PUK hat; ob dies
auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Furcht vor Übergrif-
fen seitens islamistischer Gruppierungen geltend würde, kann somit
offen bleiben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist sodann auf-
grund oben stehender Erwägungen zu verneinen. Damit erfüllt der Be-
schwerdeführer 1 die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft;
weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die An-
nahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen
schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1
F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche
zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem
Beschwerdeführer 1 Asyl zu gewähren.
6.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist eine asylrechtlich relevan-
te Gefährdung im heutigen Zeitpunkt sodann zwar nicht festzustellen;
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist sie jedoch in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen, da keine
besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Ein-
bezug sprechen. Gleiches gilt auch für die Beschwerdeführer 2 und 3,
welche im hinsichtlich des Einbezuges massgeblichen Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189
f.) noch minderjährig waren.
6.3.4 Soweit den Beschwerdeführer 4 betreffend, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser
im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Ungeachtet der
Frage, ob er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort ge-
zielter und intensiver Verfolgung ausgesetzt war, ist jedenfalls im heuti-
gen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er sich bei einer allfälligen
Rückkehr in den Nordirak als ältester Sohn des Beschwerdeführers 1
in einer sehr exponierten Situation befände und namentlich an seines
Vaters statt mit erheblichen Nachteilen seitens der PUK rechnen
müsste. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen der Tatbestände von Art. 1 F Bst. a FK und von Art. 53
AsylG, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser
Sachlage ist auch dem Beschwerdeführer 4 Asyl zu gewähren.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind
nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzu-
heissen, die Verfügungen des BFF vom 12. Oktober 2000, vom 12. No-
vember 2000 und vom 11. Dezember 2000 aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); der am 4. Dezember 2000 geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern vom
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist angesichts des Verzichts ihrer früheren und
aktuellen Rechtsvertretung auf die Einreichung von Kostennoten von
Amtes wegen zu bestimmen und aufgrund des geschätzten Zeitauf-
wandes der Rechtsvertretungen sowie unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren für die frühere Rechtsvertreterin
auf Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und für den
aktuellen Rechtsvertreter auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, 10
Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE). Hinzu kommt eine Entschädigung für die
dem Beschwerdeführer 1 aus der Mandatierung von P._______ –
welcher die Beschwerdeschrift vom 13. November 2000 verfasste und
weitere Korrespondenz mit der ARK führte – erwachsenen Kosten,
welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes auf
Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind.
Insgesamt ist das BFM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des BFF
vom 12. Oktober 2000, vom 12. November 2002 und vom 11. Dezem-
ber 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, im Sinne
der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der am 4. Dezember 2000 geleiste-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerde-
führern vom Bundesverwaltungsgericht zurück erstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'300.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Formular "Zahladresse", Videokassette, 9 Fotografien, 2 Bestäti-
gungsschreiben; Kopie der Vernehmlassung vom 7. April 2003; über
die Herausgabe der beim BFF eingereichten Beweismittel entschei-
det das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten [...] (per Kurier; in Kopie, mit dem Hinweis auf E. 6.3.2-6.3.4
bezüglich der Frage der originären bzw. derivativen Asylerteilung)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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