B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6441/2010/wif
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (…).
D-6441/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 21. Juni 2007. Von ihr unbekannten Ländern herkommend
gelangte sie am 26. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2007 zu-
sammen mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter
(…) um Asyl nachsuchte. Die Summarbefragung fand am 12. Juli 2007
statt. Am 26. Juli 2007 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Dabei legte die Beschwerdeführerin – eine Kurdin – dar, im Alter von
13 oder 14 Jahren ihr Heimatdorf verlassen zu haben und zu ihrem älte-
ren Halbbruder nach C._______ gezogen zu sein. 1987 habe sie geheira-
tet. Ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen und To-
desdrohungen ausgestossen. Es sei ihr nicht gelungen zu fliehen. Sie
habe sich insgesamt dreimal – letztmals im Mai 2006 – von ihrem Gatten
scheiden lassen. Nach den beiden ersten Scheidungen sei es zu Wieder-
vermählungen gekommen. Sie habe aus Angst und der Kinder wegen
eingewilligt. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch krank geworden und
habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei in der Türkei in ärztli-
cher Behandlung gestanden. Ihr suchtkranker (Ex)Gatte sei ein Psycho-
path und habe die Familie ruiniert. Er habe sie auch nach der letzten
Scheidung behelligt. Zudem sei sie wiederholt durch dessen Gläubiger
unter Druck gesetzt worden. Die Kinder hätten unter der Situation sehr
gelitten. Ihre Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Vielmehr
habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie wegen der Anzeige mit Be-
helligungen aus dem Drogenumfeld des (Ex)Mannes zu rechnen hätte.
Die Schwestern hätten sich von ihr abgewendet. Mit den Behörden habe
sie ansonsten keine Probleme gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewe-
sen. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise zu-
sammen mit den Kindern entschlossen.
A.c. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ärztliche Unterla-
gen aus der Türkei, einen Zeitungsartikel und weitere Dokumente samt
Begleitschreiben zu den Akten. Die Belege wurden vom BFM am 26. Juli
2010 sowie 6. August 2010 (summarisch) übersetzt (vgl. A 19/3 und
A 28/3).
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
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Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Mann
geschlagen und hintergangen worden sei. Auch sei möglich, dass sie ihn
dreimal geheiratet und sich dreimal von ihm habe scheiden lassen. Ihre
geltend gemachten Probleme seien als Übergriffe durch eine Drittperson
zu qualifizieren. In Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei beste-
he indes eine staatliche Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen, na-
mentlich im Westen des Landes und in den Städten. Zudem bestehe die
Möglichkeit, sich im Falle dennoch ereignender Übergriffe mit Hilfe eines
Rechtsbeistands oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur
Wehr zu setzen, weshalb den geltend gemachten Behelligungen keine
Asylrelevanz zukomme. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wo-
nach sich die Polizei auf ihre Anzeigen hin passiv verhalten habe, seien
mangels Substanziierung als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten
Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein funktionierendes
familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Die Beschwerdeführerin habe
vor der Ausreise immer gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Im
Weiteren entspreche das Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich
westeuropäischen Standards; es sei jede Krankheit behandelbar. Auch
psychisch kranke Menschen hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten und
Beratungsstellen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2010 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an
das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie bei allfälliger Gutheissung der Be-
schwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote
im gegebenen Zeitpunkt. Ausserdem ersuchten sie um Bekanntgabe des
Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts. Im Zusammenhang
mit den Eventualbegehren stellten sie Beweisanträge (Fristansetzung für
die Übersetzung des Beweismittels A 21/2, die Nachreichung eines Arzt-
berichts und weiterer Beweismittel aus der Türkei sowie einer Beschwer-
deergänzung, falls keine Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht
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stattfinde). Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, dem An-
hörungsprotokoll vom 26. Juli 2007 sei nicht zu entnehmen, wann die An-
hörung begonnen und wann sie geendet habe. Klar sei indes, dass an
diesem Datum um 13:59 Uhr eine Faxmitteilung der damaligen Rechts-
vertretung an das Empfangszentrum erfolgt sei, und zwar mit einem tür-
kischsprachigen Dokument und einer handschriftlichen Bemerkung, wo-
nach das Dokument eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführe-
rin in der Türkei wegen Betrugs und Veruntreuung bestätige. Das besagte
Beweismittel sei während der Anhörung nicht zur Sprache gekommen.
Das BFM habe es ausserdem nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen
und keine Übersetzung angefertigt. Die Vorinstanz habe zudem keinen
Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt,
obwohl gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertretung ihre psychischen Auffäl-
ligkeiten evident seien. Es lägen mithin schwere Mängel bei der Sachver-
haltsabklärung vor. Die von der Beschwerdeführerin offenbarte Unfähig-
keit, ihre Bedrohungslage logisch und vor allem auch mit Bezug auf die
gegen sie bestehende Suche darzulegen, habe es bisher verunmöglicht,
asylrelevante Aspekte bei dieser drohenden Verfolgung in der Türkei nä-
her abzuklären beziehungsweise solche Abklärungen seien durch das
BFM nicht erfolgt. Im Übrigen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Be-
schwerdeführerin wegen ihres desolaten psychischen Zustands der Voll-
zug in die Heimat nicht zuzumuten sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 gab die Instruktionsrich-
terin das mutmassliche Spruchgremium bekannt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 11. Oktober 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, dass seine Mandantin in psychiatrischer Behandlung sei. Für
die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts ersuchte er um eine
allfällige Fristansetzung. Der Eingabe lagen Unterlagen in Bezug auf die
geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bei.
Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfälliger Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen seien
der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Anhörung im entsprechen-
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den Protokoll vermerkt. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen
weitere medizinische Abklärungen erübrigt. Die Rüge, das am Tag der An-
hörung eingereichte Beweismittel sei nicht übersetzt worden, sei unzutref-
fend. Eine solche finde sich nämlich in der Akte A 28/3. Das Beweismittel
sei im Übrigen – wenn auch nur summarisch – im angefochtenen Ent-
scheid gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine Art Umzugsmel-
dung und nicht einen Suchbefehl wegen Betruges und Veruntreuung. Im
Weiteren sei die Anhörung in einer fairen und korrekten Atmosphäre von
einer weiblichen Befragungsperson durchgeführt worden. Die Beschwer-
deführerin sei trotz ihrer psychischen Befindlichkeit in der Lage gewesen,
der Anhörung zu folgen und sich mitzuteilen.
G.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts wurde den Beschwerdefüh-
renden am 19. Oktober 2010 Frist angesetzt. Gleichzeitig wies das Bun-
desverwaltungsgericht darauf hin, es sei ihnen unbenommen, innert der-
selben Frist einen spezialärztlichen Bericht samt Begleitschreiben und die
eigene Übersetzung eines Beweismittels nachzureichen. Betreffend wei-
tere Beweismittel aus der Türkei wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
verwiesen.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 hielt der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden an den erhobenen Rügen grundsätzlich fest. Medizi-
nische Abklärungen nach der Anhörung durch Einschaltung einer Fach-
kraft hätten sich aufgedrängt. Im Übrigen sei die in A 28/3 festgehaltene
Übersetzung aufgrund der Handschrift nicht lesbar. Das BFM sei anzu-
weisen, lesbare Übersetzungen (auch der Akte A 19/3) anzufertigen. Die
Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass sich aus diesen Aktenstücken
die Existenz eines Verfahrens gegen sie wegen Betruges und Veruntreu-
ung ergebe. Sie habe am 21. Oktober 2010 einen erneuten Suizidversuch
gemacht und sei seither stationär hospitalisiert. Im jetzt eingereichten
spezialärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2010 würden eine chronifizierte
depressive Störung (gegenwärtig im Ausmass einer mittelgradigen Episo-
de), eine chronische Schmerzstörung und Status nach zwei Suizidversu-
chen festgehalten. Für die Einreichung eines aktuellen Arztberichts nach
dem erneuten Suizidversuch sei Frist anzusetzen.
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Seite 6
I.
Am 17. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbe-
richt vom 7. Dezember 2010 nach. Die Beschwerdeführerin sei nach ei-
nem Suizidversuch vom 21. Oktober 2010 bis zum 24. November 2010
stationär psychiatrisch behandelt worden. Aus dem Bericht ergebe sich
unter anderem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi-
zinischen Gründen. Sollte das Gericht dies bezweifeln, sei eine angemes-
sene Frist zur Nachreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts
anzusetzen. Im Bericht vom 7. Dezember 2010 wurde bei der Beschwer-
deführerin eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome) und ein Status nach
traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert.
J.
Mit Eingabe vom 19. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 16. November
2011. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der Schwere des
Krankheitsbildes in absehbarer Zeit kein Rückgang der Beschwerden
möglich erscheine und zusätzlich mit einer phasenweisen Verschlechte-
rung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen (wie auch
im laufenden Jahr) gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei
aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ohne Gefährdung für ihr
Leben und ihre Gesundheit in die Türkei zurückzukehren. Das Verfahren
sei zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation umgehend mit einem po-
sitiven Entscheid abzuschliessen. Im erwähnten Arztbericht wurde ferner
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 not-
fallmässig ins Spital eingetreten sei. Dies wegen einer Verschlimmerung
der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizid-
gedanken.
K.
Am 24. Januar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Schreiben der Organisation Pink Cross vom 22. Dezem-
ber 2011. Sein Mandant habe sich zu seiner Homosexualität bekannt und
trete nun auch gegen aussen, das heisse gegenüber seiner Mutter und
weiteren Familienmitgliedern, als Homosexueller auf. Die nun bekannte
sexuelle Orientierung habe seine Situation bezogen auf eine mögliche
Rückkehr in die Türkei massiv erschwert. Von Seiten der Mutter existiere
eine Akzeptanz, aber von Seiten der wenigen Familienangehörigen, mit
welchen ein indirekter Kontakt bestehe, bestehe eine massive Ablehnung.
Er müsse damit rechnen, aus der Familie ausgeschlossen und Opfer von
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Repressalien zu werden. Auch wäre er als Homosexueller im nach der
Volljährigkeit zu leistenden Militärdienst in der Türkei mit massiven Pro-
blemen konfrontiert. Für weitere Ausführungen in diesen Zusammenhän-
gen sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der entsprechende
Sachverhalt müsse "zwingend" besser abgeklärt werden (allenfalls auch
durch eine Anhörung).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge auf Fristan-
setzungen – soweit nicht gegenstandslos geworden – unter Hinweis auf
die Mitwirkungspflicht der Betroffenen ab. Betreffend allfällig noch einge-
hende Beweismittel und Stellungnahmen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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Seite 8
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1.
Vorab ist über den Kassationsantrag der Beschwerdeführenden zu befin-
den. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche
Sachverhaltsabklärungen unterlassen und ein eingereichtes Beweismittel
nicht gebührend berücksichtigt.
3.2. Diese Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in seiner
Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Einwände der Beschwerde-
führenden in überzeugender Weise entkräftet. Aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen
hatten sich in der Tat medizinische Abklärungen erübrigt. Dies auch des-
halb, weil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt hatte, seit
1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch genommen
zu haben (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend konnte das BFM davon
ausgehen, dass ihr eine ärztliche Behandlung auch nach der Rückkehr
nicht verwehrt sein würde. Im Weiteren wurde die Anhörung in einem rei-
nen Frauenteam durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin nicht den
Eindruck erweckte, der Anhörung nicht folgen oder sich nicht mitteilen zu
können. Weitere Abklärungen waren demnach auch in diesem Lichte be-
sehen nicht von Nöten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, das BFM habe
das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel nicht übersetzt be-
ziehungsweise nicht berücksichtigt. Die Übersetzung findet sich in der Ak-
te A 28/3 und ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführenden
durchaus lesbar. Die beantragte Neuübersetzung dieser sowie der Akte
A 19/3 durch das BFM erübrigt sich schon aus diesem Grund. Überdies
handelt es sich bei der besagten Akten A 21 beziehungsweise 22 ohnehin
nicht um entscheidwesentliche Dokumente, da darin gemäss Überset-
zung keine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin wegen eines
Vermögensdelikts belegt wird. Die summarische Würdigung des Doku-
ments durch das BFM ist mithin nicht zu beanstanden. Abgesehen davon
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Seite 9
würde das nach wie vor geltend gemachte Verfahren gegen sie wegen
Betruges und Veruntreuung selbst bei tatsächlichem Bestehen vorliegend
als Ahndung eines gemeinrechtlichen Delikts durch die türkischen Behör-
den keine asylrelevante Verfolgung ausmachen.
3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachver-
halt genügend und ohne Verletzung von Gehörsansprüchen abgeklärt,
und die beantragte Kassation des Entscheids kommt nicht in Betracht.
Entsprechend erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Anhörung
der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist
etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konserva-
tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte
Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit
dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen kön-
nen (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6441/2010
Seite 10
5.
5.1. Das BFM hat die Vorbringen im Zusammenhang mit der ehelichen
und ausserehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch ihren
(Ex)Mann erlitt, nicht als unglaubhaft bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage
geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie in
C._______ Opfer von Gewalt seitens ihres Mannes wurde. Es ist dem-
nach zu prüfen, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutio-
nen Schutz erlangen konnte beziehungsweise kann oder ob sie auf inter-
nationalen Schutz – der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt – an-
gewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
5.2. Im Urteil D-5327/2009 vom 30. März 2010 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht unter Hinweis auf verschieden Quellen Folgendes fest: Die
Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Ver-
besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im
Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit
soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So
sei im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten,
welches im Jahre 2007 ergänzt worden sei und auf Gewaltprävention,
Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck
seien Familiengerichte eingerichtet worden. Der Zugang zu diesen Ge-
richten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die
Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision
des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahre 2004 zudem die Straf-
rahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher
bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Verge-
waltigung aufgehoben worden. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichte
sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von
Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder. In Nachachtung dieser neuen
gesetzlichen Bestimmungen sei es seither einerseits verschiedentlich zu
Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig
gemacht hätten, gekommen. Andererseits seien etliche Frauenhäuser
eingerichtet worden. So betreibe das Generaldirektorat für Soziale Diens-
te und Kinderschutz derzeit 23 solche Unterkünfte und habe die Errich-
tung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt. Im Oktober 2007 ha-
be die Organisation zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Te-
lefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen-
nehme und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistel-
le verweise sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittle.
Daneben seien auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisa-
tionen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstüt-
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Seite 11
zung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt be-
müht. Diese arbeiteten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen
Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. a.a.O. E. 6.3.3).
6.
6.1. Dieses Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen
seitens staatlicher Stellen ist zwar betreffend Umsetzung entsprechender
Programme eher langsam. Immerhin hat das türkische Parlament am
8. März 2012 – dem Internationalen Frauentag – eine Reihe von Geset-
zen zum Schutz von Frauen und Kindern vor Misshandlungen verab-
schiedet. Die Gesetze sehen schärfere Strafen für Gewalttäter vor, die
Frauen und Kinder misshandeln. Auch erlauben sie es der Polizei, zum
Schutz der Opfer früher einzugreifen (vgl. die Pressemeldung auf S. 2 der
NZZ vom 9. März 2012).
6.2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwer-
deführerin in C._______ vor der Ausreise nicht in einer ausweglosen Si-
tuation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter ver-
besserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden
wird. Sie macht zwar geltend, die Polizei habe auf ihre Anzeigen hin nicht
adäquat reagiert. Das BFM hat die vorgebrachte Untätigkeit der Polizei
aufgrund der substanzlosen Schilderungen der Beschwerdeführerin für
unglaubhaft erachtet. Es dürfte in der Tat zutreffen, dass sich die geschil-
derte Verhaltensweise der Polizei – sollte sich die Beschwerdeführerin
tatsächlich an die Behörden gewendet haben – in der Realität nicht so
ereignet hat. Unbesehen dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin
aber in Berücksichtigung der geschilderten Strukturen die Möglichkeit, ein
allfälliges Fehlverhalten der Beamten bei dafür zuständigen Stellen gel-
tend zu machen (vgl. E. 5.2. vorstehend).
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Falle
erneuter Behelligungen durch ihren Exmann nach der Rückkehr die Mög-
lichkeit hätte, in C._______ an eine grundsätzlich vorhandene Schutzinf-
rastruktur zu gelangen. Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM
korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Begrün-
dete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des
Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen privaten Dritten ist
somit zu verneinen.
6.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität des
nunmehr volljährigen Beschwerdeführers macht der Rechtsvertreter gel-
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Seite 12
tend, es lägen Gründe vor, die neu gegen die Zumutbarkeit, aber auch
die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen. Auf die entsprechenden Vorbrin-
gen ist demnach bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung einzuge-
hen, zumal nichts darauf hinweist, Homosexuelle hätten in der Türkei ge-
nerell asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.
6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts
zu ändern.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D-6441/2010
Seite 13
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen gemäss oben stehenden Ausführungen nicht gelungen. Soweit der
Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität eine Gefährdung im be-
vorstehenden Militärdienst geltend macht, kann den Akten nicht entnom-
men werden, dass er bereits ein entsprechendes Aufgebot erhalten hätte.
Eine konkrete Gefahr ist entsprechend schon aus diesem Grund zu ver-
neinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen.
8.4.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Im Sinne ihrer
Vorbringen ist davon auszugehen, dass gewisse familiäre Bande auch zu
Personen vor Ort nach wie vor bestehen (A 1/9 S. 3 ff.; A 18/20 S. 6, 15
und 17) und sie sich auch im Übrigen auf ein breites soziales Netz stüt-
zen kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu den Verwand-
ten in der Schweiz, wo insbesondere auch ihre Tochter lebt. Eine in der
Türkei erfolgende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist
mithin durchaus realistisch. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausge-
sagt, in der Türkei immer einen Arbeitsplatz gehabt zu haben und nicht
aus finanziellen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (A 18/20 S. 4 f.).
Schliesslich kann sie sich bei ihrer Rückkehr auch auf ihren inzwischen
volljährigen Sohn stützen, der mit ihr zurückkehren wird und dem es nicht
schwerfallen dürfte, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Ausbil-
dung ein Auskommen zu finden. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwar-
ten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage ge-
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rät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausge-
schlossen werden können.
8.4.3. Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit
langer Zeit unter verschiedenen und namentlich psychischen Beschwer-
den. Diesbezüglich habe sie seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der
Türkei in Anspruch genommen (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend
darf davon ausgegangen werden, dass ihr eine ärztliche Weiterbehand-
lung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein wird. Gemäss den ge-
stützt auf Behandlungen in der Schweiz eingereichten Berichten leidet sie
an einer chronifizierten depressiven Störung im Ausmass einer mittelgra-
digen beziehungsweisen schweren Episode, einer chronischen Schmerz-
störung und hat auch in der Schweiz Suizidversuche begangen. Es wurde
ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat di-
agnostiziert. Ferner soll sie am 15. November 2011 notfallmässig ins Spi-
tal eingetreten sein. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörper-
schmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. Mit ei-
ner phasenweisen Verschlechterung der Symptomatik und weiteren stati-
onären Behandlungen müsse gerechnet werden (vgl. die Arztberichte
vom 21. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 sowie 16. November 2011).
8.4.4. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind als gravierend einzustu-
fen. Es ist von einem relativ intensiven langjährigen Krankheitsverlauf
auszugehen, wobei die ersten Jahre in der Schweiz möglicherweise eine
Erleichterung brachten. Die Beschwerdeführerin kann jedoch bei einer
Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruk-
tur zurückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen.
Dies hat vor allem für C._______ zu gelten, wo sie vor der Ausreise lange
Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo nach dem Gesagten ein ge-
wisser sozialer Rückhalt besteht. Eine Behandlung ihrer Beschwerden
hat dort im Übrigen auch schon vor ihrer Ausreise stattgefunden. In Be-
zug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Mass-
nahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizi-
nische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rück-
kehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht
vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem
Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung man-
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gels in C._______ ausreichender medizinischer Behandlungsmöglich-
keiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
8.4.5. Der Beschwerdeführer kann als junger und offenbar gesunder
Mann zusammen mit seiner Mutter zurückkehren. Diese akzeptiert offen-
bar auch die von ihm geäusserte Homosexualität. Zwar wird eine Gefähr-
dung wegen seiner sexuellen Orientierung durch Verwandte geltend ge-
macht. Diesbezüglich bleibt die Eingabe jedoch sehr allgemein und vage.
Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel wurden sodann trotz
ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht nachgereicht. Es
ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexu-
ellen Orientierung seitens seiner Verwandten ernsthafte Übergriffe zu be-
fürchten hätte. Die allgemeine Situation in der Türkei für Homosexuelle ist
zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, aber auch nicht
derart, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar
erscheinen lassen würde (vgl. D-6976/2009). Eine gesetzliche Diskrimi-
nierung von Homosexuellen in der Türkei gibt es nicht.
8.4.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführenden als zumutbar.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der langjährige
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere des
Beschwerdeführers, der seit seinem 13. Lebensjahr hier lebt und damit
seine prägenden Jugendjahre hier verbracht hat, seit der Gesetzesände-
rung im Jahr 2007 nicht mehr im Rahmen des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens berücksichtigt werden kann. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei-
len, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
indes nicht erhoben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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