B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6439/2017
tsr
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…)
D-6439/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 24. Juli 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 12. September 2017
reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Datum der Eröffnung: 13. Oktober
2017) lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zudem erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht, die genannte Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffent-
lich zugänglichen Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. August
2016 offenzulegen, und anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift
wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politi-
sche und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen
D-6439/2017
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von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), eine Photogra-
phie in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie
ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit gespeicherten weiteren Dokumen-
ten zur Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Be-
schwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. No-
vember 2017 wurde der Antrag auf eine Anweisung an das SEM, es habe
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, bei gleichzeitiger Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abgewiesen. Des Weiteren wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.– mit Frist bis zum 8. Dezember 2017 aufgefordert.
H.
Mit Einzahlung vom 8. Dezember 2017 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2017 wurde unter an-
derem der Antrag wiederholt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des erwähnten Lagebildes zu Sri Lanka
offenzulegen. Als Beweismittel wurde eine Kopie des Lagebildes einge-
reicht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2018 liess der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme einreichen. Dabei
wurden in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ein
Schreiben einer Drittperson und mehrere Photographien eingereicht.
D-6439/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem
Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017
gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des
Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Ge-
richtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt.
3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in wel-
chem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert
war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch
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auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers
besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag
gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 5 f.), ist auf diesen somit nicht einzu-
treten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4 und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem
auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts
12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).
3.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
4.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 6 ff., sowie Eingabe vom
8. Dezember 2017). Dabei bezieht er sich insbesondere auf eine länder-
spezifische Lageanalyse des Staatssekretariats zu Sri Lanka vom Jahr
2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lagebild ‒ Version vom 16. August
2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen,
indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze.
Durch das Bundesverwaltungsgericht sei somit die Fehlerhaftigkeit des La-
gebilds festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann offen-
sichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits
in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November
2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des
SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich ge-
nannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen
überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz
der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan.
Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und über-
zeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern
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ist gegebenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der
Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 f.) vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs ausdrück-
lich beantragt, zu seinen·neu geltend gemachten Asylgründen befragt zu
werden, sollte das SEM am geltend gemachten Sachverhalt Zweifel haben
oder diesen als nicht asylrelevant erachten. Dabei sei auf den Umstand
hingewiesen worden, dass er seine neuen Asylvorbringen bisher nicht aus-
führlich, in mündlicher Form habe darlegen können. Eine Glaubhaftigkeits-
prüfung könne nur aufgrund mündlicher Aussagen des betreffenden Ge-
suchstellers stattfinden. Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
erweist, ist die Frage der Glaubhaftigkeit der neuen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, da diesen
keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Auf dieser Grundlage kann im ge-
nannten Zusammenhang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs gesprochen werden, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung rechtfertigen würde.
4.3 Ferner wird behauptet, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt wor-
den, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht
verletzt habe. Zum einen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung
im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aktenwidrige Mutmassungen zu den finanziellen Verhältnis-
sen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers angestellt sowie dessen
diesbezügliche Vorbringen unsorgfältig geprüft und unrichtig gewürdigt
(Beschwerdeschrift, S. 18). Zum anderen habe das Staatssekretariat im
Zusammenhang mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers unter anderem nicht korrekt gewürdigt, dass dessen sportliche
Betätigung in der Schweiz als Cricket-Spieler einer tamilischen Mannschaft
seitens der sri-lankischen Behörden als politische Aktivität zugunsten der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wahrgenommen werde (Be-
schwerdeschrift, S. 19 f.). Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der
Begründung der angefochtenen Verfügung durchaus, und zwar mit gewis-
ser Ausführlichkeit, auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekte ein-
gegangen ist. Dabei ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern das SEM in die-
sem Zusammenhang seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Auf die
Frage, ob und inwiefern aus den genannten Gesichtspunkten eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung resultiert beziehungsweise ob sie sich auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken, ist nicht unter
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dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der betreffenden Vorbringen einzugehen.
4.4 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 20 ff.) behauptet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Im Rahmen
seines zweiten Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass
er in der Schweiz für ein tamilisches Cricket-Team spiele, das den LTTE
nahestehe und regelmässig an Turnieren teilnehme, in deren Rahmen die
LTTE, deren Kämpfer und der tamilische Separatismus glorifiziert und ze-
lebriert würden. Es sei dargelegt worden, dass diese sportlichen Betätigun-
gen in den Augen der sri-lankischen Behörden als exilpolitische Aktivitäten
wahrgenommen würden. Die Argumentation des SEM in der angefochte-
nen Verfügung, wonach diese Aktivitäten des Beschwerdeführers von un-
tergeordneter Bedeutung seien, sei falsch. Dabei habe das SEM die enge
und direkte Verbindung zwischen Sport und tamilischem Separatismus
nicht berücksichtigt, weshalb offensichtlich sei, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die genannten Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
herbeizuführen, womit diese nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung
sind. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Ab-
klärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist
folglich zu verneinen.
4.5 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sach-
verhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 25) ausserdem vorgebracht, in-
nert der drei Wochen zwischen Einreichung des zweiten Asylgesuchs und
dem Entscheid des SEM hätten sich weitere Sachverhalte ergeben, die bei
der Beurteilung des Asylgesuchs hätten beachtet werden müssen. Nach-
dem das SEM es unterlassen habe, den Beschwerdeführer korrekt anzu-
hören, stütze sich die angefochtene Verfügung somit auf einen unvollstän-
digen Sachverhalt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es jeder Grund-
lage entbehrt, aus dem erwähnten Verfahrensablauf auf eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu schliessen.
4.6 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 26 ff., 39 f.), sowohl das SEM
als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Pra-
xis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und
den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammen-
hang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter
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verfasster „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem
Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und
in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentli-
che Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwie-
fern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtli-
chen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht
unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Be-
urteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.7 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 32 ff.), der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als
durch das SEM nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich
für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im
Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Auch sei nicht abgeklärt
worden, inwiefern sich gewisse Ereignisse, welche sich im Zusammen-
hang mit einem am 16. November 2016 durchgeführten Ausschaffungsflug
nach Sri Lanka sowie nach weiteren Rückschaffungen aus der Schweiz
abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (Be-
schwerdeschrift, S. 35 ff.). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese
Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle aus der Vergangenheit
betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung
sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklä-
rungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen
werden.
4.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
5.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend (Beschwerdeschrift, S. 15 f.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot
im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM das exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers nicht als solches gewürdigt
und die weiteren Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise
(wie seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, die tamilische Ethnie sowie
Kriegsverletzungen) nicht in deren Gesamtheit und mit deren gegenseiti-
gen Wechselwirkung aufeinander beurteilt. Es ist festzustellen, dass ange-
sichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nach-
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vollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots beste-
hen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachver-
halts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asyl-
vorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter
einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Der Beschwerdeführer brachte im betreffenden erstinstanzlichen Ver-
fahren zur Begründung seines ersten Asylgesuchs – über welches das
SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2017 entschied – im Wesentlichen Fol-
gendes vor: Im Jahr 2007 sei er aufgrund der damaligen Kriegswirren in
Sri Lanka als Jugendlicher von dreizehn Jahren aus seinem Heimatort
B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) vertrieben und von seinen Ver-
wandten getrennt worden. Seit Februar 2010 habe er sich in einem Flücht-
lingslager in Vavuniya (Nordprovinz) aufgehalten. Im Mai 2010 sei er von
hier mit Hilfe eines Onkels geflohen und habe in der Folge in dessen Mo-
torradwerkstatt gearbeitet. Im Juli 2010 sei dieser Onkel durch Angehörige
des CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden, wobei in
dessen Abwesenheit er selbst, der Beschwerdeführer, befragt und geschla-
gen worden sei. Ein Cousin seines Vaters habe anschliessend gegen Be-
zahlung von Schmiergeld erreicht, dass er nicht mehr weiter behelligt wor-
den sei. In der Folge sei er mit seinem Onkel von Vavuniya nach Jaffna
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Seite 10
(Nordprovinz) gezogen, wo sie sich vier Jahre lang versteckt gehalten hät-
ten. Während dieser Zeit sei er mehrmals durch Angehörige des CID ge-
sucht worden. Im Dezember 2014 sei sein Onkel auf dem Weg zu einem
Hochzeitsfest mutmasslich von Angehörigen des CID niedergestochen
worden, worauf er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden
habe.
6.4 Mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen den Asylentscheid vom 13. Januar 2017 gerichtete Be-
schwerde ab. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers wegen teils widersprüchlicher, teils unbe-
stimmter und realitätsfremder Angaben zu Recht als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet habe. Weiter bezeichnete es die Beurtei-
lung des SEM als zutreffend, wonach nicht davon auszugehen sei, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner tamilischen Ethnie, des illegalen Ver-
lassens seines Heimatlandes und des zweijährigen Auslandaufenthalts in
den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die
eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
6.5 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines
zweiten Asylgesuchs vom 12. September 2017 keinerlei konkrete persön-
liche Gründe geltend machte, welche in irgendeiner Weise geeignet wären,
die – nach dem Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 – rechtskräftige Be-
urteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen. Angesichts dessen
besteht auch kein Anlass, den Beschwerdeführer, wie mit der Beschwer-
deschrift (S. 41) beantragt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu
seinen Asylgründen anzuhören.
6.6
6.6.1 Als einzigen Aspekt, der – unter dem Titel objektiver Nachflucht-
gründe ‒ grundsätzlich geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft
mit der Folge der Asylgewährung zu begründen, brachte der Beschwerde-
führer mit dem zweiten Asylgesuch (Eingabe an das SEM vom 12. Sep-
tember 2017, S. 5 ff.) Folgendes vor: Gemäss vorliegenden Informationen
habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstel-
lung von Ersatzreisepapieren für die Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka beantragt. Das Generalkonsulat habe entsprechende
Dokumente unterdessen auch ausgestellt, dies allerdings ohne den Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang vorzuladen oder zu befragen.
Es liege damit ein Systemwechsel vor, da noch bis Juni 2017 alle abge-
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Seite 11
wiesenen tamilischen Asylgesuchsteller aus Sri Lanka durch das sri-lanki-
sche Generalkonsulat in Genf befragt worden seien, ansonsten keine Er-
satzreisepapiere ausgestellt worden wären. In allen Fällen solcher Ersatz-
papierbeschaffungen, von welchen der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers Kenntnis habe, sei die Befragung beim sri-lankischen Generalkon-
sulat von den Konsulatsangestellten genutzt worden, um bei den sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden beschaffte Informationen bezüglich einer Ver-
bindung zu den LTTE zu verifizieren. Regelmässig sei den Befragten auch
unverhohlen mit einer in Sri Lanka bevorstehenden Verfolgung gedroht
worden. Zwar könne der Umstand, dass im vorliegenden Fall kein solcher
Besuch beim Generalkonsulat stattzufinden gehabt habe, zur Annahme
führen, dass kein spezielles Interesse der sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer bestünde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der ge-
nannte Systemwechsel gerade dem Zweck diene, das asylrelevante Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu kaschieren und dem
SEM auch weiterhin Ausschaffungen zu ermöglichen. Dem Beschwerde-
führer drohe deshalb im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrele-
vante Verfolgung. Auch mit der Beschwerdeschrift (S. 32 ff.) wird geltend
gemacht, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der
Wegweisung durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf überprüft
worden sei.
6.6.2 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein konkreter Grund
für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen besteht. Der Umstand alleine,
dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die
mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte
Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rück-
schlüsse zu.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM unter den erwähnten
Gesichtspunkten zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat
folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen
geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der
LTTE, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle.
D-6439/2017
Seite 12
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
7.3
7.3.1 Mit dem zweiten Asylgesuch (Eingabe an das SEM vom 12. Septem-
ber 2017, S. 3 f.) brachte der Beschwerdeführer vor, er engagiere sich in
einer Cricket-Mannschaft namens „C._______“ aus D._______. Diese
Mannschaft sei für ihre Sympathie für die LTTE bekannt und nehme an
Turnieren teil, die zum Teil durch LTTE-nahe Diaspora-Organisationen or-
ganisiert würden. Diese Turniere genössen in der tamilischen Gemein-
schaft eine grosse Beliebtheit und Medienpräsenz. Mehrmals im Jahr wür-
den Turniere veranstaltet, die verstorbenen Kämpfern und weiteren Per-
sönlichkeiten der LTTE gewidmet seien. Der Beschwerdeführer habe am
28. Mai 2017 an einem solchen Turnier in Lausanne teilgenommen. Dabei
seien die Spieler vor Beginn des Turniers gebeten worden, vor den Bildern
verstorbener Angehöriger der LTTE Blumen niederzulegen. Entspre-
chende Bilder, auf welchen der Beschwerdeführer ausserdem die Flagge
der LTTE in den Händen halte, seien im Internet veröffentlicht worden.
7.3.2 Mit der Beschwerdeschrift (insb. S. 12 f., 21 f., 24) wurden diese Vor-
bringen wiederholt, wobei zudem ausgeführt wurde, als Spieler einer tami-
lischen Cricket-Mannschaft in der Schweiz gelte der Beschwerdeführer als
besonders exponierter und wichtiger exilpolitischer Aktivist (ebd., S. 29).
Darüber hinaus wurde geltend gemacht (ebd., S. 26), Ende September
2017 habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration der tamilischen
Diaspora in Genf teilgenommen und dabei seine Unterstützung der LTTE
zum Ausdruck gebracht, indem er deren Flagge in die Höhe gehalten habe,
dies vor dem Palast der Vereinten Nationen. Anfangs Oktober 2017 sei die
Mutter des Beschwerdeführers in Sri Lanka von Angehörigen einer para-
militärischen Gruppierung besucht worden. Diese hätten ihr einen Artikel
aus einer sri-lankischen Internetpublikation vorgelegt und Fragen zum exil-
politischen Engagement des Beschwerdeführers gestellt.
7.3.3 Mit der Replik wurde ein undatiertes Schreiben einer Drittperson ein-
gereicht, die sich als Managerin des Cricket-Clubs „C._______“ in
D-6439/2017
Seite 13
D._______ bezeichnet. Daraus geht im Wesentlichen hervor, der Be-
schwerdeführer sei seit dem Jahr 2017 Mitglied der genannten Cricket-
Mannschaft, welche unter anderem an besonderen Anlässen spiele, so
etwa der Gedenkfeier für tamilische Kriegsgefallene. Die Mannschaft habe
einen ersten Platz errungen und sei deswegen ins Internet gekommen, wo-
bei auch der Beschwerdeführer auf Photographien zu sehen sei. Des Wei-
teren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 27. November
2017 am tamilischen „Heroes‘ Day“ in Freiburg teilgenommen, wobei er
ebenfalls photographiert worden sei.
7.3.4 Mit dem zweiten Asylgesuch und den Eingaben im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photo-
graphien in Bezug auf die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten ein.
7.4 Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist zwar darauf zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2017 insgesamt dreimal
an Veranstaltungen der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz teilnahm.
Dabei ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass er bei diesen Anlässen in
organisatorischer oder anderweitiger Hinsicht eine besondere, über die
blosse Teilnahme hinausgehende Funktion innehatte. Die blosse Betäti-
gung als Spieler einer tamilischen Cricket-Mannschaft, die sich unter an-
derem gelegentlich an Veranstaltungen beteiligt, an welchen Embleme der
LTTE gezeigt werden, kann nicht als exilpolitisches Engagement bezeich-
net werden, das den Beschwerdeführer als persönlich besonders exponiert
erscheinen liesse. Der behaupteten einmaligen Befragung seiner Mutter
durch Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung im Oktober 2017
kommt diesbezüglich keine konkrete Bedeutung zu. Selbst wenn eine sol-
che Befragung tatsächlich stattgefunden haben sollte, so ist festzustellen,
dass vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, seine Mutter habe dar-
über hinaus irgendwelche weitere Probleme mit den sri-lankischen Sicher-
heitskräften gehabt. Auf ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Behörden in Bezug auf den Beschwer-
deführer lässt sich daraus nicht schliessen. Zu berücksichtigen ist im Übri-
gen, dass seit dem November 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
weitere exilpolitische Betätigungen des Beschwerdeführers mehr geltend
gemacht worden sind. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung
an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
D-6439/2017
Seite 14
7.5 An dieser Feststellung vermag auch das mit dem zweiten Asylgesuch
(Eingabe an das SEM vom 12. September 2017, S. 25), mit der Beschwer-
deschrift (S. 45) sowie mit der Replik vorgebrachte Argument nichts zu än-
dern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das
Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend kon-
kreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sein.
7.6 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-6439/2017
Seite 15
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift (S. 45), es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach
Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund
der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Be-
schwerdeführers (zuvor, E. 6.5 f.) und zur verneinten Gefährdung aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung
kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
D-6439/2017
Seite 16
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Re-
ferenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, so-
fern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere
die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Urteil D-
861/2017 vom 2. März 2017 festgestellt, dass er nach eigenen Angaben in
Vavuniya, welches nicht zum sogenannten Vanni-Gebiet gehört (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), über nahe Angehörige (Eltern und Geschwis-
ter) und damit über ein Beziehungsnetz verfügt sowie berufliche Erfahrun-
gen als Motorradmechaniker besitzt. Angesichts dessen wurde der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erachtet.
9.3.4 Mit dem zweiten Asylgesuch und im vorliegenden Verfahren brachte
der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, die finanziellen Verhältnisse sei-
ner Familie in Sri Lanka seien nicht gut. Seine Eltern würden mit zwei jün-
geren Geschwistern in Vavuniya zurzeit in einem gemieteten Haus leben,
das einem Bekannten gehöre und zu klein sei. Sein Vater habe sich im Jahr
2016 einer Nierenoperation unterziehen müssen und seitdem seiner Arbeit
nicht mehr nachgehen können. Dies habe zu einer finanziell prekären Lage
der Familie geführt, weshalb sie bei Verwandten und Bekannten Kredit
habe aufnehmen müssen, um den beiden jüngeren Geschwistern des Be-
schwerdeführers den weiteren Besuch der Schule zu ermöglichen.
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Seite 17
9.3.5 Es ist festzustellen, dass die mit dem zweiten Asylgesuch und im vor-
liegenden Verfahren geltend gemachten Umstände für die Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von konkreter Bedeutung
sind. Nach Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
im ersten Asylverfahren leben in Vavuniya nicht nur seine Eltern, sondern
ausserdem insgesamt fünf Onkel und zwei Tanten. Aus den mit dem zwei-
ten Asylgesuch und im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben geht
hervor, dass seine Eltern in der geltend gemachten Notlage durch diese
Verwandten sowie durch Bekannte in finanzieller Hinsicht unterstützt wer-
den. Somit ist offensichtlich von einem tragfähigen Beziehungsnetz zu
sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus
dem Heimatstaat während mehrerer Jahre bei einem Onkel wohnhaft war,
ist davon auszugehen, dass er – sollte das Haus seiner Eltern tatsächlich
zu klein sein, um ihn aufnehmen zu können – in seinem Verwandtschafts-
kreis eine gesicherte Unterkunft finden wird. Schliesslich ist die bereits mit
dem Urteil D-861/2017 gemachte Feststellung zu wiederholen, dass er
über berufliche Erfahrungen verfügt, die ihm die wirtschaftliche Integration
ermöglichen werden.
9.3.6 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundes-
verwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
9.3.7 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.5 f.) und zur
verneinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 ff.) auch
kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerde-
schrift (S. 46 f.) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Be-
helligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppie-
rungen ausgesetzt sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 18
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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