B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6437/2013/mae
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Israel,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist israelische Staatsbürgerin und gelangte am
22. Oktober 2013 per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 24. Oktober
2013 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit am gleichen
Tag ergangener Verfügung wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und sie wurde dem Transitbereich des Flughafens zugewie-
sen.
B.
Sie wurde am 24. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand
am 6. November 2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie sich erst im Flugzeug dazu entschieden habe, ein Asylge-
such einzureichen. Sie sei Künstlerin und habe den russischen Oligar-
chen B._______ gekannt, der (…) gestorben sei. Sie habe ihn im Jahre
2008 anlässlich einer Ausstellung kennengelernt, da er Gefallen an ihren
Bildern gezeigt habe. In der Folge habe er sie beobachtet und überall –
u.a. in ihrer Wohnung – Kameras installiert. Sie habe auch das Gefühl, ihr
Mobiltelefon werde geortet. Ihr Telefon sei abgehört worden und sie habe
ständig seltsame Anrufe gekriegt. Die Anrufer hätten teils Unsinn erzählt
und teils einfach geschwiegen. Ferner hätten Probleme mit ihrem Compu-
ter bestanden, weshalb sie einen Privatdetektiv engagiert habe. Im Jahre
2010 habe ihr Privatdetektiv für sie den Kontakt zu einem gewissen
C._______ organisiert, welcher Chief Superintendent (…) sei. C._______
stecke hinter der Ermordung von B._______. Aber auch er habe ihr nicht
geholfen, sondern sie lediglich ausgenutzt. Er habe sich in ihr Leben ge-
schlichen, oft anzügliche Bemerkungen gemacht und sie bei ihrem künst-
lerischen Schaffen behindert, indem er etwa dafür gesorgt habe, dass in
einer Broschüre ihr Name absichtlich falsch geschrieben worden sei. Da-
her habe sie sich gezwungen gesehen, extra nach D._______ zu reisen,
um zu kontrollieren, ob ihre Bilder auch wirklich ausgestellt würden. Viele
ihrer Bilder seien gestohlen worden, indem eine Galerie die Bilder einfach
nicht mehr zurückgegeben habe und ihr Ex-Partner sie aus der Wohnung
geworfen habe, ohne ihr die Bilder zurückzugeben. Ein sehr wichtiges
Bild sei 2011 von B._______ gestohlen worden. Als dieses Bild gestohlen
worden sei, sei die Polizei bei ihr vorbeigekommen, habe sie verprügelt
und anschliessend in die Psychiatrie eingewiesen. Sie sei aber gleich
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wieder entlassen worden. Hinter der Einweisung stecke wohl ihr Ex-
Partner, welcher mit den Leuten kooperiere, die ihr all diese Probleme
verursachen würden. Man setze sie unter Druck und trachte ihr nach dem
Leben. In Israel würde sie keinen Schutz bekommen. Sie habe sich vier-
mal vergeblich an die israelischen Behörden gewandt, erstmals im Jahre
2009 in E._______. Sie habe auch die Telefonnummern von Interpol auf
der ganzen Welt gesucht und habe schliesslich beim Büro in F._______
angerufen, wo man sie lediglich vertröstet, ihr aber nicht geholfen habe.
Sie sei dreimal angefahren worden, was sie ebenfalls erfolglos bei den
Behörden angezeigt habe. Sie habe sich auch politisch engagiert, indem
sie an Kundgebungen gegen Netanjahu teilgenommen (…) habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass eine Vi-
sitenkarte eines Polizeipostens, eine E-Mail sowie diverse Datenträger
ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 (Eröffnung am selben Tag) ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehn-
te ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine
private Verfolgung geltend mache. In Israel würde jedoch Zugang zu
wirksamen Polizei- und Justizorganen bestehen, wodurch von der
Schutzfähigkeit sowie der Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen
werden könne. So habe sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals
an die israelischen Behörden gewandt. In Bezug auf den Verlust der Bil-
der sei anzufügen, dass sie diesbezüglich den Rechtsweg bestreiten
könnte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck,
dass die Vorbringen teils aus einer subjektiven Wahrnehmung ihrer Um-
welt entständen. Dies treffe insbesondere für die konspirative Tätigkeit
gewisser Personen sowie auch hinsichtlich der weiteren Probleme durch
Drittpersonen zu. So habe sie angegeben, die Installation der Kameras
nicht beweisen zu können. Ferner seien eine ganze Menge an Datenträ-
gern eingereicht worden, ohne dass die Beschwerdeführerin substanziiert
über deren konkretes Beweisthema Auskunft habe geben können.
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D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 18. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der teilweise (in
Rechtsbegehren und formellen Ausführungen) auf Deutsch, in einer aus-
führlichen Begründung auf Russisch verfassten Eingabe wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeschrift sei
von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
In der Beschwerde wurden zur Hauptsache die Asylgründe wiederholt
und als konkrete Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, dass
dieser die Fakten verdrehe, indem insbesondere die Schlüsselfigur –
C._______ – nicht ins Zentrum gerückt worden sei.
Als Beweismittel wurden ein Auszug aus Facebook, ein psychiatrischer
Bericht vom (…), zwei E-Mails, ein Internetauszug und eine Kopie einer
Visitenkarte der Beschwerdeführerin eingereicht.
E.
Am 19. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht ei-
ne ergänzende Eingabe ein, zusammen mit einem Bild, das C._______
zeige.
F.
Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Be-
schwerdeeingabe traf am 22. November 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist (abgesehen von der Sprache) frist- und formge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie das BFM richtig ausführte, ist der israelische Staat als grundsätz-
lich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin
ist es weder anlässlich der Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift
gelungen, Anhaltspunkte zu liefern, welche gegen eine effektive Schutz-
gewährung sprechen. Es bliebt ohnehin unklar, worin genau die Verfol-
gung konkret bestanden habe. Die Schilderungen erwecken überdies den
Eindruck, dass die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin
auf eine verzerrte Wahrnehmung der objektiven Geschehnisse zurückzu-
führen sind. Objektiv betrachtet lassen sich keine Anhaltspunkte eruieren,
die auf eine Verfolgung schliessen lassen. Es bestehen insbesondere
keine Hinweise dafür, dass und wieso der (…), C._______, ein Interesse
an der Beschwerdeführerin haben könnte.
5.2 Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, sprechen weder die allgemei-
ne Lage in Israel noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, womit sich dieser als zumutbar erweist.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
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gibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
9.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: