B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6438/2016
thc/kna/shk
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Libyen),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen im Juli 2008
legal verliess und unter anderem via die Türkei schliesslich nach
B._______ reiste, wo er dreieinhalb Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet
habe, und am 26. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. April
2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 10. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 19. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe Libyen verlassen, um im Ausland besser für seine
Frau und sein Kind sorgen zu können,
dass er in D._______ gehört habe, in der Schweiz könne man Asyl erhalten
und er gedacht habe, hier vielleicht Arbeit zu finden,
dass zudem die Situation in Libyen durch den Krieg und andere Probleme
schwierig sei,
dass das SEM am 9. März 2016 eine Lingua-Analyse zur Herkunftsabklä-
rung in Auftrag gab, welche am 9. Mai 2016 stattfand,
dass die Lingua-Analyse im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer
stamme eindeutig nicht aus E._______ und Libyen, sehr wahrscheinlich
aber aus einem der Maghreb-Länder, wobei er über sehr wenig geografi-
sche, politische und kulturelle Kenntnisse zu E._______ und Libyen ver-
füge und seine Sprechweise hauptsächlich von marokkanischen und alge-
rischen Sprachmerkmalen und nicht von libyschen geprägt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 22. Juli 2016 Ge-
legenheit erhielt, sich bis zum 8. August 2016 zum Ergebnis der Lingua-
Analyse zu äussern,
dass er mit Schreiben vom 8. August 2016 um Fristerstreckung ersuchte,
wobei er festhielt, er sei mit dem Ergebnis der Lingua-Analyse nicht einver-
standen, er sei nahe der Grenze zu Algerien und Tunesien aufgewachsen,
stamme nicht aus dem Maghreb und bitte um Fristverlängerung zur Einrei-
chung seiner Identitätskarte, die ihm sein Cousin innerhalb eines Monat
zustellen werde,
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dass innerhalb der vom SEM gewährten Frist keine Beweismittel bei der
Vorinstanz eingereicht wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am
23. September 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung so-
wie den Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Biografie des
Beschwerdeführers weise gravierende Widersprüche auf, welche die
Schulbildung, die Arbeit vor der Ausreise und die Auslandaufenthalte be-
träfen, weshalb Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit ent-
standen seien, welche durch das Ergebnis der Lingua-Analyse gestützt
würden,
dass er dem im rechtlichen Gehör nichts habe entgegenhalten können,
ausser dass er nahe der Grenze zu Tunesien und Algerien aufgewachsen
sei, was seiner Aussage in der Befragung und der Anhörung, wonach er
sein Leben lang in E._______ gewohnt habe, widerspreche,
dass auch die Identitätskarte innert Frist und bis zur Verfügung des SEM
nicht eingetroffen sei,
dass die geltend gemachte Herkunft somit unglaubhaft sei und er das SEM
offensichtlich über seine Personalien getäuscht habe,
dass selbst bei geglaubter Herkunft aus Libyen keine asylbeachtlichen
Gründe geltend gemacht worden seien und im Zeitpunkt der Ausreise im
Jahr 2008 noch kein Krieg geherrscht habe,
dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht, den Vollzug der Wegweisung
nicht verhindern könne,
dass die Prüfung der Wegweisungs- und Vollzugshindernisse im Sinne der
Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der betroffenen
Person finde,
dass somit vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshinder-
nisse entgegen,
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dass es ihm zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, sein
Freund in Grossbritannien habe seine Beweismittel bei sich, er dessen Te-
lefonnummer verloren habe, aber von ihm einen Anruf erwarte, wobei er
ihm sagen werde, er solle ihm die Beweismittel zuschicken, da sie seine
Identität belegen würden,
dass er die Schweiz nicht verlassen möchte, er eine (…) habe und auf
ärztliche Behandlung angewiesen sei und er darum bitte, nicht aus der
Schweiz weggewiesen zu werden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen fünf ärztliche Berichte einreichte,
welche vom März und April 2016 sowie vom Oktober 2016 datieren,
dass die ärztlichen Berichte im Wesentlichen festhalten, er leide an einer
(…) sowie einer (…), er sich am (…) aufgrund von [Beschwerden] ins Spital
X._______ begeben habe, wo im Zuge der Untersuchung und nach Verle-
gung auf die (…) eine (…) festgestellt worden sei und [behandelt] habe
werden können,
dass er auf die lebenslange Behandlung mit (…) und auf die Fortführung
der medikamentösen Therapie mit (…) für 12 Monate und (…) sowie (…)
angewiesen sei,
dass der Arztbericht vom 4. Oktober 2016 zudem festhält, er sei aufgrund
seiner [Erkrankung] auf medikamentöse Therapie angewiesen, aber ge-
sundheitlich in einem eher stabilen Zustand, wobei jedoch die depressive
Stimmung mit Angstzuständen und Panikattacken im Vordergrund stünde,
weshalb er zur psychologischen Abklärung im Medizinischen Zentrum
Y._______ angemeldet werde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der Verfügung des
SEM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in den Befragungen und auch in der Be-
schwerde keine asylbeachtlichen Gründe, sondern vielmehr Gründe allge-
meiner, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Natur geltend machte,
dass die Lingua-Analyse die geltend gemachte libysche Herkunft aus-
schliesst und seine Erklärung, er sei nahe der Grenze zu Tunesien und
Algerien aufgewachsen, nicht überzeugt, da er zuvor geltend machte, im-
mer in E._______ gelebt zu haben,
dass er trotz mehrmaliger Ankündigung seine Identitätskarte zu organisie-
ren und einzureichen, dies innerhalb von vier Jahren und bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht getan hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse – wie das SEM zutreffend ausge-
führt hat – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Ab-
klärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG),
dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person
– wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
dass in diesem Zusammenhang das SEM zu Recht feststellte, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Herkunft
seien unglaubhaft, und vollständig auf die entsprechenden Ausführungen
des SEM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen
vermag, sondern sich in seiner Beschwerde vorwiegend darauf be-
schränkt, bereits mehrere Male angekündigte Beweismittel einreichen zu
wollen und auf seine [Erkrankung] hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung inso-
fern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
dass seine [Erkrankung] soweit behandelt wurde und die benötigten Medi-
kamente und allfälligen Kontrollen auch in seinem Heimatland verfügbar
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sein dürften, zumal anzunehmen ist, es handle sich dabei um eines der
Maghreb-Länder, und er ausserdem nicht lebensgefährlich erkrankt ist, wo-
mit die [Erkrankung] kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt,
dass im Übrigen hervorzuheben ist, dass aufgrund medizinischer Gründe
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2),
dass Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, ein Gesuch um medizi-
nische Rückkehrhilfe zu stellen,
dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer
Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten
zu Recht erfolgt ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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