Abtei lung IV
D-6436/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Härdi,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6436/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden –
serbische Staatsangehörige serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
vor ihrer Ausreise in G._______, H._______ (Kosovo) – am 1. August
2008 mit dem Bus nach I._______ und von dort aus via J._______ und
K._______ am 3. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchten.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachten die Beschwerde-
führenden anlässlich der Befragungen vom 13. August 2008 und den
Anhörungen vom 11. Dezember 2008 jeweils durch die Bundes-
behörden im Wesentlichen vor, sie hätten ihre Heimat aufgrund der
allgemeinen Unsicherheit, der unstabilen Lage, dem Mangel an Be-
wegungsfreiheit, wegen Provokationen und Schikanierereien durch die
Albaner – beispielsweise dem Bewerfen des Schulbusses mit Steinen
oder obszöner Gesten und Handzeichen – sowie häufig vor-
kommenden Strompannen verlassen. Zudem seien die Beziehungen
an ihrem Wohnort zwischen Albanern und Serben zusehends
schlechter geworden, wobei die Albaner die Serben unter Druck
setzen würden und Letztere aufforderten, den Kosovo zu verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
(A._______) anlässlich der Bundesanhörung verschiedene
Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 wies das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden vom 3. August 2008 ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerde-
führenden einzugehen. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben
und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so
dass sich die verfolgten Personen dieser Zwangssituation nur durch
Flucht ins Ausland entziehen könnten. Die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Motive – unsichere Lage, allgemeine
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Benachteiligungen von Serben im Kosovo, mangelnde Bewegungs-
freiheit, erschwerte Lebensbedingungen (Strompannen), Bewerfen des
Schulbusses mit Steinen – würden aufgrund ihrer Art und Intensität
keine Zwangssituation im dargelegten Sinn darstellen. An diesen
Schlussfolgerungen vermöchten auch die anlässlich der Bundes-
anhörung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie seien somit
asylrechtlich nicht beachtlich.
Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 haben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben.
E.
Mit Urteil vom 5. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht im
Verfahren (...) auf die gegen die Verfügung des BFM vom
16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit
der Beschwerdeeingabe nicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 reichten die Gesuchsteller ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom (...) im Verfahren (...) ein. Sie ersuchten unter Berufung auf Art.
121 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) um Aufhebung des erwähnten Urteils, um Beurteilung der
gestellten Anträge, eventuell um Gutheissung des Asylgesuchs und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurde das
Revisionsgesuch abgewiesen, das Fristwiederherstellungsgesuch
jedoch gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
(...) im Verfahren (...) wurde aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
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H.
In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2009 beantragten die Beschwerde-
führenden, der Entscheid des BFM vom 16. Dezember 2008 sei auf-
zuheben, es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei das Asylgesuch gutzuheissen. In
prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies
jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete er.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
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lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3 In ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2009 bringen die Be-
schwerdeführer vor, dass sie aus G._______, H._______ im Kosovo
stammten. Dabei handle es sich um eine Enklave, in der eine
Minderheit von ca. 50 bis 100 Serben inmitten eines sonst albanisch
besiedelten Gebietes leben würden. Die serbische Minderheit werde
von der albanischen Bevölkerung bedroht und müsse in ständiger
Angst um Leib und Leben ausharren. Aufgrund der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers (A._______) zur serbisch-orthodoxen Kirche
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werde er zusätzlich verfolgt. Im abweisenden Asylentscheid werde
diese Situation nicht berücksichtigt, obwohl sie für den Entscheid von
grosser Bedeutung sei. Es sei den Beschwerdeführenden nicht
zumutbar in einer ständigen Gefährdungslage zu leben. Sie würden
verfolgt und unter psychischen Druck gestellt und müssten sowohl um
ihr eigenes Leben, als auch um dasjenige ihrer Familienmitglieder
fürchten.
4.4 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich allesamt als serbische
Staatsangehörige (vgl. A1-A4, jeweils S. 1). Die Beschwerdeführenden
gaben weiter zu Protokoll, dass ihnen serbische Pässe ausgestellt
worden seien (vgl. A1-A4, jeweils S. 3), sie diese jedoch gemäss Rat
des Schleppers zu Hause gelassen hätten (vgl. A1, S. 4 und A2, S. 3)
und es schwierig sei, diese nachzureichen (vgl. A1, S. 5). Zudem
haben sowohl der Beschwerdeführer (A._______) wie auch die
Beschwerdeführerin (B._______) einen UNMIK-Ausweis (vgl. A12, S.
3, beziehungsweise A14, S. 7) sowie zwei ihrer Töchter (C._______
und D._______) jugoslawische Identitätspapiere zu den Akten gereicht
(vgl. A15 und A16, jeweils S. 1). Die Republik Kosovo, deren Staats-
angehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften,
aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten
die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die
Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach
Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohn-
sitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identi-
tätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staats-
angehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es
bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Be-
schwerdeführenden in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung
droht, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen.
4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub-
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haft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dement-
sprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Die Beschwerdeführenden
haben sich vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo schon mehrfach in
Serbien beziehungsweise in I._______ überwiegend zu
Besuchszwecken aufgehalten (vgl. beispielsweise A12, S. 5). Sie
haben jedoch anlässlich ihrer Anhörungen nicht geltend gemacht, in
Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden zu
sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hin-
wiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnten. Sowohl der Beschwerdeführer
(A._______) als auch die Beschwerdeführerin (B._______) verfügen
über eine überdurchschnittliche Schulbildung (vgl. A12, S. 3 sowie
A14, S. 1) und konnten sich ihren Lebensunterhalt für die gesamte
Familie mit dem Betrieb eines Lebensmittelladens in ihrem Heimatdorf
verdienen (vgl. A1, S. 2 sowie A12, S. 4). Zudem weist der Be-
schwerdeführer verschiedene andere berufliche Erfahrungen und
Qualifikationen auf, die er von 1987 bis 2006 – bevor er im Lebens-
mittelgeschäft seiner Frau tätig wurde – ausgeübt hat (vgl. A12, S. 4).
Überdies verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf über ein
eigenes Wohnhaus und ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer
Fläche von 50 Aren. Den Wert des Hauses gibt er mit zirka 100'000
Euro an (vgl. A12, S. 4). Bei einem Umzug der Familie nach Serbien
steht es den Beschwerdeführenden somit frei, sowohl das Haus als
auch das landwirtschaftliche Grundstück zu verkaufen, um sich mit
den generierten Einnahmen ihren Lebensunterhalt zumindest in einer
Anfangsphase sicherzustellen. Die beiden älteren Töchter C._______
und D._______ können ihre schulischen beziehungsweise beruflichen
Ausbildungen in Serbien fortsetzen. Während der Anhörung gab
C._______ zu Protokoll, dass sie sich eine Zukunft in Serbien
vorstellen könnte. Auch für die beiden jüngeren Kinder E._______ und
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F._______ dürfte die Integration in Serbien mit Unterstützung der
übrigen Familienangehörigen keine Probleme darstellen. Auch sie
können ihre Schulbildung in Serbien fortsetzen. Überdies hat die
Beschwerdeführerin (B._______) Verwandte in Serbien. Ein Bruder
und eine Schwester leben in I._______ (vgl. A2, S. 3 beziehungsweise
A14, S. 1), die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester in L._______
(vgl. A14, S. 2). Somit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien
auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Aus den Akten sind zudem
keine Anhaltspunkte betreffend gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten auch unter
individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als nicht aussichtslos zu
erachten waren, hiess der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und ver-
zichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle
Situation der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden in der
Zwischenzeit verbessert hätte. Es sind demnach keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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