B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6438/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 26. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton
C._______ – am 25. Juni 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme
aus der Nähe der Grenze zu Äthiopien gelegenen Ortschaft D._______
E._______, wo er als Landwirt gearbeitet habe,
dass er im Jahr 1997 – mithin erst im Alter von 31 Jahren – in die eritrei-
sche Armee eingezogen worden sei,
dass er bereits nach drei Tagen geflohen sei und sich in der Folge in der
Ortschaft F._______ versteckt habe, dabei aber weiterhin das Land in
seinem Heimatdorf D._______ bestellt habe,
dass er mehrmals beziehungsweise dreimal von Behördenvertretern in
seinem Haus in D._______ gesucht worden sei, und die beiden Männer –
da sie ihn dort nicht angetroffen hätten – seine Eltern behelligt hätten,
dass er sich daher schliesslich im Jahre 2007 zur Ausreise aus Eritrea
entschlossen habe,
dass er sich während insgesamt dreieinhalb Jahren im Sudan und in Li-
byen aufgehalten habe und dann am 13. April 2011 von Italien her unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene ihm und seinen Familienangehörigen gehörende Taufschei-
ne im Original und die Kopie einer Identitätskarte einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober
2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 – die Flüchtlingseigenschaft ge-
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mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zuerkannte, das Asylgesuch vom 14. April
2011 jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. November 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 16. Oktober
2013 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung der Anträge eine am 5. November 2013 von der
G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-stätigung zu den Akten
gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. No-
vember 2013 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwie-
sen wird – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 13. Dezember 2013 ansetzte,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2013 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelang-
te, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 so-
wie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. November
2013 verwiesen werden kann,
dass das BFM zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien in verschiedenen wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa
bezüglich der Umstände der militärischen Einberufung und der nach sei-
ner Desertion erfolgten behördlichen Suche) sowie weder der allgemei-
nen Erfahrung noch den Tatsachen entsprechend (vgl. diesbezüglich die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die
Einberufung in den Militärdienst in aller Regel nicht erst im Alter von 30
Jahren erfolge, die eritreische Armee überdies gegen Deserteure sehr ri-
goros vorgehe, insbesondere wenn deren Aufenthaltsort bekannt sei, und
deshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass eine wegen Desertion
gesuchte Person bei einer Polizeikontrolle sofort wieder laufen gelassen
worden wäre) ausgefallen,
dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) dazu abgegebenen Erklä-
rungen nicht geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseiti-
gen,
dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Zweifel an der geltend ge-
machten Verfolgungssituation keine Veranlassung besteht, die "materielle
Bedeutung" des am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3
AsylG unter Hinweis auf BVGE 2013/20 "vorfrageweise zu klären",
dass das BFM demnach auch zutreffend feststellte, die flüchtlingsrelevan-
ten Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea (die eritrei-
schen Behörden unterstellen illegal ausreisenden Personen grundsätzlich
eine regierungsfeindliche Haltung) entstanden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht in Anwendung von
Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte und ihn
als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. Dezember 2013 geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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