Abtei lung IV
D-6435/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 10. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6435/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte am
17. Januar 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 24. Januar 2005
wurde er in (...) festgenommen und polizeilich befragt. Dabei be-
ziehungsweise mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom
24. Januar 2005 stellte er ein Asylgesuch.
A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an.
A.c Mit Beschwerde vom 11. März 2005 beantragte der Beschwerde-
führer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen.
A.d Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 11. März 2007 gut und wies die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück. Im Urteil wurde ausgeführt, aufgrund der Akten sei nicht hin-
reichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erfüllen ver-
möchten oder nicht. Im Sinne einer Gehörsverletzung sei die un-
genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das
BFM zu rügen.
B.
B.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens
gelangte das BFM am 19. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft
in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf
am 23. Dezember 2008 bei der Vorinstanz ein.
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B.b Mit Verfügung vom 9. April 2009 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die
Angaben des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Widersprüche auf.
Seine Behauptung, in Bezug auf das eingeleitete Verfahren könne er
keine Beweismittel beschaffen, sei realitätsfremd. Zudem hätten die
Botschaftsabklärungen ergeben, dass er nicht gesucht werde, kein
Datenblatt über ihn bestehe und er keinem Passverbot unterliege.
Ferner habe er keine substanziierten und zum Teil unzutreffende An-
gaben zur MKP (Maoistische Kommunistische Partei) gemacht. Hinzu
kämen widersprüchliche Angaben zur angeblichen Unterstützung
dieser Partei und zu Aufenthaltsorten vor der Ausreise. Den Vollzug
der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumut-
bar und möglich.
B.c Mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen, dies alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
B.d Mit Urteil vom 18. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten.
C.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2010 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, es sei
am 12. August 2008 in B._______ zu einer Schiesserei zwischen
Familienangehörigen des Beschwerdeführers und einer verfeindeten
Familie gekommen, in deren Verlauf ein Bruder getötet, ein anderer
schwer verletzt worden sei. Müsse nun der Beschwerdeführer in die
Türkei zurückkehren, bestehe die Gefahr, die dort lebenden An-
gehörigen der verfeindeten Familie könnten sich am Beschwerdeführer
rächen. Der türkische Staat sei schutzunwillig, weil die Familie des
Beschwerdeführers mit einer verbotenen linksgerichteten Organisation
sympathisiere. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer am
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17. Juni 2010 im (...) einer Nierenoperation unterziehen müsse und
momentan nicht reisefähig sei.
D.
Mit Verfügung vom 10. August 2010 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und stellte
fest, die Verfügung vom 9. April 2009 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Ausserdem wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--
erhoben. Zur Begründung machte die Vorinstanz geltend, das BFM
erachte sich für unzuständig, soweit sich die Gesuchsbegründung auf
die Ehrenmordsache aus dem Jahre 2008 beziehe. Wenn sich daraus
tatsächlich eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-
führers ergeben hätte, wäre diese unmittelbar nach den Ereignissen
des Jahres 2008, jedenfalls schon längst eingetreten. Ein Zu-
sammenhang mit der noch ausstehenden schriftlichen Urteils-
begründung sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Damit erweise
sich dieser Sachverhalt nicht als neu. Vielmehr hätte er bereits im
Rahmen des erst am 9. April 2009 abgeschlossenen erstinstanzlichen
Verfahrens oder dann bis am 18. Mai 2010 im hängigen Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden
können und müssen. Wieweit allenfalls der Beschwerdeführer Recht-
fertigungsgründe für das verspätete Vorbringen geltend machen
könne, sei gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in einem
allfälligen Revisionsverfahren, nicht aber durch das BFM zu prüfen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nachweislich erst nach dem
18. Mai 2010 von dieser ganzen Sache und der ihm daraus angeb-
lichen drohenden Gefährdung erfahren hätte, wäre das Bundesver-
waltungsgericht im Revisionsverfahren für die Beurteilung dieses
nachträglich entdeckten Sachverhalts zuständig. Das BFM könne
daher auf diesen Teil des Wiedererwägungsgesuchs mangels Zu-
ständigkeit nicht eintreten. Das Gleiche gelte für die erstmals im Frist-
erstreckungsbegehren vom 19. Juli 2010 nebenbei erwähnten
psychischen Probleme. Auch diese und die befürchteten Folgen bei
einem Wegweisungsvollzug hätten offensichtlich schon im ordentlichen
Verfahren vorgebracht werden können. Sie seien jedoch im ganzen
bisherigen Verfahren nie vorgebracht worden. Dabei gehe aus dem
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C. vom 30. Juli 2010 klar
hervor, dass es sich nicht um eine akute Erkrankung handle, sondern
um seine solche von langer Dauer. Im Übrigen halte auch der Arzt in
seinem Bericht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest,
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wie er ihn während der vom 15. bis 27. April 2010 dauernden Be-
handlung, also vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, fest-
gestellt habe. Es handle sich auch hier nicht um eine neue Tatsache,
sondern um einen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer schon
lange bekannt gewesen sei und im ordentlichen Verfahren hätte vor-
gebracht werden können. Einzig die Tatsache, dass das den Sachver-
halt dokumentierende Beweismittel, nämlich der Arztbericht vom
30. Juli 2010, erst nachträglich datiert sei, womit seine Prüfung im
Revisionsverfahren ausgeschlossen sei, rechtfertige es überhaupt,
wiedererwägungsweise darauf einzutreten. Dass der Beschwerde-
führer an psychischen Problemen leide, sei trotz mehrjähriger Ver-
fahrensdauer bisher nicht aktenkundig und aus seiner Sicht offenbar
nie erwähnenswert gewesen. Eine psychiatrische Behandlung habe
ausser der kurzen Zeit zwischen dem 15. und 27. April 2010 nie statt-
gefunden. Auch heute scheine der Beschwerdeführer ohne ernsthafte
Behandlung auszukommen. Es sei daher nicht von einer schweren,
den Vollzug in Frage stellenden Beeinträchtigung auszugehen. Wie im
Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen
Urteilen schon festgestellt habe, verfüge die Türkei über ein aus-
reichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere
psychische Beeinträchtigungen adäquat therapieren zu können. Die
geltend gemachte psychische Beeinträchtigung sei daher nicht ge-
eignet, den Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen. Das
diesbezügliche Begehren sei daher abzuweisen. Lediglich der Voll-
ständigkeit halber sei festzuhalten, dass die im Juni 2010 aufgrund
einer Nierensteinbehandlung vorübergehend bestehende Reiseun-
fähigkeit nicht mehr bestehe. Die im Austrittsbericht des (...)
empfohlene Nachbehandlung sei bis zum 14. Juli 2010 terminiert.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. April 2009 beseitigen
könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
E.
In seiner Beschwerde vom 9. September 2010 liess der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, und
das kantonale Migrationsamt superdringlich anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung auszusetzen. Schliesslich beantragte der Be-
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schwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. September 2010 setzte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
Wie sich aus den Akten ergibt, begründete der Beschwerdeführer
seine Eingabe vom 22. Juni 2010 mit Vorbringen, die nicht im Rahmen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind. Dementsprechend
geht es im angehobenen Beschwerdeverfahren lediglich um völker-
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oder landesrechtliche Wegweisungshindernisse, weshalb auf den An-
trag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, nicht einzutreten
ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen).
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5.
5.1 In seiner Beschwerde vom 9. September 2010 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, ohne
dies ausdrücklich zu verfügen. Ausserdem bestehe ein "real risk" für
den Beschwerdeführer, im Heimatstaat der Blutrache zum Opfer zu
fallen. Dementsprechend leide der Beschwerdeführer an Todesangst
vor Blutrache und sei durch das Miterleben der Mordtaten schwer
traumatisiert. Zudem sei der türkische Staat schutzunwillig, und es
bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund des Ge-
sagten hätte die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese Vorbringen des
Beschwerdeführers eintreten müssen. Im Hinblick auf die dem Be-
schwerdeführer drohende Blutrache sei der Wegweisungsvollzug un-
zulässig. Unzumutbar sei er auch, weil der Beschwerdeführer, kaum
von der Nierenoperation genesen, nunmehr unter entzündlichen
Fussbeschwerden leide. Da müsse eine Gesamtbeurteilung vor-
genommen werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ge-
gebenenfalls selbst die nötigen Abklärungen durchzuführen habe.
Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch noch psychotische
Symptome entwickelt, welche als paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden seien. Da es in der Türkei nur fünf Spitäler gebe,
in denen Schizophrene langfristig behandelt werden könnten, und der
Beschwerdeführer zusätzlich noch an somatischen Beschwerden
leide, sei die Behandlung seines psychischen Leidens in der Türkei
nicht möglich.
5.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Be-
schwerdeführer nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage berufen
kann, wenn er Vorbringen geltend macht, die er noch im Laufe des
ordentlichen Asylverfahrens, das erst am 18. Mai 2010 durch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde, hätte ein-
bringen können und müssen. Diesbezüglich sind die zutreffenden Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. In casu
stehen somit zur Beurteilung lediglich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten völker- oder landesrechtlichen Wegweisungs-
hindernisse, die allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu
behandeln sind. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Austrittsbericht vom
24. Juni 2010 des (...) zufolge die Nierensteinbehandlung
abgeschlossen ist und somit kein Vollzugshindernis bildet. Was die im
Arztbericht vom 30. Juli 2010 diagnostizierte paranoide Schizophrenie
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wie auch die posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, so
wurden diese Krankheiten vor dem 18. Mai 2010 diagnostiziert, wes-
halb keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Schliesslich stellt
auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte Fussleiden beziehungs-
weise eine damit verbundene Entzündung keine wesentlich veränderte
Sachlage dar, ist doch für die Rückreise in die Türkei ein Flug vor-
gesehen, der grundsätzlich sitzend zurückgelegt werden muss.
Ausserdem stehen an jedem Flughafen Rollstühle für gehbehinderte
Personen zur Verfügung. Ebensowenig bestehen Zweifel an der Be-
handelbarkeit derartiger somatischer Probleme in der Türkei.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Ent-
scheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf
die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen oder weitere
Beweise zu erheben, da diese am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keinen von der im ordentlichen Verfahren be-
stehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichenden Sach-
verhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet wäre, einen
materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Verfügung der Vor-
instanz ist dementsprechend zu bestätigen.
5.4 Im Übrigen führt es auch dann nicht zu einer wesentlich ver-
änderten Sachlage, wenn der Beschwerdeführer vor der Ausschaffung
einen psychotischen Schub erleiden sollte, der eine psychiatrische
Hospitalisierung unumgänglich erscheinen liesse. In diesem Fall würde
lediglich der Wegweisungsvollzug insoweit erschwert, als die Voll-
zugsbehörde zusätzlich den sicheren Transport von der
schweizerischen Klinik bis zur türkischen Klinik zu organisieren hätte.
Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass Schizophrenien auch in
der Türkei seit Jahrzehnten medikamentös behandelt werden. Seit der
Einführung der Neuroleptika vor über fünfzig Jahren sind lang-
dauernde Klinikaufenthalte bei paranoider Schizophrenie seltene
Ausnahmefälle, weshalb die vergleichsweise geringe Anzahl türkischer
Spitäler (vgl. B8/5), in denen Schizophrene langfristig behandelt
werden können, kein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs darstellt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch noch
die Möglichkeit, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne
von Art. 93 AsylG zu stellen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, weil die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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